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UFSK RV/0165-K/02
Normverbrauchsabgabepflicht bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0165-K/02vom 23.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Normverbrauchsabgabepflicht nach § 1 Z 4 NoVAG wegen Wegfalles der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung tritt auch dann ein, wenn ein Leasingvertrag betreffend ein als Taxi genutztes Kraftfahrzeug von einem Anderen übernommen wird, der das Kraftfahrzeug selbst wiederum als Taxi einsetzt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Gerlinde Andritsch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Villach betreffend
Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat Mai 1996
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb ein
Taxiunternehmen. Im Jahre 1995 hatte die Bw. als Leasingnehmerin mit einem
Leasingunternehmen als Leasinggeber einen Leasingvertrag abgeschlossen.
Gegenstand des Leasingvertrages war die Nutzungsüberlassung eines PKW
(Laufzeit 48 Monate, Leasingrate ATS 7.742,92, d.s. € 562,70 incl. USt
und überwälzter Normverbrauchsabgabe, kalkulatorischer Restwert
ATS 50.000,--, d.s. €3.633,64; Leasingentgeltvoraus- oder
Depotzahlungen waren nicht zu leisten).
Die Bw. nutze den PKW in ihrem
Unternehmen als Taxifahrzeug. Daher wurde der Bw. die vom Leasinggeber auf Grund
der erfolgten Nutzungsüberlassung des PKW entrichtete Normverbrauchsabgabe
(ATS 24.581,56, d.s. € 1.786,41) gemäß
§ 3 Z 3 NoVAG iVm
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991
vergütet.
Die Bw. verkaufte
schließlich ihr Taxiunternehmen mit Stichtag 31. Mai 1996 an einen anderen
Taxiunternehmer, der auch den den PKW betreffenden Leasingvertrag übernahm.
Dieser andere Taxiunternehmer verpflichtete sich gegenüber dem
Leasingunternehmen zur Zahlung der vereinbarten Leasingraten für die
Restlaufzeit des Leasingvertrages. Die Bw. erhielt vom anderen
Leasingunternehmer keinerlei Zahlungen.
Mit dem angefochtenen Bescheid
setzte das Finanzamt hinsichtlich des PKW nach
§ 1 Z 4 NoVAG wiederum Normverbrauchsabgabe (in
Höhe von ATS 17.100,--, d.s. € 1.242,70) fest.
Begründet wurde dies damit, dass der PKW aus dem Unternehmensbereich der
Bw. ausgeschieden und daher nicht mehr für einen nach
§ 3 Z 3 NoVAG begünstigten Zweck verwendet
werde.
Im Berufungsschriftsatz wird
ausgeführt, dass ein Wegfall des begünstigten Verwendungszweckes, der
nach § 1 Z 4 NoVAG eine Normverbrauchsabgabepflicht
auslöse, nur durch eine Veräußerung, einen
(Entnahme)Eigenverbrauch des PKW oder eine Änderung der begünstigten
Nutzung bewirkt werden könne.
Die Bw. habe den PKW jedoch
weder veräußert noch entnommen. Auch von einer Änderung des
begünstigten Verwendungszweckes könne keine Rede sein, weil der den
PKW betreffende Leasingvertrag von einem anderen Taxiunternehmer übernommen
worden sei, der den PKW auch weiterhin als Taxifahrzeug nutze.
Ein Festhalten an der vom
Finanzamt dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Ansicht hätte zudem
zur Konsequenz, dass der PKW für die restliche Laufzeit des
Leasingvertrages mit Normverbrauchsabgabe belastet wäre. Die
Normverbrauchsabgabe sei nämlich in die Leasingraten, deren Entrichtung der
andere Taxiunternehmer vereinbarungsgemäß
übernommen habe,
einkalkuliert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 1 Z 1 NovAG 1991 unterliegt der
Normverbrauchsabgabe u. a. die gewerbliche Vermietung (das Verleasen) im Inland
von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen.
Abgabenschuldner ist diesfalls nach
§ 4 Z 1 NoVAG 1991 der Unternehmer, der die
gewerblich Vermietung ausführt.
§ 3 Z 3 NoVAG 1991
befreit u. a. Vorgänge in Bezug auf Miet- und Platzkraftwagen (d. s.
beispielsweise Taxifahrzeuge) von der Normverbrauchsabgabe.
Die Befreiung erfolgt nach
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 dergestalt, dass
eine von einem Unternehmer zu entrichtende Abgabe dem
Empfänger der Leistung auf Antrag
zu vergüten ist.
Daraus ergibt sich, dass die
angesprochene Befreiung nicht auf die Verwirklichung eines begünstigten
Verwendungszweckes schlechthin, sondern durch einen
bestimmten Leistungsempfänger
abstellt.
Nach
§ 1 Z 4 NoVAG 1991 unterliegt der
Normverbrauchsabgabe auch (bzw. wiederum) die Lieferung, der Eigenverbrauch
durch Entnahme
(§ 1 Abs. 1 Z 2 lit. a UStG 1972)
und die Änderung der begünstigten Nutzung von nach
§ 3 Z 3 NoVAG 1991 befreiten
Kraftfahrzeugen.
Da das NoVAG - wie oben
angesprochen worden ist - jeweils einen
bestimmten Leistungsempfänger
befreit, kann der letztzitierten Gesetzesstelle nur die Bedeutung beigemessen
werden, dass eine Normabgabepflicht dann (wieder) ausgelöst wird, wenn der
(bestimmte) Leistungsempfänger die für die Befreiung
maßgeblichen Umstände selbst
(nicht nur vorübergehend) nicht mehr verwirklicht.
Diese Ansicht wird weiters
dadurch gestützt, dass § 1 Z 4 NoVAG 1991
beispielsweise auch ausdrücklich die Lieferung von nach
§ 3 Z 3 NoVAG befreiten Kraftfahrzeugen erfasst. Die
Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Z 4 NoVAG, SWK
1991, Nr. 36, S. 67, führen diesbezüglich aus:
"Die Zulassungssteuer ist eine
einmalig zu erhebende Abgabe. Stellen Steuerbefreiungen
zeitraumbezogen auf einen bestimmten
Verwendungszweck ab, so kann das Vorliegen der Voraussetzungen für
solche Steuerbefreiungen dennoch zunächst nur zeitpunktbezogen beurteilt
werden. Fallen in weiterer Folge die Voraussetzungen für eine
Steuerbefreiung wegen einer Änderung des
Verwendungszweckes weg, so tritt die Steuerpflicht wieder ein. Dies kann
durch den Verkauf des Fahrzeuges (z. B. Verkauf eines Taxifahrzeuges) ... der
Fall sein. ...".
Demnach ergibt sich in
Verbindung mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut Folgendes:
Die Veräußerung
eines für einen begünstigten Zweck genutzten Fahrzeuges (wie
gegenständlichenfalls eines Taxis) löst jedenfalls nach
§ 1 Z 4 NoVAG 1991 Normverbrauchsabgabepflicht
aus. Hiebei ist es gleichgültig, welcher Verwendung der Erwerber das
Fahrzeug in weiterer Folge zuführt.
Gleiches muss auch dann gelten,
wenn ein ursprünglich begünstigter Leistungsempfänger die
für die Befreiung maßgeblichen Umstände zufolge des
Überganges des bloßen Gebrauch des Fahrzeuges auf Grund der
Übernahme eines Leasingvertrages auf einen Anderen nicht mehr zu
erfüllen vermag.
Im vorliegenden Berufungsfall
wurde der PKW - ab dem Zeitpunkt der Übernahme des diesen betreffenden
Leasingvertrages - von der Bw. (der Leistungsempfängerin iSd
§ 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991) jedenfalls
(selbst) nicht mehr für einen begünstigten Zweck iSd
§ 3 Z 3 NoVAG genutzt, und demzufolge - den obigen
Ausführungen entsprechend - ein
gemäß
§ 1 Z 4 NoVAG 1991
normverbrauchsabgabepflichtiger Sachverhalt verwirklicht.
Die
Normverbrauchsabgabenfestsetzung hinsichtlich des PKW durch das Finanzamt
erfolgte sohin zu Recht.
Der Vollständigkeit halber
sei bemerkt, dass der Einwand der Bw., wonach die Normverbrauchsabgabe in die
Leasingraten, deren Entrichtung der andere Taxiunternehmer übernommen habe,
einkalkuliert worden sei, ihr Begehren nicht zu stützen
vermag.
Diesbezüglich
übersieht die Bw. nämlich, dass sich die vom Finanzamt mit dem nunmehr
in Berufung gezogenen Bescheid festgesetzte Normverbrauchsabgabe auf
ATS 17.100,-- (€ 1.242,70) beläuft. Demgegenüber betrug die
der Bw. im Jahre 1995 rückvergütete Normverbrauchsabgabe
ATS 24.581,56 (€ 1.786,41). Dies findet seine Begründung darin,
dass sich die Normverbrauchsabgabe im Falle der gewerblichen Vermietung
gemäß
§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991 nach dem
Entgelt, bei Änderung der begünstigten Nutzung jedoch nach
§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991 nach dem ohne
Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Fahrzeuges
bemisst.
Vor dem Hintergrund dessen
hätte ein (gänzliches) Abstandnehmen von einer
Normverbrauchsabgabefestsetzung - wie dies der Bw. vorschwebt - eine nicht
gerechtfertigte Entlastung der Bw. zur Konsequenz. Diesfalls würden der Bw.
nämlich Normverbrauchsabgabenbeträge für Zeiträume,
während derer sie wirtschaftlich gar nicht mit Normverbrauchsabgabe
belastet worden ist, rückvergütet. Ab der Übernahme des
Leasingvertrages wurde die der Bw. vorerst rückerstattete
Normverbrauchsabge nämlich im Wege der Raten vom anderen Taxiunternehmer
getragen.
Die Berufung war nach all dem
als unbegründet abzuweisen.
Klagenfurt,
23. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 4 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 3 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 5 Abs. 2 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0165-K/02
- Stammnummer
- 4261
- Gültig
- 23.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF