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Findok · Richtlinien

AH-3100

6A. Innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung

überholte Fassung (bis 27.02.2019)RichtlinieBMF-010302/0054-III/11/2017gilt ab 03.09.2012

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 03.09.2012 bis 27.02.2019.

Wortlaut laut Findok

6A. Innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung 6A.1. Verbringungsverbot Gemäß Art. 22 Abs. 1 der VO 428/2009 ist die innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs IV der VO 428/2009 genehmigungspflichtig. Es besteht derzeit kein absolutes Verbot. 6A.2. Verbringung von der Maßnahme nicht umfasster Güter 6A.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Werden Güter bei innergemeinschaftlicher Verbringung überprüft, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Solche Güter und Technologien werden als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Genehmigungspflichten für die betreffende Ware und Ähnliches. Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten. 6A.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei den Gütern aus Anhang IV handelt es sich um eine Teilmenge der Güter aus Anhang I, daher sind die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die der Maßnahme unterliegende Güter enthalten, zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet, dabei unterliegen aber nicht alle Güter aus der gekennzeichneten Unterposition der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden. Es ist somit bei Überprüfungen mit der Güterliste im Anhang IV der VO 428/2009 abzugleichen. 6A.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 6A.3. Verbringungsmöglichkeit mit Verbringungsgenehmigung (1) Gemäß Art. 22 Abs. 1 der VO 428/2009 ist die innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs IV der VO 428/2009 genehmigungspflichtig. Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise gegebenenfalls zur Verfügung gestellt. (2) Die innergemeinschaftliche Verbringung der betroffenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Allgemeiner Genehmigung, Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Abschnitt 2A.2. und Abschnitt 2A.3. sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die zuständigen OZA im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden. 6B. Innergemeinschaftliche Verbringung von anderen Gütern als denen des Anhangs IV der Verordnung 6B.1. Verbringungsverbot Gemäß Art. 22 Abs. 2 der VO 428/2009 kann für die innergemeinschaftliche Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als denen des Anhangs IV der VO 428/2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden. Es besteht derzeit kein absolutes Verbot. 6B.2. Verbringung von der Maßnahme nicht umfasster Güter 6B.2.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Werden Güter bei innergemeinschaftlicher Verbringung überprüft, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Solche Güter und Technologien werden als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifischen Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Genehmigungspflichten für die betreffende Ware und Ähnliches. Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtenden Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten. 6B.2.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Da es sich bei der Maßnahme um Einzelmaßnahmen mit jeweils speziell aufgeführten Gütern handelt, ist eine Kennzeichnung von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur nicht erfolgt. 6B.2.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 6B.3. Verbringungsmöglichkeit mit Verbringungsgenehmigung (1) Gemäß Art. 22 Abs. 2 der VO 428/2009 kann für die innergemeinschaftliche Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als denen des Anhangs IV der VO 428/2009 unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden. Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise gegebenenfalls zur Verfügung gestellt. (2) Die innergemeinschaftliche Verbringung der betroffenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Allgemeiner Genehmigung, Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Abschnitt 2A.2. und Abschnitt 2A.3. sind sinngemäß anzuwenden. (3) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die zuständigen OZA im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0054-III/11/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
5, 6, 7, 8, 9, 10 (geltend: 18)
Gültig
03.09.2012 bis 27.02.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF