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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0794-W/06

Liebhaberei bei der Vermietung einer Eigentumswohnung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0794-W/06vom 02.12.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Dabei geht der erkennende Senat in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden Gesamteindruckes sowie des Umstandes dass der Bw. mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 die aus der Sicht des Jahres des Vermietungsbeginnes (1995) erzielbaren Jahresmieten mit € 18.247,49 (ATS 251.090,91) bezifferte, davon aus, dass für das gegenständliche Objekt im günstigsten Fall eine Jahresmiete in dieser Höhe erzielbar ist. Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS im Hinblick auf die vom Bw. tatsächlich erzielten Mieten sowie die langfristigen Leerstehungen und auf die vom Bw. selbst angesprochenen Überkapazitäten und das Sinken der Mieterträge am Markt, diese Variante bei Weitem wahrscheinlicher, als jene, wonach eine monatliche Nettomiete im Ausmaß von € 3.340,-- erzielbar wäre. Dies nicht zuletzt deshalb, da diese vom Bw. ab dem 1. Jänner 2005 vereinnahmte Miete in wirtschaftlicher Hinsicht als Anzahlung auf den Kaufpreis der gegenständlichen Wohnung zu beurteilen ist, betrug doch deren Kaufpreis laut Kaufvertrag vom 16. März 2005 € 390.000,-- abzüglich der den seit 1. Jänner 2005 abgelaufenen Monaten entsprechenden Monatsmieten ("tatsächlicher Kaufpreis"). Auf die umfangreichen diesbezüglichen weiteren obigen Ausführungen sowie insbesondere auf das o. e. Schreiben der Firma Immo vom 23. Februar 2005, in dem diese bestätigt, dass sie vom Bw. beauftragt gewesen sei, in der Zeit von Jänner 1997 bis Dezember 1999 sowie in der Zeit von September 2002 bis Dezember 2003 einen Mieter für die in Rede stehende Eigentumswohnung zu suchen und dass dessen Mietpreisvorstellungen - € 25.000,-- zuzügl. BK und USt - nicht durchsetzbar gewesen seien, wird verwiesen. Bei der Prüfung ob die vom Bw. entfaltete Tätigkeit bezogen auf einen Beobachtungszeitraum von zwanzig Jahren geeignet war, einen Gesamtüberschuss zu erzielen, ist zunächst von der Gesamtsumme der in den Jahren 1995 bis 2002 erzielten Ergebnissen auszugehen. Diese wird in der Folge mit der sich aus dem jährlichen Ansatz einer Jahresmiete von € 18.247,49 und um die jährliche AfA im Ausmaß von € 10.132,48 verminderte Differenz verglichen. Daraus ergibt sich folgende Berechnung: Jahresmiete von € 18.247,49 x 12 (Jahre 2003 bis 2014) = € 218.969,88 AfA von € 10.132,48 x 12 (Jahre 2003 bis 2014) = € 121.589,76 € 218.969,88 - € 121.589,76 = € 97.380,12 (theoretischer Überschuss 2003 - 2014) Tatsächlich erzielte Ergebnisse 1995 - 2002: Verlust in Höhe von € 181.390,45 - € 181.390,45 + € 97.380,12 = - € 84.010,33 (Gesamtverlust) Anzumerken ist diesbezüglich dass bei der Berechnung dieses Gesamtverlustes lediglich die AfA, nicht jedoch Instandsetzungen, Leerstehungen u. Ä. berücksichtigt wurden. Dass derartige Aufwendungen wie die im letzten Satz erwähnten über einen Zeitraum von zwölf Jahren, noch dazu bei einer vorangegangenen Vermietung von acht Jahren, nicht anfallen, ist nahezu auszuschließen (siehe das bereits erwähnte Erkenntnis vom 19.4.2007, Zl. 2006/15/0055). Somit war die gegenständliche Tätigkeit des Bw. bezogen auf einen Beobachtungszeitraum von zwanzig Jahren keinesfalls geeignet, einen Gesamtüberschuss zu erzielen. Was die vom Bw. mit Schreiben vom 4. Oktober 2004 erstellten Ausführungen hinsichtlich der Schwierigkeiten bei der Vermietung sowie das Sinken der Mieterträge am Markt und Überkapazitäten anbelangt, ist dieser darauf zu verweisen, dass es sich bei diesen Umständen um gewöhnliche Risiken, die bei einer unternehmerischen Tätigkeit typischerweise anfallen, handelt. Davon abgesehen hat sich der Bw. durch den Verkauf der gegenständlichen Wohnung jedweder Möglichkeit begeben, weitere Einnahmen zu erzielen und so einen Totalüberschuss zu erreichen, sodass insoweit ein abgeschlossener Betätigungszeitraum vorliegt. Somit sind grundsätzlich nur die Ergebnisse innerhalb dieses Zeitraumes heranzuziehen, dh. es ist keine Ertragsprognose über diese eingegrenzte Zeitspanne hinaus zu erstellen (Doralt/Renner, EStG8, § 2, Tz 371). Daher muss in derartigen Fällen ein positives Gesamtergebnis (Totalgewinn) in eben diesem abgegrenzten Zeitraum erzielbar sein, da keine nachfolgende Überschusserzielungsmöglichkeit mehr möglich ist (VwGH 14.14.1994, 93/15/02185). Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein Nach Ansicht des erkennenden Senates könnte insoweit eine geänderte Betrachtungsweise nur Platz greifen, wenn die Ursache für das Einstellen der Vermietung als Unwägbarkeit anzusehen wäre. Der Umstand, dass der Verkauf der Wohnung nach den Angaben des steuerlichen Vertreters letztlich auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten des Bw. erfolgte, ist jedenfalls nicht als Unwägbarkeit zu beurteilen und wird das Vorliegen einer solchen, die Veräußerung betreffenden Unwägbarkeit, auch gar nicht behauptet. Die Liebhabereivermutung des § 1 Abs. 2 LVO konnte somit im konkreten Fall nicht entkräftet werden; die gegenständliche Tätigkeit war daher als Liebhaberei einzustufen und somit hatte eine Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu unterbleiben. Die Berufung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 1995 bis 2002 war folgedessen als unbegründet abzuweisen. § 6 LVO bestimmt, dass Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 LVO, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen kann. Der für das Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff der Liebhaberei hat grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht Bedeutung (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 21. September 2005, Zl. 2001/13/0278, und die dort angeführte Judikatur). Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 bestimmt, dass eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit gilt. Eine solche Betätigung begründet daher keine Unternehmereigenschaft. Diese umsatzsteuerrechtlichen Regeln sind EU-konform (Erkenntnis des VwGH vom 16. Februar 2006, Zl. 2004/14/0082). Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich bei der Vermietung der in Rede stehenden Eigentumswohnung um eine Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 LVO, die nicht zur Erzielung eines Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum geeignet ist. Es liegt somit gegenständlich auch Liebhaberei im umsatzsteuerrechtlichen Sinn vor. Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995 bis 2002 war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Die Bescheide betreffend Umsatz- sowie Einkommensteuer für das Jahr 2002 wurden vorläufig iSd § 200 Abs. 1 BAO erlassen. Die Vorläufigkeit wurde in diesen Bescheiden nicht begründet. Lediglich im Vorlagebericht wurde ausgeführt, dass erst ab September 2002 im Hinblick auf die letztendlich erfolgreich gesetzten Maßnahmen zur Erzielung von Mieteinnahmen in entsprechender Höhe wieder von einer neuen Einkunftsquelle ausgegangen werden könne. Aus den obigen Ausführungen geht unmissverständlich hervor, dass die in Rede stehende Betätigung des Bw. auch im Jahre 2002 sowohl in umsatz- als auch in einkommensteuerlicher Hinsicht als Liebhaberei zu beurteilen ist. Die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer waren daher gemäß § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 2. Dezember 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0794-W/06
Stammnummer
44125
Gültig
02.12.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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