Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0344-I/02
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes; Ermessensübung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0344-I/02vom 28.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bestreitet der Geschäftsführer einer GmbH eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, so obliegt ihm der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Wird ein derartiger Nachweis nicht erbracht, so haftet der Geschäftsführer für die von der Haftung betroffenen Abgaben zur Gänze.
Allein aus der (nicht näher nachprüfbaren) Behauptung, der Vertreter der GmbH sei seinen steuerlichen Verpflichtungen als Geschäftsführer anderer Unternehmungen stets ordnungsgemäß nachgekommen, ergibt sich kein für die Ermessensübung relevanter Unbilligkeitsgrund. Die Geltendmachung der Haftung erscheint auch nicht deshalb unbillig, weil die Bestellung zum Geschäftsführer im Hinblick darauf erfolgte, dass der Vorgänger diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen zurücklegen musste.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Thomas Praxmarer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9.
März 2001 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf den Betrag von
€ 13.826,82 (S 190.261,19) eingeschränkt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war seit
28. Dezember 1999 alleiniger Geschäftsführer der S GmbH. Nach der
Abweisung des Konkurses über das Vermögen der S GmbH mit Beschluss des
Landesgerichtes Innsbruck vom 20. April 2000 fungierte er als Liquidator. Am 10.
September 2002 wurde die S GmbH von Amts wegen gemäß
§ 40 Abs. 1
FBG gelöscht.
Mit dem Haftungsbescheid vom 9.
März 2001 nahm das Finanzamt den Berufungswerber für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S GmbH im Ausmaß von S 221.636 in Anspruch.
In der Berufung gegen diesen
Bescheid wurde ausgeführt, dass bis zum 28. Dezember 1999 KS als
Geschäftsführer der S GmbH bestellt gewesen sei. Als sich im Dezember
1999 herausstellte, dass KS seine Funktion krankheitshalber nicht mehr
länger ausüben konnte, habe der Berufungswerber als weiterer
Gesellschafter der S GmbH die Geschäftsführung übernommen. Der
diesbezügliche Notariatsakt sei Ende Jänner 2000 mit Wirkung vom 28.
Dezember 1999 errichtet worden. Auf Grund der Beanspruchung durch das laufende
Weihnachtsgeschäft habe der Berufungswerber die Geschäftsunterlagen
der S GmbH erst ab Mitte Jänner 2000 prüfen können. Dabei sei ihm
vom Finanzamt die Auskunft erteilt worden, dass ein Abgabenguthaben von rund S
8.000 bestünde. Dies sei jedoch unzutreffend gewesen, weil vom steuerlichen
Vertreter "nur die Abrechnung" an die S GmbH geschickt und "die Meldung mittels
Zahlung durchgeführt" worden sei. Da von den Kundenforderungen laut
Ausgangsrechnungen vom Dezember 1999 wegen diverser angeblicher
Leistungsmängel nur mehr 30 Prozent einbringlich gewesen seien, sei
die S GmbH im Februar 2000 zahlungsunfähig geworden. Nachdem der
Hauptlieferant einen Ausgleichsvorschlag des Berufungswerbers abgelehnt habe,
habe sich dieser zur Stellung eines Konkursantrages veranlasst gesehen, welcher
allerdings mangels Masse abgewiesen worden sei. Der Berufungswerber habe alles
unternommen, um die S GmbH zu retten. Er habe die Geschäftsführung
bloß auf Grund der Erkrankung des KS auf dessen Ersuchen hin
übernommen und hiefür kein Entgelt erhalten. Da der Berufungswerber
den steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf seine beiden anderen Unternehmen
(A GmbH und H GmbH) stets ordungsgemäß nachgekommen sei, sei die
Haftungsinanspruchnahme für die Abgabenschuldigkeiten der S GmbH
unbillig.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 13. März 2002 schränkte das Finanzamt die Haftung auf die vor der
Konkursabweisung am 20. April 2000 fällig gewordenen, noch offenen
Abgabenschuldigkeiten im Ausmaß von € 13.826,82 (S 190.261,19) ein.
Hievon entfallen auf Umsatzsteuer 11/1999: € 8.765,52 (S 120.616,18),
Umsatzsteuer 12/1999: € 3.656,46 (S 50.313,98), Lohnsteuer 1/2000: €
478,84 (S 6.588,98), Dienstgeberbeitrag 1/2000: € 182,48 (S 2.510,98),
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/2000: € 21,08 (S 290,07),
Verspätungszuschlag 1999: € 722,44 (S 9.940,99).
Mit Schreiben vom 10. April
2002 wurde ohne weiteres Vorbringen der Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 80 Abs.
1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu
erfüllen, die dem von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere
dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten,
entrichtet werden. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen
Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die
Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten
nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die
Vertreterhaftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung
als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine
Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung
und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im
Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge
tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht eine Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (vgl. zB VwGH 17. 10. 2001,
2001/13/0127).
Unbestritten ist sowohl die
Uneinbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden bei der S GmbH als
Primärschuldnerin als auch deren Fälligkeit während der Zeit,
für die der Berufungswerber als alleiniger Geschäftsführer der S
GmbH bestellt wurde.
Der Berufungswerber war als
Geschäftsführer der S GmbH zu deren Vertretung nach außen
berufen, wobei er als solcher auch für die Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben Sorge zu tragen gehabt hätte. Wenn
dazu in den Schreiben vom 18. Jänner und 3. Mai 2002 eingewendet wurde, der
Berufungswerber habe zwar die Geschäftsführung übernommen, diese
aber nicht ausgeübt, sondern sich bloß als Liquidator betätigt,
so trifft den Berufungswerber schon im Hinblick auf diese Untätigkeit ein
haftungsbegründendes Verschulden iSd § 9 Abs. 1 BAO für die
Nichtentrichtung der im Zeitraum seiner Bestellung als Geschäftsführer
fällig gewordenen Abgaben. Für ein diesbezügliches Verschulden
ist es nämlich nicht maßgeblich, ob der Berufungswerber seine
Funktion als Geschäftsführer tatsächlich ausgeübt hat.
Entscheidend ist vielmehr, dass ihm die Ausübung dieser Funktion oblegen
wäre (vgl. VwGH 2. 7. 2002, 96/14/0076). Im übrigen entsprechen
die Rechte und Pflichten von Liquidatoren jenen der Geschäftsführer
(vgl. VwGH 23. 6. 1993, 91/15/0157; VwGH 5. 8. 1993, 93/14/0074; VwGH 7. 2.
2001, 2000/16/0601).
Der Behauptung in der
Vorhaltsbeantwortung vom 14. Mai 2001, der Berufungswerber sei zur Entrichtung
der aushaftenden Abgaben nicht in der Lage gewesen, weil der S GmbH
überhaupt keine liquiden Mittel zur Verfügung gestanden und deshalb
auch keine anderen Gläubiger befriedigt worden seien, kann nicht gefolgt
werden. Vielmehr räumte der Berufungswerber (in der Berufung) selbst ein,
dass er rund 30 Prozent der Kundenforderungen laut Ausgangsrechnungen vom
Dezember 1999 einbringlich gemacht habe. Weiters ergibt sich aus den
Zahlungsvermerken auf den der Vorhaltsbeantwortung angeschlossenen
Rechnungseingangs- und -ausgangsverzeichnissen, dass die S GmbH bis
einschließlich Februar 2000 Leistungen erbrachte bzw. Fakturen ausstellte
und solcherart auf Grund der Zahlungen ihrer Kunden über liquide Mittel
verfügte, die der Berufungswerber anderweitig verwendete. Dazu ist der
Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000 sowie der Niederschrift vom
4. September 2000 über das Ergebnis einer Umsatzsteuersonderprüfung
bezüglich der Monate Jänner bis Juni 2000 zu entnehmen, dass die S
GmbH im Zeitraum Jänner bis Februar 2000 Umsätze von immerhin rund S
140.000 und S 32.000 erzielte, welche noch im März 2000 zu laufenden
Zahlungseingängen auf dem Bankkonto der S GmbH bei der JW Bank
führten.
Wie bereits erwähnt,
trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt, die
über die allgemeine Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinausgehende
besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren
Erfüllung unmöglich war. Dem Berufungswerber wurde zur Verifizierung
seines Vorbringens, er habe in Ermangelung finanzieller Mittel den
Abgabengläubiger gegenüber anderen Gläubigern nicht
benachteiligt, Gelegenheit zur Erbringung des ihm obliegenden Nachweises
gegeben, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger -
bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das
Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu
entrichten gewesen wäre (vgl. VwGH 30. 10. 2001, 98/14/0092). Der
Berufungswerber entsprach dieser Aufforderung nicht, obwohl ihm das
Ermittlungsergebnis, dem zufolge die S GmbH über - wenn auch
beschränkte - Mittel verfügte, mit dem diesbezüglichen Schreiben
der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 11. Juni 2002 zur Kenntnis gebracht
wurde. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz bleibt somit zur Annahme
berechtigt, dass der Berufungswerber seiner Abgabenzahlungspflicht schuldhaft
nicht nachgekommen ist, indem er das Gleichbehandlungsgebot missachtete.
Konsequenterweise haftet der Geschäftsführer dann für die von der
Haftung betroffenen Abgabenschulden zur Gänze (vgl. VwGH 28. 1. 2002,
2001/17/0159).
Aus den dem Antwortschreiben
des Berufungswerbers vom 25. September 2002 beigeschlossenen Kontoauszügen
ergibt sich nichts Gegenteiliges. Vielmehr lässt sich daraus ersehen, dass
der Berufungswerber über das bei der JW Bank unterhaltene Girokonto
laufende Betriebsausgaben beglichen hat. Auf die Abbuchung der Kfz-Leasingrate
am 3. April 2000 und den Einzug der Telekomrechnung am 1. 3. 2000 wird
beispielsweise verwiesen.
Was die
haftungsgegenständliche Lohnsteuer betrifft, so ist nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ungeachtet der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten der GmbH - von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, wenn die Lohnsteuer nicht einbehalten und
an das Finanzamt abgeführt wird. Aus der Bestimmung des
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich nämlich die Verpflichtung,
dass die Lohnsteuer zur Gänze zu entrichten ist. Die Verpflichtung eines
Vertreters nach § 80 BAO geht daher hinsichtlich der Lohnsteuer über
das Gebot der gleichmäßigen Behandlung aller Schulden bzw. aller
Gläubiger hinaus (vgl. VwGH 19. 12. 2002, 2001/15/0029, VwGH 19. 2. 2002,
98/14/0189)
Die Geltendmachung der Haftung
liegt im Ermessen der Abgabenbehörde, das sich innerhalb der vom Gesetz
aufgezeigten Grenzen (§ 20 BAO) zu halten hat. Innerhalb dieser Grenzen
sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Aus
dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten
Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in
der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim
Primärschuldner uneinbringlich ist (vgl. VwGH 25. 6. 1990, 89/15/0067). Aus
dem - nicht näher überprüfbaren - Vorbringen, der Berufungswerber
sei seinen steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf die A GmbH und die H GmbH
stets ordnungsgemäß nachgekommen, ergeben sich keine Gründe,
welche die Geltendmachung der Haftung für die Abgabenschulden der S GmbH
unbillig erscheinen ließen. Eine solche Unbilligkeit folgt auch nicht
daraus, dass der Berufungswerber die Geschäftsführung der S GmbH
deshalb übernahm, weil KS diese Funktion aus gesundheitlichen Gründen
zurücklegen musste.
Der im Spruch angeführte
Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen:
|
Umsatzsteuer 11/1999
|
€ 8.765,52 (S 120.616,18)
|
Umsatzsteuer 12/1999
|
€ 3.656,46 (S 50.313,98)
|
Lohnsteuer 1/2000
|
€ 478,84 (S 6.588,98)
|
Dienstgeberbeitrag 1/2000
|
€ 182,48 (S 2.510,98)
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/2000
|
€ 21,08 (S 290,07)
|
Verspätungszuschlag 1999
|
€ 722,44 (S 9.940,99)
Innsbruck,
28. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0344-I/02
- Stammnummer
- 4293
- Gültig
- 28.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF