Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0041-G/02
Zinsen aus einem vom EKC begebenen Letter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0041-G/02vom 26.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Judenburg betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1994
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe bleiben gegenüber der
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2000 unverändert.
Die
Fälligkeit dieser Abgabe erfährt keine Änderung.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Laut Aktenlage beteiligte sich
der Bw. ab Mai 1993 beim EKC als Anleger. In diesem Zusammenhang erwarb er eine
größere Anzahl von sogenannten "Letters" um je 9.800 S
(8.400 S plus 1.400 S Verwaltungsgebühr), wobei sich der EKC
(= Aussteller der Letters) im Gegenzug dazu verpflichtete, an den Bw.
(= Letterkäufer) für jeden Letter zwölf monatliche Zahlungen
à 1.400 S, beginnend mit dem zweiten Monat nach erfolgter Einzahlung
durch den Letterkäufer, zu leisten. Dies entspricht einer Rendite für
den Letterkäufer im Ausmaß von rd. 71%.
Den Anlegern wurde vom EKC auch
die Möglichkeit eingeräumt, die Rückzahlungsbeträge in neue
Letters zu reinvestieren. Die Anleger konnten diese Reinvestitionen entweder
gleich im Zuge des Erwerbs der Letters vorweg oder aber erst jeweils nach
erfolgter Rückzahlung verfügen.
Nach dem Informationsstand der
Abgabenbehörden leistete der EKC die zugesagten Rückzahlungen
tatsächlich nur bis einschließlich September 1994 vollständig,
im Oktober und November 1994 dann nicht mehr in allen Fällen und in der
Folge überhaupt nicht mehr. - Ab diesem Zeitpunkt bestand für die
Anleger faktisch somit nur mehr die Möglichkeit der Reinvestition der ihnen
zustehenden Zahlungen oder der Einforderung derselben im Klagswege.
Strittig ist im vorliegenden
Fall die Frage, ob die o.a. über die ersten sieben monatlichen Zahlungen
(= Rückzahlung des eingesetzten Kapitals) hinausgehenden fünf
weiteren monatlichen Zahlungen beim Bw. Einkünfte aus Kapitalvermögen
- so der Standpunkt des Finanzamtes - oder nicht einkommensteuerbare
Zuflüsse - so der Bw. - darstellen.
Der Bw. vertritt dazu im
Wesentlichen folgende Auffassung:
Das Finanzamt habe sich bei der
Erlassung des angefochtenen Bescheides verschiedener Verletzungen von
Verfahrensvorschriften schuldig gemacht. Außerdem sei der Bescheid
inhaltlich rechtswidrig. Im vorliegenden Fall handle es sich nämlich um ein
Gewinnspiel nach dem "Schneeballsystem", bei welchem die Mitspieler weder der
Einkommen- noch der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer unterlägen. Die in
Deutschland durchgeführten Strafverfahren hätten zu Tage gebracht,
dass die beim EKC eingezahlten Kapitalsummen - entgegen den in der Werbung
gemachten Aussagen - nicht gewinnbringend angelegt, sondern lediglich zur
Auszahlung fällig gewordener Beträge herangezogen worden seien, sodass
es im Oktober 1994 letztlich auch zum Zusammenbruch dieses Pyramidenspieles
gekommen sei. Die in den Publikationen des EKC enthaltenen, Seriosität
vorspiegelnden Ausführungen könnten nichts daran ändern, dass es
sich beim EKC in Wahrheit um ein Gewinnspiel handle. Die vom Finanzamt so
bezeichneten Einkünfte aus Kapitalvermögen seien somit in Wahrheit
nicht steuerbare Ausflüsse aus der Teilnahme des Bw. an einem Gewinnspiel.
Zur hier strittigen Frage seien beim VwGH unter den GZ. 97/14/0094f seit August
1997 zwei Beschwerden anhängig. Hinsichtlich des erhöhten
Einkommensteuervorschreibungsbetrages laut Berufungsvorentscheidung vom
2. Juni 2000 liege außerdem Verjährung vor (vgl. Berufung vom
23. Oktober 1997; Vorlageantrag vom 21. Juni 2000).
In der mündlichen
Verhandlung vom 14. März 2001 erklärte der Bw. über Vorhalt des
Berichterstatters, wonach laut Aktenlage an den Bw. seitens des EKC noch im
November 1994 Auszahlungen geleistet worden seien, während in anderen
Fällen Auszahlungen nur bis September 1994 erfolgt seien, das Problem
bestehe darin, dass er reinvestiert, in der Folge alles verloren habe und jetzt
auch noch dafür Steuern zahlen solle.
Im vorbereitenden Schriftsatz
vom 7. Mai 2003 stellte der Bw. ausdrücklich in Abrede, dass die
Zahlungsunfähigkeit des EKC erst im Oktober 1994 eingetreten sei. Wie die
durchgeführten Strafverfahren bewiesen hätten, sei der Konkursantrag
durch die Geschäftsführer des EKC in Betrugs- und
Täuschungsabsicht verspätet eingebracht worden. Bei den
verfahrensgegenständlichen Wiederveranlagungen handle es sich nur mehr um
verpflichtende Scheinbuchungen, tatsächlich seien Auszahlungen bereits zu
einem viel früheren Zeitpunkt nicht mehr möglich gewesen, da der EKC
bereits sehr viel früher schon konkursreif gewesen sei. Der Bw. hätte
daher keine Dispositionsmöglichkeit über seine Einzahlungen mehr
gehabt und die Wiederveranlagungen durchführen müssen. Es sei im
vorliegenden Fall also kein Zufluss erfolgt. Zum Beweis dafür führte
der Bw. "von Amts wegen einzuholende Strafakten", "PV" und "B als Zeugin, wobei
die zustellungsfähige Adresse noch namhaft gemacht wird", an.
In der mündlichen
Verhandlung vom 22. Mai 2003 brachte der Bw. noch ergänzend vor, dass man
als Anleger im Jahr 1994 schon "Sturm laufen" musste, um vom EKC
überhaupt noch Geld zu bekommen. Bei der im vorbereitenden Schriftsatz vom
7. Mai 2003 genannten B handle es sich um die ehemalige
Geschäftsführerin des EKC.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§§
983ff ABGB entsteht ein Darlehensvertrag dadurch, dass jemandem verbrauchbare
Sachen (zB Geld) unter der Bedingung übergeben werden, dass er zwar
willkürlich darüber verfügen könne, aber nach einer gewissen
Zeit eben so viel von derselben Gattung und Güte zurückgeben soll. In
diesem Zusammenhang können auch Zinsen vereinbart werden.
Gemäß
§ 21 Abs.
1 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die
äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Davon ausgehend hält der
Berufungssenat zunächst einmal fest, dass seiner Auffassung nach der hier
zu beurteilende Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise genau ein
Darlehensverhältnis im o.a. Sinne zum Ausdruck bringt: Der Bw. hat dem EKC
im Zuge des Lettererwerbs eine verbrauchbare Sache (Geld) unter der Bedingung
übergeben, dass nach einer gewissen Zeit ebenso viel derselben Gattung und
Güte zurückgegeben wird. Die darüber hinaus zugesagten
Geldrückflüsse entsprechen offenbar einer Zinsenvereinbarung. -
Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht im Übrigen auch, dass
auf der Rückseite der Letterurkunden sogar ausdrücklich vermerkt wird,
es seien hier Kapitalfrüchte in Form von Zinsen zu erwarten.
Gemäß
§ 27 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 sind jedoch Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art (zB aus Darlehen) als Einkünfte aus
Kapitalvermögen steuerpflichtig.
Wenn nun der Bw. in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertritt, er habe in Wahrheit an einem
Glücksspiel teilgenommen, so ist dem zu erwidern, dass
Glücksverträge durch ein aleatorisches Element gekennzeichnet sind,
dh. in der Absicht geschlossen werden, einen noch ungewissen Vorteil zu
erlangen, dessen Eintritt vom Zufall oder sonstigen Unwägbarkeiten
abhängig ist. Dem entgegen garantieren aber die hier zu beurteilenden
Letters einen konkreten Vorteil, nämlich die Auszahlung von fünf
Monatsraten mit einem fixen Betrag zusätzlich zur
Kapitalrückerstattung. Auch das hohe Vertragsrisiko der
Geldüberantwortung ohne Sicherheit (dafür wurde ja auch eine Rendite
von rd 71% versprochen) kann nicht im Nachhinein zu einer Umdeutung in ein
Glücksspiel führen (vgl. FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 5.9.1997,
FJ-LS 20/1998).
Zum Einwand des Bw., es liege
im vorliegenden Fall ein Pyramidenspiel nach dem Schneeballsystem vor, ist zu
bemerken, dass Pyramidenspiele dadurch gekennzeichnet sind, dass ein Mitspieler
neue Mitglieder anwirbt und der vom Mitspieler geleistete Einsatz durch die
Leistungen der neuen Mitglieder vermehrt werden soll. Das ist jedoch hier
offenbar nicht der Fall, denn die Letters garantierten - wie bereits
erwähnt - einen fixen Ertrag und enthielten auch keine Verpflichtung
zur Anwerbung (vgl. nochmals FLD Wien, NÖ, Bgld, Senat II, 5.9.1997, FJ-LS
20/1998; weiters: Langheinrich, Zertifikate eines europäischen
Kapitalanlageclubs, FJ 1997, 334ff).
Dem Argument des letztlich
erlittenen Verlustes (Kapital samt Zinsen) ist zu entgegnen, dass laut
Vertragslage kein Letterkäufer verpflichtet war, weitere Letters zu
erwerben. Es stand also grundsätzlich jedem Anleger auch frei, sich die
erzielten Erträge auszahlen zu lassen (was zT auch tatsächlich
geschehen ist) und nicht in zusätzliche Papiere zu reinvestieren. Das
bedeutet aber, dass jeder Lettererwerb als selbständiges
Darlehensgeschäft zu beurteilen ist. Die aus dem einzelnen Letter
vereinnahmten Zinsen sind bei einem Abgabepflichtigen daher auch dann als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen, wenn er insgesamt -
dh. unter Berücksichtigung aller von ihm gezeichneten Letters - an
den EKC mehr Geld hingegeben als von ihm zurückerhalten hat, denn der
Verlust einer privaten Kapitalanlage kann einkommensteuerlich nicht
berücksichtigt werden.
Zur Reinvestitions- bzw. der
damit zusammenhängenden Zuflussproblematik wird zunächst in
rechtlicher Hinsicht ausgeführt, dass nach herrschender Rechtsauffassung
Einnahmen bei einem Steuerpflichtigen dann im Sinne des § 19 EStG 1988 als
zugeflossen gelten, wenn er über sie rechtlich und wirtschaftlich
verfügen kann. Die Umwandlung von Zinsen (ohne Auszahlung) in Darlehen ist
demnach Zufluss im Zeitpunkt der Umwandlung. Auch wenn bei der vom
Abgabepflichtigen gewünschten Verwendung eines Betrages dieser in der Folge
verloren geht, ändert dies nichts am Zufluss (vgl. Quantschnigg-Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, § 19 Tz 4, 21 und 26 und die dort zit. Judikatur).
In
sachverhaltsmäßiger Hinsicht wird diesbezüglich festgestellt,
dass nach den Feststellungen des Finanzamtes der Bw. seine Verfügungen
betreffend Reinvestition der Gelder jeweils zum Ausschüttungszeitpunkt
getroffen hat. Durch die im Zuge des Rechtsmittelverfahrens beigeschafften
Unterlagen ist außerdem als erwiesen anzusehen, dass der Bw. über
seine in den Letters verbrieften Ansprüche tatsächlich noch bis
November 1994 zur Gänze verfügt hat und sich auch noch in diesem Monat
einen Teil des Geldes hat auszahlen lassen; so befinden sich auf der
Auszahlungsbestätigung des EKC für Dezember 1994 folgende
handschriftliche Vermerke: "Nov. 10 Letter gezeichnet - Rest ausgez." bzw.
"Dez. 14 Letter nachgezeichnet, Restguthaben 5.600.- bleibt stehn". - Ab
Dezember 1994 sind nach den vorliegenden Unterlagen allerdings an die Anleger
generell keine Rückzahlungen durch den EKC mehr erfolgt.
Ausgehend von der o.a.
Rechtslage in Verbindung mit den o.a. Feststellungen zum Sachverhalt kann also
festgehalten werden, dass, soweit der Bw. die ihm gutgeschriebenen
Zinserträge zur Finanzierung weiterer Letters verwendet hat, dies eine in
seiner Entscheidungsfreiheit gelegene steuerlich unbeachtliche
Einkommensverwendung darstellt, welcher zuvor ein entsprechender
(steuerpflichtiger) Zinsenzufluss vorangegangen sein musste. Die vom Bw.
getätigte Reinvestition der für seine Letters erreichten Gutschriften
in neue Letters stellt nämlich nichts anderes als eine bloße
Verkürzung des Zahlungsweges dar.
Ein derartiger Zufluss wird
nach Ansicht des Senates jedenfalls für jenen Zeitraum zu unterstellen
sein, in welchem für den Bw. die Möglichkeit eines Inkassos bestanden
hat, dh. für ihn tatsächlich die Wahlmöglichkeit gegeben war,
entweder seine Ansprüche zu realisieren oder zu reinvestieren. Das war aber
nach dem oben Gesagten bis einschließlich November 1994 offenbar sehr wohl
der Fall. - Die dem entgegen stehenden (erstmals im vorbereitenden
Schriftsatz vom 7. Mai 2003 erhobenen) Behauptungen des Bw. entsprechen
also offenbar nicht den Tatsachen.
Ab Dezember 1994 hingegen, als
die Anleger - entsprechend den obigen Ausführungen - faktisch nur
mehr die Wahl hatten, neue Letters zu zeichnen oder den EKC zu klagen, wird die
Reinvestition richtigerweise wohl nur als Zustimmung zu einer Stundung der
Rückzahlung zu qualifizieren sein, welcher kein steuerpflichtiger Zufluss
bei den Anlegern vorangeht.
Abgesehen von der
grundsätzlichen Frage der Einkommensteuerbarkeit der
verfahrensgegenständlichen Beträge hat der Bw. gegen die vom Finanzamt
zuletzt vorgenommene Ermittlung der Kapitaleinkünfte (vgl.
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juni 2000) keine substantiierten
Einwendungen erhoben. - Auch dem Senat erscheint diese Ermittlung, die hier der
Vollständigkeit halber wiedergegeben wird, unbedenklich:
|
Antrag
vom:
|
Auszahlung
ab:
|
Auszahlung
bis:
|
gekaufte
Letters:
|
Zinsen-zufluss
ab
|
Einkünfte
aus Kapital-vermögen
|
25.5. 1993
|
1.7. 1993
|
1.6. 1994
|
1
|
1.2. 1994
|
7.000
|
28.6. 1993
|
1.8. 1993
|
1.7. 1994
|
3
|
1.3. 1994
|
21.000
|
24.8. 1993
|
1.10.1993
|
1.9. 1994
|
50
|
1.5. 1994
|
350.000
|
19.10.1993
|
1.12.1993
|
1.11.1994
|
10
|
1.7. 1994
|
70.000
|
16.12.1993
|
1.2. 1994
|
1.1. 1995
|
10
|
1.9. 1994
|
42.000
|
15.2. 1994
|
1.4. 1994
|
1.3. 1995
|
10
|
1.11.1994
|
14.000
|
|
Summe
|
504.000
|
|
abzüglich
EKC-Jahresmitgliedsbeitrag:
|
-700
|
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
|
503.300
Die Erhöhung der
Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber dem angefochtenen
Bescheid resultiert - wie schon in der Berufungsvorentscheidung
erwähnt - aus dem unvollständigen Kontrollmaterial, auf den sich der
angefochtene Bescheid gestützt hat. Erstmals im Zuge des
Rechtsmittelverfahrens hat das Finanzamt dann aber auch die Unterlagen des Bw.
mit berücksichtigt, und diese ergeben eben das o.a. Bild. - Konkret
resultiert die Erhöhung aus der nunmehrigen Berücksichtigung der
bisher nicht erfassten Erträge des Letters Nr. 47.404 vom 19.10.1993 bzw.
aus den Zinsenzurechnungen für November 1994 betreffend die Letters Nr.
72.044 und 100.169.
Der erstmals im Vorlageantrag
vom 21. Juni 2000 vorgetragenen Verjährungseinrede wird entgegnet,
dass - abgesehen davon, dass schon die Erlassung der verschiedenen
Einkommensteuerbescheide für das Jahr 1994 seit dem Jahr 1996 die
(Bemessungs)Verjährung gemäß
§ 209 BAO jeweils unterbrochen
hat - einer Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu
erfolgen hat, die Verjährung nicht entgegen steht (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2,
§ 209a Tz 3).
Im Übrigen hat der VwGH im
Erkenntnis vom 25.11.2002, 97/14/0094, die o.a. Rechtsauffassung, dass mit dem
Erwerb eines vom EKC begebenen Letters weder die Teilnahme an einem Glücks-
noch an einem Pyramidenspiel, sondern der Erwerb einer fest verzinslichen Anlage
verbunden ist, die dem Anleger über das zurückgezahlte Kapital im
Sinne des § 19 Abs. 1 EStG 1988 ausbezahlten Beträge daher
Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 darstellen und
der Verlust des eingesetzten Kapitals (Letterkaufpreis) steuerlich unbeachtlich
ist, ausdrücklich bestätigt.
Im Hinblick auf die o.a.
überzeugenden Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes und die durch den
VwGH nunmehr eindeutig geklärte Rechtslage konnte auch auf die Aufnahme der
beantragten Beweise verzichtet werden.
Somit war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz,
26. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0041-G/02
- Stammnummer
- 4389
- Gültig
- 26.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF