Findok · Richtlinien
AH-3100
2A. Ausfuhr
überholte Fassung (bis 14.11.2021)Richtlinie2021-0.607.491gilt ab 02.09.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.09.2021 bis 14.11.2021.
Wortlaut laut Findok
2A. Ausfuhr
2A.1. Allgemeines
(1) Die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck ist genehmigungspflichtig (Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/821; siehe Abschnitt 2A.3.).
(2) Gemäß Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/821 können für nicht in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 gelistete Güter Genehmigungen vorgeschrieben werden, sofern diese ganz oder teilweise für entsprechende Zwecke bestimmt sein können (sogenannte "Catch-All-Klausel").
(3) Die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten sowie die technische Unterstützung im Zusammenhang mit Gütern, die im Anhang I der Verordnung angeführt sind, ist unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls genehmigungspflichtig (Artikel 6 und 8 der Verordnung; siehe Abschnitt 2A.5.).
2A.2. Arten von Ausfuhrgenehmigungen/-nachweisen
1) Folgende Ausfuhrnachweise können für das Ausfuhrverfahren herangezogen werden:
a)Einzelausfuhrgenehmigungen;
b)Globalausfuhrgenehmigungen;
c)Genehmigung für Großprojekte;
d)allgemeine Ausfuhrgenehmigungen der Union für Ausfuhren (EU001 bis EU008) bestimmter Güter nach bestimmten Bestimmungszielen unter spezifischen Nebenbestimmungen und Voraussetzungen für die Verwendung (siehe Anhang II Abschnitte A bis H der VO (EU) 2021/821);
Hinweis: Nähere Bestimmungen über die Verwendung und Behandlung der Dokumente (zB: Abschreibung von Teilmengen) sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 zu entnehmen.
e)Bescheid über das Nichtvorliegen einer Genehmigungspflicht;
f)nationale allgemeine Ausfuhrgenehmigungen (AT001 bis AT004);
g)Auskunft zur Güterliste: Ein warenbezogenes technisches Gutachten, das vom BMDW zum Zweck der Feststellung, ob eine Listung des Gutes in der Dual Use-Liste oder in der Militärgüterliste vorliegt, ausgestellt wird. Beurteilt werden nur die technischen Eigenschaften des jeweiligen Gutes. Nicht geprüft wird die Endverwendung des Gutes.
Als behördliche Auskunft handelt es sich weder um einen Bescheid noch um eine Ausfuhrgenehmigung, sondern um eine technische Bestätigung der Einstufung eines Gutes.
Diese behördliche Auskunft kann bei der Zollabfertigung im Rahmen der freien Beweiswürdigung als Beweismittel dafür herangezogen werden, ob betroffene Güter einer außenwirtschaftsrechtlichen Maßnahme unterliegen.
Eine derartige Auskunft zur Güterliste gilt nur für den jeweiligen Einzelfall (siehe AH-1110 Abschnitt 8.2.).
g)Voranfrage: Eine Voranfrage ist eine rechtsverbindliche Feststellung mittels Bescheid des BMDW über das Nicht-Vorliegen oder das Vorliegen eines Verbotes oder einer Genehmigungspflicht und gegebenenfalls über die Genehmigungsfähigkeit eines konkreten Rechtsgeschäftes. Beurteilt werden Gut und Rechtsgeschäft (Empfänger/Endverwender und Endverwendung). Die Entscheidung über eine Voranfrage ist nicht mit einer Ausfuhrgenehmigung gleichzusetzen.
Nähere Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen.
2A.3. Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821
Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/821 unterliegt die Ausfuhr von in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck der Genehmigungspflicht.
2A.4. Ausfuhr von NICHT in Anhang I gelisteten Gütern
2A.4.1. Ausfuhr von Gütern für ABC-Waffen/Flugkörper, konventionelle militärische Verwendung sowie illegale Rüstungsexporte
(1) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2021/821 ist die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig, sofern der Ausführer von der zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise bestimmt sind oder bestimmt sein können:
a)zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen (ABC-Waffen oder Flugkörper);
b)für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde.
Hinweis: Als militärische Endverwendung gilt: a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind oder c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
c)für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden ("Illegale Rüstungsexporte").
2A.4.2. Ausfuhr von Gütern für digitale Überwachung
Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/821 ist die Ausfuhr von Gütern für die digitale Überwachung, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, genehmigungspflichtig, wenn der Ausführer von der zuständigen Behörde davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression und/oder der Begehung schwerwiegender Verstöße gegen die Menschenrechte und das humanitäre Völkerrecht bestimmt sind oder bestimmt sein können.
2A.5. Handels- und Vermittlungsgeschäfte
Gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/821 unterliegt die Erbringung von Vermittlungstätigkeiten in Bezug auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I angeführt sind, ebenfalls der Genehmigungspflicht, sofern der Vermittler von der zuständigen Behörde darüber unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für folgende Zwecke bestimmt sind:
a)zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen (ABC-Waffen oder Flugkörper);
b)für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde.
Hinweis: Als militärische Endverwendung gilt: a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind oder c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
c)für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden ("Illegale Rüstungsexporte").
Normen und Schlagworte
- Anhang I VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 3 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 4 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 5 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 6 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2021-0.607.491
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 14 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.09.2021 bis 14.11.2021
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF