Findok · Richtlinien
AH-3100
2A.6. Ausfuhrverfahren
überholte Fassung (bis 09.10.2023)Richtlinie2022-0.330.192gilt ab 05.05.2022
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 05.05.2022 bis 09.10.2023.
Wortlaut laut Findok
2A.6. Ausfuhrverfahren
2A.6.1. Allgemeines
(1) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll sind dazu folgende Dokumentenartencodes zu verwenden:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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X060
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Einzelausfuhrgenehmigung des BMDWBMAW für genehmigungspflichtige Güter der VO (EU) 2021/821
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X061
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder (EU001)
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X062
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen (EU002)
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X063
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Instandsetzung oder Ersatz (EU003)
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X064
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für vorübergehende Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (EU004)
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X065
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Telekommunikationszwecke (EU005)
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X066
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck (EU006)
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X067
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU007)
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X068
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern ("Verschlüsselung") mit doppeltem Verwendungszweck (EU008)
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X070
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Globalausfuhrgenehmigung des BMDWBMAW oder anderer Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern
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X071
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Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AT001 bis AT004)
(2) Zusätzlich ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im folgenden Format: AT7+6 Ziffer+Jahr codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "L" für 2021+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123L+Unterscheidungsbuchstabe.
Hinweis: Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt.
(3) Werden für eine Warenposition mehrere Genehmigungen vorgelegt, so ist je Genehmigung eine eigene Warenposition zu verwenden.
(4) Ausfuhrgenehmigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich ausgestellt wurden, sind nicht über das System PAWA in e-Zoll integriert und müssen daher vom Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung als Papierexemplare vorgelegt und abgeschrieben werden. Weitere Details siehe AH-1110 Abschnitt 5.6.1.
2A.6.2. Ausfuhr mit Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung
(1) Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigungen (Dokumentenartencode in e-Zoll: X060 bzw. X070) werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist. Sie sind bis zu zwei Jahre und im gesamten Zollgebiet der Union gültig.
Hinweis: Die Gültigkeitsdauer von Genehmigungen für Großprojekte wird von der zuständigen Behörde festgelegt; sie beträgt jedoch nicht mehr als vier Jahre, außer in hinreichend begründeten Umständen, die sich aus der Laufzeit des Projekts ergeben.
(2) Eine Übersetzung der Ausfuhrdokumente in die deutsche Sprache kann verlangt werden.
2A.6.3. Ausfuhr mit Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung der Union (Anhang II A bis H der VO (EU) 2021/821)
Für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Bestimmungsländer zu bestimmten Bedingungen wurde seitens der Union eine Sonderform von Ausfuhrgenehmigungen geschaffen. Diese haben die gleiche Wirkung wie Einzelgenehmigungen, müssen aber nicht einzeln beantragt werden. Durch Allgemeingenehmigungen werden vielmehr automatisch alle Ausfuhren genehmigt, die die Voraussetzungen der jeweiligen Allgemeingenehmigung (EU001 bis EU008; (Dokumentenartencode in e-Zoll: X061 bzw. X068) erfüllen. Sie sind somit Instrumente, die zur Erleichterung und Vereinfachung für Ausfuhren von im Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 angeführten Güter dienen.
2A.6.3.1. Übersicht der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union
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Nummer
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Übersicht
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EU001
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X061)
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Ausfuhren von Gütern mit doppelten Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren mit folgenden Bestimmungszielen: Ausfuhren nach Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich und in die Vereinigten Staaten.
Hinweis - Sonderregelung für Nordirland: Nordirland wird auch noch nach dem 1. Jänner 2021 für zumindest vier Jahre wie ein EU-Mitgliedstaat behandelt. Das bedeutet, dass Lieferungen von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Nordirland auch nach dem 31. Dezember 2020 als innergemeinschaftliche Verbringungen zu behandeln sind.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs II Buchstabe A der VO (EU) 2021/821 mit Ausnahme der im Anhang II Abschnitt I der VO (EU) 2021/821 der Verordnung aufgemit führten Güter.Ausnahme der im Anhang II Abschnitt I der VO (EU) 2021/821 der Verordnung aufgeführten Güter.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt A der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
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EU002
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X062)
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Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppelten Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen
Die Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in folgende Bestimmungsziele: Argentinien, Südafrika, Südkorea und in die Türkei.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für wenige Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Anhang I der VO (EU) 2021/821.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt B der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
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EU003
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X063)
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Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz
AusfuhrenAusfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), die Französischen überseeischen Gebiete, Indien, Kasachstan, Mexiko, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate. nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), die Französischen überseeischen Gebiete, Indien, Kasachstan, Mexiko, Montenegro, Marokko, Nordmazedonien, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für alle Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 wenn:
a) die Güter in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wiedereingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften ausgeführt oder in das Herkunftsland wieder ausgeführt werden, oder
b) die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Union wiedereingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden.
Beachte: Für bestimmte Güter des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 ist diese Genehmigung nicht gültig (siehe Anhang II Abschnitt C der VO (EU) 2021/821.
Diese Genehmigung kann nur verwendet werden, wenn die ursprüngliche Ausfuhr gemäß einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung erfolgte oder die ursprüngliche Ausfuhrgenehmigung von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt wurde, in dem der ursprüngliche Ausführer ansässig oder niedergelassen war, und zwar für die Ausfuhr der Güter, die anschließend in das Zollgebiet der Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz zurück eingeführt worden sind. Diese Genehmigung gilt nur für Ausfuhren an den ursprünglichen Endverwender.
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EU004
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X064)
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Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen
AusfuhrenAusfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), Französische überseeische Gebiete, Indien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate. nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macau), Französische überseeische Gebiete, Indien, Kasachstan, Marokko, Mexiko, Montenegro, Nordmazedonien, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate.
Diese Genehmigung erstreckt sich auf alle unter einer Nummer in Anhang I angegebenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck mit bestimmten Ausnahmen, die unter Anhang II Abschnitt D der VO (EU) 2021/821 angeführt sind.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt D der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
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EU005
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X065)
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Telekommunikation
AusfuhrenAusfuhren nach Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macau), Indien, Südafrika, Südkorea, Türkei und Ukraine. nach Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macau), Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei und Ukraine.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck der Kategorie 5 Teil 1 des Anhanges I der VO (EU) 2021/821.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt E der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
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EU006
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X066)
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Chemikalien
Ausfuhren nach Argentinien, Südkorea, Türkei und Ukraine.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für die im Anhang II Buchstabe F der VO (EU) 2021/821 taxativ aufgezählten Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang II der VO (EU) 2021/821.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt F der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
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EU007
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X067)
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Konzerninterne Ausfuhr von Software und Technologien
Ausfuhren nach Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Indonesien, Israel, Jordanien, Malaysia, Marokko, Mexiko, Philippinen, Singapur, Südafrika, Südkorea, Thailand und Tunesien.
Diese Genehmigung der Union erstreckt sich auf jegliche Technologie und Software, die in Anhang I aufgeführt sind, ausgenommen die in Abschnitt I des vorliegenden Anhangs aufgeführte und Technologie und Software im Zusammenhang mit den Nummern 4A005, 4D004, 4E001c, 5A001f und 5A001j.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt G der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
Diese Registrierung ist der Zollstelle in geeigneter Form nachzuweisen.
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EU008
(Dokumentenartencode in e-Zoll: X068)
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Verschlüsselung
Diese Genehmigung gilt im gesamten Zollgebiet der Union für Ausfuhren nach allen Bestimmungszielen, außer Bestimmungsziele, die für eine Ausfuhr im Rahmen der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001 in Frage kommen, ausgenommen Afghanistan, Ägypten, Armenien, Aserbaidschan, Belarus, China (einschließlich Hongkong und Macau), Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Georgien, Irak, Iran, Israel, Jemen, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kongo, Libanon, Libyen, Malaysia, Mali, Mauritius, Mongolei, Myanmar/Burma, Nordkorea, Oman, Pakistan, Russland, Saudi-Arabien, Somalia, Sudan, Südsudan, Syrien, Tadschikistan, Turkmenistan, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate, Zentralafrikanische Republik und Zimbabwe und alle anderen Bestimmungsländer als die genannten, gegen die ein Waffenembargo verhängt wurde oder gegen die die Union beschränkende Maßnahmen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck erlassen hat.
Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für die im Anhang II Abschnitt H der VO (EU) 2021/821 taxativ aufgezählten Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I der VO (EU) 2021/821.
Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang II Abschnitt H der VO (EU) 2021/821 festgelegt sind.
Diese Registrierung ist der Zollstelle in geeigneter Form nachzuweisen.
2A.6.3.2. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für in Österreich niedergelassene Ausführer
Nach der Verordnung (EU) 2021/821 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDWBMAW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind.
Beachte: Der in Österreich niedergelassene oder ansässige Ausführer, der diese Genehmigung verwenden will, lässt sich - bevor er diese Genehmigung erstmalig verwendet - beim BMDWBMAW registrieren.
Diese Registrierung hat die Form einer Genehmigung (ist jedoch keine Genehmigung) und wird von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen behandelt.
2A.6.3.3. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für in anderen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassene Ausführer
(1) Sofern die Ausfuhrabfertigung bei einer österreichischen Zollstelle zulässigerweise für einen nicht in Österreich niedergelassenen Ausführer erfolgt, kann
entweder eine Einzel- oder Globalausfuhrgenehmigung oder
die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union verwendet werden.
(2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer jedenfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EU) 2021/821]") zu verwenden:
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Dokumentenartencode
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Beschreibung
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X060
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Einzelausfuhrgenehmigung des BMDWBMAW für genehmigungspflichtige Güter der VO (EU) 2021/821
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X061
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 in bestimmte Länder (EU001)
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X062
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EU) 2021/821 nach bestimmten Bestimmungszielen (EU002)
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X063
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach Instandsetzung oder Ersatz (EU003)
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X064
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für vorübergehende Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Ausstellungen oder Messen (EU004)
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X065
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck für Telekommunikationszwecke (EU005)
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X066
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von Chemikalien mit doppeltem Verwendungszweck (EU006)
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X067
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für konzerninterne Ausfuhren von Software und Technologien (EU007)
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X068
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Allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union für Ausfuhren von bestimmten Gütern ("Verschlüsselung") mit doppeltem Verwendungszweck (EU008)
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X070
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Globalausfuhrgenehmigung des BMDWBMAW oder anderer Mitgliedstaaten für die Ausfuhr von genehmigungspflichtigen Gütern
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X071
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Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung (AT001 bis AT004)
(3) Bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU, EU00x (mit x=1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8), werden keine Abschreibungen durchgeführt.
2A.6.4. Ausfuhr mit nationaler allgemeiner Ausfuhrgenehmigung
2A.6.4.1. Allgemeines
(1) Neben den Allgemeingenehmigungen der EU stehen auch nationale (österreichische) Allgemeingenehmigungen zur Verfügung. Die Verwendung dieser nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen ist an bestimmte Bedingungen geknüpft.
(2) Nach der Verordnung (EU) 2021/821 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDWBMAW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind.
Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt.
(3) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Nationale Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X071 ("Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigung in den einzelstaatlichen Amtsblättern - Anhang III C - gemäß Artikel 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates") und der zusätzliche Informationscode 42300 (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 3 1. AußWV 2011) zu verwenden. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im folgenden Format: AT7+6 Ziffer+Jahr codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "L" für 2021+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123L+Unterscheidungsbuchstabe.
(4) Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln.
2A.6.4.2. Arten von nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen
Es gibt vier verschiedene Arten von nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen:
a)Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren (AT001);
b)Nationale Allgemeingenehmigung "Bagatellfälle" (AT002)
c)Nationale Allgemeingenehmigung für "Ventile und Pumpen" - (AT003)
d)Nationale Allgemeingenehmigung für "Frequenzumwandler" - (AT004)
2A.6.4.3. Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren (AT001)
(1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 angeführt sind, unterliegt gemäß § 3 1. AußWV 2011 einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn
1.diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,
2.nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und
3.danach entweder
a)diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden
oder
b)Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden
oder
c)Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der Wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.
(2) Nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen gelten nicht für Ausfuhren,
a)die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union unterliegen;
b)die Güter betreffen, die in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EU) 2021/821 angeführt sind;
c)in ein Bestimmungsland, das in Anlage 1 der Zweiten Außenwirtschaftsverordnung 2019 angeführt ist.
2A.6.4.4. Nationale Allgemeingenehmigung "Bagatellfälle" (AT002)
(1) Gemäß § 3a Abs. 1 1. AußWV 2011 besteht für die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelistet sind, die Möglichkeit der Verwendung einer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung, wenn deren Warenwert nicht mehr als 5.000 Euro beträgt.
Hinweis: Zum Zwecke der Prüfung dieser Regelung kann die Zollbehörde die Vorlage des Handelsvertrages verlangen.
(2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind
a)Güter, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union unterliegen,
oder
b)Güter gemäß Art. 12 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/821 in Verbindung mit Anhang II Abschnitt I dieser Verordnung
oder
c)Güter, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind,
oder
d)Ausfuhren in ein Bestimmungsland, das in Anlage 1 der 2. AußWV 2019 angeführt ist (das sind derzeit: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik).
oder
e)Güter, bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass sie für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen,
oder
f)Güter, die im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
a.kein Ausschließungsgrund gemäß den Ziffern 1, 3, 4 und 5 vorliegt
und
b.es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt
und
c.dem Ausführer bekannt ist oder er von der Behörde unterrichtet wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden
und
d.es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um das Militär, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt
und
e.die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in c genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z c genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind.
2A.6.4.5. Nationale Allgemeingenehmigung für "Ventile und Pumpen" - (AT003)
(1) Gemäß § 3b Abs. 1 1. AußWV 2011 unterliegt die Ausfuhr von Ventilen und Pumpen der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 nach Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine einer Allgemeingenehmigung.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gilt jedoch nicht, wenn
a)eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union vorliegt,
oder
b)dem Ausführer bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen
oder
c)die Waren im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
2A.6.4.6. Nationale Allgemeingenehmigung für "Frequenzumwandler" - (AT004)
(1) Gemäß § 3c Abs. 1 1. AußWV 2011 unterliegt die Ausfuhr von Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A22 - einschließlich Software und Technologie der Ausfuhrnummern 3D002, 3D225, 3E201 und 3E225 dafür - des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 einer Allgemeingenehmigung.
(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gilt jedoch nicht, wenn
a)eine allgemeine Ausfuhrgenehmigung der Union vorliegt,
oder
b)dem Ausführer bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen
oder
c)die Waren im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden.
2A.6.5. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter
2A.6.5.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt folgendes:
(2) Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen.
(3) Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches.
2A.6.5.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Wenn solche Güter nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären.
(2) Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "Y901" (Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis).
(3) Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen.
Abschnitt 3.
derzeit frei
Abschnitt 4.
derzeit frei
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Anhang II Buchstabe F VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Anhang II VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- § 59 Abs. 1 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 59 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- § 3 1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
- § 3a Abs. 1 1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
- Art. 12 Abs. 6 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Anlage 1 2. AußWV 2019, Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019, BGBl. II Nr. 6/2015
- § 3b Abs. 1 1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
- § 3c Abs. 1 1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2022-0.330.192
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 16 (geltend: 18)
- Gültig
- 05.05.2022 bis 09.10.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF