Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1804-L/02
Studienwechsel bei Doppelstudium - Berechnung der Studienzeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1804-L/02vom 24.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Studentin ist ab dem WS 1999/2000 in einem Doppelstudium zur Fortsetzung gemeldet. Nach einem Semester erklärt sie dem Finanzamt den Wechsel des für die Gewährung der Familienbeihilfe maßgeblichen Hauptstudiums. Das bereits zur Fortsetzung gemeldete Semester ist aber bei der Berechnung der vorgesehenen Studienzeit zu berücksichtigen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck v. 23. April 2002 betreffend die
Abweisung des Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für das Kind
A., geb. 23. November 1980, für die Zeit ab 1. März 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Vöcklabruck
hat mit Bescheid v. 23. April 2002 den Antrag auf Gewährung der
Familienbeihilfe für das Kind A., geb. 23. November 1980, für die
Zeit ab 1. März 2002 abgewiesen. Auf die Begründung des
Bescheides wird verwiesen.
Die dagegen eingebrachte
Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung v. 28. Mai 2002 als
unbegründet abgewiesen. Das Kind A. war an der Universität Wien ab dem
Wintersemester 1999/2000 in den Studienrichtungen "Psychologie; Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften, Theaterwissenschaft" zur Fortsetzung gemeldet. Im
Sommersemester 2000 wurde als das für den Bezug der Familienbeihilfe
maßgebliche Hauptstudium die Studienrichtung "Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften, Theaterwissenschaft" bekannt gegeben. Strittig ist
nun, ab wann die für den ersten Studienabschnitt vorgesehene Studienzeit zu
rechnen ist (§ 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz
1967).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe
für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in
einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Bei Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl.Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl.I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen.
Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung
eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den
Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr 305, angeführten Regelungen
auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher
Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr.
Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein
vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten
Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von
einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im
§ 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Das Kind A. war an der
Universität Wien ab dem Wintersemester 1999/2000 in den Studienrichtungen
"Psychologie; Publizistik- und Kommunikationswissenschaften,
Theaterwissenschaft" zur Fortsetzung gemeldet. Im Sommersemester 2000 wurde als
das für den Bezug der Familienbeihilfe maßgebliche Hauptstudium die
Studienrichtung "Publizistik- und Kommunikationswissenschaften,
Theaterwissenschaft" bekannt gegeben.
Somit erfolgte zwar ein
für den Anspruch auf die Familienbeihilfe unschädlicher
Studienwechsel, jedoch sind die bereits zur Fortsetzung gemeldeten Semester
dieser Studienrichtung zu berücksichtigen. Die für den ersten
Studienabschnitt der Studienrichtung "Publizistik- und
Kommunikationswissenschaften, Theaterwissenschaft" vorgesehene Studienzeit (5
Semester incl. 1 Toleranzsemester) endete deshalb mit Ablauf des Wintersemesters
2001/2002.
Weil dieser Studienabschnitt
jedoch nicht in der vorgesehenen Studienzeit absolviert wurde, bestand ab
1. März 2002 für das Kind A. kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Aus den angeführten
Gründen war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz,
24. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1804-L/02
- Stammnummer
- 4379
- Gültig
- 24.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF