Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1113-L/02
Höhe der Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1113-L/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Höhe der Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen. Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen eine entsprechende Änderung der ursprünglichen Vorauszahlung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Helmut Blum gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuervorauszahlung 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Vorauszahlung an Einkommensteuer
wird mit 7.200 S (523,24 €) festgesetzt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In einer über die
Einkünfte der Berufungswerberin für 1999 durchgeführten
Arbeitnehmerveranlagung wurde eine Nachzahlung an Einkommensteuer in Höhe
von 21.738 S errechnet. Auf Grund dieses Bescheidergebnisses wurden die
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit 22.600 S
festgesetzt.
In einer gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass diese hohe Nachzahlung nur
deshalb zustande gekommen sei, da die Berufungswerberin im Jahr 1999 mehrere
Arbeitgeber hatte. Im Jahr 2000 hätte sie lediglich für zwei
Arbeitgeber gleichzeitig gearbeitet, sodass sich nach Abzug von Sonderausgaben
und Werbungskosten ein wesentlich niedrigerer Nachzahlungsbetrag ergeben
würde.
Das Finanzamt änderte
mittels Berufungsvorentscheidung den Vorauszahlungsbescheid und setzte die
Vorauszahlungen unter Zugrundelegung vorgelegter Lohnzettel und
voraussichtlicher Aufwendungen mit 7.200 S fest.
In einem Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz wurde auch die Richtigkeit dieser Vorschreibung bestritten und
ergänzend eingewendet, dass der Einkommensteuerbescheid 1999, der Grundlage
dieser Vorschreibung sei, unter anderem deshalb angefochten worden sei, da das
System der Individualbesteuerung eine exzessive Benachteiligung von
Alleinverdienern bedeute. Da dieser Bescheid noch nicht rechtskräftig sei,
werde beantragt, auch den Vorauszahlungsbescheid bis zur Rechtskraft
auszusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 Abs.
1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu
entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den
Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das
letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle
angeführten Regeln berechnet.
§ 45 Abs. 4 leg.cit.
besagt, dass das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich
für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Im Sinn dieser Gesetzesstelle
hat das Finanzamt dem Begehren der Berufungswerberin weitgehend Rechnung
getragen und die Vorauszahlungen an Einkommensteuer unter Zugrundelegung der
voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2000 herabgesetzt.
Die Höhe der
Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden
Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen. Geänderte
Einkommenserwartungen rechtfertigen entsprechende Änderungen oder
Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Da der in der
Berufungsvorentscheidung festgesetzte Vorauszahlungsbetrag diese Voraussetzungen
voll und ganz erfüllt, war er auch dieser Berufungsentscheidung zugrunde zu
legen. Der Hinweis der Berufungswerberin, dass der Einkommensteuerbescheid 1999
nicht rechtskräftig sei, geht damit ins Leere, da er nicht mehr Grundlage
dieser Festsetzung ist.
Linz,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1113-L/02
- Stammnummer
- 4257
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF