Findok · Richtlinien
AH-3100
5A. Durchfuhr
überholte Fassung (bis 07.05.2025)Richtlinie2023-0.729.974gilt ab 02.09.2021
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 02.09.2021 bis 07.05.2025.
Wortlaut laut Findok
5A. Durchfuhr
5A.1. Allgemeines
(1) Grundsätzlich unterliegt die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck nicht der Genehmigungspflicht.
(2) Für Güter des Anhangs I der Verordnung (EU) 2021/821 kann jedoch eine Genehmigungspflicht durch die zuständige Behörde vorgeschrieben werden (siehe Abschnitt 5A.2.).
5A.2. Durchfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung
(1) Die Durchfuhr von Nicht-Unionsgütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind, kann von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Güter befinden, jederzeit verboten werden, wenn die Güter ganz oder teilweise für die nachstehende Verwendung bestimmt sind:
a)zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder zur Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen (ABC-Waffen oder Flugkörper);
b)für eine militärische Endverwendung, wenn gegen das Käuferland oder Bestimmungsland ein Waffenembargo verhängt wurde.
Hinweis: Als militärische Endverwendung gilt: a) der Einbau in militärische Güter, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind; b) die Verwendung von Herstellungs-, Test- oder Analyseausrüstung sowie Bestandteilen hierfür für die Entwicklung, die Herstellung oder die Wartung von militärischen Gütern, die in der Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind oder c) die Verwendung von unfertigen Erzeugnissen in einer Anlage für die Herstellung von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste von Mitgliedstaaten aufgeführt sind.
c)für die Verwendung als Bestandteile von militärischen Gütern, die in der nationalen Militärgüterliste aufgeführt sind und aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ohne Genehmigung oder unter Verstoß gegen eine aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erteilte Genehmigung ausgeführt wurden ("Illegale Rüstungsexporte").
(2) Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise zur Verfügung gestellt.
(3) In Einzelfällen kann die zuständige Behörde eine Durchfuhrgenehmigung für die Durchfuhr der in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 angeführten Gütern ausstellen.
(4) In der Durchfuhranmeldung muss der Durchführer erklären, dass für die Durchfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4DDG ("Durchfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Durchfuhrgenehmigung anzuführen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2023-0.729.974
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 14, 15, 16, 17 (geltend: 18)
- Gültig
- 02.09.2021 bis 07.05.2025
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF