Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1036-L/02
Kostentragung einer auswärtigen Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1036-L/02vom 30.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der StPfl vom Gericht zu höheren Unterhaltszahlungen infolge der Internatsunterbringung verpflichtet und verfügt die geschiedene Gattin, der das Sorgerecht für das Kind zugesprochen wurde, über keine eigenen Einkünfte, trägt der StPfl die Kosten der Berufsausbildung, auch wenn die einzelnen Aufwendungen von der Kindesmutter aus den ihr überwiesenen Unterhaltszahlungen bestritten werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
getroffene Feststellung ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte der
Bw den Unterhaltsabsetzbetrag für seine gesetzlichen Unterhaltsleistungen
an seine nicht im eigenen Haushalt lebenden Kinder geltend. Für den Sohn JG
wurden nur die Monate Jänner bis August (9 Monate) beantragt, da ab dem
1.1.1999 der Sohn JG wieder beim Bw wohne. Im Jahr 1999 hätte der Bw
jeweils die lt. Gerichtsbeschluss vom 5. Februar 1998 (BG U) festgesetzten
Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Gattin gezahlt (6.300,-- ATS für
JG und 5.500,-- ATS für TG).
Mittels Einkommensteuerbescheid
vom 21. September 2000 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999
durchgeführt und für den Sohn JG der Unterhaltsabsetzbetrag für 8
Monate gewährt, sowie für die Monate September bis Dezember (4 Monate)
die außergewöhnliche Belastung für die auswärtige
Berufsausbildung des Sohnes durch den dafür vorgesehenen Pauschbetrag.
Mit Eingabe vom
16. Oktober 2000 wurde gegen oben angeführten Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die Berufung richte sich gegen die
Berechnung für die außergewöhnliche Belastungen. Diese seien
erst ab September 1999 anerkannt worden, obwohl der Bw für das ganze Jahr
die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung getragen hätte. Es sei
nicht der Wohnsitz des Kindes entscheidend, sondern die Kostentragung der
auswärtigen Berufsausbildung. Der Nachweis über die Kostentragung sei
aus dem Beschluss des BG U ersichtlich. Weiters aus dem Antrag der Kindesmutter
die Unterhaltsleistungen zu erhöhen, da sich das Schul- und Internatsgeld
für den Sohn erhöht habe.
In einem Ersuchen um
Ergänzung vom 31. Jänner 2001 seitens des FA U wurde der Stiefvater
(OS) befragt, wer die tatsächlichen Kosten der auswärtigen
Berufsausbildung trage. In der Beantwortung (12. Februar 2001)
führte die Exgattin des Bw an, dass die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung bis einschließlich August 1999 ausschließlich sie
getragen hätte. Die Alimente des Kindesvaters seien nie höher als die
gesetzlich vorgeschriebene Höhe gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 12. März 2001 wies das FA U die gegenständliche Berufung als
unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bw
über den gesetzlich festgelegten Unterhalt hinaus keine zusätzlichen
Aufwendungen und Kosten für die Ausbildung des Sohnes getragen hätte.
Die Internatskosten und Schulgelder seien vom Konto der Exgattin abgebucht
worden. Die Exgattin hätte auch gesagt, dass die Ausbildungskosten
ausschließlich von ihr getragen worden seien. Die Tatsache alleine, dass
die Alimentationsverpflichtungen erhöht worden seien, würde nicht
genügen, dass die Berufsausbildung des Sohnes außerhalb des Wohnortes
für den Bw eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würde.
Mit Eingabe vom 28. März
2001 wurde abermals das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und ein Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz gestellt.
Begründet wurde die
Berufung damit, dass die Kosten für Internat und Schulgeld zwar vom Konto
der Exgattin bezahlt/abgebucht worden seien, dies sei aber keine stichhaltige
Begründung, da dies nur einen Teil des Zahlungsflusses darstelle und nicht
die tatsächliche Kostentragung. Die Unterhaltsbeträge für die
Kinder TG und JG seinen immer vom BG U festgesetzt worden. Dort sei vom Bw immer
vorgeschlagen worden, dass er verschiedene Leistungen für die Kinder
(Kleidung, Ausbildung und dgl.) direkt übernehmen und das Restgeld auf das
Konto der Kindesmutter überweisen wolle. Dieser Vorschlag sei vom BG U
immer abgelehnt worden, da in dem österreichischen Rechtsstaat das Geld dem
Vormund (Kindesmutter) in der vollen Höhe zur Verfügung gestellt
werden müsse. Ausnahmen könnten nur außergerichtlich vorgenommen
werden, was aber nie der Fall gewesen sei. Es sei daher logisch, dass der Bw
zwar Beweise für die Überweisung der Unterhaltskosten nachweisen
könne und in der Folge die Kindesmutter die Bezahlung der auswärtigen
Ausbildungskosen. Diese Zahlungsbelege seien jedoch nur eine Darstellung des
Zahlungsflusses und keine Beweisführung für die Kostentragung. Diese
Frage der Kostentragung sei leicht erkennbar beim Kindesvater (Bw).
In der Berufungsvorentscheidung
werde angeführt, dass die Internatskosten und das Schulgeld vom Konto der
Exgattin abgebucht worden seien. Um laufend etwas bezahlen zu können,
müsse man normalerweise laufende Einnahmen haben. Seien auf dem Konto nach
andere Einzahlungen außer die Unterhaltsleistungen ersichtlich? Falls
keine anderen Einnahmen aufscheinen würden, sei die Frage der Kostentragung
leicht erkennbar beim Kindesvater. Eine weitere Frage sei, ob denn die Exgattin
des Bw die auswärtige Berufsausbildung beantragt hätte und
zugesprochen bekommen hätte.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 33 Abs 4 Z 3 lit b
Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der für
ein Kind das nicht seinem Haushalt zugehört (§ 2 Abs 5
Familienlastenausgleichsgesetz/FLAG 1967) für das weder ihm noch seinem von
ihm dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird,
den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein Unterhaltsabsetzbetrag von monatlich
25,50 € (350,-- ATS) zu. Leistet er für mehr als ein nicht
haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so steht ihm für
das zweite Kind eine Absetzbetrag von 38,20 € (525,-- ATS) monatlich zu.
Gemäß
§ 34 Abs
1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Der Bw hat im
streitgegenständlichen Fall für die Monate Jänner bis August 1999
Unterhaltsleistungen für seinen Sohn JG in der gesetzlich vorgeschriebenen
Höhe (Beschluss des BG U vom 5. Februar 1998) geleistet. Für
diesem Zeitraum wurde ihm auch der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt.
Gem. § 34
Abs.1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Voraussetzung ist, dass die
Belastung außergewöhnlich sein muss; sie muss zwangsläufig
erwachsen und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich
beeinträchtigen.
Der Bw leistet den gesetzlich
festgelegten Unterhalt für seinen Sohn JG. Da der Sohn JG eine
Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes besucht und im Einzugsbereich des
Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, führt
dies zu einer außergewöhnlichen Belastung, welche mit einem
Pauschbetrag von 110,-- € (1.500,-- ATS) pro Monat der
Berufsausbildung zu berücksichtigen ist
(§ 34 Abs. 8 EStG 1988).
Da also der Pauschbetrag eine
außergewöhnliche Belastung abgelten soll, ist er bei jener Person zu
berücksichtigen, die die tatsächliche Belastung trägt und die
sich dem nicht entziehen kann (zwangsläufig). Zur Unterhaltsleistung sind
im allgemeinen beide Elternteile verpflichtet. Da die geschiedene Ehegattin des
Bw über kein eigenes Einkommen verfügt, als Einkünfte wurden
lediglich die Familienbeihilfe sowie Zuwendungen des jetzigen Ehegatten
angeführt, muss also die auswärtige Berufsausbildung von den
Unterhaltsleistungen des Bw finanziert werden. Von welchem Konto die Zahlungen
erfolgen ist unmaßgeblich. Die Zahlungen des jetzigen Ehegatten
führen keineswegs zur Anerkennung als außergewöhnliche
Belastung, da ihnen jedenfalls das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt. Der
Stiefvater ist zu keinerlei Unterhaltsleistungen hinsichtlich Stiefkinder
verpflichtet worden.
Weiters ist darauf hinzuweisen,
dass der Bw auf Antrag der Kindesmutter zu höheren Unterhaltszahlungen
verpflichtet wurde, mit der Begründung, dass sich die Schul- und
Internatsgebühren erhöht hätten. Auch dies ist ein Indiz
dafür, dass die Unterhaltszahlungen auch für die auswärtige
Berufsausbildung verwendet wurden und somit beim Bw eine
außergewöhnliche Belastung darstellen, zumal er mit Gerichtsbeschluss
vom 5. Februar 1998
(BG U Zl. 8 P 1850/95 x - 49) dazu
verpflichtet wurde. Dass der Bw genau diesen gesetzlich festgesetzten Unterhalt
leistete, ist für die Beurteilung nicht von Belang. Maßgeblich ist,
wer die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung getragen hat und dies ist
mangels Einkünften der geschiedenen Ehegattin eindeutig der Bw. In
Anbetracht dieser Gegebenheiten war spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
30. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Unterhaltsabsetzbetragaußergewöhnliche Belastungenauswärtige SchulausbildungInternatskostenKostentragung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1036-L/02
- Stammnummer
- 4409
- Gültig
- 30.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF