Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0042-W/02
Abgabenhehlerei
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0042-W/02vom 02.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die ersten Angaben des Verdächtigen, auch wenn diese in keiner Niederschrift, sondern in einem Erhebungsbericht der Finanzstrafbehörde festgehalten sind, kommen der Wahrheit erfahrungsgemäß am nächsten.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien in der Finanzstrafsache gegen den
Bf., vertreten durch Dkfm. Friedrich Mlejnek, wegen des Verdachtes der
Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juni 2002
gegen den Bescheid vom 23. Mai 2002 des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch den Amtsbeauftragten OR
Dr. Gerold Teibinger über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
gemäß
§ 161 Abs.1 FinStrG als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 23. Mai 2002 hat das
Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 100/2002/00439-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien
vorsätzlich im Zeitraum 10. März 1999 bis
19. September 2001 von unbekannten Personen eingangsabgabepflichtige
Waren, nämlich
6 Stück
Säbel und
21 Stück
Dolche
gekauft und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Juni 2002,
in welcher wie folgt vorgebracht wurde:
Ich teile mit, dass mir der Bf. Vollmacht und Auftrag
zu seiner Vertretung im o.a. Verfahren erteilt hat. Die Vollmacht schließt
den Empfang von Schriftstücken ein. Der Ordnung halber wird darauf
hingewiesen, dass der Beschuldigte in XXXX, Hauptstraße, und
nicht - wie im Bescheid angegeben - in XXXX,
Gasse XX wohnhaft ist. Festgestellt wird einleitend, dass dem Beschuldigten
die gemäß
§ 57 Abs. 3 FinStrG zustehenden
Belehrungen und Anleitungen anlässlich der Amtshandlung am
7. März 2002 nicht
erteilt wurden, sondern erst zu Beginn der 2. Vernehmung am
14. März 2002 unmittelbar vor der Vernehmung durch
Überreichung eines Formblattes, sodass dem Verdächtigen auch nicht die
Möglichkeit eingeräumt war, sich mit dem überreichten Formblatt
zeitgerecht vor Beginn der Vernehmung
gehörig auseinander zusetzen und den für die Wahrung seiner
Möglichkeiten notwendigen Wissensstand anzueignen.
Namens und im Auftrag des
Beschuldigten erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den oben angegebenen
Bescheid vom 23. Mai 2002
Beschwerde.
Ich beantrage die
ersatzlose Aufhebung des Bescheides, somit die Einstellung des Strafverfahrens
sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Weiters wird Rückgabe der
beschlagnahmten Waren beantragt.
Die Behörde leitete auf
Grund des Verdachtes, der Beschuldigte (im weiteren als T. abgekürzt)
habe im Zeitraum 10. März 1999 bis 19. September 2001
von unbekannten Personen
eingangsabgabenpflichtige Waren gekauft
und damit ein vorsätzliches
Finanzvergehen (§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG)
begangen, das Verfahren ein.
Begründung der
Beschwerde:
Der Beschuldigte ist
weder der vorsätzlichen noch der
fahrlässigen Abgabenhehlerei schuldig. Es ist außerdem nicht
erwiesen, dass es sich bei den von T. erworbenen Waren um solche handelt, die
eingangsabgabenpflichtig waren.
Aus
der Niederschrift des Beschuldigten vom
14. März 2002:
Seite 2,
Vorhalt:
Die Behörde
vermutete bereits
spätestens zum Zeitpunkt der ersten
Einvernahme am 7. März 2002 im Geschäft des T. auf Grund
einer anonymen Anzeige, dass der ungarische Staatsbürger L.M. Waren in die
EU verbracht hatte, ohne die Eingangsabgaben dafür zu entrichten.
T. bestätigte den Beamten
im Rahmen ihrer Amtshandlung ohne zu zögern
den Namen des L.M und
zeigte drei von
L.M.gutgläubig erworbene Dolche,
welche umgehend beschlagnahmt wurden.
T.
wusste vor der Information durch die Beamten am
7. März 2002 (im Gegensatz zur Behörde)
nicht, dass die Waren in das Gebiet der
EU eingeschmuggelt worden sein
könnten. Die Formulierung "Diese Waren wurden laut
Ihren (des Beschuldigten!)
Angaben.... eingeschmuggelt" ist daher
zurückzuweisen, weil sie eine durch den Beschuldigten
nicht bestätigte Behauptung der
amtshandelnden Beamten darstellt und dem Beschuldigten offensichtlich in den
Mund gelegt werden sollte, einen Tatbestand (der nicht gesichert ist: die
äußeren Umstände sprechen
nicht dafür, dass die Waren
zollrechtswidrig ins gemeinschaftliche Zollgebiet gelangt sind) vor dem
Zeitpunkt der Information darüber durch die Beamten bereits gekannt zu
haben.
Weder eine Frage noch eine
Antwort des Beschuldigten hinsichtlich dieses Tatbildes sind in der
Niederschrift zu finden.
Zusammenfassend
wird daher festgestellt, dass der Beschuldigte
keine
Kenntnis davon hatte,
ob
die Waren aus
einem
Finanzvergehen des Schmuggels durch L.M. stammte (L.M. war dem
Beschuldigten auch nicht als Schmuggler
bekannt).
Dieses Wissen könnte
bestenfalls die Behörde haben.
Für die Annahme
vorsätzlicher Abgabenhehlerei ist
eine exakte Feststellung des Wissensstandes des Beschuldigten über die
Herkunft der Waren im Zeitpunkt der Übergabe erforderlich. Da T. im
Zeitpunkt der Erlangung der Sache gutgläubig im Hinblick auf deren Herkunft
war und sie in Anbetracht dieses Umstandes auch in der Folge nicht den Kriterien
des Verheimlichens entsprechend verwahrte, ist
sein Verhalten nicht tatbestandsmäßig. Der Beschuldigte hat die Waren
nie verheimlicht.
Ein weiterer Beweis dafür - der
bislang trotz Protokollierung nicht berücksichtigt
wurde - ist der Umstand, dass der Beschuldigte
sämtliche von L.M. erworbenen Waren ordnungsgemäß den
abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend in sein Kassabuch als Einkauf samt
Namen des Verkäufers eintrug.
Es widerspricht wohl den
Denkgesetzen, bei einem solchen Verhalten anzunehmen, dass der Beschuldigte
davon ausgegangen sein sollte, dass er damit ein Finanzvergehen (noch dazu ein
vorsätzliches!) möglichst penibel zwecks einfacherer strafrechtlicher
Verfolgung dokumentieren wollte.
Der einzig mögliche
(unlogische) Schluss ist wohl, dass der Beschuldigte davon ausging und davon auf
Grund der Umstände ausgehen konnte, dass die Waren
nicht mit einem Finanzvergehen behaftet
seien, da er grundsätzlich auch in Hinblick auf seine berufliche Reputation
streng darauf achtet, keine bedenklichen Ankäufe zu tätigen.
In der Rechtsprechung ist
hinlänglich judiziert, dass zum Vorsatz des § 37 Abs. 1
lit. a FinStrG die Kenntnis des Täters gehört, dass es sich
um eine Sache handelt, die mit der
Herkunft aus einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten
Vortaten belastet ist.
Dem Bf.ist jedoch im Zusammenhang mit dieser Causa
nicht einmal der dolus eventualis anzulasten.
Seite 4
der Niederschrift vom 14. März 2002 oben:
Frage:
Wie liefen die Bestellungen und Lieferungen ab und durch wen wurden diese Waren
ins Zollgebiet
geschmuggelt?
Dazu wird festgestellt (zusammenfassend aus dem
Protokoll):
Es
wurden niemals von T. Bestellungen aufgegeben, sondern L.M. bot aus seinem
Besitz im Geschäft des T. Waren feil, die dieser kaufte (oder auch
nicht).
Die
Ankäufe erfolgten Zug um Zug in dem Gassenlokal des T.
Den
2. Teil der Frage:.... "und durch wen wurden diese Waren ins Zollgebiet
geschmuggelt?" hat und konnte T. zu keinem Zeitpunkt, auch nicht jetzt
beantworten, weil er das weder damals wusste noch heute weiß.
Falls
die Behörde den Nachweis
erbringt,dass die beim Bf.
vorgefundenen beziehungsweise von ihm freiwillig übergebenen Waren in die
EU geschmuggelt worden sind und wenn sie nachgewiesen hat,
wer
dieses Finanzvergehen begangen hat, möge sie das kundtun, da andernfalls
nicht einmal gesichert ist, ob die Waren nicht ordnungsgemäß in die
EU verbracht worden sind.
Es ist
bis dahin auch nicht die Möglichkeit widerlegt, dass L.M. (oder ein
Dritter) seine handwerklichen Fähigkeiten im EU-Gebiet zur Produktion der
Waren einsetzte und damit überhaupt kein Verbringen von Gegenständen
in das EU-Gebiet stattfand. Diese Beweislast liegt m.E. bei der Behörde.
Die der Behörde vorliegende anonyme Anzeige wird diesbezüglich nicht
genug Beweiskraft entfalten.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang,
dass deshalb auch der Beschuldigte bis zum Beweis der Verbringung der von ihm
gekauften Waren aus dem Drittland in die EU keine Kenntnis darüber wird
haben können, ob die Waren, die sich in seinem Besitz befanden,
überhaupt aus dem Drittland stammen.
Auf Seite 4 legt der Bf. weiters
offen, dass er stets in seinem Geschäft
(zu den normalen Geschäftszeiten) im Inland oder auf Sammlermärkten
einkauft.
Die äußeren Umstände des
Ankaufes (Ankaufsort, Ankaufsart, Personenkreis, Preis: die Warenpreise
entsprechen dem Marktwert für Repliken) lassen keinerlei objektiven Hinweis
auf eine Vortat des Schmuggelns zu.
In diesem Zusammenhang gestatte ich mir,
auf das Erkenntnis des VwGH 14. September 1965, 2226/64 hinzuweisen
das zur fahrlässigen
Abgabenhehlerei erging:
Ein
Antiquitätenhändler hat zwar beim Kauf besondere Vorsicht zu
üben. Gleichwohl wird man dem Käufer die Durchführung von
Vorsichtsmaßnahmen, wie sie die bel. Behörde vom Bf. verlangt hat
(Befragung nach der Herkunft der Waren und Einsichtnahme in die
Personaldokumente des Verkäufers) nicht in jedem Fall, sondern
nur dann zumuten können, wenn
Umstände besonderer Art vorliegen, die im konkreten Fall den
Verdacht nahe legen, dass hinsichtlich der zum Verkauf angebotenen Waren ein
Finanzvergehen begangen wurde:
Solche
Umstände wird man annehmen können, wenn es sich um Waren handelt,
die
im Inland üblicherweise nicht erhältlich sind oder die einen
außergewöhnlichen Wert repräsentieren,
wenn
der Verkäufer seinem Aussehen oder Auftreten nach offenbar zu einem
Personenkreis gehört, dem der rechtmäßige Besitz derartiger
Sachen nicht zuzutrauen ist, oder
wenn
das Geschäft unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen heimlich oder etwa
in Grenznähe außerhalb eines Geschäftslokales abgeschlossen
werden soll.
Der Umstand, dass
der Verkäufer dem Käufer persönlich nicht bekannt und seiner
Aussprache nach als Ausländer zu erkennen ist, reicht nicht aus, um einen
begründeten Verdacht auf das Vorliegen eines Finanzvergehens zu
rechtfertigen.
Eine (allfällige) Drittlandherkunft
einer Sache allein ist nicht bedenklich, weil zu erwägen ist, dass im
Zusammenhang mit der ständig fortschreitenden wirtschaftlichen Integration
zahllose Waren und Einzelgegenstände ausländischer Herkunft in den
Handel kommen, ohne dass es üblich ist, jeweils Erkundigungen über die
zollredliche Herkunft einzuziehen (VwGH 24. Mai 1966, 1873/65).
Weiters sagte T. aus, dass er dem
Feilbietenden eindeutig mitteilte, dass alles ordnungsgemäß von
statten gehen soll (= muss).
Damit konnte nur eine
ordnungsgemäße Stellung im Falle der Verbringung der Waren aus einem
Drittland in die EU gemeint sein, die dem Verkäufer obliegt, da der
Beschuldigte selbst die Waren, die er anschließend kaufte,
ordnungsgemäß in seine Bücher aufnahm.
Die o.a. Ausführungen legen klar dar,
dass
nicht
erwiesen ist, dass die Waren unter Begehung eines Finanzvergehens von einer
bekannten oder unbekannten Person von einem Drittland in das Gemeinschaftsgebiet
gelangt ist, und falls der Beweis der abgabenhängigen Verbringung seitens
der Behörde vorliegen sollte, und falls die Waren nicht zollrechtlich
einwandfrei ins Gemeinschaftsgebiet gelangt sein sollten.
der
Beschuldigte weder vorsätzlich noch fahrlässig im Sinne des
§ 37 FinStrG gehandelt hat,
der
Beschuldigte die ihm auferlegte erhöhte Sorgfaltspflicht in keiner Weise
verletzt hat und schlussendlich
T.
keinerlei Grund oder Anlass hatte,
allenfalls importierte Waren
zollrechtlich bedenklich zu
erwerben:
Als
Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes kann er sich die
Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung zurückholen,
und
die
(marginale) "Zolllast" von 1,67 %
ist im Rahmen des Wareneinsatzes steuermindernde Ausgabe
Sich
als gerichtlich beeideter Sachverständiger für € 176,67
den Ruf zu gefährden, entspräche nicht der Handlungsweise eines
vernünftig denkenden Menschen.
Mit dem
Ersuchen um vollinhaltliche Stattgabe und Einstellung des Verfahrens verbleibe
ich
Mit freundlichen
Grüßen "
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 203 Abs. 1 Zollkodex
(ZK) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
Gemäß Artikel 203 Abs. 2 ZK entsteht
die Zollschuld in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Artikel 203 Abs. 3
1. Anstrich ZK ist Zollschuldner die Person, welche die Ware der
zollamtlichen Überwachung entzogen hat.
Gemäß Artikel 203 Abs. 3
3. Anstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die betreffende
Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs
oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen,
dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war.
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine Sache
oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine
Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von
Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst
an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 leg. cit.
handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 leg. cit. hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß
§ 80
oder § 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer
Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des
maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen
vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des
Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat
die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des
§ 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren
einzuleiten.
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nach der
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in der Einleitungsverfügung das dem
Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet
wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden muss (vgl. z.B. VwGH vom
25. Jänner 1990, Zl. 89/16/0183; VwGH vom
8. Februar 1990, Zl. 89/16/0201). Weiter reicht es für die
Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus, wenn gegen den Verdächtigen
genügend Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen,
dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer
Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Fakten - wie weit sie auch vom
(vermuteten) eigentlichen Tatgeschehen entfernt sein mögen - gibt es keinen
Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche
Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten
Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach
der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus.
Die Finanzstrafbehörde I. Instanz erachtete auf
Grund der Erhebungen des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz, der im Akt erliegenden anonymen Anzeige vom 12. Jänner
2001, der Verantwortung des Bf. vom 7.u. 14. März 2002 und der
sonstigen amtlichen Ermittlungen den Tatvorwurf als hinreichend begründet.
Im
Zuge von Erhebungen trafen Beamte des Hauptzollamtes Wien den Bf. am
7. März 2002 in dessen Geschäft in Wien an. Dabei gab der
Bf. an, dass er vom ungarischen Staatsbürger und Waffenschmied L.M., der
Waffen täuschend echt nachmachen kann, im Jahre 1999 ca. viermal in
unregelmäßigen Abständen insgesamt 15 Messingsäbel zum
Preis von je ATS 10.000,-- und fünf Silbersäbel zum Preis von je
ATS 17.000,-- im Jahre 2000 ca. viermal in unregelmäßigen
Abständen insgesamt 30 Stück (2 x 10 Stück,
2 x 5 Stück) Marinedolche zum Preis von je ATS 5.000,--
angekauft habe.
Laut Angabe des Bf. habe L.M. diese Waren nach
Österreich geschmuggelt und direkt zu ihm ins Geschäft gebracht. Der
Bf. habe sich während des Ankaufes keine Gedanken gemacht, jedoch habe er
sich selbst nicht getraut, diese Waren nach Österreich zu bringen, weil er
an der Grenze Schwierigkeiten befürchtet habe. Der Geschäftsablauf sei
so vonstatten gegangen, dass der Bf. dem ebenfalls ungarischen Staatsbürger
G.K., der ebenfalls wie der Bf. oft auf Auktionen unterwegs sei, den Bedarf an
nachgemachten Dolchen bzw. Säbeln mitgeteilt habe. G.K. teilte die
Bestellung L.M. mit, der nach Fertigung der Waren diese nach Österreich
verbracht habe.
Anlässlich
seiner Einvernahme beim Hauptzollamt Wien am 14. März 2002
führte der Bf. aus, dass er am 10. März 1999 den ungarischen
Staatsbürger L.M. kennen gelernt habe. L.M. sei in das Geschäft des
Bf. gekommen und habe ihm je einen Silber und Messing montierten Säbel
angeboten. L.M. habe dem Bf. gesagt, dass er aus Ungarn sei und solche Waffen
als Hobby herstelle. Da die beiden Säbel gut gearbeitet gewesen seien, habe
der Bf. diese zu einem Gesamtpreis von ATS 16.000,-- gekauft. Des Weiteren
gab der Bf. zu, dass er nach Durchsicht seines Kassabuchs sechs Säbel und
21 Dolche von L.M. gekauft hatte und legte dem Hauptzollamt eine
diesbezügliche Aufstellung vor. Jene Menge an Säbeln und Dolchen, die
der Bf. den Beamten am 7. März 2002 genannt habe, sei auf die
Nervosität des ersten Moments zurückzuführen gewesen. Auf die
Frage der Beamten, ob sich der Bf. Gedanken gemacht habe, wie L.M. die Waren
nach Österreich verbracht habe, ob es sich hierbei um Schmuggelware handeln
könnte, antwortete der Bf., dass er L.M. gesagt habe, dass es dessen Sache
sei, wie er die Ware nach Österreich bringe und dass alles
ordnungsgemäß vonstatten gehen solle. Er selbst kaufe nur Waren bei
Sammlertreffen bzw. nur in seinem Geschäft ein.
L.M.
wurde vom Hauptzollamt Wien bezüglich der nach Österreich gebrachten
Schwerter und Säbel schriftlich befragt und gab in seinem am
23. April 2002 an das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.
Instanz gerichteten Schreiben sinngemäß an, dass er für den Bf.
keine Waren angefertigt habe und zu diesem keine Geschäftsverbindungen
unterhalte. Er habe auch niemals Schwerter und Dolche nach Österreich
verbracht. Herrn G.K. kenne er aus Sammlerkreisen. Den Bf. kenne er, da er vor
einigen Jahren einmal in seinem Geschäft gewesen sei, später habe er
ihn im Jahre 2000 in Budapest bei einem Sammlertreffen von Schwertern und
Uniformen getroffen. Seine Angaben bekräftigte L.M. mit seiner
Invalidenrentnerschaft seit 1992, da er sich solche Aufregungen nicht zumuten
könne.
G.K.
bestritt in seiner gleichfalls schriftlich abgegebenen Stellungnahme gleichfalls
jegliche Schmuggeltätigkeit und gab an, den Bf. bei einer Ausstellung in
Prag kennensgelernt zu haben, eine geschäftliche Beziehung bestehe
nicht.
L.M.
kenne er als Fachmann, der sich mit Schwertern beschäftigt von
Veranstaltungen.
Nach
durchzuführender Beweiswürdigung ergibt sich für die erkennende
Behörde, dass den Aussagen des Bf. vom 7. März 2002 erhöhte
Beweiskraft zukommt, weil die ersten Aussagen der materiellen Wahrheit am
nächsten kommen, da sie ohne die Gelegenheit, sich mit dem Gegenstand und
den zu erwartenden Rechtsfolgen eingehend auseinander zusetzen, erfolgten. Es
ist weiter nicht einsehbar, aus welchem Grunde der Bf. sich anlässlich der
ersten Kontaktaufnahme mit den Erhebungsorganen selbst entgegen der Wahrheit
belasten hätte sollen. Die in der Niederschrift am 14. März 2002
getätigte Rechtfertigung, dass er L.M. gesagt habe, es sei seine Sache, wie
er die Waren nach Österreich bringe und es müsse alles
ordnungsgemäß von statten gehen, kann bei der gegebenen Verdachtslage
nicht überzeugen. Schließlich gab der Bf. am 14. März noch zu
Protokoll, er habe nicht gewusst, dass der Ankauf strafbar sei, wenn er die
Waren nicht selbst über die Grenze bringe. Die angestellte Überlegung,
dass die Waren innerhalb der Gemeinschaft erzeugt worden sein sollen widerlegt
sich hiermit von selbst.
Der
vom Bf. getätigten Rüge einer mangelnden Rechtsbelehrung kann nicht
gefolgt werden, da die Aussagen des Bf. vom 7. März gänzlich
freiwillig erfolgten und sodann in den Erhebungsbericht vom 11. März 2002
aufgenommen wurden.
Die
Aussagen vom 14. März erfolgten nach erteilter Rechtsbelehrung und
wäre dem Bf. durchaus die Möglichkeit offen gestanden, insofern dieser
Einwand nicht nur eine Schutzbehauptung darstellt, sich vor der Aussage
eingehend mit dem Belehrungsformular auseinander zu setzen.
Der
Beschwerde kann daher nicht gefolgt werden, wenn diese die unglücklicher
Weise nur in einem Erhebungsbericht und nicht in einer Niederschrift
getätigten Aussagen des Bf. anzweifelt.
Für
das Ergebnis dieser Beweiswürdigung spricht im übrigen auch die
weitgehend inhaltliche Übereinstimmung mit der anonymen Anzeige. Die in der
Anzeige angesprochenen Waren wurden beim Bf. vorgefunden und vorerst von diesem
auch nicht in Abrede gestellt. Weiter ist zu bemerken, dass auch die in der
Anzeige genannten ungarischen Staatsangehörigen sich eindeutig in diesen
Sammlerkreis einordnen lassen, wiewohl jegliche Schmuggeltätigkeit vom
Ausland her in einer schriftlichen Rechtfertigung naturgemäß leicht
bestritten werden kann.
Ein
Nachweis, von wem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeschmuggelt
wurden ist nach Ansicht der erkennenden Behörde im Stadium der Einleitung
des Finanzstrafverfahrens nicht zu führen, da es in diesem Stadium des
Verfahrens nur darüber abzusprechen ist, ob genügend
Verdachtsgründe vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der
Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage
kommt.
Den
nunmehr bestehenden Tatverdacht hat schließlich der Bf. durch seine
Aussage selbst geschaffen, sodass auch die Anführung der beiden
Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die von einem anders gelagerten
Sachverhalt ausgehen, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen können. In
diesem Zusammenhang ist auch die nunmehr versuchte Rechtfertigung mit einer
marginalen Zolllast in der Höhe von 1,67% und der Eintragung im Kassabuch
zu sehen, da bei der gegebenen Verdachtslage von einem Wissen um die
schmugglerische Herkunft auszugehen ist und davon unabhängig auch andere
wie immer geartete Beweggründe für die Nichtanmeldung der Waren sowohl
in Ungarn als auch in Österreich bestanden haben
können.
Der
auf Grund der gegebenen Verdachtslage gegebene Sachverhalt erfüllt daher in
subjektiver, wie auch in objektiver Hinsicht den Tatbestand der
vorsätzlichen Abgabenhehlerei, weshalb die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens jedenfalls begründet erfolgte.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
2. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0042-W/02
- Stammnummer
- 4361
- Gültig
- 02.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF