Findok · Richtlinien
AH-3100
6A. Innergemeinschaftliche Verbringung
geltende FassungRichtlinie2025-0.357.210gilt ab 08.05.2025
Inhaltsverzeichnis der AH-3100
Wortlaut laut Findok
6A. Innergemeinschaftliche Verbringung
6A.1. Verbringung von Gütern des Anhangs IV der Verordnung
(1) Gemäß Art. 11 Abs. 1 der VO (EU) 2021/821 ist die innergemeinschaftliche Verbringung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs IV der VO (EU) 2021/821 genehmigungspflichtig.
(2) Für die in Anhang IV Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführten Güter darf keine Allgemeingenehmigung erteilt werden.
6A.2. Verbringung von Gütern des Anhangs I der Verordnung
Werden innerhalb der Union Güter mit doppeltem Verwendungszweck verbracht, die in Anhang I der Verordnung angeführt sind, ist auf den einschlägigen Geschäftspapieren (Kaufvertrag, Auftragsbestätigung, Rechnung oder Versandanzeige) ausdrücklich zu vermerken, dass diese Güter bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Union den Bestimmungen betreffend Güter mit doppelten Verwendungszweck (Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/821) unterliegen.
6A.3. Verbringung von anderen Gütern als jenen des Anhangs I oder IV der Verordnung
(1) Gemäß Art. 11 der VO (EU) 2021/821 kann für die innergemeinschaftliche Verbringung von anderen Gütern mit doppeltem Verwendungszweck als denen des Anhangs IV der VO (EU) 2021/821 unter bestimmten Voraussetzungen eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben werden.
(2) Die für den Vollzug der Maßnahme erforderlichen Informationen (zB Beginn der Maßnahme und Art der Waren) werden den Zollstellen in entsprechender Weise gegebenenfalls zur Verfügung gestellt.
6A.4. Verbringung von der Maßnahme nicht umfasster Güter
6A.4.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
(1) Werden Güter bei innergemeinschaftlicher Verbringung überprüft, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Solche Güter und Technologien werden als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Genehmigungspflichten für die betreffende Ware und Ähnliches.
(2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten.
6A.4.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur
Bei den Gütern aus Anhang IV handelt es sich um eine Teilmenge der Güter aus Anhang I, daher sind die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur, die der Maßnahme unterliegende Güter enthalten, zwar mit der Maßnahme gekennzeichnet, dabei unterliegen aber nicht alle Güter aus der gekennzeichneten Unterposition der Maßnahme, sondern nur jene, die mit Fußnoten, die mit der Maßnahme verknüpft sind, definiert werden. Es ist somit bei Überprüfungen mit der Güterliste im Anhang IV der VO (EU) 2021/821 abzugleichen.
(2) Die innergemeinschaftliche Verbringung der betroffenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Allgemeiner Genehmigung, Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die zuständigen Zollorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden.
6A.5. Verfahren
(1) Die innergemeinschaftliche Verbringung der betroffenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Allgemeiner Genehmigung, Einzelgenehmigung oder Globalgenehmigung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(2) Die innergemeinschaftliche Verbringung und die dafür notwendigen gültigen Verbringungsgenehmigungen können durch die zuständigen Zollorgane im Rahmen ihrer Tätigkeit oder anlässlich von Betriebsprüfungen im Nachhinein überprüft werden.
Normen und Schlagworte
- Art. 11 Abs. 1 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Art. 11 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- § 79 AußWG 2011, Außenwirtschaftsgesetz 2011, BGBl. I Nr. 26/2011
- Anhang IV VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
- Anhang IV Teil 2 VO 2021/821, ABl. Nr. L 206 vom 11.06.2021 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.357.210
- GZ der Erstfassung
- BMF-010302/0030-IV/8/2009
- Stammnummer
- 42528
- Enthalten in Fassung
- 18 (geltend: 18)
- Gültig
- 08.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF