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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1644-W/04

1. Versagung des Vorsteuerabzuges auf Grund von Rechnungen, die nicht von einem Unternehmer ausgestellt wurden 2. Versagung des Vorsteuerabzuges bei fehlendem Leistungsaustausch 3. Verdeckte Gewinnausschüttungen bei Zuwendungen ohne erkennbaren zivilrechtlichen Titel 4. Entnahmen durch faktischen Machthaber, der nicht Gesellschafter, sonder Geschäftsführer einer GesmbH ist - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit 5. Gegenstandloserklärung von Berufungen, wenn die Berufung gegen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide erhoben wurde und im mittlerweile ergangenen Jahresbescheid dem Berufugnsbegehren Rechnung getragen wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1644-W/04vom 22.09.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der Einwand in der mündlichen Verhandlung, der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung sei schon deshalb nicht möglich, da A W als Geschäftsführer nicht faktischer Machthaber der Bw war, muss schon deshalb ins Leere gehen, da es für eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Gesellschafterin wohl nicht darauf ankommen kann, ob der Geschäftsführer faktischer Machthaber ist. Entscheidend für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ist einzig und allein, ob die Vorteile der Gesellschafterin zugeflossen sind oder nicht. Verdeckte Gewinnausschüttung Verrechnungskonto F SA: Hinsichtlich Rechtsberatungskosten ist auf die Ausführungen zum vorigen Punkt zu verweisen. Bezüglich dieser Zuwendungen besteht der Unterschied zum vorigen Punkt aber darin, dass gegen die Gesellschafterin keine Klage auf Rückzahlung eingebracht wurde. Dies ist ein weiters Indiz dafür, dass von vornherein nicht geplant war, diese Zuwendungen zurückzuzahlen. Weiters unterscheidet sich dieser Punkt vom vorigen auch dadurch, dass angeblich eine Rückzahlung erfolgt sein sollte. Tatsache ist, dass am 2.4.2002 auf das Verrechnungskonto der Gesellschafterin der Betrag in Höhe von 25.000,00 € überwiesen wurde. Diese Überweisung erfolgte aber nicht durch die Gesellschafterin, sondern durch die A W Computer-Forschung-Systemanalyse. Dieser Umstand lässt den Schluss zu, dass die Forderung an die Gesellschafterin noch immer besteht, da eine Rückzahlung nicht erfolgt ist. Auch wird in der Berufung darauf hingewiesen, dass die Einzahlung aus Liquiditätsgründen erfolgt ist. Auch dieser Umstand spricht gegen eine Rückzahlung der Zuwendung durch die Gesellschafterin. Verrechnungskonto A W: Auch in der Berufung wird nicht bestritten, dass A W den Betrag in Höhe von S 150.000,00 im Jahr 1997 entnommen hat. In der mündlichen Verhandlung wurde ausgeführt, dass die Frage, ob A W faktischer Machthaber der Bw war und dementsprechend die Entnahmen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen, im Berufungsverfahren betreffend Einkommensteuer zu klären ist. Zu dieser Ansicht gelangt auch der Senat, weshalb auf diesen Punkt in diesem Zusammenhang nicht weiter eingegangen werden muss. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Die abziehbare Vorsteuer errechnet sich wie folgt: | | 1997 | 1998 | 1999 | 2001 | lt. angef. Bescheid | 1.936.709,37 | 6.307.195,57 | 6.091.340,26 | 1.995.243,50 | Vorsteuer S | 12.381,85 | 7.515,81 | 1.038,63 | --- | Telekom Vorsteuer | 15.092,39 | --- | -6.721,79 | 52657,31 | Vorsteuer lt. BE | 1.964.183,61 | 6.314.711,38 | 6.085.657,10 | 2.047.900,81 Der Gewinn errechnet sich wie folgt: | | 1997 | 1998 | 1999 | lt. angef. Bescheide | 300.672,61 | -3.295.644,98 | 799.610,26 | Vorsteuer S | 12.381,85 | 7.515,81 | 1.038,63 | Telekom lt. BP | --- | --- | -75.641,00 | Gewinnerhöhung lt. BE | --- | --- | 33.609,95 | lt. BE | 313.054,46 | -3.288.129,17 | 758.617,84 Beilagen: 7 Berechnungsblätter Wien, am 22. September 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/1644-W/04
Stammnummer
42850
Gültig
22.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF