Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0039-G/03
Vorsteuerabzug bei Reisekosten eines ausländischen Unternehmens - Beweisvorsorgepflicht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0039-G/03vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Vorsteuerabzug bei Reisekosten (Nächtigung und Verpflegung) ist nur möglich, wenn über Zeit, Ziel und Zweck der Reise ein Beleg vorliegt. Der Beweis betreffend die betriebliche Veranlassung von Fahrtkosten (hier: ca. 240 Taxibelege) obliegt dem Vorsteuerabzugsberechtigten, dem eine Beweisvorsorgepflicht auch bei einer großen Anzahl von Belegen zumutbar ist. Kleinbetragsrechnungen wie Taxibelege, die ihrer Art nach den Schluss auf eine betriebliche wie private Veranlassung gleichermaßen zulassen, bedürfen zum Nachweis ihrer Zuordnung zum betrieblichen Bereich einer nachprüfbaren Ergänzung.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der E. AB, vertreten
durch Exacta Treuhand- und Beratungs GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Graz-Stadt vom 19. April 2001 betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer für das Jahr 1997
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit rechtzeitigem Antrag vom 19. März 1998 begehrte
die Bw., ein international tätiges Telekommunikationsunternehmen, die
Vorsteuererstattung für das Jahr 1997. Beantragt wurde die
Vorsteuererstattung aus rund 240 Belegen betreffend Fahrtkosten (Taxikosten,
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel) und aus drei Rechnungen
betreffend Hotelkosten. Mehrere Seiten mit Namenslisten von Mitarbeitern der Bw.
wurden beigelegt, mit dem Hinweis, dass diese Personen die den Belegen zugrunde
liegenden Reisen zu geschäftlichen Zwecken für die Antragstellerin
unternommen hätten. Das Finanzamt schrieb daraufhin ein Ersuchen um
Ergänzung und machte die Antragstellerin darauf aufmerksam, dass
Vorsteuerbeträge aus Rechnungen über Reisekosten (Verpflegung)
gemäß
§ 13 UStG 1994 nur berücksichtigt werden
könnten, wenn über Zeit, Ziel und Zweck der Reise sowie über die
Person, welche die Reise ausgeführt habe, ein Beleg ausgestellt werde,
welcher dem Finanzamt vorzulegen sei. In einem gesonderten Punkt forderte
das Finanzamt die Bw. auf, die betriebliche Veranlassung für die Reisen
(präzise Darstellung der Reisebewegung) sowie die Stellung der
ausführenden Personen im Unternehmen in jedem Einzelfall genau zu
erklären und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Für die
schriftliche Beantwortung dieser Fragen wurde eine Frist von 50 Tagen
gesetzt. Nachdem auch weit nach der gesetzten Frist keine Antwort
eingelangt war, wies das Finanzamt den Antrag ab, im Wesentlichen mit der
Begründung, dass die im Ersuchen um Ergänzung geforderten Unterlagen
nicht beigebracht bzw. die gestellten Fragen zur betrieblichen Veranlassung der
Reisen nicht beantwortet worden waren, und demnach die nötigen Nachweise
fehlten, die einen Vorsteuerabzug rechtfertigen würden. Dagegen
erhob die Antragstellerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung und
führte aus: Das Ergänzungsersuchen sei durch ein persönliches
Gespräch der steuerlichen Vertretung der Bw. mit dem Sachbearbeiter W.
abgeklärt worden. Dieser habe zugestanden, dass aufgrund der Vielzahl der
Mitarbeiter der Bw. und der großen Anzahl an Reisespesen es nahezu
unmöglich sei, dass detailliert über Zeit, Ziel und Zweck jeder
einzelnen Reise, sowie über die Person, welche die Reise ausgeführt
habe, ein gesonderter Beleg ausgestellt werden könne. Die Bw. sei ein
international tätiges Telekommunikationsunternehmen. Eine Namensliste der
Mitarbeiter, die Österreich bereist hatten, sei vorgelegt worden. Die
Reisen seien zu Vertragsverhandlungen, Besprechungen, Kongressbesuchen etc.
unternommen worden, also in jedem Fall betrieblich veranlasst
gewesen. Das Finanzamt erließ daraufhin eine abweisende
Berufungsvorentscheidung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass
Vorsteuerbeträge aus Reisekosten nur bei Vorlage der vom Umsatzsteuergesetz
vorgesehenen Belege zu erstatten wären. Unbestritten sei, dass dem
Finanzamt bislang keine der geforderten Nachweise vorgelegt worden seien. Es
genüge nicht, dem Finanzamt lediglich glaubhaft zu machen, dass es sich
tatsächlich um betrieblich veranlasste Reisen gehandelt
habe. Dagegen erhob die Bw. den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die zweite Instanz und begründete diesen damit, dass
sämtliche Reisen ausschließlich beruflich veranlasst gewesen
wären und dafür auch detaillierte Belege vorgelegt worden seien
(gemeint waren offensichtlich die Rechnungen und Mitarbeiterlisten). Die
geforderten Unterlagen über Zeit, Ziel und Zweck der Reisen würden
jedoch ehestmöglich nachgereicht und wurde gleichzeitig um eine
diesbezügliche Fristerstreckung ersucht. Eine weitere, letztmalige
Fristerstreckung wurde vom Finanzamt bescheidmäßig gewährt.
Diese Frist verstrich jedoch ungenutzt und wurden seitens der Bw. keine weiteren
Nachweise vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß der Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer geschaffen wird,
BGBl. 279/1995, idF BGBl II 2001/416, ist an Unternehmer, die im Inland
weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, unter bestimmten
Voraussetzungen die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern zu gewähren. Bei
der Prüfung der Abziehbarkeit von Vorsteuerbeträgen ist nach den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorzugehen.
§ 12 UStG 1994
regelt die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges im Allgemeinen.
§
13 UStG 1994 beinhaltet als lex specialis zu § 12 UStG 1994 Aussagen zu den
Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Reisekosten,
wobei § 13 UStG 1994 lediglich die Aufwendungen für
Verpflegung und Nächtigung betrifft. In
§ 13 Abs. 3 UStG 1994 finden sich Sonderregelungen
für ausländische Unternehmer. Diese können aus Anlass einer
Geschäfts- oder Dienstreise nur jene Vorsteuerbeträge abziehen, die in
einer Rechnung an sie gesondert ausgewiesen werden, wobei die Rechnung auch auf
den Namen des Dienstnehmers lauten kann, der die Reise unternommen hat (Ruppe,
UStG 1994, 2.Auflage, § 13 Tz 21).
§ 13 Abs 4 UStG 1994 lautet:
"Die nach den vorstehenden Absätzen errechneten Vorsteuerbeträge
können nur abgezogen werden, wenn
über die Reise ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und
Zweck der Reise, die Person, von der die Reise ausgeführt worden ist, und
über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird. Die
Verpflichtung zur Ausstellung eines eigenen Beleges für Zwecke des
Vorsteuerabzuges entfällt, wenn die erwähnten Angaben bereits aus den
für die Erhebung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen Unterlagen
hervorgehen." Da bezüglich der vorgelegten Hotelrechnungen die vom
Finanzamt angeforderten Belege über Zeit, Ziel und Zweck der Reisen trotz
Aufforderung nicht beigebracht wurden und die Angaben nicht aus für die
Erhebung der inländischen Einkommensteuer (Lohnsteuer) erforderlichen
Unterlagen hervorgehen, ist die in § 13 Abs 4 UStG 1994
ausdrücklich normierte Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nicht
gegeben und kann die Vorsteuererstattung aus den Reisekosten Verpflegung und
Nächtigung nicht erfolgen. Der Gesetzgeber setzt offensichtlich in allen
Fällen des Vorsteuerabzuges bei Reisekosten einen Beleg über Zeit,
Ziel und Zweck der Reise, sowie die Person, welche die Reise ausgeführt
hat, voraus. Mag eine Rechnung zwar oftmals die geforderten Angaben über
Zeit und Ziel sowie die ausführende Person beinhalten, wird ihr der Hinweis
auf den Zweck der Reise fehlen, der für die Beurteilung der betrieblichen
Veranlassung jedoch von entscheidender Bedeutung ist. (Zur Voraussetzung eines
Beleges nach § 13 Abs. 4 UStG 1994 vgl. auch Mayer, Aktueller
Umsatzsteuerfall, Vorsteuererstattungen an ausländische Unternehmer -
Hotelrechnungen, ÖStZ 2000, 5: Nur bei Vorliegen eines derartigen Beleges
ist der Vorsteuerabzug aus Reisekosten möglich.)
Bezüglich der ca. 240 Belege über Fahrtspesen
(vorwiegend Taxirechnungen) kommt § 12 UStG 1994 zur Anwendung,
wonach ein Unternehmer nur dann Vorsteuern abziehen kann, wenn - neben den
übrigen Voraussetzungen - die der Rechnung zugrundeliegenden Leistungen
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, mit anderen Worten also,
wenn die Vorsteuern betrieblich veranlasst waren. Diesen Nachweis über die
betriebliche Veranlassung der Vorsteuern hat das Finanzamt mit Vorhalt
angefordert. Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO
haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur
Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu
ergänzen, sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach
den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die
Glaubhaftmachung.
§ 138 Abs. 1 BAO dient der Feststellung solcher
Verhältnisse, die für die Abgabenbehörde nur unter Mithilfe des
Abgabepflichtigen aufklärbar sind; es handelt sich um Tatsachen, für
welche die Abgabenbehörde keine Nachprüfungsmöglichkeit hat, der
Abgabepflichtige aber für deren Beweisbarkeit vorsorgen konnte (VwGH
12.06.1990, 89/14/0173). Die Abgabenbehörde darf dem Abgabepflichtigen zum
Nachweis der Richtigkeit seiner Angaben keine offenbar unerfüllbaren
Aufträge erteilen (VwGH 25.09.1964, 1528/63). Beweisen heißt,
ein behördliches Urteil über die Gewissheit des Vorliegens einer
entscheidungswesentlichen Tatsache herbeiführen. Eine bloße Vermutung
reicht hiezu nicht aus (VwGH 13.11.1986, 85/16/0109). Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates erscheint es einem Unternehmer zumutbar und auch
nicht unerfüllbar, bezüglich Fahrtbelegen anzugeben, wer, wann und zu
welchem konkreten betrieblichen Zweck eine bestimmte Fahrt unternommen hat, etwa
in Form eines kurzen Vermerkes am Beleg selbst, wodurch für die
Beweisbarkeit Vorsorge getroffen werden kann. Die allgemeine Aussage,
sämtliche ca. 240 Fahrtbelege seien von Mitarbeitern der Bw.
anlässlich verschiedener, betrieblich veranlasster Fahrten (Kongresse,
Besprechungen etc.) angefallen, muss als zu wenig konkret gewertet werden und
entzieht sich letztlich jeglicher weiteren Nachprüfungsmöglichkeit
durch die Behörde. Gerade Taxibelege und ähnliche Rechnungen, die als
Kleinbetragsrechnungen den Empfänger einer Leistung nicht als zwingendes
Rechnungsmerkmal beinhalten müssen
(§ 11 Abs. 6 UStG 1994), und die ihrer Art nach den
Schluss auf eine betriebliche oder private Veranlassung gleichermaßen
zulassen, bedürfen zu ihrer zweifelsfreien Zuordnung zum betrieblichen
Bereich einer klaren, überprüfbaren Angabe, um nachvollziehbar eine
betriebliche Veranlassung zu belegen. Auch wenn bei der Bw. eine Vielzahl an
solchen Belegen anfällt, kann nicht schon deshalb von einer unzumutbaren
Nachweisführung ausgegangen werden, wenn der Nachweis der betrieblichen
Veranlassung für jeden einzelnen Beleg gefordert wird. Eine andere
Rechtsansicht würde denjenigen Abgabepflichtigen, der eine
unüberschaubare Anzahl an Belegen vorlegt, im Vergleich zu jemandem, der
lediglich vereinzelte Belege einreicht, in nicht zu rechtfertigender Weise
begünstigen, zumal beide Gruppen über die gleiche Möglichkeit der
Vorsorge für die Beweisbarkeit verfügen. Zum Einwand der Bw.,
dass mündlich vom Sachbearbeiter W. die Unmöglichkeit der geforderten
detaillierten Angaben zu den einzelnen Reisen zugestanden worden sei, ist zu
bemerken, dass sich diese Aussage letztlich anhand der Aktenlage nicht
nachvollziehen lässt. Selbst wenn dieses Zugeständnis seitens des
Sachbearbeiters gemacht wurde, lässt sich hierin keine Verletzung des
Grundsatzes von Treu und Glauben erblicken, da die Bw. im Vertrauen auf diese
Auskunft keine für sie nachteiligen Handlungen gesetzt hat, sondern
allenfalls eine weitere Nachweisführung unterließ, die sie in einem
späteren Verfahrensstadium hätte nachholen können (vgl. zum
Vorhaltscharakter einer Berufungsvorentscheidung nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH zB VwGH 31.03.2000, 95/15/0066; 25.06.1996, 92/17/0083).
Eine beabsichtigte Nachreichung von Belegen durch die Bw. unterblieb jedoch
trotz Ankündigung in ihrem Fristverlängerungsersuchen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 11 Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 13 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 13 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 13 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 13 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Vorsteuerabzug bei ReisekostenBeleg über ZeitZiel und Zweckbetriebliche VeranlassungBeweisvorsorgepflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0039-G/03
- Stammnummer
- 4371
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF