Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1014-L/09
Gemischt genutzte Gebäude: 1. Vorsteuerabzug vor und ab 2004 2. Unternehmerische Mindestnutzung (nicht erforderlich) 3. Nutzungsänderungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1014-L/09vom 05.11.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn (wie in der Berufung ausgeführt) der letzte Satz des § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar wäre, weil bereits nach der Grundnorm (siehe oben Rechtslage 1. Jänner bis 30. April 2004) der Vorsteuerabzug für die private Nutzung nicht zusteht.
Die für die Jahre ab 2004 begehrten Vorsteuern betreffend die privat genutzten Gebäudeteile stehen daher nicht zu. Die Privatnutzung ist somit gemäß
§ 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 auch nicht zu besteuern.
Mindestnutzung bei Gebäuden (Grundstücken) von 10% erforderlich?
Wie in der Berufung zutreffend ausgeführt ist in der Richtlinie weder eine unternehmerische Mindestnutzung von 10% normiert noch wird durch die diesbezügliche Ermächtigung seitens des Rates eine solche Grenze eingezogen (siehe auch Krumenacker in ÖStZ 2006/874, 414, Punkt 2.1.5). Eine derartige Grenze ist in Anbetracht der VwGH-Judikatur bei Gebäuden auch gar nicht (mehr) nötig (im Ergebnis so auch Beiser, SWK 2009, S 627, 2.3., 3. und 6. sowie Kirchmayr/Achatz in taxlex 2009, 313).
Eine Berichtigung der für Zeiträume vor Februar 2005 zustehenden Vorsteuern hat daher nicht zu erfolgen.
Vorsteuerberichtigung 2007
Da die zunächst unternehmerisch genutzten Räumlichkeiten und Einrichtungen im Jahr 2007 (vorübergehend) nicht mehr unternehmerisch genutzt werden, hat gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG 1994 für das Jahr 2007 eine Berichtigung der mit der gegenständlichen Berufungsentscheidung anerkannten Vorsteuern iHv 1/5 (Büroeinrichtung) bzw. 1/10 (Gebäude) zu Lasten des Berufungswerbers zu erfolgen.
§ 12 Abs. 10 bzw. 11 UStG 1994 verweisen zwar auf Abs. 3 (in welchem der Vorsteuerausschluss wegen Ausführung unecht steuerfreier Umsätze normiert ist). Demnach wäre nur bei einem (gegenständlich nicht vorliegenden) Wechsel zwischen unecht steuerfreien und anderen Umsätzen eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. a der 6. MwSt-RL bzw. Art. 184 der MwSt-SysRL ist jedoch der ursprüngliche Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn der Vorsteuerabzug höher oder niedriger ist als der, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt war. Der Verweis auf Abs. 3 ist daher richtlinienkonform so zu verstehen, dass damit nur der hauptsächlich vorkommende Fall genannt wird, dass im Übrigen jedoch alle Änderungen der Vorsteuerabzugsberechtigung einen Berichtigungsgrund darstellen (siehe auch Krumenacker in ÖStZ 2006/874, 414, Punkt 2.1.2.).
§ 12 Abs. 10a UStG 1994 (Zwanzigstelberichtigung) ist nicht anzuwenden, weil hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teils (laut der gegenständlichen Berufungsentscheidung) kein Vorsteuerabzug zusteht.
Linz, am 5. November 2009
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 3 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 10a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 17 Abs. 6 6. Mehrwertsteuer-Richtlinie, RL 77/388/EWG, ABl. Nr. L 145 vom 13.06.1977 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1014-L/09
- Stammnummer
- 43648
- Gültig
- 05.11.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF