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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0713-L/02

Schätzung Gastwirt - Zuschätzung Schwarzeinkäufe

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0713-L/02vom 05.10.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 323 Abs. 10 BAO mit 1. Jänner 2003 in Kraft trat und auch auf alle an diesem Tag unerledigten Berufungen - wie die hier Verfahrensgegenständlichen - anzuwenden war, lautet die genannte Bestimmung jedoch wie folgt: '§ 274: Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen Bescheides, so gilt die Berufung als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Soweit der spätere Bescheid dem Berufungsbegehren Rechnung trägt, ist die Berufung als gegenstandslos zu erklären.' Der Beschwerdeführer macht geltend, der Jahresbescheid für das Jahr 2002 vom Oktober 2003 sei an die Stelle der mit den zurückgewiesenen Berufungen bekämpften Bescheide getreten, weshalb § 274 erster Satz BAO anzuwenden gewesen wäre und ihn die Zurückweisung der Berufungen im Recht auf deren meritorische Behandlung verletze. Die belangte Behörde führt in der Gegenschrift ins Treffen, dass einerseits der Bescheid vom Oktober 2003 'nicht nur' an die Stelle der mit den zurückgewiesenen Berufungen bekämpften Bescheide getreten sei, sondern darüber hinaus gehe, worauf es nach einer vom Bundesministerium für Finanzen (SWK 2005, Seite 425) vertretenen Auffassung hingegen nicht ankommen soll, und andererseits nun mehrere - im Extremfall bis zu zwölf, im vorliegenden Fall drei - Berufungen als gegen den einen Jahresbescheid gerichtet gelten müssten. Vergleichbare Gesichtspunkte mangelnder zeitlicher Kongruenz hat der Verwaltungsgerichtshof in dem hg. Erkenntnis vom 20.2.2008, 2006/15/0339, einer einschränkenden Auslegung des Begriffs der 'abändernden, aufhebenden oder ersetzenden Bescheide im Sinne des § 289 Abs. 3 BAO' zugrunde gelegt (vgl. dazu auch RdW 2008, 308 f). Die dafür nach diesem Erkenntnis maßgeblichen Gründe sind jedoch auf die Frage, ob unerledigte Berufungen gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide bei Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides von der Wirkung des § 274 BAO ausgeschlossen bleiben sollen, sodass der Jahresbescheid mangels Erhebung einer weiteren Berufung unangefochten in Rechtskraft erwachsen würde, nicht übertragbar. Der Jahresbescheid durch den die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausscheiden, tritt daher auch im Sinne des § 274 BAO an ihre Stelle. Dies trägt dem nunmehrigen Gleichklang der Formulierungen in §§ 251 und 274 BAO und der neueren hg. Rechtsprechung zum Verhältnis von Umsatzsteuerfestsetzungs- und Umsatzsteuerjahresbescheid (vgl dazu das Erkenntnis vom 29.7.1997, 95/14/0117, Slg. Nr. 7201/F, Punkt A 5 der Entscheidungsgründe) Rechnung und entspricht auch der im Schrifttum bei weitem überwiegenden Ansicht (vgl. dazu die Nachweise bei Ritz, BAO³, § 274 Tz 2, und zuletzt Gassner in SWK 2008, Seite 457). Durch den Umsatzsteuerjahresbescheid vom 1. Oktober 2003, mit dem der Beschwerdeführer ein weiteres Mal unter Verneinung seiner Unternehmereigenschaft zur Entrichtung von Umsatzsteuer gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 verpflichtet wurde, war den Berufungsbegehren des Beschwerdeführers auch nicht im Sinne des § 274 zweiter Satz BAO Rechnung getragen worden. Der auf die Zurückweisung der Berufungen gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide für Jänner bis August 2002 bezogene Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben." Nach obigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hat nunmehr keine formale Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid (Zurückweisung) zu erfolgen; er kann daher auch nicht mehr Spruchbestandteil sein. Die Erledigung der Berufung gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid geht in der Erledigung der Berufung gegen den Jahresbescheid auf. Beilagen: 2 Berechnungsblätter Linz, am 5. Oktober 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0713-L/02
Stammnummer
43148
Gültig
05.10.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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