Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0477-G/06
1. Vorsteuerabzug von Miteigentümern bei Errichtergemeinschaften; 2. Unentgeltliche Nutzungsüberlassung von zwei Eigentumswohnungen durch eine GmbH an ihren Gesellschafter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0477-G/06vom 14.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für das Vorsteuerabzugsrecht des einzelnen Miteigentümers ist es bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung ohne Bedeutung, ob die Errichtergemeinschaft die Versteuerung ihrer Leistungen dem Gesetz entsprechend vorgenommen hat.
Was den Vorsteuerabzug für den unrichtigen (weil zu niedrigen) Steuersatz von 10% für die weiterverrechneten Anschlussgebühren betrifft, so steht der Bw der Vorsteuerabzug bis zur Berichtigung der Rechnung durch die Errichtergemeinschaft in dem in Rechnung gestellten Ausmaß zu. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 3. August 2004, 2001/13/0022, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 13. Dezember 1989, Rs C-342/87, entschieden hat, kann der Leistungsempfänger nur den Betrag an Mehrwertsteuer abziehen, den der leistende Unternehmer auf Grund der Leistung schuldet. Das Recht auf Vorsteuerabzug ist somit für eine Steuer ausgeschlossen, die - entweder weil sie höher ist als die gesetzlich geschuldete Steuer oder weil der betreffende Umsatz nicht der Mehrwertsteuer unterliegt - in keinem Zusammenhang mit einem bestimmten Umsatz steht, sondern nur auf Grund der Rechnungslegung geschuldet wird. Daraus folgt, dass ein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit zu niedrig in Rechnung gestellter Umsatzsteuer zulässig ist.
Da das Finanzamt somit zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Errichtergemeinschaft ("Miteigentumsgemeinschaft S-Gasse 32") kein Unternehmer iSd UStG war, kann die Versagung des Vorsteuerabzugs für die der Bw in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht auf den Umstand der fehlenden Unternehmereigenschaft gestützt werden.
2) Mietverhältnisse
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlaßt sind (auch für das KStG geltend: § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988).
Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird (§ 2 Abs. 1 UStG 1994).
Der Unternehmer kann die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen (§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können vertragliche Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Auch die Erfüllung vertraglicher Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen muss diesen Anforderungen genügen (zB VwGH 11.11.2008, 2006/13/0046).
Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens von Mietverhältnissen zwischen nahen Angehörigen ist daher nicht allein die Fremdüblichkeit der formalen Vereinbarung, sondern im Hinblick auf die Erfüllung dieser Vereinbarung in der Wirklichkeit vor allem, ob vom Mieter dann auch tatsächlich Mietzinszahlungen an den Vermieter geleistet wurden. Bei Vorliegen von Wohnungseigentum ist dabei streng zwischen den Mietzinszahlungen und den Eigentümerzahlungen zu unterscheiden.
Mietzinszahlungen sind Zahlungen des Wohnungsmieters an den Vermieter für die Überlassung der Wohnung zur Nutzung. Diese Zahlungen werden entweder direkt an den Vermieter (= Wohnungseigentümer) oder über die Hausverwaltung geleistet. Bei Mietzinszahlung über die Hausverwaltung werden die Mietzinszahlungsbeträge durch diese mit den (Eigentümer-)Zahlungsverpflichtungen des Vermieters gegenverrechnet.
Eigentümerzahlungen sind demgegenüber Zahlungen des Wohnungseigentümers über den Verwalter (die Hausverwaltung) an die Wohnungseigentümergemeinschaft (nun Eigentümergemeinschaft), die die Kosten der Verwaltung der Liegenschaft einschließlich Betriebskosten und Rücklagenbeiträge gemäß
§ 16 WEG 1975 (nun § 31 WEG 2002) sowie - wie im Berufungsfall - auch die Rückzahlungsraten des Förderungsdarlehens umfassen. Eigentümerzahlungen belegen nicht das Bestehen eines Mietverhältnisses.
Bei einer Nutzungsüberlassung von Wohnobjekten durch eine GmbH an ihren Gesellschafter (bzw. dessen nahe Angehörige) reicht es - wenn unterjährig nur Eigentümerzahlungen geleistet wurden - nicht aus, bloß nachträglich durch den Steuerberater beim Jahresabschluss einen Jahresmietertrag (gegen Verrechnungskonto des Gesellschafters) zu verbuchen, um rückwirkend für das abgeschlossene Jahr die steuerliche Wirkung eines Mietverhältnisses für die GmbH zu begründen. Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, in denen das "Mietverhältnis" im jeweiligen Jahr rückblickend nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen ist.
Hat der Mieter keine Mietzinszahlungen an den ihm nahe stehenden Vermieter geleistet, so kann es im Hinblick auf die steuerliche Nichtanerkennung des "Mietverhältnisses" dahin gestellt bleiben, ob eine formale Vereinbarung zwar von vornherein (mündlich oder schriftlich) getroffen, aber in der Folge nicht erfüllt wurde, oder ob eine solche Vereinbarung von vornherein gar nicht bestanden hat.
Im Berufungsfall werden für die Streitjahre 1999 und 2000 Mietzinszahlungen an die Bw sowohl für die Wohnung Top 6 (HR) als auch für die Wohnung Top 7 (PR) behauptet.
Wenn von Seiten der Bw vorgebracht wird, dass die "bar vereinnahmten Mieteinnahmen" aus Vereinfachungsgründen am Jahresende am Verrechnungskonto von HR berücksichtigt worden seien, weil es einen jahrelangen Streit zwischen "dem Hauseigentümer" und dem Hausverwalter H-GmbH gegeben habe und es durch ständige Differenzen und Unklarheiten bei den Abrechnungen für die Buchhalterin fast unmöglich gewesen sei, die Abrechnungen (Einnahmen und Ausgaben) zeitgerecht zu verbuchen (Seite 3 des Berufungsschriftsatzes), so befreit dieses Vorbringen nicht vom Nachweis, dass es die behaupteten baren Mietzinszahlungen tatsächlich auch gegeben hat.
a) Mietverhältnis mit HR (Wohnung Top 6)
Das Mietverhältnis mit HR betreffend die Wohnung Top 6 soll von Jänner 1999 bis September 2003 (also rund vierdreiviertel Jahre) bestanden haben (siehe Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom 28. Februar 2008). Für die Streitjahre 1999 und 2000 wurde beim Jahresabschluss auf dem Konto "Mieterträge 10%" (4811) für die Wohnung Top 6 ein Jahresmietertrag (Miete einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 54.321,27 S (1999) bzw. 58.432,87 S (2000) verbucht. Gleichzeitig wurde über diesen Betrag (zuzüglich 10% Umsatzsteuer) eine Forderung gegenüber HR auf dessen Verrechnungskonto verbucht.
Mietvertragsurkunde: Von Seiten der Bw wurde im Prüfungsverfahren eine mit 31. März 2001 datierte Mietvertragsurkunde vorgelegt, in der der Beginn des Mietverhältnisses mit 1. Jänner 1999 festgelegt ist. Prüfungsbeginn war der 7. März 2001.
Die Mietvertragsurkunde wurde somit kurz nach Beginn der Außenprüfung rückwirkend zum Beleg eines Mietverhältnisses mit HR ab 1999 angefertigt.
Mietzinsvorschreibung: Von Seiten der Bw wurden selbst erstellte an HR gerichtete "Miet- und Betriebskostenvorschreibungen" für 2002 und 2003 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 wurde hingegen behauptet, dass Mietzinsvorschreibungen an alle Mieter über die Hausverwaltung erfolgt seien, und zwar sowohl an HR als auch an fremde Mieter.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag diese Behauptung auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen nur für die fremden Mieter nachvollziehen. Für HR wurden von Seiten der Bw entgegen dieser Behauptung nur selbst erstellte "Miet- und Betriebskostenvorschreibungen" vorgelegt. Dass es sich bei diesen "Miet- und Betriebskostenvorschreibungen" um "Informationsschreiben" handelt, die die Bw dem "Mieter" HR zusätzlich zu (angeblichen) von der Hausverwaltung erstellten Mietzinsvorschreibungen übermittelt hat, beurteilt der Unabhängige Finanzsenat als nicht glaubwürdig. Im Übrigen würden "Miet- und Betriebskostenvorschreibungen" für 2002 und 2003 nicht belegen, dass in den Streitjahren 1999 und 2000 Mietzinsvorschreibungen an HR erfolgt sind.
Mietzinszahlungsfluss: Die Mietvertragsurkunde weist für den Mietvertragsbeginn einen Hauptmiezins von 3.166,34 S und einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von 302,25 S (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) sowie Betriebskosten von 1.239,00 S (inkl. Umsatzsteuer) aus. Von Seiten der Bw wird behauptet, es habe in den Streitjahren 1999 und 2000 Mietzinszahlungen von HR an die Bw gegeben.
Zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung des Mietzinszahlungsflusses betreffend die Wohnung Top 6 wurden von Seiten der Bw im Berufungsverfahren für die Streitjahre 1999 und 2000 folgende Unterlagen (in Kopie) vorgelegt:
- Handschriftliche Aufstellung "Top 6 HR" betreffend 1999
- Handschriftliche Aufstellung "Top 6, 7/2000 D+BK+Rep.F"
In diesen beiden Aufstellungen werden folgende Zahlungen dargestellt:
Aufstellung "Top 6 HR" betreffend 1999
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
19.05.1999
|
4.696,21 S
|
BK-Rest 1998
|
GmbH
|
19.05.1999
|
4.489,41 S
|
BK 1-3/1999
|
GmbH
|
04.06.1999
|
9.499,02 S
|
D 1-3/1999
|
GmbH
|
30.06.1999
|
3.166,34 S
|
D 4/1999
|
GmbH
|
30.06.1999
|
1.496,47 S
|
BK 4/99
|
GmbH
|
28.07.1999
|
9.499,02 S
|
D 5,6,7/1999
|
GmbH
|
28.07.1999
|
4.489,41 S
|
BK 5, 6, 7/1999
|
GmbH
|
13.09.1999
|
3.166,34 S
|
D 8/1999
|
Nachname-R privat
|
13.09.1999
|
1.496,47 S
|
BK 8/1999
|
Nachname-R privat
|
13.09.1999
|
1.496,47 S
|
BK 9/1999
|
Nachname-R privat
|
13.09.1999
|
3.166,34 S
|
D 9/1999
|
Nachname-R privat
|
09.11.1999
|
1.496,47 S
|
BK 10/1999
|
Nachname-R privat
|
09.11.1999
|
1.496,47 S
|
BK 11/1999
|
Nachname-R privat
|
17.11.1999
|
6.332,68 S
|
D 10,11/1999
|
Nachname-R privat
|
12.01.2000
|
10.903,34 S
|
Rest BK+D Top 6 und 7
|
Nachname-R privat
Für folgende der in der genannten Aufstellung angeführten Zahlungen wurden Bestätigungen für Banküberweisungen (in Kopie) vorgelegt:
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
30.06.1999
|
1.496,47 S
|
BK 4/99 Top 6
|
Bw
|
30.06.1999
|
3.166,34 S
|
Darlehen 4/99 Top 6
|
Bw
|
13.09.1999
|
1.496,47 S
|
BK 8 Top 6
|
ER
|
13.09.1999
|
3.166,34 S
|
Top 6 DR 8
|
ER
|
13.09.1999
|
1.496,47 S
|
BK 9 Top 6
|
Nachname-R
|
13..091999
|
3.166,34 S
|
DR 9 Top 6
|
Nachname-R
|
09.11.1999
|
1.496,47 S
|
Betriebskosten 11/99
|
HR
Aufstellung "Top 6, 7/2000 D+BK+Rep.F"
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
03.04.2000
|
28.102,50 S
|
D+BK 1, 2, 3/00
|
k. A.
|
17.08.2000
|
18.735,00 S
|
D+BK 4, 5/00
|
k. A.
|
17.07.2000
|
4.902,49 S
|
D+BK Top 6 6/00
|
k. A.
|
17.07.2000
|
6.406,36 S
|
Rep. Fond 7, 8/00
|
k. A.
Für folgende der in der genannten Aufstellung angeführten Zahlungen wurden Bestätigungen für Banküberweisungen (in Kopie) vorgelegt:
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
17.07.2000
|
4.902,49 S
|
Vorschreibung für Juni 2000 Top 6
|
GmbH
|
17.07.2000
|
6.406,36 S
|
k. A.
|
ER
Die von Seiten der Bw in den Aufstellungen angeführten Zahlungen belegen für die Streitjahre 1999 und 2000 keine Mietzinszahlungsflüsse von HR an die Bw. Sowohl der Verwendungszweck der Zahlungen (BK für Betriebskosten und D für Darlehensrate) als auch die (von der Hausverwaltung vorgeschriebenen) Zahlungsbeträge selbst belegen, dass es sich dabei um reine Eigentümerzahlungen handelt. So handelt es sich beispielsweise bei den ab 30. Juni 1999 geleisteten Zahlungen (1.496,47 S bzw. 3.166,34 S) um jene monatlichen Betriebskosten und Darlehensraten, die die Hausverwaltung der Bw als Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung 1998 vom 7. April 1999 für das Jahr 1999 (ab April) vorgeschrieben hat. Bei der Zahlung "Rep. Fond 7, 8/00" im Betrag von 6.406,36 S handelt es sich um die Zahlung zur Abdeckung des Rückstandes an Rücklagenbeiträgen des Wohnungseigentümers laut Abrechnung der Hausverwaltung vom 22. Mai 2000 (für beide Wohnungen).
Von Seiten der Bw wird die Ansicht vertreten, dass mit der Zahlung der Betriebskosten und der Darlehensraten für den Wohnungseigentümer wirtschaftlich gesehen Mietzins bezahlt werde. Die monatliche Darlehensrate entspreche auf Grund der Förderungsbedingungen der Höhe nach dem Mietzins, weshalb die Darlehensratenzahlung als Zahlung des Hauptmietzinses anzusehen sei (siehe Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009).
Diese Ansicht ist insoweit unzutreffend, als der nach den Förderungsbedingungen zulässige Mietzins neben dem Hauptmietzins (der tatsächlich der Höhe der Darlehensrate entspricht) auch den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag umfasst (laut Mietvertragsurkunde: 302,25 S) und sowohl für den Hauptmietzins als auch auf den Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag die Umsatzsteuer zu verrechnen ist. Wenn daher Zahlungen in genau der von der (die Rückzahlung des Förderungsdarlehens abwickelnden) Hausverwaltung vorgeschriebenen Ratenhöhe (3.166,34 S) betragsmäßig ohne Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag und Umsatzsteuer geleistet werden, so spricht dies für eine Eigentümerzahlung. Eine Mietzinszahlung kann in so einem Fall nicht unterstellt werden. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag des Mieters (nicht zu verwechseln mit dem Rücklagenbeitrag gemäß
§ 16 WEG 1975; "Rep.-Fond") auch nicht - wie von HR in der mündlichen Verhandlung zuerst angenommen - in den monatlichen Betriebskostenzahlungen 1999 (1.496,47 S) enthalten war (siehe die monatliche Betriebskostenvorschreibung für 1999 in der Jahresabrechnung 1998 der Hausverwaltung H-GmbH vom 7. April 1999). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass es nicht den Gepflogenheiten im Mietenbereich entspricht, den (Haupt-)Mietzins und die Betriebskosten gesondert zu überweisen.
Unbesehen des betragsmäßigen Fehlens des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und der Umsatzsteuer könnten die an die Hausverwaltung geleisteten (Eigentümer-)Zahlungen wirtschaftlich auch deshalb nicht als Mietzinszahlungen beurteilt werden, weil sie beim Jahresabschluss auf dem Verrechnungkonto des HR forderungsmindernd (also dessen Schuld gegenüber der Bw mindernd) verbucht wurden. Die buchhalterische Behandlung dieser Zahlungen bei der Bw belegt somit für die Wohnung Top 6, dass sie für die Bw geleistet wurden und daher Eigentümerzahlungen waren.
Da ein Mietzinszahlungsfluss für die Streitjahre 1999 und 2000 nicht gegeben war, war auf die Frage der Fremdüblichkeit der Höhe des Mietzinses nicht weiter einzugehen.
Betriebskostenabrechnung: Im Berufungsverfahren wurden dem Unabhängigen Finanzsenat von Seiten der Bw die von der Hausverwaltung-G erstellten Betriebskostenabrechnungen gegenüber dem ("nachfolgenden") Mieter CL für 2004, 2005 und 2006 vorgelegt. (Mieter-)Betriebskostenabrechnungen (der Hausverwaltung oder der Bw) gegenüber HR wurden nicht vorgelegt. Wenn also von Seiten der Bw am 14. Oktober 2009 in der mündlichen Verhandlung behauptet wurde, dass die Betriebskostenabrechnungen auch gegenüber HR als Mieter durch die Hausverwaltung erfolgt seien, so beurteilt der Unabhängige Finanzsenat dies als nicht glaubwürdig.
Ergebnis: Der Unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an, dass in den Streitjahren 1999 und 2000 für die Wohnung Top 6 kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegen hat, keine Mietzinsvorschreibungen erfolgt sind, kein Mietzins bezahlt wurde und auch keine (Mieter-)Betriebskostenabrechnungen getätigt wurden. Somit haben in den beiden Streitjahren jegliche Umstände gefehlt, die ein Mietverhältnis ausmachen. Ein bloßer Buchungsvorgang (hier: Verbuchung eines Jahresmietertrags beim Jahresabschluss durch den Steuerberater gegen Verrechnungskonto des Gesellschafters) reicht in einem solchen Fall nicht aus, um rückwirkend für das abgeschlossene Jahr die steuerliche Wirkung eines Mietverhältnisses zu begründen.
b) Mietverhältnis mit PR (Wohnung Top 7)
Das Mietverhältnis mit PR betreffend die Wohnung Top 7 soll von Jänner 1999 bis Juli 2002 (also rund dreieinhalb Jahre) bestanden haben (siehe Vorhaltsbeantwortungsschreiben vom 28. Februar 2008). Für für die Streitjahre 1999 und 2000 wurde beim Jahresabschluss auf dem Konto "Mieterträge 10%" (4811) für die Wohnung Top 7 ein Jahresmietertrag (Miete einschließlich Betriebskosten) in Höhe von 54.780,87 S (1999) bzw. 57.939,05 S (2000) verbucht. Gleichzeitig wurde über diesen Betrag (zuzüglich 10% Umsatzsteuer) eine Forderung gegenüber HR auf dessen Verrechnungskonto verbucht. PR war in der Wohnung nicht polizeilich gemeldet.
Mietvertragsurkunde: Von Seiten der Bw wurde zum Nachweis des Bestehens des Mietverhältnisses im Prüfungsverfahren eine (handschriftliche), als "Willenseinigung (Vorvertrag)" bezeichnete und mit 5. Oktober 1998 datierte Urkunde über die Vermietung der Wohnung um 3.600 S zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer ab Fertigstellung, voraussichtlich 1. oder 15. Dezember 1998, sowie eine mit 31. März 2001 datierte Mietvertragsurkunde über ein Mietverhältnis vorgelegt, in der der Beginn des Mietverhältnisses mit 1. Jänner 1999 festgelegt ist. Prüfungsbeginn war der 7. März 2001.
Die Mietvertragsurkunde wurde somit kurz nach Beginn der Außenprüfung rückwirkend zum Beleg eines Mietverhältnisses mit PR ab 1999 angefertigt. Der handschriftliche Vorvertrag belegt das Bestehen eines Mietverhältnisses insofern nicht, als der Zeitpunkt seiner Anfertigung nicht erwiesen ist.
Mietzinsvorschreibung: Von Seiten der Bw wurden selbst erstellte an HR gerichtete "Miet- und Betriebskostenvorschreibungen" für 2002 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 14. Oktober 2009 wurde hingegen behauptet, dass Mietzinsvorschreibungen an alle Mieter über die Hausverwaltung erfolgt seien.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag diese Behauptung auf Grund der ihm vorgelegten Unterlagen nur für die fremden Mieter nachvollziehen. Für PR wurde von Seiten der Bw entgegen dieser Behauptung nur die selbst erstellte "Miet- und Betriebskostenvorschreibung" vorgelegt. Dass es sich bei dieser "Miet- und Betriebskostenvorschreibung" - wie für das Mietverhältnis mit HR behauptet - um ein "Informationsschreiben" handelt, die die Bw dem "Mieter" PR zusätzlich zu (angeblichen) von der Hausverwaltung erstellten Mietzinsvorschreibungen übermittelt hat, beurteilt der Unabhängige Finanzsenat als nicht glaubwürdig. Im Übrigen würden "Miet- und Betriebskostenvorschreibungen" für 2002 nicht belegen, dass in den Streitjahren 1999 und 2000 Mietzinsvorschreibungen an PR erfolgt sind.
Mietzinszahlungsfluss: Die Mietvertragsurkunde weist für den Mietvertragsbeginn einen Hauptmiezins von 3.168,85 S und einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag von 302,38 S (jeweils zuzüglich Umsatzsteuer) sowie Betriebskosten von 1.243,00 S (inkl. Umsatzsteuer) aus. Von Seiten der Bw wird behauptet, der Mietzins für diese Wohnung sei in den Streitjahren 1999 und 2000 durch ER von ihrem Bruder PR bar kassiert worden.
Zum Beweis bzw. zur Glaubhaftmachung der Mietzinszahlungen an die Bw wurden von Seiten der Bw im Berufungsverfahren für die Streitjahre 1999 und 2000 folgende Unterlagen in Kopie vorgelegt:
- Handschriftliche Aufstellung "Top 7 PR" betreffend 1999
- Handschriftliche Aufstellung "Top 6, 7/2000 D+BK+Rep.F"
In diesen beiden Aufstellungen werden folgende Zahlungen dargestellt:
Aufstellung "Top 6 HR" betreffend 1999
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
19.05.1999
|
9.427,32 S
|
BK-Rest 1998
BK 1, 2, 3/1999
|
GmbH
|
04.06.1999
|
9.506,55 S
|
D 1, 2, 3/1999
|
GmbH
|
30.06.1999
|
1.535,84 S
|
BK 4/1999
|
GmbH
|
30.06.1999
|
3.168,85 S
|
D 4/1999
|
GmbH
|
28.07.1999
|
4.607,52 S
|
BK 5, 6, 7/1999
|
GmbH
|
28.07.1999
|
9.506,55 S
|
D 5, 6, 7/1999
|
GmbH
|
13.09.1999
|
3.168,85 S
|
D 8/99
|
Nachname-R privat
|
17.11.1999
|
9.506,55 S
|
D 9, 10, 11/1999
|
Nachname-R privat
|
17.11.1999
|
4.607,52 S
|
BK 9, 10, 11/1999
|
Nachname-R privat
|
12.01.2000
|
10.903,34 S
|
Rest BK+D Top 6 und 7
|
Nachname-R privat
Für folgende der in der genannten Aufstellung angeführten Zahlungen wurden Kopien von Bestätigungen für Banküberweisungen vorgelegt:
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
30.06.1999
|
1.535,84 S
|
BK 4/1999
|
GmbH
|
30.06.1999
|
3.168,85 S
|
Darl. 04/99
|
GmbH
|
13.09.1999
|
3.168,85 S
|
DR 8
|
PR
Für folgende in der genannten Aufstellung nicht angeführte Zahlung wurde eine Kopie der Bestätigung für eine Banküberweisung vorgelegt:
|
09.11.1999
|
1.496,47 S
|
BK
|
PR
Aufstellung "Top 6, 7/2000 D+BK+Rep.F"
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
03.04.2000
|
28.102,50 S
|
D+BK 1, 2, 3/00
|
k. A.
|
17.08.2000
|
18.735,00 S
|
D+BK 4, 5/00
|
k. A.
|
17.07.2000
|
4.951,06 S
|
D+BK Top 7 6/00
|
k. A.
|
17.07.2000
|
6.406,36 S
|
Rep. Fond 7, 8/00
|
k. A.
Für folgende der in der genannten Aufstellung angeführten Zahlungen wurden Kopien von Bestätigungen für Banküberweisungen vorgelegt:
|
Datum
|
Betrag
|
Verwendungszweck
|
Auftraggeber
|
17.07.2000
|
4.951,06 S
|
Vorschreibung für Juni 2000 Top 7
|
GmbH
|
17.07.2000
|
6.406,36 S
|
k. A.
|
ER
Mit den von Seiten der Bw in den Aufstellungen angeführten Zahlungen vermag die Bw für die Streitjahre 1999 und 2000 die Barvereinnahmung von Mietzinszahlungen des PR nicht zu beweisen. Auch die Glaubhaftmachung solcher Zahlungen gelingt durch die Aufstellungen nicht. Sowohl der Verwendungszweck der Zahlungen (BK für Betriebskosten und D für Darlehensrate) als auch die (von der Hausverwaltung vorgeschriebenen) Zahlungsbeträge selbst belegen, dass es sich dabei um reine Eigentümerzahlungen handelt. So handelt es sich beispielsweise bei den ab 30. Juni 1999 geleisteten Zahlungen (1.535,84 S bzw. 3.168,85 S) um jene monatlichen Betriebskosten und Darlehensraten, die die Hausverwaltung der Bw als Wohnungseigentümer im Rahmen der Jahresabrechnung 1998 vom 7. April 1999 für das Jahr 1999 (ab April) vorgeschrieben hat. Bei der Zahlung "Rep. Fond 7, 8/00" im Betrag von 6.406,36 S handelt es sich um die Zahlung zur Abdeckung des Rückstandes an Rücklagenbeiträgen des Wohnungseigentümers laut Abrechnung der Hausverwaltung vom 22. Mai 2000 (für beide Wohnungen).
Unbesehen des betragsmäßigen Fehlens des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrags und der Umsatzsteuer (siehe dazu die Ausführungen zur Wohnung Top 6) könnten die an die Hausverwaltung geleisteten (Eigentümer-)Zahlungen wirtschaftlich auch deshalb nicht als Mietzinszahlungen beurteilt werden, weil sie beim Jahresabschluss auf dem Verrechnungkonto des HR forderungsmindernd (also dessen Schuld gegenüber der Bw mindernd) verbucht wurden. Die buchhalterische Behandlung dieser Zahlungen bei der Bw belegt somit auch für die Wohnung Top 7, dass sie für die Bw geleistet wurden und daher Eigentümerzahlungen waren.
PR wurde am 11. Juni 2007 und im Zuge der mündlichen Verhandlung am 11. März 2008 als Zeuge einvernommen und hat die laufende Zahlung von Mietzins in den Streitjahren 1999 und 2000 behauptet. Bei seiner ersten Einvernahme hat er dabei ausgesagt, dass er bei Barzahlung des Mietzinses an ER keine Bestätigung bekommen habe (Seite 2 der Niederschrift). Mit E-Mail-Schreiben vom 12. Juni 2007 teilte Paul Reinthaler dem Unabhängigen Finanzsenat mit, dass er nach Durchsicht seiner Unterlagen zu Hause doch Kassenbelege für Miete gefunden habe. Somit habe er doch Kassenbelege erhalten, habe sich jedoch nicht erinnert, weil ihm seine Schwester geholfen habe. Im August 2007 ersuchte der Unabhängige Finanzsenat PR um Vorlage dieser Belege. In der Folge legte PR für das (außerhalb des Streitzeitraumes liegende) Jahr 2002 zwei Auftragsbestätigungen für Banküberweisungen über jeweils 409,97 Euro ("Miete u. BK für Top 7 Jän. 02" bzw. "M+BK 2/02") sowie eine Barzahlungsbestätigung für "Miete und BK 9 und 10/2002 - Restzahlung" über 855,12 Euro (Zahlungsdatum lt. Beleg: 2.12.2002) vor. Der Übernehmer ist mit dem Kürzel "ER" (vermutlich ER) ausgewiesen. Für die Streitjahre 1999 und 2000 legte PR keine Belege für Mietzinszahlungen vor.
PR hat im Zuge seiner beiden Zeugenaussagen den Eindruck vermittelt, seinen nahen Angehörigen mit seiner Aussage nicht schaden zu wollen. Da es auch der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass nahe Angehörige einander in Behördenverfahren möglichst nicht schaden wollen, beurteilt der Unabhängige Finanzsenat seine Aussage, er habe Miezinsbarzahlungen geleistet, unter Berücksichtigung der hier dargestellten Umstände zur Mietvertragsurkunde, zur Mietzinsvorschreibung, zum Mietzinszahlungsfluss und zur Betriebskostenabrechnung in freier Beweiswürdigung als nicht glaubwürdig.
Da ein Mietzinszahlungsfluss für die Streitjahre 1999 und 2000 nicht gegeben war, war auf die Frage der Fremdüblichkeit der Höhe des Mietzinses nicht weiter einzugehen.
Auf die vom Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung thematisierte Fremdunüblichkeit der Höhe des Mietzinses von SS war - unbesehen dessen, dass diese in keinem Naheverhältnis zur Bw oder zu HR steht, weshalb gar kein Fremdvergleich anzustellen war - mangels Belang nicht weiter einzugehen.
Betriebskostenabrechnung: Im Berufungsverfahren wurden dem Unabhängigen Finanzsenat von Seiten der Bw die von der Hausverwaltung-G erstellten Betriebskostenabrechnungen gegenüber der ("zweitnachfolgenden") Mieterin SS für 2004, 2005 und 2006 vorgelegt. Betriebskostenabrechnungen gegenüber PR wurden nicht vorgelegt. Der Unabhängige Finanzsenat geht daher davon aus, dass Betriebskostenabrechnungen gegenüber PR nicht getätigt wurden.
Ergebnis: Der Unabhängige Finanzsenat sieht es als erwiesen an, dass in den Streitjahren 1999 und 2000 für die Wohnung Top 7 kein schriftlicher Mietvertrag vorgelegen hat, keine Mietzinsvorschreibungen erfolgt sind, kein Mietzins bezahlt wurde und auch keine (Mieter-)Betriebskostenabrechnungen getätigt wurden. Somit haben in den beiden Streitjahren jegliche Umstände gefehlt, die ein Mietverhältnis ausmachen. Ein bloßer Buchungsvorgang (hier: Verbuchung eines Jahresmietertrags beim Jahresabschluss durch den Steuerberater gegen Verrechnungskonto des Gesellschafters) reicht in einem solchen Fall nicht aus, um rückwirkend für das abgeschlossene Jahr die steuerliche Wirkung eines Mietverhältnisses zu begründen.
Auf Grund der baulichen Verbindung mittels Mauerdurchbruchs (siehe die Rechnung der Baufirma vom 26. September 1998 samt den Bautagesberichten, wonach am 14. und 15. September 1998 ein Wanddruchbruch zwischen den Wohnungen Top 6 und 7 hergestellt wurde) geht der Unabhängige Finanzsenat von einer Nutzung beider Wohnungen durch HR und seiner Familie aus. Wenn HR in der mündlichen Verhandlung am 11. März 2008 behauptet hat, er selbst habe den Mauerdurchbruch nach fünf Tage wieder mit Gipskartonplatten geschlossen, so wird dem kein Glauben geschenkt, weil es der Lebenserfahrung widerspricht, einen Mauerdruchbruch durch eine Baufirma herstellen zu lassen und diesen selbst wieder zu schließen, wenn - wie die zeitliche Nähe zwischen Durchbruch und Wiederverschließen von fünf Tagen nahe legen würde - von vornherein ein Plan zum sofortigen Wiederverschließen mittels Gipskartonplatten bestanden hätte. Das von HR vorgebrachte Motiv für den Mauerdurchbruch, dass nämlich nach 20 Jahren eine bessere Möglichkeit für den Verkauf der beiden Wohnungen bestünde (siehe die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 11. März 2008), wird als Zweckbehauptung beurteilt, weil keine allgemeinen Erfahrungswerte darüber bestehen, dass in zwanzig Jahren die Veräußerbarkeit einer Wohnungen mit 140 Quadratmetern Nutzfläche besser sein wird als jene von zwei Wohnungen mit jeweils 70 Quadratmetern Nutzfläche.
Das Finanzamt hat daher der Bw mangels betrieblicher Nutzung der beiden Wohnungen zu Recht den damit zusammenhängenden Ausgaben (Aufwendungen) die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben versagt. Ebenso rechtmäßig war mangels unternehmerischer Nutzung der beiden Wohnungen die Versagung des Vorsteuerabzugs.
Was das Vorbringen des HR in seinem Schreiben an das Finanzamt vom 10. August 2009 betrifft, in dem vorgebracht wird, dass "die gesamte Geschäftstätigkeit, Verkauf von Handelswaren-T, Vermietungen, Ausbauten, Verwaltung, etc." seit 1999 in der S-Gasse abgewickelt worden sei (siehe auch das Vorbringen vom 14. Obtober 2009 in der mündlichen Verhandlung), so ist darauf zu verweisen, dass diese Behauptung von HR nach Kenntnisnahme des Verfahrensstandes nun erstmals - abgesehen von einer behaupteten Handelswaren-T-Lagerung in der Wohnung Top 6 im Jahr 2004 (siehe Schreiben vom 3. Februar 2009) - behauptet wird. Im Übrigen ist die steuerliche Geltendmachung von Kosten für eine zu privaten Wohnzwecken genutzte Wohnungen auch dann ausgeschlossen, wenn sie zu betrieblichen Zwecken mitbenützt wird (§ 20 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 8 Abs. 2 KStG 1988); das Vorliegen von ausschließlich betrieblich genutzten Räumen bzw. eines Arbeitszimmers im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 hat die Bw bzw. HR im gesamten abgabenbehördlichen Verfahren nicht dargetan. Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit a UStG 1994 gelten Lieferungen und sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG 1988 sind, nicht als für das Unternehmen ausgeführt, weshalb auch ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Die Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999 vom 9. Oktober 2007 waren hinsichtlich des Verlustabzugs unter betragsmäßig richtiger Berücksichtigung der Verluste der Jahre 1996 und 1997 (gemäß Bescheide vom 5. April 2007) abzuändern.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Graz, am 14. Oktober 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 1 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 4 Abs. 4 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 28 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 825 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1091 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 1 Abs. 1 MRG, Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981
- § 2 Abs. 5 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
- § 31 WEG 2002, Wohnungseigentumsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 70/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0477-G/06
- Stammnummer
- 43512
- Gültig
- 14.10.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF