RIS AI

Findok · Richtlinien

AH-3100

6A. Innergemeinschaftliche Verbringung

geltende FassungRichtlinie2025-0.357.210gilt ab 08.05.2025

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Wortlaut laut Findok

6A. Innergemeinschaftliche Verbringung 6A.1. Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung (1) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) 2021/821 ist die innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs IV der VO (EU) 2021/821 genehmigungspflichtig. (2) Für die in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden. 6A.2. Verbringung von Gütern des Anhangs I der Verordnung Werden innerhalb der Union Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht, die in Anhang I der Verordnung angeführt sind, ist auf den einschlägigen Geschäftspapieren (Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige) ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union den Bestimmungen betreffend Güter mit doppelten Verwendungszweck (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/821) unterliegen. 6A.3. Verbringung von anderen Gütern als jenen des Anhangs I oder IV der Verordnung (1) Gemäß Art. 11 der VO (EU) 2021/821 kann für die innergemeinschaftliche Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als denen des Anhangs IV der VO (EU) 2021/821 unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden. (2) Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise gegebenenfalls zur Verfügung gestellt. 6A.4. Verbringung von der Maßnahme nicht umfasster Güter 6A.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Werden Güter bei innergemeinschaftlicher Verbringung überprüft, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Solche Güter und Technologien werden als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Genehmigungspflichten für die betreffende Ware und Ähnliches. (2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten. 6A.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur Bei den Gütern aus Anhang IV handelt es sich um eine Teilmenge der Güter aus Anhang I, daher sind die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die der Maßnahme unterliegende Güter enthalten, zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet, dabei unterliegen aber nicht alle Güter aus der gekennzeichneten Unterposition der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden. Es ist somit bei Überprüfungen mit der Güterliste im Anhang IV der VO (EU) 2021/821 abzugleichen. (2) Die innergemeinschaftliche Verbringung der betroffenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Allgemeiner Genehmigung, Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. (3) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die zuständigen Zollorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden. 6A.5. Verfahren (1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der betroffenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Allgemeiner Genehmigung, Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. (2) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die zuständigen Zollorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2025-0.357.210
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
18 (geltend: 18)
Gültig
08.05.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF