Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0579-I/02
Umfang der Mitarbeit des Ehegatten im Betrieb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0579-I/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erweisen sich die Behauptungen der Bw. sowohl hinsichtlich des zeitlichen Umfangs als auch bezüglich der Art und der Anzahl der von ihrem Gatten verrichteten Tätigkeiten als unglaubwürdig, ist davon auszugehen, dass die vom Ehegatten glaubhaft verrichteten Arbeiten (zB. Telefondienst, Beladen eines Kraftfahrzeuges, Führung einfacher Aufzeichnungen) im Rahmen der familienhaften Mitwirkung erfolgt sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Schüßling, Kofler & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft, gegen die Bescheide des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuer 2000 und Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr
2002 und Folgejahre vom 19. März 2002 entschieden:
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 wird als unbegründet
abgewiesen.
Dieser
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das
Jahr 2002 und die Folgejahre wird teilweise Folge gegeben.
Die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2002 und die Folgejahre
werden mit 594,26 € festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Warenpräsentatorin und handelt mit Raumpflegegeräten und -produkten.
Aus dieser Tätigkeit erzielt sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die
Gewinnermittlung erfolgt gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988.
Anlässlich der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2000 wurde
unter dem Titel "Entschädigung für Hr. X" Betriebsausgaben im Betrag
von 39.000 S geltend gemacht.
Über Vorhalt des
Finanzamtes wurde mit Eingabe vom 1. März 2002 mitgeteilt, die Bw. sei
selbständige Handelsvertreterin. Im Rahmen dieser Tätigkeit suche sie
diverse Kunden im Land auf. Da die Bw. ganztägig außer Haus sei
übernehme der Gatte den telefonischen Kundenkontakt, den Schriftverkehr und
die Führung der Aufzeichnungen. Der Zeitaufwand hiefür betrage 45
Stunden/Monat. Hierfür erhalte der Gatte der Bw. ein Gehalt von 3.900 S
monatlich.
Weiters wurde dem Finanzamt ein
von der Bw. und ihrem Gatten am 2. August 2001 unterfertigter Dienstzettel
übermittelt. Demnach soll zwischen den Vertragsparteien mit Wirkung 1.
August 2001 ein Dienstverhältnis als Bürohilfskraft begründet
worden sein. Zu den Tätigkeiten des Dienstnehmers würden nach dem
Wortlaut dieses Dienstzettels "allgemeine Bürotätigkeit, Ablage von
Kundeninformation/Schriftverkehr, Telefax/Briefkorrespondenz am PC und Postwege"
zählen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit umfasse 5 - 10 Stunden je
nach Arbeitsanfall; der Urlaubsanspruch belaufe sich auf 30 Tage pro Jahr.
Mit Ausfertigungsdatum 19.
März 2002 ergingen der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 und
der Bescheid betreffend Vorauszahlung an Einkommensteuer für das Jahr 2002
und die Folgejahre. Die Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2002
und die Folgejahre wurden mit 623,97 € festgesetzt. Abweichend von der
eingereichten Erklärung wurden im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2000 die Aufwendungen für die Tätigkeit des Gatten der Bw. nicht als
Betriebsausgaben anerkannt. Begründend wurde ausgeführt, laut
Vorhaltsbeantwortung vom 1. März 2002 habe der Ehegatte der Bw. für
seine Büroarbeiten ein "Gehalt" von 3.900 S/Monat bei einem Arbeitsaufwand
von 45 Stunden/Monat erhalten. Der durchschnittliche Stundenlohn betrage somit
86,66 S. Dieser durchschnittliche Stundenlohn von 86,66 S liege weit unter dem
fremdüblichen Stundenlohn eines Büroangestellten. Das
Dienstverhältnis könne daher steuerlich nicht anerkannt werden.
In der gegen diese Bescheide
fristgerecht erhobenen Berufung vom 28. März 2002 wurde ausgeführt,
die Begründung des Finanzamtes lasse nicht erkennen, wie hoch ein
angemessenes Entgelt eines Büroangestellten sein müsse. Bei
Beurteilung der Frage, ob ein angemessenes Entgelt vorliege, seien sowohl der
Ausbildungsstand, die Fähigkeiten, die Arbeitszeit des Arbeitnehmers, als
auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers und die
Arbeitsmarktsituation in der betreffenden Region zu berücksichtigen. Der
Gatte der Bw. betreibe seit 26 Jahren eine Landwirtschaft. Er verfüge
über keinerlei kaufmännische Ausbildung und bedürfe daher bei der
Erfüllung seiner Aufgaben, die ohnehin einfachster Art seien, der
Anweisungen seiner Frau. Aufgrund seiner hauptberuflichen Tätigkeit als
Landwirt könne er keiner Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Zudem seien
Teilzeitbeschäftigungen schwieriger zu finden und man müsse in der
Regel Abstriche bei der Entlohnung hinnehmen. Der Gatte der Bw. sei bei Beginn
des Dienstverhältnisses bereits 58 Jahre alt gewesen. Das Gehalt eines
vollzeitbeschäftigten Büroangestellten in gehobener Position, der
diese oder eine ähnliche Tätigkeit seit seinem 20. Lebensjahr
ausübe, könne daher nicht als Vergleichswert herangezogen werden. Die
Bw. wende ca. 15,34 % ihres Umsatzes für einen Teilzeitbeschäftigten
für einfachste Tätigkeiten auf. Ein Gewerbetreibender in
ähnlicher Situation würde einem Fremden wohl auch nicht mehr bezahlen
können, ohne seine Existenz zu gefährden. Das Lohniveau sei im Bezirk
sehr niedrig. Ein Fremdvergleich müsse auf diesen Umstand Rücksicht
nehmen. Der Gatte der Bw. unterliege dem Kollektivvertrag Handel. Unter
Berücksichtigung der Ausbildung, der Vordienstzeiten und der zu
erfüllenden Aufgaben wäre er in BGR 2 im 1. Berufungsjahr einzustufen.
Der monatliche Bruttogehalt betrage dann 13.380 S. Das ergäbe bei
durchschnittlich 167 Arbeitsstunden pro Monat einen Stundenlohn von 80,12 S. Die
Entlohnung sei angemessen.
Weiters wurde ausgeführt,
für das Jahr 2002 sei gegenüber dem Jahr 2000 keine
Einkommenssteigerung zu erwarten, weshalb keine Einkommensteuervorauszahlungen
vorzuschreiben seien.
Anlässlich seiner
niederschriftlichen Vernehmung vom 26. Juli 2002 gab der Ehegatte der Bw.
folgendes bekannt:
"Folgende
Tätigkeiten werden von mir erledigt:
Die
gelieferten Produkte der Firma Y. werden von mir aus der Verpackung entnommen
und kontrolliert. Täglich werden die auszuliefernden Gegenstände und
Zubehörs von mir in das Auto meiner Gattin eingeladen.
Von
mir werden die mtl. Provisionsabrechnungen der Firma Y. mit den eigenen
Aufzeichnungen verglichen und betragsmäßig kontrolliert.
Die
von meiner Frau behelfsmäßig aufgezeichneten Dienstreisen werden von
mir in ein eigenes Fahrtenblatt übertragen.
Die
mtl. Betriebsausgabenliste wird von mir ebenfalls erstellt.
Großteils
werden die von den Kunden bestellten Gegenstände und Zubehörs im
Überweisungsbeleg bezahlt. Ich überprüfe deren Eingänge und
bei Notwendigkeit werden die Kunden von mir telefonisch zur Zahlung
aufgefordert.
Die
Eigenauftragsbestellung an die erwähnte Firma wird von mir ebenfalls
mindestens einmal wöchentlich per schriftlich durchgeführt. Für
die Bestellungen liegen eigene Formulare auf, die ich händisch
ausfülle.
Von
mir werden auch gelegentlich kostenlose Wartungsarbeiten für Stammkunden
(Schlauchverstopfungen) durchgeführt.
Ein
nicht ganz unerheblicher Zeitaufwand ist auch mit der Entgegennahme von
Kundenanrufen verbunden. Sehr viele Stammkunden in der unmittelbaren Umgebung
holen von unserer Wohnadresse die Reinigungszubehörs selbst ab, da sie
wissen, dass ich zu Hause anzutreffen bin.
Ich
gebe zu, dass ich den PC nicht bedienen kann. Bei Bedarf wird der PC von der
Schwägerin in unserem Auftrag bedient.
Über
meine Tätigkeit werden von mir keine Stundenaufzeichnungen geführt".
In der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 14. August 2002 wurde ausgeführt, die Bw. habe
mit ihrem Ehegatten am 2. August 2001 einen Dienstvertrag abgeschlossen, in dem
die Tätigkeit des Gatten ua. mit "Briefkorrespondenz am PC" beschrieben
werde. In der Niederschrift vom 26. Juli 2002 würde nun der Gatte zugeben,
einen PC überhaupt nicht bedienen zu können. Unter Fremden wäre
ein Dienstvertrag, in dem Tätigkeiten des Dienstnehmers gefordert
würden, die dieser überhaupt nicht beherrsche, nicht abgeschlossen
worden. Die laut Niederschrift dem Ehegatten verbleibenden Tätigkeiten
würden lediglich Hilfsdienste darstellen, die üblicherweise von
Ehegatten im Rahmen der ehelichen Mitwirkungspflicht besorgt würden. Dabei
werde sich der Gatte der Bw. als Vollerwerbsbauer insbesondere in Zeiten der
Feldarbeit wohl kaum längere Zeit im Haus für Telefondienste etc.
aufhalten können. Die diesbezüglichen Behauptungen würden der
Realität des Arbeitsablaufes auf einem Bauernhof widersprechen und seien
daher unglaubwürdig. Auch dass sonstige Folgerungen aus dem angeblichen
Dienstverhältnis nicht gezogen worden seien, spreche gegen dessen
grundsätzliche steuerliche Anerkennung (z.B. kein Lohnzettel gem. § 84
EStG an das Finanzamt). Der angebliche Dienstvertrag sei am 1. August 2001
abgeschlossen worden. Eine steuerlich rückwirkende Anerkennung für
2000 sei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH daher ausgeschlossen.
Im rechtzeitig gestellten
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vom 12. September 2002 wurden die vom Bw. verrichteten
Tätigkeiten wie folgt aufgelistet:
1. Führung der Aufzeichnungen
2. Überprüfung der
Rechnungen
3. Annahme von Kundenanrufen in Abwesenheit der
Gattin
4. einfache Wartungsarbeiten bei
Kunden
5. Warenkontrolle
6. Führung von Kundenaufzeichnungen und tel.
Mahnung
7. Diktat von Briefen in den
PC
Aufgrund der Tatsache, dass die
Bw. tagsüber unterwegs sei und zudem eine mehrköpfige Familie zu
versorgen habe, sei es üblich gewisse administrative Angelegenheiten
- vor allem die Führung von Aufzeichnungen - an
(geringfügig beschäftigte) Angestellte oder externe Dienstleister zu
übertragen.
Im Übrigen müsse
aufgrund der Tatsache, dass der Bw. selbst Vollerwerbslandwirt sei, davon
ausgegangen werden, dass sein Interesse am eigenen Erwerb höherwertiger sei
als die Mitwirkung am Erwerb seiner Ehepartnerin. Die Tätigkeit gehe sicher
zu Lasten seiner Tätigkeit als Landwirt und damit über die im
Familienrecht begründeten Pflichten hinaus. Somit könne es sich um
keine familienhafte Mitwirkung handeln.
Weiters wurde ausgeführt,
dass es bei entsprechender organisatorischer Gestaltung der bäuerlichen
Arbeit sicher nicht unmöglich sei 45 Stunden/Monat an einem fixen
Arbeitsplatz zu verbringen, zumal ja auch 30 Urlaubstage zustehen würden.
Der vorgelegte schriftliche
Dienstzettel sei leider nicht gerade geeignet, Missverständnisse
aufzuklären. Es würde sich dabei um ein Vertragsmuster handeln, dass
vom steuerlichen Vertreter an die Bw. gesandt worden sei, mit der Bitte nach
diesem Muster einen entsprechenden Dienzettel für ihren Gatten zu
erstellen. Die Bw. habe einfach das Muster übernommen und handschriftlich
gewisse Daten ergänzt. Es würde daher weder das Abschlussdatum noch
das Tätigkeitsfeld den Tatsachen entsprechen. Von einer
Undurchführbarkeit der eingangs angeführten Tätigkeiten, die
eigentlich am Dienstzettel stehen sollten, könne nicht gesprochen werden.
Im Übrigen könne nicht von einem rückwirkenden Vertragsabschluss
gesprochen werden. Vielmehr sei zuerst ein mündlicher Vertrag geschlossen
worden, der auf Anraten des steuerlichen Vertreters in schriftlicher Form
festgehalten werden sollte. Für das Bestehen des Dienstvertrages spreche
der Umstand, dass dem Gatten der Bw. regelmäßig ein Gehalt
überwiesen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs.
4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den
Betrieb veranlasst sind.
Bei Verträgen zwischen nahen Angehörigen besteht
die erhöhte Gefahr, dass durch Scheingeschäfte privat bedingte
Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich verlagert werden; daher werden
Verträge zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des
Steuerrechts nur dann anerkannt, wenn sie
- nach außen ausreichend zum Ausdruck
kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (z.B. VwGH vom 18.10.1995,
95/13/0176).
Diese Kriterien spielen im
Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle und kommen daher in all jenen
Fällen zum Tragen, in denen berechtigte Zweifel am wahren wirtschaftlichen
Gehalt einer behaupteten vertraglichen Gestaltung bestehen (vgl.
Hofstätter/Reichel EStG 1988 III A Rz 3 zu § 4 Abs. 4 allgemein,
Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, 3. Auflage, § 2 Rz 158 ff;
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch § 20 Rz 44ff sowie die dort
jeweils zit. Rsp.).
Nach diesen Grundsätzen
wird daher ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerrechtlich nur dann
anzuerkennen sein, wenn er ernsthaft gewollt ist. Maßstab für die
Ernsthaftigkeit ist, dass die gegenseitigen Beziehungen aus dem
Vertragsverhältnis im Wesentlichen die gleichen sind, wie sie zwischen
Fremden bestehen würden.
In der Vorhaltsbeantwortung vom
1. März 2002 wurde das Tätigkeitsfeld des Ehegatten der Bw. noch mit
telefonischen Kundenkontakt, Schriftverkehr und Führung von Aufzeichnungen
umschrieben. Der Zeitaufwand hiefür wurde mit 45 Stunden pro/Monat
angegeben.
Nach den Angaben laut
Dienstzettel vom 2. August 2001 soll das Aufgabengebiet des Gatten der Bw.
allgemeine Bürotätigkeit, Ablage von
Kundeninformationen/Schriftverkehr, Telefax/Briefkorrespondenz und Postwege
umfassen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit wurde mit 5 - 10 Stunden
je nach Arbeitsanfall bekannt gegeben.
Anlässlich der
niederschriftlichen Vernehmung des Gatten der Bw. vom 26. Juli 2002 wurden die
bisherigen Angaben zu seinem Tätigkeitsbereich berichtigt bzw.
ergänzt. Zu seinem Aufgabengebiet haben demnach die Führung der
Aufzeichnungen, die Überprüfung der Rechnungen, die Annahme von
Kundenanrufen in Abwesenheit seiner Frau, einfache Wartungsarbeiten bei Kunden,
die Warenkontrolle, die Führung von Kundenaufzeichnungen und tel. Mahnung
und das Diktieren von Briefen in den PC gehört.
Über Vorhalt der
Referentin über Ausmaß und zeitliche Lagerung der vom Ehegatten der
Bw. durchgeführten Arbeiten wurde mit Eingabe vom 1. April 2003
nachstehende Übersicht übermittelt:
|
Tätigkeit
|
Verrichtungsintervall
|
Zeitbedarf
pro Monat
|
Erstellen der Betriebsausgabenliste
|
1-2 Mal monatlich
|
5,5 Stunden
|
Übertragung Fahrtenbuch in
Reinschrift
|
1-2 Mal monatlich
|
5 Stunden
|
telefonische Mahnungen
|
1 Mal wöchentlich
|
2 Stunden
|
Warenkontrolle
|
1 Mal wöchentlich
|
3 Stunden
|
Reparaturen
|
3 Mal monatlich
|
3 Stunden
|
Schriftverkehr
|
1-2 Mal monatlich
|
2 Stunden
|
Bestellungen
|
1 Mal wöchentlich
|
2 Stunden
|
Entgegennahme von Kundentelefonaten
(Reintelefonzeit)
|
täglich
|
4 Stunden
|
Überprüfen von Rechnungen
|
1 Mal wöchentlich
|
3 Stunden
|
Be- und Entladen des Fahrzeuges
|
täglich
|
14 Stunden
|
Kontakt mit Steuerberater,
Behörden
|
1-2 Mal monatlich
|
1,5 Stunden
|
Summe
|
|
45 Stunden
Weiters wurde ausgeführt,
der Gatte der Bw. habe fixe Arbeitszeiten, nämlich von Montag bis Freitag
von 8.15 - 10.20 Uhr. Während dieser Zeit sei er im Hause anwesend.
In dringenden Ausnahmefällen könne er den Arbeitsplatz verlassen
(Notwendigkeit der Anwesenheit im nahegelegenen Stall), diesfalls sei er
über ein Schnurrlostelefon erreichbar. Da der Gatte der Bw. prinzipiell
fixe Arbeitszeiten habe, bestehe keine Notwendigkeit zur Führung von
Arbeitsaufzeichnungen. Darüber hinaus könne er in dringenden
Fällen Zeiten "einarbeiten" oder Zeitausgleich nehmen. Der Urlaubsanspruch
des Gatten der Bw. betrage 25 Arbeitstage (30 Werktage). Die "eingearbeiteten"
Zeiten bzw. Fehlzeiten müssten innerhalb von zwei Wochen abgegolten werden.
Überstunden würden nicht monetär abgegolten.
Mit Vorhalt der Referentin vom
10. April 2003 wurde die Bw. ersucht bekannt zugeben, aus welchen Gründen
das Be- und Entladen eines Fahrzeuges 14 Stunden im Monat in Anspruch nehmen
soll. Weiters wurde der Bw. vorgehalten, dass sie ihre Tätigkeit
häufig erst nach 18 Uhr beendet habe, und eine Entladetätigkeit des
Gatten innerhalb seiner Dienstzeit nicht möglich gewesen sei.
Weiters wurde gebeten
mitzuteilen, aus welchen Gründen das Erstellen einer Betriebsausgabenliste,
die aus 6 - 10 Positionen besteht, einen monatlichen Zeitaufwand von 5 Stunden
verursachen soll. Das gleiche Ersuchen wurde hinsichtlich der Übertragung
von Daten in das Fahrtenbuch (5 Stunden) gestellt.
Ferner wurde ersucht
detailliert darzulegen, aus welchen Gründen die weiteren Tätigkeiten
laut Vorhaltsbeantwortung vom 1. April 2003 z.B. telefonische Mahnungen,
Warenkontrolle, Überprüfen von Rechnungen etc. den behaupteten
Zeitaufwand in Anspruch genommen haben sollen.
Schlussendlich wurde noch
ersucht, den behaupteten Zeitaufwand für Schriftverkehr durch Vorlage der
entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
In Beantwortung des Vorhaltes
wurde mit Eingabe vom 12. Mai 2003 erstmals behauptet, dass es sich bei den
Arbeitzeiten um Durchschnittswerte handle. Der Zeitaufwand würde auf das
Alter und den Ausbildungsgrad des Ehegatten der Bw. Rücksicht nehmen. Der
Umstand, dass der Ehegatte einige Male angelieferte Waren außerhalb der
Dienstzeit in den Lagerraum getragen habe, stelle keinen Widerspruch zu den
bisherigen Behauptungen dar. Im Übrigen handle sich es nicht um
Reinarbeitszeiten, sondern seien wie bei jeder Arbeit auch Erholungsphasen und
Phasen intensiver und extensiver Arbeit zu berücksichtigen.
Ferner wurde ausgeführt,
dass die Bw. neben ihrer Tätigkeit als Vertreterin auch Hausfrau sei und
eine 85 - jährige Schwiegermutter und eine schulpflichtige Tochter zu
versorgen habe. In den Zeiten von 8 - 10 Uhr, in denen sie nicht beruflich mit
dem PKW unterwegs sei, habe sie die Einkäufe zu erledigen, Arzt-, Schul-
und Friseurtermine wahr zu nehmen. In dieser Zeit betreue sie aber auch
nähergelegene Kunden und stelle diverses Kleinmaterial zu.
Zu den von der Referentin zum
Zeitaufwand aufgeworfenen Fragen wurde ausgeführt, es sei nie behauptet
worden, dass das Entladen des Fahrzeuges nach Rückkehr der Bw. erfolgt sei.
Das Entladen des Fahrzeuges habe nichts mit Sicherheitsüberlegungen
(Diebstahlsgefahr) zu tun. Der Gatte der Bw. würde den Wagen
tatsächlich in seiner Dienstzeit beladen. Dies deshalb, weil die Bw. nicht
nur Vorführgeräte mitführe, sondern auch Geräte und diverse
Kleinmaterialien zustelle. Pro Tag würden ca. 40 Minuten auf das Be- und
Entladen entfallen. Hiebei handle es sich um Durchschnittswerte. Der Gatte der
Bw. müsse zuerst abklären, welche Kunden angefahren würden.
Anhand der Bestellungen werde eruiert, welche Geräte und Kleinmaterialien
aus dem Keller zu holen seien. Dann werde das Auto beladen. Im Gegenzug bringe
er die nicht zugestellte Waren und die nicht benötigten
Vorführgeräte wieder ins Lager zurück und ordne sie ein. Bei
Beurteilung des Zeitbedarfs sei das Alter des Gatten der Bw. und der Weg zum
Auto zu berücksichtigen.
Die Erstellung einer
Betriebsausgabenliste umfasse nicht nur die Eintragung der Beträge in die
Liste. Der Gatte der Bw. müsse Bank- und Kassabelege nach
buchungsmäßigen Belegen durchsuchen. Er müsse die Vorsteuer
kontrollieren und ausscheiden, die Belege ablegen, Privatanteile ausscheiden und
eine Umsatzsteuervoranmeldung erstellen. Es sei zu berücksichtigen, dass
der Gatte der Bw. über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Der
zeitliche Mehraufwand schlage sich wieder in einem relativ niedrigen Gehalt
nieder.
Auch bei der Übertragung
der Daten ins Fahrtenbuch, gehe die Arbeit über das bloße Eintragen
von Werten hinaus. Der Gatte der Bw. verfüge nur über rudimentäre
Grundaufzeichnungen. Er müsse die angefahrenen Orte erheben, die gefahrenen
Kilometer errechnen und die Kilometerstände mit den tatsächlichen
Werten des PKW vergleichen.
Dem Ersuchen den
Schriftsatzaufwand durch Vorlage der Unterlagen nachzuweisen, wurde nicht
entsprochen. Dies mit der Begründung, dass keine Kopien oder Sicherungen
der Schreiben angelegt worden seien. Der Schriftverkehr habe ca.10 Schreiben an
die Sozialversicherung und monatlich etwa 5 - 10 Mahnschreiben an die Kunden
(Begleitschreiben zu Zahlscheinen) umfasst. Säumige Zahler würden
zuerst telefonisch zur Zahlung aufgefordert, erst nach einem weiteren
Zahlungsverzug würden die Kunden per Post einen neuen Zahlschein
erhalten.
Weiters habe der Gatte der Bw.
Kundenaufträge und Eigenaufträge in das Formular zu übernehmen,
Bestellnummern und Adressen zu ergänzen und das Formular zu versenden. Da
auch Kleinmaterial auf diese Weise bestellt werde, sei der Arbeitsaufwand
relativ hoch.
Bei der Entgegennahme von
Kundentelefonaten würde es sich um die Aufnahme der Bestellungen über
Kleinmaterial handeln. Bei einer durchschnittlichen Telefonzeit von ca. 5 - 10
Minuten würden pro Monat 25 - 50 Telefonate entgegengenommen.
Ferner wurde behauptet, dass
der Gatte der Bw. bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vergessen habe, den
Kontakt mit Steuerberatern und Behörden als weitere Tätigkeit
anzugeben. Der Kontakt zum steuerlichen Vertreter sei über den Ehegatten
der Bw. erfolgt. Der Zeitaufwand für das Jahr 2000 sei deshalb hoch, weil
der Bw. in diesem Jahr öfters Kontakt aufgenommen habe, um die
Absetzbarkeit diverser Aufwendungen zu klären.
Dieses Vorbringen ist nach
Ansicht der Referentin nicht geeignet, dass behauptete Zeitausmaß für
bestimmte Tätigkeiten (insbesondere Be- und Entladetätigkeit,
Erstellung der Betriebsausgabenliste, Übertragung Fahrtenbuch in
Reinschrift) nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen. Ebenso wenig ist es nach
Auffassung der Referentin geeignet zu erweisen, dass bestimmte Tätigkeiten
(z.B.: Schriftverkehr sowie Kontakt mit dem Steuerberater und Behörden) vom
Gatten der Bw. überhaupt wahrgenommen worden sind. Dies aus folgenden
Erwägungen:
Dass der Kontakt mit dem
Steuerberater und den Behörden zu dem Aufgabengebiet des Ehegatten der Bw.
gehört hat, hält die Referentin für nicht erwiesen; hat doch der
Gatte der Bw. diese Tätigkeit anlässlich seiner niederschriftlichen
Vernehmung nicht erwähnt. Anlässlich der niederschriftlichen
Vernehmung vom 26. Juli 2002 hat der Ehegatte der Bw. die von ihm verrichteten
Tätigkeiten aufgezählt, wobei er auch die von ihm "gelegentlich" und
kostenlos durchgeführten Wartungsarbeiten für Stammkunden
(Schlauchverstopfungen) nicht unerwähnt gelassen hat. Nach Meinung der
Referentin besteht kein Anlass an der Vollständigkeit der Aufzählung
laut Niederschrift vom 26. Juli 2002 zu zweifeln, zumal der Gatte der Bw.
ohnedies die bisherigen Angaben des steuerlichen Vertreters berichtigt bzw.
ergänzt hat. Die Behauptung des steuerlichen Vertreters in der
Vorhaltsbeantwortung vom 12. Mai 2003, dass der Ehegatte der Bw. in der
Aufregung vergessen habe anzugeben, dass zu seinen Agenden auch der Kontakt mit
dem Steuerberater und den Behörden gehöre, hält die Referentin
daher für nicht glaubhaft.
Nach Ansicht der Referentin
vermochte die Bw. aber auch nicht nachzuweisen, dass zum Tätigkeitsbereich
ihres Ehegatten die Führung des Schriftverkehrs gehört hat. Dies
deshalb, weil der Gatte der Bw. hiezu lediglich angeben hat, der PC werde bei
Bedarf von der Schwägerin in "unserem"
Auftrag bedient. Hinzu kommt noch, dass die Durchführung dieser vom
steuerlichen Vertreter als "Diktat von Briefen in den PC" bezeichneten
Tätigkeit nicht durch Vorlage entsprechender Unterlagen dokumentiert werden
konnte. Die Rechtfertigung des steuerlichen Vertreters hiefür, der Gatte
der Bw. habe keine Kopien oder Sicherungen abgelegt, hält die Referentin
für nicht glaubwürdig. Es entspricht nämlich nicht den
Erfahrungen des Wirtschaftslebens, dass Kopien der Geschäftskorrespondenz -
im Streitfall soll es sich um Mahnschreiben und Schreiben an die
Sozialversicherungsanstalt gehandelt haben - nicht abgelegt werden oder
derartige Schreiben nicht am PC gespeichert werden.
Auch hält die Referentin
den behaupteten Zeitaufwand für Reparaturarbeiten von 3 Stunden pro Monat
für unglaubwürdig. Anlässlich der niederschriftlichen Vernehmung
vom 26. Juli 2002 hat der Gatte der Bw. angegeben, dass kostenlose
Reparaturarbeiten für Stammkunden (Schlauchverstopfung)
gelegentlich durchgeführt
würden. Zufolge der Vorhaltsbeantwortung vom 1. April 2003 sollen diese
Arbeiten nunmehr regelmäßig angefallen sein. Insoweit der steuerliche
Vertreter im Schreiben vom 12. Mai 2003 hiezu ausführt wird, dass die
Angaben der Arbeitsintervalle auf Durchschnittswerten beruhen würden, im
Schnitt aber monatlich dreimal Wartungsarbeiten durchgeführt worden seien
und darin kein Widerspruch zum Ausdruck "gelegentlich" erblickt werden
könne, ist ihm zu erwidern, dass nach dem Vorbringen im Schreiben vom 1.
April 2003 lediglich die Entgegennahme von Telefonaten und das Be- und Entladen
des Fahrzeuges täglich erfolgt seien. Alle übrigen Arbeiten sollen ca.
gleich häufig angefallen sein wie die behaupteten Reparaturarbeiten. Im
Zusammenhang mit der Durchführung dieser Tätigkeiten wurde das Wort
"gelegentlich" jedoch nicht verwendet. Es entspricht auch nicht den Erfahrungen
des Wirtschaftslebens, dass kostenlose Wartungsarbeiten von Unternehmern bzw.
deren Dienstnehmer im nennenswerten Ausmaß durchgeführt werden. Im
Übrigen stellt sich im Streitfall die Frage, wann der Gatte der Bw. die
behaupteten Reparaturarbeiten überhaupt erbracht haben soll. Nach den
Angaben der Bw. im Schreiben von 1. April 2003 versehe der Gatte seinen Dienst
von Montag bis Freitag von 8.15 - 10.20 Uhr. In dieser Zeit sei er im Haus
anwesend. Den Arbeitsplatz könne er in dringenden Fällen
(Notwendigkeit seiner Anwesenheit im Stall vgl. Schreiben vom 1. April Punkt 3
c) verlassen.
Was die Be- und
Entladetätigkeit anbelangt hat der Gatte der Bw. anlässlich der
niederschriftlichen Vernehmung vom 23. Juli 2002 nur angegeben, die
auszuliefernden Gegenstände und Zubehörs würden täglich in
das Auto seiner Gattin eingeladen. Dass zu seinem Aufgabengebiet auch das
Entladen des Kraftfahrzeuges sowie andere mit dem Beladen des Fahrzeug
zusammenhängende Tätigkeiten gehört haben sollen, wurde von ihm
nicht behauptet. Zudem sind nach den Angaben des Gatten der Bw. sehr viele
Stammkunden in der unmittelbaren Umgebung Selbstabholer. In Anbetracht dieses
Umstandes erscheint der behauptete zeitlichen Umfang für Be- und
Entladetätigkeiten wenig glaubhaft.
Dass das Erstellen der
Betriebsausgabenliste einen monatlichen Zeitaufwand von 5,5 Stunden beansprucht,
hält die Referentin für nicht erwiesen. Die Betriebsausgabenliste
umfasst nämlich lediglich 6 - 10 Positionen, wobei es sich in allen
Monaten im Wesentlichen um folgende Ausgaben handelt: Post, Diesel, Telefon,
Versicherung, Diäten laut Fahrtenbuch, Sozialversicherung. Zudem wurde in
den Monaten Jänner bis November einzig aus den Telefonkosten und den
Diäten Umsatzsteuer herausgerechnet. Lediglich die Betriebsausgaben des
Monats Dezember enthalten weitere Vorsteuerbeträge (Rechnung des
Steuerberaters bzw. PC Zubehör). Ein Privatanteil wurde nur im Dezember
2000 (Privatanteil "Telefon Festnetz") ausgeschieden. Aufgrund der aufgezeigten
Umstände kann nach Ansicht der Referentin nicht davon ausgegangen werden,
dass der Zeitaufwand für die Erstellung der Betriebsausgabenliste durch die
Kontrolle der Vorsteuer bzw. durch das Ausscheiden von Privatanteilen verursacht
worden ist. Zudem ist nach Meinung der Referentin ein Durchsuchen von Bank- und
Kassabelegen nach buchungsfähigen Belegen angesichts der angeführten
regelmäßig anfallenden Ausgaben nicht erforderlich. Abgesehen davon
hält die Referentin die Verrichtung derartiger Arbeiten durch den Gatten
der Bw. für nicht glaubhaft, zumal in der Berufung vom 28. März 2002
behauptet wurde, der Gatte der Bw. verrichte einfachste Tätigkeiten.
Nicht gefolgt werden kann der
im Schreiben vom 12. Mai 2003 erstmals aufgestellten Behauptung, der Ehegatte
der Bw. erstelle auch die Umsatzsteuervoranmeldungen. Dass diese Tätigkeit
zu den Aufgaben des Gatten der Bw. gehört haben soll, wurde anlässlich
seiner niederschriftlichen Vernehmung vom 26. Juli 2002 nicht erwähnt. Im
Übrigen wurde die Bw. mit Vorhalt der Referentin vom 12. März 2003
(vgl. Punkt 6) ersucht, die von ihrem Gatten im Jahr 2000 geführten
Aufzeichnungen vorzulegen. An Aufzeichnungen wurden in weiterer Folge nur die
Betriebsausgabenliste des Jahres 2000 und die monatlichen Fahrtenblätter
des Jahres 2000 vorgelegt. Umsatzsteuervoranmeldungen oder damit
zusammenhängende Hilfsaufzeichnungen wurden hingegen nicht
übermittelt. Hinzu kommt noch, dass in der Berufung vom 28. März 2002
behauptet wurde, der Gatte der Bw. verfüge über keinerlei
kaufmännische Ausbildung und bedürfe somit bei Erfüllung seiner
Aufgaben, die ohnehin einfachster Art seien,
der Anweisungen seiner Frau. Aus diesem Grund hält die Referentin
auch das Vorbringen der Bw., dass die als "Übertragung der Daten ins
Fahrtenbuch" bezeichnete Tätigkeit ihres Gatten über das reine
Eintragen der Werte hinausgehe, für unglaubwürdig. Zudem findet diese
Behauptung in der Aussage vom 26. Juli 2002 keine Deckung.
Dass am Wahrheitsgehalt der
Behauptungen der Bw. bzw. ihres steuerlichen Vertreters erhebliche Zweifel
bestehen, verdeutlichen nach Ansicht der Referentin auch nachstehende
Beispiele:
Über Frage der Referentin (vgl. Vorhalt vom 12.
März 2003 Punkt 5), wer die vom Gatten in den Jahren 2000 und 2001
verrichteten Tätigkeiten im Jahr 1999 ausgeübt habe, wurde im
Schreiben vom 1. April 2003 noch behauptet, die Aufzeichnungen seien im Jahr
1999 von der Bw. selbst geführt worden. In weiterer Folge wurden die
Betriebsausgabenlisten und Fahrtenblätter der Jahre 1999 und 2000
vorgelegt. Die Aufzeichnungen des Jahres 1999 weisen die Handschrift der Bw.,
jene des Jahres 2000 die des Gatten der Bw. auf. Mit Vorhalt der Referentin
wurde die Bw. eingeladen zu folgender Feststellung Stellung zu
nehmen:
"Aufgrund der im
Akt vorliegenden Kopien der Fahrtenblätter des Jahres 1999 ist davon
auszugehen, dass diese schon im Jahr 1999 von Ihrem Gatten erstellt
wurden.
Ferner
ist davon auszugehen, dass die von Ihnen vorgelegten Fahrtenblätter des
Jahres 1999 nachträglich erstellt worden sind. Sie werden eingeladen, hiezu
Stellung zu nehmen."
Anlässlich einer
fernmündlichen Rücksprache der Bw. mit der Referentin vom 5. Mai 2003
wurde eingeräumt, dass die Aufzeichnungen (Fahrtenblätter und
Betriebsausgabenliste, Anmerkung der Referentin) des Jahres 1999 von ihr
nachträglich erstellt worden seien. Tatsächlich habe der Gatte der Bw.
die Aufzeichnungen bereits im Jahr 1999 für die Bw. geführt. Richtig
sei, dass ihr Gatte ihr tatsächlich behilflich sei. Allerdings verrichte er
die Tätigkeiten nicht in dem in der Vorhaltsbeantwortung angegeben
Zeitraum, sondern über den ganzen Tag hindurch, nämlich dann wenn er
Zeit habe oder wenn die Arbeiten (z.B.: Verräumen von Paketen) anfallen
würden. Da ihr Gatte lediglich eine kleine Landwirtschaft betreibe, sei
dies zeitlich auch möglich. Im Übrigen halte sich ihr Gatte
häufig im Haus auf, da auch eine 85-jährige Person dem Haushalt der
Bw. angehöre.
Die Behauptung im Schreiben vom
12. Mai 2003, die Bw. habe nie behauptet, dass ihr Gatte einen Großteil
der Zeit zur Pflege der Mutter im Haus verbringe, kann nur als Versuch gewertet
werden, die Angaben der Bw. anlässlich des mit der Referentin
geführten Telefonates vom 5. Mai 2003, dessen Inhalt dem steuerlichen
Vertreter fernmündlich zur Kenntnis gebracht worden ist, zu relativieren.
Was das behauptete
Dienstverhältnis anbelangt, wurde in der Berufung vom 28. März 2002
(Seite 2) noch behauptet, dass über das Dienstverhältnis ein
schriftlicher Vertrag abgeschlossen
worden sei. Im Vorlageantrag vom 12. September 2002 wurde sodann
ausgeführt, dass der vorgelegte Dienstzettel eigentlich nur ein
Vertragsmuster sei. Die Bw. habe es verabsäumt, den Vertrag abtippen zu
lassen und mit den auf sie zureffenden Angaben (Gehalt, Arbeitszeit, Aufgaben)
zu versehen. Das Vertragsmuster habe die Bw. dem Finanzamt vorgelegt. Anzumerken
ist in diesem Zusammenhang, dass der Dienstzettel der Abgabenbehörde nicht
von der Bw., sondern vom steuerlichen Vertreter mit Eingabe vom 1. März
2002 übermittelt worden ist. Ein Hinweis, dass es sich hiebei lediglich um
ein "Vertragsmuster" handeln soll, ist allerdings nicht erfolgt. Weiters hat die
Bw. hinsichtlich der Dienstzeit eingeräumt, dass ihr Gatte die Arbeiten
über den ganzen Tag hindurch verrichte, und nicht - wie behauptet
- von 8.15 - 10.20 Uhr. Hinsichtlich der täglichen Arbeitszeit
habe man ihr geraten, einen bestimmten Zeitrahmen anzugeben. In Anbetracht des
von der Bw. zugegebenen Verhaltens kann nach Ansicht der Referentin nicht davon
ausgegangen werden, dass im Streitfall ein (mündlicher) Vertrag mit einem
eindeutigen, klarem und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt,
abgeschlossen worden ist.
Zusammenfassend ist
festzustellen, dass der zeitliche Umfang bestimmter Arbeiten (z.B.: Erstellen
der Betriebsausgabenliste, Übertragung Fahrtenbuch in Reinschrift, Be- und
Entladetätigkeit) nicht glaubhaft gemacht worden ist. Die Verrichtung
bestimmter Tätigkeiten durch den Ehegatten der Bw. (z.B.: Schriftverkehr,
regelmäßige Reparaturen, Kontakt mit Steuerberatern, Erstellung von
Umsatzsteuervoranmeldungen) hat sich überhaupt als unglaubwürdig
erwiesen. Aufgrund des wechselnden, zum Teil widersprüchlichen und
teilweise unglaubwürdigen Vorbringens der Bw. ist im Streitfall davon
auszugehen, dass die vom Ehegatten der Bw. glaubhaft verrichteten Arbeiten
(z.B.: Telefondienst, Beladen eines Kraftfahrzeuges, Übertragung des
Fahrtenbuches in die Reinschrift, Ausfüllen von Bestellformularen) im
Rahmen der familienhaften Mitwirkung erfolgt sind.
Selbst wenn man im Streitfall davon ausginge, dass eine
mündliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten getroffen worden wäre,
wäre für die Bw. nichts gewonnen. Nach Auffassung der Referentin
hält die getroffene Vereinbarung einem Fremdvergleich nicht stand.
Auffallend ist, dass der zeitliche Umfang einer nicht
unerheblichen Anzahl der Tätigkeiten laut Vorhaltsbeantwortung vom 1. April
2003 vom erzielten Umsatz (Warenkontrolle, Überprüfen der Rechnungen,
Bestellungen) bzw. vom Verhalten der Kunden (Telefondienst, Mahnungen)
abhängig ist. Dennoch wurde keine stundenweise Entlohnung, sondern eine
Pauschalvergütung vereinbart. Es mag zwar zutreffen, dass für
derartige Arbeiten im Hinblick auf die Schwierigkeiten einer exakten
Arbeitsbewertung möglicherweise auch zwischen Fremden eine monatliche
Pauschalvergütung vereinbart wird. Ob die Vereinbarung eines monatlichen
Honorars von 3.900 S in Bezug auf das zeitliche Ausmaß der vom Ehegatten
zu verrichtenden Arbeiten fremdüblich ist, war im Berufungsfall einer
näheren Prüfung nicht zugänglich, weil einerseits der zeitliche
Umfang der vom Gatten der Bw. tatsächlich verrichten Arbeiten nicht
feststellbar war und andererseits die Frage der Referentin, aus welchen
Gründen keine stundenweise Entlohnung vereinbart wurde, unbeantwortet
geblieben ist. Zur letztgenannten Frage wurde nur angegeben, der Gatte der Bw.
habe fixe Arbeitszeiten (Montag - Freitag 8. 15 - 10 Uhr). Dieses
Vorbringen wurde von der Bw. in weiterer Folge dahin gehend berichtigt, dass ihr
Gatte seine Arbeiten tatsächlich über den ganzen Tag hindurch
verrichte. Eine Dienstzeit, die sich offensichtlich an den persönlichen
Bedürfnissen des Dienstnehmers orientiert, ist nach Meinung der Referentin
nicht fremdüblich, zumal im Streitfall auch keine Zeitaufzeichnungen
geführt werden. Gegen die Fremdüblichkeit spricht auch das Fehlen von
Aufzeichnungen über die behauptete Gleitzeit bzw. das Ansammeln von
Überstunden. Keineswegs fremdüblich ist auch die Vereinbarung eines
Urlaubsanspruches von 30 Werktagen bzw. 25 Arbeitstagen. Ein derartiger
Urlaubsanspruch steht Vollzeitbeschäftigten, nicht aber
Teilzeitbeschäftigten zu. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der
Urlaubsanspruch üblicherweise aliquotiert. Bei freien Dienstverträgen
kommen die Bestimmungen über den Urlaubsanspruch überhaupt nicht zur
Anwendung. Was die behaupteten regelmäßigen Gehaltszahlungen
anbelangt, liegen der Referentin derartige Belege nur für das Jahr 2001
vor. Für das Jahr 2000 enthält die Betriebsausgabenliste im Dezember
nur den Vermerk "Lohn an Ehemann für die Monate März 2000 -
Dezember 2000 a 3.900 S". Im Übrigen würde sich nach Ansicht der
Referentin kein wirtschaftlich denkender Unternehmer bereit findet, einem
58-jährigen Arbeitnehmer, der über keine kaufmännische Ausbildung
verfügt und für den aufgrund seines Alters und seiner Ausbildung
(Volksschule, Landwirtschaftliche Lehranstalt) faktisch kein Arbeitsmarkt
existiert, gewisse "administrative
Arbeiten" (vgl. Vorlageantrag vom 12.
September 2002) zu übertragen. Im Streitfall sind nach Ansicht der
Referentin sowohl der Abschluss des Vertrages, wobei dahin gestellt bleiben
kann, ob es sich um einen Dienstvertrag, um einen freien Dienstvertrag oder um
einen Werkvertrag handelt, als auch die dem Ehegatten der Bw. gewährten
Konditionen (freie Dienstzeit, Entlohnung, die sich am Kollektivvertrag für
Handelsangestellte orientiert, Urlaubsaumaß, Gleitzeit ohne
Zeitaufzeichnungen) als nicht fremdüblich einzustufen.
Im Hinblick auf die von der
Rechtsprechung für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen
Angehörigen aufgestellten Grundsätze waren die monatlichen
Aufwendungen von 3.900 S für die Mitarbeit des Ehegatten auch aus diesem
Grund nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.
Gemäß
§ 45 EStG 1988 hat der
Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten.
Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt
berechnet:
Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte
Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des §
46 Abs. 1 Z 2. Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlung erstmals
für das dem Veranlagungszeitraum folgende Kalenderjahr wirkt, um 4%, wenn
sie erstmals für ein späteres Kalenderjahr wirkt, um weitere 5%
für jedes weitere Jahr erhöht.
Im Streitfall wurden die
Vorauszahlungen für das Jahr 2000 und die Folgejahre ausgehend von der
Einkommensteuerschuld des Jahres 2000 von 545,19 € um 9% (49,06 €) auf
594,25 € erhöht. Dieser Betrag wurde sodann nach § 121 Abs. 5 Z 2
EStG 1988 um weitere 5 % erhöht. Letztgenannte Bestimmung ist mit
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26. November 2000, G 318/02
aufgehoben worden.
Die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer waren daher gemäß
§ 45 Abs. 1 EStG 1988 mit
594,25 € festzusetzen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0579-I/02
- Stammnummer
- 4398
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF