Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0533-L/02
Widerruf einer Nachsicht, die aufgrund unrichtiger Angaben der Bw. gewährt wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0533-L/02vom 09.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für den Fall eines nicht besonders determinierten Widerrufsvorbehaltes ist darauf abzustellen, dass nur zureichende sachliche Gründe zur Ausübung des Widerrufs berechtigen. Die in lit. a und lit. b des § 294 Abs. 1 BAO angeführten Fälle stellen jedenfalls zureichende sachliche Gründe dar (VwGH 20.2.1997, 95/15/0091).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Helfried Krainz gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Widerruf
von Nachsichten entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird dahin abgeändert, dass nur die mit Bescheiden
vom 3.4.1989, 18.5.1989, 28.6.1989 und 5.7.1989 gewährten Nachsichten des
Straßenverkehrsbeitrages 1/86 in Höhe von S 34.831,-, und der
Straßenverkehrsbeiträge 1986 in Höhe von S 37.505,-, S 59.626,-
und S 97.364,- widerrufen werden.
Hinsichtlich
der Straßenverkehrsbeiträge betreffend die Jahre 1984 und 1985 wird
der Widerruf der Nachsicht aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. war im
Güterbeförderungsgewerbe tätig und führte Nah- und
Ferntransporte durch. Dadurch fielen Straßenverkehrsbeiträge im Sinne
des Straßenverkehrsbeitragsgesetzes 1978 an.
Dieser im Jahr 1978
eingeführten Beitragspflicht unterlag auch die Beförderung von
Gütern im Inland mit Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen.
Dies führte dazu, dass mehrere Staaten von österreichischen
Unternehmern bei Güterbeförderungen in ihrem Staatsgebiet neue Abgaben
einhoben, bestehende Abgaben erhöhten oder sistierte Abgaben wieder
einhoben. Dadurch trat eine wesentliche Verschlechterung der
Wettbewerbsverhältnisse österreichischer Unternehmer ein.
Das Bundesministerium für
Finanzen vertrat daher in einem auch im Amtsblatt der österreichischen
Finanzverwaltung veröffentlichten Erlass die Ansicht, dass die aus Anlass
der Einführung des Straßenverkehrsbeitrages von österreichischen
Unternehmern im Ausland neu zu tragenden Belastungen insoweit die Einhebung
inländischer Abgaben (insbesondere rückständiger oder bereits
entrichteter Straßenverkehrsbeiträge) als unbillig im Sinne des
§ 236 BAO erscheinen lassen würden.
Die Bw. brachte unter
Bezugnahme auf diesen Erlass fortwährend Ansuchen um Nachsicht von bereits
entrichteten inländischen Straßenverkehrsbeiträgen in Höhe
von jeweils detailliert aufgegliederten ausländischen Straßensteuern
ein. Diesen Nachsichtsansuchen wurde vom Finanzamt entsprochen.
So wurden auch in den Jahren
1988 und 1989 mit den nachstehend angeführten Bescheiden gemäß
§ 236 BAO gegen jederzeitigen Widerruf folgende Abgabennachsichten
gewährt:
|
Ansuchen
|
Bescheid
|
Betrag in ATS
|
Straßenverkehrsbeitrag
|
18.12.1987
|
14.01.1988
|
103.534,00
|
1984
|
28.03.1988
|
25.04.1988
|
116.423,00
|
1984 und 1985
|
10.05.1988
|
31.05.1988
|
124.805,00
|
1985
|
31.05.1988
|
21.06.1988
|
86.311,00
|
1985
|
18.08.1988
|
07.09.1988
|
85.081,00
|
1985
|
19.06.1988
|
20.12.1988
|
22.419,00
|
09/85
|
27.10.1988
17.11.1988
|
30.01.1989
|
104.361,00
|
1985
|
21.02.1989
|
03.04.1989
|
27.584,00
34.831,00
|
12/85
01/86
|
07.04.1989
|
18.05.1989
|
37.505,00
|
1986
|
11.05.1989
|
28.06.1989
|
59.626,00
|
1986
|
05.06.1989
22.06.1989
|
05.07.1989
|
97.364,00
|
1986
In einer
"Änderungsanzeige für den Straßenverkehrsbeitrag für die
Jahre 1987, 1988 sowie 1989" vom 4.3.1994, beim Finanzamt eingebracht am
7.3.1994, teilte die Bw. mit, dass sie seit September 1987 keine Umsätze
mehr getätigt habe, und verwies dazu auch auf die
Umsatzsteuervoranmeldungen ab diesem Zeitraum, in denen die Umsätze mit
Null angegeben worden waren. Es mögen daher die ab diesem Zeitpunkt
entrichteten Straßenverkehrsbeiträge gutgeschrieben
werden.
In einer weiteren (undatierten)
Eingabe, beim Finanzamt eingelangt am 15.3.1994, wurden von der Bw.
Besitznachweise für zahlreiche Fahrzeuge vorgelegt. Demnach gehörten
diese nicht (mehr) der Bw., sondern der SCH GmbH & Co KG.
Kommanditisten der SCH GmbH
& Co KG waren die Gesellschafter der Bw.
Das Finanzamt erließ
daraufhin entsprechende Bescheide über den Straßenverkehrsbeitrag
für die Jahre 1987 bis 1989.
Weiters wurden mit Bescheid vom
22.6.1994 die oben angeführten Nachsichten zum Teil widerrufen.
Der Widerruf umfasste dabei
folgende Straßenverkehrsbeiträge, die den ab September 1987 (nicht
von der Bw., sondern von der SCH GmbH & Co KG) entrichteten
ausländischen Straßensteuern entsprachen:
|
Bescheide
|
Nachsicht
|
Straßenverkehrs-beitrag
|
Widerruf
|
14.01.1988
|
103.534,00
|
1984
|
54.705,00
|
25.04.1988
|
116.423,00
|
1984 und 1985
|
76.841,60
|
31.05.1988
|
124.805,00
|
1985
|
103.247,10
|
21.06.1988
|
86.311,00
|
1985
|
80.754,00
|
07.09.1988
|
85.081,00
|
1985
|
78.361,00
|
20.12.1988
|
22.419,00
|
09/85
|
22.419,00
|
30.01.1989
|
104.361,00
|
1985
|
104.361,00
|
03.04.1989
|
27.584,00
34.831,00
|
12/85
01/86
|
27.584,00
34.831,00
|
18.05.1989
|
37.505,00
|
1986
|
37.505,00
|
28.06.1989
|
59.626,00
|
1986
|
59.626,00
|
05.07.1989
|
97.364,00
|
1986
|
97.364,00
In der
Bescheidbegründung führte das Finanzamt aus, dass laut Schreiben der
Bw. vom 4.3.1994 diese seit September 1987 keine Umsätze mehr
durchgeführt habe. Dadurch hätten sich die tatsächlichen
Verhältnisse, die zu einer Nachsicht der "ausländischen
Straßensteuer" geführt hatten, geändert, sodass die Bescheide
gemäß
§ 294 Abs. 1 BAO zu widerrufen gewesen
wären.
Gegen diesen Bescheid wurde mit
Schriftsatz vom 22.7.1994 Berufung erhoben. Die Berufung wurde damit
begründet, dass die Nachsichtsbescheide rechtskräftig wären.
Außerdem sei der Widerruf "wegen Verjährung"
unzulässig.
Im Zuge eines vom Finanzamt
durchgeführten Mängelbehebungsverfahrens führte die Bw. in einer
Eingabe vom 29.11.1994 aus, es sei richtig, dass sie seit September 1987 keine
Transportaufträge getätigt habe. Jeder Transportunternehmer habe das
Recht, "von seinem zuständigen Finanzamt seine beantragte ausländische
Retorsionssteuer durch Nachsicht zu beantragen", wobei es nicht erforderlich
sei, dass es sich "um einen identisch erforderlichen LKW-Zug" handle, jedoch
müsse es sich um einen inländischen LKW handeln. Dies sei schon mit
anderen Finanzämtern praktiziert worden. Es seien "korrekt nach BAO die
Rechte und Pflichten in Anspruch genommen worden".
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16.9.1999 gab das Finanzamt der Berufung vom 22.7.1994 gegen den
Widerrufsbescheid vom 22.6.1994 teilweise statt. Hinsichtlich der
Straßenverkehrsbeiträge 1984 und 1985 wurde der Widerruf der
Nachsicht aufgehoben, hinsichtlich des Straßenverkehrsbeitrages 1986
dagegen bestätigt.
In der eingehenden
Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bw. im Schreiben
vom 4.3.1994 mitgeteilt habe, dass sie ab September 1987 keine Umsätze mehr
getätigt habe. Auch in der Eingabe vom 29.11.1994 sei ausgeführt
worden, dass seit diesem Zeitpunkt keine Transportaufträge mehr
getätigt worden wären. Dies stimme auch mit den abgegebenen
Umsatzsteuervoranmeldungen überein, in denen die Bemessungsgrundlagen
jeweils mit Null bekannt gegeben worden wären. Wenn nun aber ab September
1987 keine Transportaufträge mehr durchgeführt worden wären,
hätten ab diesem Zeitpunkt auch keinesfalls mehr ausländischen
Straßensteuern anfallen können, die eine Nachsicht der
Straßenverkehrsbeiträge gerechtfertigt hätten. Es hätten
sich daher die für die Bescheiderlassung maßgeblichen Voraussetzungen
geändert, sodass § 294 BAO zur Anwendung kommen hätte
können. Die Rechtskraft der Nachsichtsbescheide sei dem Widerruf nicht
entgegen gestanden, zumal in den Bescheiden ein Widerruf ausdrücklich
vorbehalten worden sei.
Zum Verjährungseinwand
verwies das Finanzamt darauf, dass nach § 238 Abs. 1 BAO das Recht, eine
fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe verjähre.
Hinsichtlich des
Straßenverkehrsbeitrages 1984 sei am 17.9.1986 ein Bescheid
gemäß
§ 201 BAO ergangen. Dadurch sei die Verjährungsfrist
unterbrochen worden, und habe mit dem Jahr 1987 neu zu laufen begonnen. Da keine
weitere Unterbrechung erfolgt sei, habe die Verjährungsfrist mit Ablauf des
Jahres 1991 geendet. Damit habe aber auch die Einhebungsverjährungsfrist zu
diesem Zeitpunkt geendet.
Bezüglich des
Straßenverkehrsbeitrages 1985 sei am 14.10.1986 ein Festsetzungsbescheid
ergangen. Die Verjährungsfrist habe daher 1987 neu zu laufen begonnen und
mit Ablauf des Jahres 1991 geendet. Auch die Einhebungsverjährungsfrist sei
mit diesem Zeitpunkt abgelaufen.
Zum
Straßenverkehrsbeitrag 1986 verwies das Finanzamt auf den
Festsetzungsbescheid vom 25.1.1989, der die Verjährungsfrist unterbrochen
habe. Die Verjährungsfrist habe im Jahr 1990 neu zu laufen begonnen und mit
Ablauf des Jahres 1994 geendet. Die Einhebungsverjährung habe ebenfalls
erst mit Ablauf des Jahres 1994 geendet.
Insgesamt gesehen sei daher
hinsichtlich der Straßenverkehrsbeiträge 1984 und 1985
Verjährung eingetreten. Bezüglich des Straßenverkehrsbeitrages
1986 seien die Verjährungsfristen im Zeitpunkt der Erlassung des
Widerrufsbescheides vom 22.6.1994 jedoch noch nicht abgelaufen gewesen. Der
Berufung sei daher nur teilweise stattzugeben gewesen.
Im Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom
18.10.1999 wurde ausgeführt, dass die Fragen der
Widerrufsmöglichkeiten in Bezug auf die gewährten Nachsichten sowie
die Verjährungsfrage bezüglich des Straßenverkehrsbeitrages 1986
unrichtig gelöst worden wären, weil die in der
Berufungsvorentscheidung angegebene Begründung, es hätten sich die
tatsächlichen, für die Bescheiderlassung maßgebenden
Verhältnisse geändert, für den Widerruf der gewährten
Nachsicht nicht ausreiche. "§ 94 Abs. 2 BAO" (gemeint wohl: § 294 Abs.
2 BAO) bestimme nämlich, dass die Änderung oder Zurücknahme eines
Bescheides ohne Zustimmung der betroffenen Partei mit rückwirkender Kraft
nur ausgesprochen werden könne, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre
Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sei. Diese
Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall nicht gegeben, weshalb der Widerruf
der gewährten Nachsicht nicht mehr zulässig sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Änderung oder
Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder
die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit
nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig,
a) wenn sich die
tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die
Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder
b) wenn das Vorhandensein
dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben
zu Unrecht angenommen worden ist (§ 294 Abs. 1 BAO).
Die Änderung oder
Zurücknahme kann ohne Zustimmung der betroffenen Parteien mit
rückwirkender Kraft nur ausgesprochen werden, wenn der Bescheid durch
wissentlich unwahre Angaben oder durch eine strafbare Handlung
herbeigeführt worden ist (§ 294 Abs. 2 BAO).
Das Finanzamt hat mit den oben
angeführten Bescheiden vom 14.1.1988 bis 5.7.1989 unter Vorbehalt des
jederzeitigen Widerrufes Nachsichten von Straßenverkehrsbeiträgen
gewährt.
Diese Widerrufsvorbehalte sind
nicht an die in § 294 Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen
gebunden. Diese gelten nur, soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten
sind. Für den Fall eines nicht besonders determinierten
Widerrufsvorbehaltes ist aber darauf abzustellen, dass nur zureichende sachliche
Gründe zur Ausübung des Widerrufs berechtigen. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, dass die in den lit. a und b des
§ 294 Abs. 1 BAO angeführten Fälle jedenfalls zureichende
sachliche Gründe darstellen (VwGH 20.2.1997, 95/15/0091).
Die Bw. hat ab September 1987
keine Transporte mehr durchgeführt, womit für sie auch keine
ausländischen Straßensteuern mehr angefallen sind, die eine Nachsicht
der inländischen Straßenverkehrsbeiträge gerechtfertigt
hätten. Die Transporte wurden von der SCH GmbH & Co KG
durchgeführt. Zum Nachsichtsansuchen vom 5.6.1989 hatte das Finanzamt von
der Bw. die Nachreichung von Belegen für die geltend gemachten
ausländischen Straßensteuern angefordert. Diese ausländischen
Zahlungsbescheide lauteten auch nicht auf die Bw., sondern auf "S" (SCH GmbH
& Co KG).
In den Nachsichtsansuchen hatte
die Bw. ausgeführt, dass sie die ausländischen Abgaben zu tragen
gehabt hätte. Diese Angaben waren unrichtig.
Damit lagen die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294 Abs. 1 lit. b BAO
bzw. sachliche Gründe im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes für einen Widerruf der gewährten Nachsichten
vor.
Das Vorbringen der Bw. in der
Eingabe vom 29.11.1994 ist kaum verständlich. Sollte sie der Ansicht
gewesen sein, dass es für die Nachsicht der
Straßenverkehrsbeiträge nur darauf angekommen wäre, dass mit
einem inländischen LKW Fahrten im Ausland durchgeführt werden und
ausländische Straßensteuern anfallen, ganz gleich wem der LKW
gehört und wer die ausländischen Straßensteuern trägt, so
ist diese Ansicht gänzlich verfehlt.
Dem Hinweis der Bw., die
Nachsichtsbewilligungen wären rechtskräftig gewesen, ist
entgegenzuhalten, dass die Aufhebung eines rechtskräftigen Bescheides
gerade im Wesen einer Maßnahme gemäß
§ 294 BAO liegt.
Dem Einwand im Vorlageantrag
vom 18.10.1999, dass die Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides
ohne Zustimmung der betroffenen Partei mit rückwirkender Kraft nur
ausgesprochen werden könne, wenn der Bescheid durch wissentlich unwahre
Angaben oder durch eine strafbare Handlung herbeigeführt worden sei, ist
zweierlei entgegen zu halten. Zum einen wurde im angefochtenen Widerrufsbescheid
keine rückwirkende Aufhebung der Nachsichtsbescheide ausgesprochen. Der
Widerruf wirkte somit nicht ex tunc, sondern lediglich ex nunc. Zum anderen
lagen im gegenständlichen Fall auch die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 294 Abs. 2 BAO vor. Die Bw. hat ab September 1987
keine Transporte mehr durchgeführt und daher keine ausländischen
Straßensteuern mehr entrichtet. Die ausländischen
Straßensteuern wurden der SCH GmbH & Co KG vorgeschrieben. Dennoch
machte diese die Bw. in ihren Nachsichtsansuchen geltend. Sie hat daher die
Nachsichtsbewilligungen durch wissentlich unwahre Angaben
herbeigeführt.
Gemäß
§ 302
Abs. 1 BAO sind Abänderungen, Zurücknahmen und Aufhebungen von
Bescheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist, bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist zulässig.
Mit der Verjährungsfrist
im Sinne dieser Norm sind sowohl die Bemessungsverjährung
(§§ 207 ff BAO) als auch die Einhebungsverjährung (§
238 BAO) gemeint (Ritz, BAO², § 302 Tz 1).
Das Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig
geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe (§ 238 Abs. 1 BAO).
Die
Festsetzungsverjährungsfrist betrug im gegenständlichen Fall fünf
Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO) und begann mit dem Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist, zu laufen (§ 208 Abs. 1 lit. a
BAO).
Die Verjährungsfrist wird
durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches von der Abgabenbehörde
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen, und beginnt
mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, neu zu
laufen (§ 209 Abs. 1 BAO).
Erstinstanzliche Bescheide
unterbrechen die Verjährung (Ritz, BAO², § 209 Tz 10). Das
Finanzamt wies daher zu Recht in der Berufungsvorentscheidung darauf hin, dass
durch die angeführten Bescheide über die Festsetzung der
Straßenverkehrsbeiträge für die Jahre 1984 bis 1986 die
Verjährungsfristen unterbrochen wurden, und mit Ablauf der Jahre 1986 bzw.
1989 neu zu laufen begann.
Entgegen den Ausführungen
im Vorlageantrag wurde vom Finanzamt die Verjährungsfrage sowohl
hinsichtlich der Straßenverkehrsbeiträge für die Jahre 1984 und
1985, aber auch für das Jahr 1986 richtig gelöst.
Die Festsetzungsbescheide vom
17.9.1986 (betreffend den Straßenverkehrsbeitrag 1984), vom 14.10.1986
(betreffend den Straßenverkehrsbeitrag 1985), und vom 25.1.1989
(betreffend den Straßenverkehrsbeitrag 1986), unterbrachen die
Verjährungsfristen. Diese begannen mit Ablauf der Jahre 1986 und 1989 neu
zu laufen, und endeten mit Ablauf der Jahre 1991 und 1994.
Inwiefern die Frage des
Eintrittes der Verjährung mit der Frage des Vorliegens der
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 294 Abs. 2 BAO in
Zusammenhang stehen soll, wie dies im Vorlageantrag dargestellt wurde, ist nicht
ersichtlich.
Insgesamt gesehen war daher im
Zeitpunkt der Erlassung des Widerrufsbescheides vom 22.6.1994 wohl hinsichtlich
der Straßenverkehrsbeiträge 1984 und 1985, nicht jedoch
bezüglich der Straßenverkehrsbeiträge 1986 Verjährung
eingetreten.
Der Widerruf einer Nachsicht
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (Ritz, BAO², § 294
Tz 15). Dabei ist insbesondere der Vorrang des Prinzips der
Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der
Rechtsbeständigkeit zu beachten. Die gegenständlichen
Nachsichtsbewilligungen waren der Bw. aufgrund unzutreffender Angaben
gewährt worden. Es liegt daher kein berechtigtes Interesse der Bw. an der
Aufrechterhaltung der (zu Unrecht) gewährten Abgabennachsichten vor.
Weiters ermöglichte der Widerruf der Nachsichten die Heranziehung des
Geschäftsführers der Bw. zur Haftung für die
gegenständlichen Straßenverkehrsbeiträge, um eine (zumindest
teilweise) Einbringung der Abgaben im Haftungsweg doch noch zu erreichen.
Insgesamt gesehen war der
Widerruf der Nachsichten daher zweckmäßig und somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
9. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0533-L/02
- Stammnummer
- 4294
- Gültig
- 09.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF