Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0049-W/02
Verdacht des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0049-W/02vom 06.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied OR Dr. Josef Lovranich des Finanzstrafsenates 8 in der
Finanzstrafsache gegen der Bf., vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner,
wegen des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 46 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Juli 2002 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2002 des
Hauptzollamtes Wien, dieses vertreten durch OR Harald Vollmer als
Amtsbeauftragten, über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG zu Recht
erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 3. Juni 2002 hat das Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer
(Bf.) zur SN 100/2002/00474-001 ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Zeitraum September 2000 bis Oktober 2000 im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, die zugleich
Monopolgegenstände sind, nämlich 14.000 Stück Zigaretten der
Marke Memphis Classic, hinsichtlich welcher zuvor von DI das Finanzvergehen des
Schmuggels in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopols begangen worden sei, gekauft und dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhehlerei und der Monopolhehlerei
nach §§ 37 Abs. 1 lit.
a, 46 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen
Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom
4. Juli 2002, in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht
wurde:
Der Bf. kenne DI nicht und habe "mit dieser
Sache" keinesfalls zu tun.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37
Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei
schuldig, wer eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher
ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von
Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde,
kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt.
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a FinStrG macht
sich der Monopolhehlerei schuldig, wer vorsätzlich Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen, hinsichtlich
welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
gemäß
§§ 80 oder 81 zukommenden
Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener
Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die
Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden
Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung
des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so
hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im
Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches
als Finanzvergehen erachtet wird, nur in
groben Umrissen umschrieben werden (vgl. VwGH
25.1.1990, 89/16/0183).
Ein Verdacht kann immer nur aufgrund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Es ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. VwGH 23.11.2000, 95/15/0185).
Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus (VwGH 14.2.1991,
90/16/0210).
Am 11. Jänner 2001 beschlagnahmten Organe der
Finanzstrafbehörde 1. Instanz im Expresszug Belgrad-Wien, der um ca. 06.30
Uhr am Wiener Westbahnhof eingetroffen war, insgesamt 589,6 Stangen Zigaretten
ausländischer Herkunft. Dem in Belgrad wohnhaften Zugbegleiter DI lastete
die Zollbehörde den Schmuggel von 401 Stangen an.
Die Zollorgane stellten auch
handschriftliche Aufzeichnungen dieses Zugbegleiters über bereits von ihm
nach Österreich geschmuggelte Zigaretten und über mehrere Abnehmer
sicher. Eine der von DI notierten Telefonnummern ist jene des Bf; vor der
Eintragung dieser Telefonnummer befindet sich in serbischen Schriftzeichen der
Vermerk "M". DI hatte die genannte Telefonnummer überdies auf seinem Handy
gespeichert.
DI sagte am 11. Jänner
2001 aus, er habe seit März 2000 bei 14 Zugfahrten je 20 Stangen Zigaretten
der Marke Memphis Classic nach Österreich geschmuggelt.
Anlässlich seiner
Einvernahme am 16. Jänner 2001 identifizierte DI den Bf. anhand eines ihm
gezeigten Passfotos den Bf. als jenen M, dem er von September bis Oktober 2000
insgesamt "zumindest" 70 Stangen geschmuggelte Zigaretten der Marke Memphis
Classic verkauft habe. Weiters sagte DI aus, es sei dem Reinigungspersonal am
Wiener Westbahnhof bekannt, dass "mit dem Zug aus Belgrad Zigaretten nach
Österreich geschmuggelt werden". Der Bf., der diesem Reinigungspersonal
angehört, sei im März bzw. April 2000 erstmals zu ihm "in den Waggon"
gekommen und habe sich nach solchen Zigaretten erkundigt. Er habe damals vom Bf.
erfahren, dass er M sei. Der Bf. habe ihm damals seine Handynummer
mitgeteilt.
ZR sagte am 17. April 2002
anlässlich seiner Einvernahme als Verdächtiger u. a. aus, dass sich
der Bf. "seit mehreren Jahren mit dem Zigarettenhandel am Wiener Westbahnhof
beschäftigt". Den dortigen Arbeitern sei bekannt, dass der Bf. "in
großen Mengen mit Schmuggelzigaretten handelt".
Die Zollorgane hielten dem Bf.
anlässlich seiner Einvernahme am 15. Jänner 2001 u. a. eine
handschriftliche Notiz ("20 K, 5 MIL, 2 ME, 2 ME, 2 DN, 2 ML"), die sie am
Arbeitsplatz des Bf. in dessen Spind entdeckt hatten, vor.
Bei den weiteren Einvernahmen
wurde der Bf. auch mit Observationsberichten der Zollorgane konfrontiert. Er
habe am 14. Juni 2000 aus dem Bereich kommend, "wo die rumänische
Zugsgarnitur abgestellt war" zwei große Säcke mit "kantigen"
Ausbuchtungen zu seinem vor dem Bahnhof geparkten Pkw gebracht. Am 16. April
2000 habe der Bf. "mit einer vollen eckigen Reisetasche" und am 28. Juni 2000
"mit einer vollen grünen Sporttasche" jeweils "von der rumänischen
Zugsgarnitur kommend" den Westbahnhof in Richtung Grenzgasse,
Haus Nr. 9A verlassen.
Diese Ermittlungsergebnisse sind nach Ansicht des
Senates hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der
Wahrscheinlichkeit, dass die verfahrensgegenständlichen Zigaretten mit dem
Makel des Schmuggels (einer der in
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG normierten
Vortaten) behaftet sind und dass der Bf. diese Monopolgegenstände an sich
gebracht hat. Es besteht folglich der Verdacht, dass der Bf. die objektiven
Tatbestandsmerkmale des Finanzvergehens der Abgabenhehlerei nach
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG und der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das Wissen um das österreichische Tabakmonopol wird
als allgemein bekannt vorausgesetzt.
Daraus und aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt
sich der Verdacht, dass der Bf. hinsichtlich der zollunredlichen Herkunft der
Zigaretten vorsätzlich im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 1. Halbsatz FinstrG gehandelt
hat.
Beim derzeitigen
Verfahrensstand kann daher der Verantwortung des Bf. nicht gefolgt
werden.
Aufgrund dieser Ausführungen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
6. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0049-W/02
- Stammnummer
- 4404
- Gültig
- 06.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF