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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0677-W/08

Errichtung eines Kreisverkehrs durch eine Betriebsansiedlungsgesellschaft III

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0677-W/08vom 15.09.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

"(1) Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären, so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Soweit die Verjährung der Festsetzung einer Abgabe in einer Berufungsentscheidung (Abs. 2) nicht entgegenstehen würde, steht sie auch nicht der Abgabenfestsetzung im den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz entgegen; § 209a gilt sinngemäß." Das Finanzamt hat es bisher unterlassen zu ermitteln, wer tatsächlicher Leistungsempfänger hinsichtlich der strittigen, durch die A. erbrachten Leistungen in Bezug auf den gegenständlichen Kreisverkehr war. Im Verfahren RV/0487-W/03 waren diese Ermittlungen nicht erforderlich, da beide Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens letztlich von einer Vorsteuerabzugsberechtigung hinsichtlich des Kreisverkehrs durch die Bw. ausgingen und nach der Aktenlage dieses Vorbringen nicht unzutreffend erschien. Die Aktenlage deutet zwar auf eine Auftraggebereigenschaft der Bw. in Bezug auf die Errichtung des gegenständigen Kreisverkehrs hin, doch kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Finanzamt mit seiner Meinung, die Bw. sei nicht Leistungsempfänger, sondern nur wirtschaftlich Begünstigter gewesen, im Recht ist. Die Abgabenbehörde erster Instanz wird daher den wahren Willen der Beteiligten an der Errichtung des gegenständlichen Kreisverkehrs und die diesbezüglichen zivilrechtlichen Vereinbarungen zu erforschen haben. Wenn hierbei mit allfälligen weiteren bei den Beteiligten vorzufindenden Unterlagen nicht das Auslangen gefunden werden kann, wird die zeugenschaftliche Einvernahme der für die Beteiligten gehandelt habenden Personen erforderlich sein. Im Hinblick auf den Umfang der vorzunehmenden Ermittlungen ist deren Durchführung durch die Abgabenbehörde erster Instanz - und nicht durch die Berufungsbehörde - zweckmäßig. Im fortgesetzten Verfahren wird daher das Finanzamt unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen darüber zu treffen haben, wer tatsächlich Leistungsempfänger der A. in Bezug auf den gegenständlichen Kreisverkehr war. Sofern Ergebnis des weiteren Ermittlungsverfahren ist, dass - wovon im Verfahren RV/0487-W/03 ausgegangen wurde - tatsächlich die Bw. Leistungsempfängerin der A. war, das Finanzamt den Vorsteuerabzug im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 2.12.2006, RS C-255/02, Halifax, dennoch für nicht gegeben erachtet, werden auch Feststellungen über vom Finanzamt offenbar angenommene Missbrauchshandlungen und eine Missbrauchsabsicht der Beteiligten von der Abgabenbehörde erster Instanz im Sinne der diesbezüglichen Rechtsprechung zu treffen sein. Wien, am 15. September 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0677-W/08
Stammnummer
42745
Gültig
15.09.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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