Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0356-G/02
RM gegen den abgeleiteten EST-Bescheid anstatt gegen den gem. § 188 BAO ergangenen Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0356-G/02vom 20.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Fa. Absenger - Dr. Rathausky WTH-KG, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wird beim FA Weiz (FA)
mit ihren Einkünften aus einem Gasthaus sowie aus ihrem Anteil an einer
Land- und Forstwirtschaft, bei welcher sie gemeinsam mit ihrem Gatten
Hälfteeigentümerin ist, veranlagt. Nach den Angaben in den
Abgabenerklärungen, denen die Abgabenbehörde insoweit gefolgt ist,
fließen der Bw., den Eigentumsverhältnissen folgend, 50 % der
Erträge aus dieser Land- und Forstwirtschaft zu.
Die Einkünfte aus dem land
und forstwirtschaftlichen Betrieb wurden im verfahrensgegenständlichen Jahr
gem. § 17 ESTG 88 i.V.m. der land- und forstwirtschaftlichen
PauschalierungsVO BGBL II 1997/430, i.d.F. der BGBL 1998/30 u. 1999/448
ermittelt. Für die Bw. ergab sich dabei, nach den Angaben in der
Einkommensteuererklärung, ein Verlust in Höhe von 18.347,- ATS ( = 50
% des für den Betrieb ermittelten Gesamtverlustes).
Das FA berücksichtigte
diesen Verlustanteil bei den Einkünften aus Land und Forstwirtschaft im
angefochtenen Einkommensteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 2000 vom
23. Jänner 2002 allerdings nicht.
Dagegen richtet sich die form-
und fristgerecht eingebrachte Berufung vom 31. Jänner 2002 mit
dem Hinweis auf das Fehlen eines entsprechenden Verlustverbotes im
"Gesetzestext".
Mit Berufungsvorentscheidung
(BVE) vom 12. Februar 2002 wies das FA die Berufung als
unbegründet ab, weil § 13 der der Gewinnermittlung zugrundegelegten
PauschalierungsVO einen Verlust ausschließe.
Im Vorlageantrag vom 18.
Februar 2002 weist der steuerliche Vertreter darauf hin, dass auch die vom FA im
angefochtenen Bescheid bzw. in der BVE zitierte VO in ihrem § 13 keine
dbzgl. Regelung enthalte.
Am 9. April 2003 erließ
das FA für die Miteigentumsgemeinschaft der Bw. und ihres Gatten einen auf
§ 188 BAO gestützten Bescheid über die einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für 2000, in welchem es die
Einkünfte der Gemeinschaft aus dem oa. land- und forstwirtschaftlichen
Betrieb mit 0 feststellte. Entsprechend erging am 10. April 2003 an die Bw. ein
gem. § 295 Abs 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 2000,
welcher bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ihren Anteil am
Ergebnis der Besitzgemeinschaft ebenfalls mit 0 auswies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bundesabgabenordnung (BAO)
sieht in den §§ 185 ff ein System von Grundlagenbescheiden und davon
abgeleiteten Bescheiden vor. So bilden etwa gem. § 188 BAO
ergangene Feststellungsbescheide Grundlagenbescheide zu jenen
Einkommensteuerbescheiden, in welche Daten aus solchen Feststellungsbescheiden
übernommen werden. Entsprechend stellen solche Einkommensteuerbescheide von
den Feststellungsbescheiden abgeleitete Bescheide dar.
Die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen dazu lauten im einzelnen:
§ 188 Abs 1 lit a)
BAO: "Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten) aus Land- und Forstwirtschaft, wenn an
den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind."
Nach Abs 3 leg. cit. ist
Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf
die Teilhaber.
Lt. § 295 Abs 1 BAO ist
ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, im Falle einer
nachträglichen Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch
einen neuen Bescheid zu ersetzen (Anpassung des abgeleiteten Bescheides an den
Grundlagenbescheid).
§ 274 BAO legt fest, dass,
falls ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides
tritt, die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet
gilt.
§ 252 Abs 1 BAO
schließlich lautet: "Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind."
Der im ggstl. Verfahren
angefochtene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ist, aufgrund der
Beteiligung der Bw. am Ergebnis der o.a. Land- und Forstwirtschaft, ein von dem
am 9. April 2003 gem. § 188 BAO erlassenen Feststellungsbescheid des FA
abgeleiteter Bescheid. In diesem Feststellungsbescheid wurde der Ertrag aus der
Landwirtschaft für das Jahr 2000 rechtsverbindlich mit 0 festgestellt und
gem. § 188 Abs 3 BAO auf die Beteiligten verteilt. Für den vom
Feststellungsbescheid abgeleiteten Einkommensteuerbescheid der Bw. resultiert
daraus zwingend deren Ertragsanteil aus dieser Landwirtschaft ebenfalls mit
0.
Aufgrund der Bestimmung des
§ 252 Abs 1 BAO kann der bekämpfte Einkommensteuerbescheid
hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht mit Erfolg
mit einem Einwand gegen die Höhe des der Bw zuzuordnenden Ertragsanteiles
aus dem bezughabenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb begründet
werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
20. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 274 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0356-G/02
- Stammnummer
- 4335
- Gültig
- 20.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF