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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1112-L/02

Höhe der Einkommensteuervorauszahlung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1112-L/02vom 14.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Helmut Blum, gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Auf Grund des Ergebnisses der Arbeitnehmerveranlagung 1999 setzte das Finanzamt die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2000 zunächst mit 22.600 S fest und verminderte diese in der Folge auf Grund einer Berufung mittels Berufungsvorentscheidung auf 7.200 S. Gleichzeitig setzte es auch die Vorauszahlungen für das Jahr 2001 mit 7.200 S fest. In einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde eingewendet, dass die Berufungsvorentscheidung, auf die sich dieser Bescheid stütze, nicht rechtskräftig geworden sei, da ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt worden sei. Gleichzeitig sei auch ein Antrag auf Aussetzung der Entscheidung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Berufung gegen die Arbeitnehmerveranlagung 1999 gestellt worden. Es möge daher auch die Entscheidung über diese Berufung ausgesetzt werden. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 45 Abs. 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten. Für Lohnsteuerpflichtige sind Vorauszahlungen nur in den Fällen des § 41 Abs. 1 Z 1 und 2 festzusetzen. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird auf Grund der Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr nach bestimmten, in dieser Gesetzesstelle angeführten Regeln berechnet. § 45 Abs. 4 leg.cit. besagt, dass das Finanzamt die Vorauszahlung der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Das Finanzamt hat im Sinn dieser Gesetzesstelle die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2000 vermindert und abweichend vom Ergebnis des Einkommensteuerbescheides 1999 unter Zugrundelegung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben des Jahres 2000 festgesetzt. In gleicher Höhe wurden die Vorauszahlungen für das Jahr 2001 festgesetzt. Der unabhängige Finanzsenat hat mit heutigem Datum die Entscheidung des Finanzamtes betreffend Einkommensteuervorauszahlung 2000 bestätigt, sodass sich durch die Berufung gegen diesen Bescheid keine Änderung mehr ergeben kann. Da der Einkommensteuerbescheid 1999 nicht mehr Grundlage dieser Vorschreibung ist, kann auch ein weiteres Verfahren betreffend diesen Bescheid keine Änderung bringen. Die Höhe der Vorauszahlungen sollte möglichst der bei der Veranlagung festzusetzenden Einkommensteuer für das betreffende Jahr entsprechen. Geänderte Einkommenserwartungen rechtfertigen entsprechende Änderungen oder Anpassungen der ursprünglichen Vorauszahlungen. Da die Berufungswerberin auch im Jahr 2001 Einkünfte von mehreren Arbeitgebern bezog und die Summe der Einkünfte auch nicht niedriger war, besteht keine Veranlassung, die Höhe der Vorauszahlungen für 2001 zu ändern. Linz, 14. April 2003  

Normen und Schlagworte

Einkommensteuervorauszahlung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1112-L/02
Stammnummer
4256
Gültig
14.04.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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