Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0021-S/02
Verdacht des Schmuggels von Hühnerkeulen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0021-S/02vom 30.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genügt es nach stRsp des VwGH wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Der Verdacht muss sich dabei sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven Tatbestand erstrecken.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates in der Finanzstrafsache gegen den Bf.,
vertreten durch Dr. Robert Galler,über die Beschwerde des Beschuldigten vom
9. April 2002 gegen den Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 26. Februar 2002, mit dem
gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
das Finanzstrafverfahren eingeleitet wurde,
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 26. Februar 2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/00034-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er am 22. September 2001 vorsätzlich durch
Verabredung und Weisung im Zusammenwirken mit J. G. den Kraftfahrer E. M., zur
Ausführung eines Finanzvergehens bestimmte, worauf am 22. September 2001
anlässlich der Eingangsabfertigung beim Zollamt Fernetti/Italien insgesamt
22.000 kg Hühnerkeulen, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von €
7.876,00 (Zoll 7.876,00 €) entfallen, diese von E. M. der zollamtlichen
Überwachung entzogen wurden und hiermit das Finanzvergehen der Bestimmung
zum Schmuggel nach § 35 Abs. 1 lit. a iVm § 11 FinStrG begangen
hat.
Gegen diesen Bescheid des HZA Salzburg erhob der Bf durch
seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom 9. April 2002 das
Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wird ausgeführt, dass es dem Bf
niemals möglich gewesen wäre, entsprechende Weisungen an den
Kraftfahrer E. M. zu erteilen, da er in der Firma S. nicht beschäftigt war.
Er habe lediglich den Auftrag zum Transport der Hühnerkeulen erteilt. Er
habe auch keinerlei Kenntnisse darüber gehabt, ob die Zoll- und
Veterinärabfertigung beim Zollamt Fernetti/Italien abgeschlossen war. Erst
nach Verbringen der Hühnerkeulen nach Salzburg sei er von J. G.
darüber informiert worden, dass die Hühnerkeulen nach Salzburg
transportiert worden waren, J. G. eine Selbstanzeige plane und
diesbezüglich eine Sicherheitsleistung zu erlegen sei.. Er habe sodann J.
G. den Betrag von S 149.551,-- zur Bezahlung der Sicherstellung zur
Verfügung gestellt. Darin liege jedoch keine inkriminierende
Verhaltensweise im Sinne des Finanzstrafgesetzes.
Der Bf stehe in keinem Zusammenhang mit den
Tätigkeiten der Fa. S., mit Ausnahme, dass die Fahrzeuge beim Bf betankt
werden. Der Bf habe keinerlei Kenntnisse darüber, welche Fahrzeuge für
den Transport verwendet werden und ob diese Fahrzeuge den vorgegebenen
Vorschriften entsprechen. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei
offensichtlich deshalb erfolgt, weil der Bf nunmehr einen Antrag auf
Rücküberweisung der Sicherheitsleistung gestellt habe.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden 1. Instanz die ihnen gem. § 80 oder 81
FinStrG zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangen.
Nach Absatz 3 leg. cit. haben
die Finanzstrafbehörden 1. Instanz bei Vorliegen genügender
Verdachtsgründe das Finanzstrafverfahren einzuleiten, insoweit die
Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der
Gerichte fällt.
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht besteht, wenn
hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit
des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ( siehe hiezu
die umfangreiche Rechtsprechung des VwGH, z.B. vom 28. Juni 1989, Zl
89/16/0036, vom 20. Juni 1990, Zl 89/13/0231, u.a. ).
Gem. Art. 203 Abs. 1 Zollkodex (
ZK ) entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware
der zollamtlichen Überwachung entzogen wird. Zollschuldner ist nach
Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat.
Gem. § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG
macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren
vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder aus
einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes
verbringt oder der zollamtliche Überwachung entzieht.
Gem. § 8 Abs. 1 leg. cit. handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Gem. § 11 FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare
Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu
bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung
beiträgt.
Der Bf bestreitet gegen
zollrechtliche Vorschriften verstoßen zu haben. Er macht u.a. geltend, er
habe keinerlei Weisungsrecht gegenüber den Angestellten der Fa. S. Aus den
Akten des HZA Salzburg ergibt sich, dass E. M., ein Fahrer der Fa. S., ohne
Zustimmung der Zollbehörden in Italien in die Europäische Gemeinschaft
eingereist ist. Die Fa. S. hatte im Juli 2001 von der Fa. St. in Holland eine
Ladung mit 22.000 kg gefrorenen Hühnervierteln zum Weitertransport nach
Bosnien übernommen. Da der Empfänger die Waren nicht sofort bezahlen
konnte, habe der Bf den Fahrer E. M. angewiesen, die Hühnerviertel nach
Österreich zurückzubringen.
Beim Grenzübergang
Fernetti (Italien) hätte die zoll und veterinärrechtliche Abfertigung
stattfinden sollen. Aufgrund der von den italienischen
Sanitätsbehörden erteilten Auflagen sei es zu einem längeren
unvorhergesehenen Aufenthalt gekommen. Da außerdem das Kühlaggregat
technische Probleme aufwies, hat der Bf in Absprache mit J. G. den Fahrer E. M.
angewiesen, ohne zollrechtliche und veterinärpolizeiliche Abfertigung nach
Salzburg zu fahren. Dies wurde vom Bf anlässlich der Einvernahme am 21.
Februar 2002 vor dem HZA Salzburg zu Protokoll gegeben. Der Bf gab weiters an,
dass er als Besitzer der verfahrensgegenständlichen Waren in Absprache mit
J. G. angeordnet habe, E. M., der beim LKW in Italien war, solle ohne
Zollabfertigung wegfahren. Er selbst habe mit E. M. telefoniert und diesem
aufgetragen, dass er keine Schwierigkeiten machen solle, wenn ihn
möglicherweise die Polizei aufhalten sollte. Er habe E. M. auch
versprochen, ihm die zu erwartende Strafe rückzuerstatten. Für die
Annahme des HZA Salzburg, der Bf habe den Fahrer E. M. angewiesen, die
verfahrensgegenständlichen Waren ohne Zollabfertigung in die Gemeinschaft
zu verbringen und somit der zollamtlichen Überwachung zu entziehen,
bestehen daher ausreichend Anhaltspunkte.
Zusammenfassend muss daher
festgestellt werden, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse, unter
Berücksichtigung der Aussagen des E. M. und des J. G. sowie jedoch
inbesondere der Aussage des Bf. vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz
am 21. Februar 2002, davon auszugehen sein wird, dass der Bf. als
Eigentümer für die zollunredliche Verbringung der Waren verantwortlich
war, sodass die Einleitung des Finanzstrafverfahrens dem Gesetz entsprach. Die
Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
30. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 80 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 81 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 82 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 114 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0021-S/02
- Stammnummer
- 4346
- Gültig
- 30.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF