Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1112-L/02
Höhe der Einkommensteuervorauszahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-L/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend
Einkommensteuervorauszahlung 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund des Ergebnisses der
Arbeitnehmerveranlagung 1999 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an
Einkommensteuer für 2000 zunächst mit 22.600 S fest und
verminderte diese in der Folge auf Grund einer Berufung mittels
Berufungsvorentscheidung auf 7.200 S. Gleichzeitig setzte es auch die
Vorauszahlungen für das Jahr 2001 mit 7.200 S fest.
In einer gegen diesen Bescheid
eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass die Berufungsvorentscheidung, auf
die sich dieser Bescheid stütze, nicht rechtskräftig geworden sei, da
ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz gestellt worden sei. Gleichzeitig sei auch ein Antrag auf
Aussetzung der Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über
die Berufung gegen die Arbeitnehmerveranlagung 1999 gestellt worden. Es
möge daher auch die Entscheidung über diese Berufung ausgesetzt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 45 Abs.
1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu
entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den
Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung
für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das
letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle
angeführten Regeln berechnet.
§ 45 Abs. 4 leg.cit.
besagt, dass das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich
für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird.
Das Finanzamt hat im Sinn
dieser Gesetzesstelle die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2000 vermindert und abweichend vom Ergebnis des
Einkommensteuerbescheides 1999 unter Zugrundelegung der voraussichtlichen
Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2000 festgesetzt. In gleicher Höhe wurden
die Vorauszahlungen für das Jahr 2001 festgesetzt.
Der unabhängige
Finanzsenat hat mit heutigem Datum die Entscheidung des Finanzamtes betreffend
Einkommensteuervorauszahlung 2000 bestätigt, sodass sich durch die Berufung
gegen diesen Bescheid keine Änderung mehr ergeben kann. Da der
Einkommensteuerbescheid 1999 nicht mehr Grundlage dieser Vorschreibung ist, kann
auch ein weiteres Verfahren betreffend diesen Bescheid keine Änderung
bringen.
Die Höhe der
Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden
Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen. Geänderte
Einkommenserwartungen rechtfertigen entsprechende Änderungen oder
Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Da die Berufungswerberin
auch im Jahr 2001 Einkünfte von mehreren Arbeitgebern bezog und die Summe
der Einkünfte auch nicht niedriger war, besteht keine Veranlassung, die
Höhe der Vorauszahlungen für 2001 zu ändern.
Linz,
14. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 45 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1112-L/02
- Stammnummer
- 4256
- Gültig
- 14.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF