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Findok · Richtlinien

AH-3100

2A. Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung

überholte Fassung (bis 15.01.2020)RichtlinieBMF-010302/0018-III/11/2019gilt ab 28.02.2019

Inhaltsverzeichnis der AH-3100

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 28.02.2019 bis 15.01.2020.

Wortlaut laut Findok

2A. Ausfuhr von Gütern des Anhangs I der Verordnung 2A.1. Ausfuhrverbot Gemäß Verordnung (EG) Nr. 428/2009 bestehen für die Ausfuhr von Gütern des Anhangs I dieser Verordnung derzeit nur Genehmigungspflichten. 2A.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Einzelausfuhrgenehmigung 2A.2.1. Einzelausfuhrgenehmigung -für in Österreich zugelassene Ausführer (1) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die Ausfuhr (Begriff siehe Abschnitt 8.1.1.) der im Anhang I der Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig und muss daher mit gültiger Einzelausfuhrgenehmigung erfolgen, wenn nicht eine Globalausfuhrgenehmigung oder eine der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen verwendet wird. Einzelausfuhrgenehmigung ist die einem bestimmten Ausführer (Begriff siehe Abschnitt 8.1.2.) erteilte Ausfuhrgenehmigung für die Lieferung eines oder mehrerer Güter mit doppeltem Verwendungszweck an einen Endverwender oder Empfänger in einem Drittland. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung]") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im folgenden Format nach Arbeitsrichtlinie: AT7+6 Ziffer+Jahr AH-1110 Abschnitt 5.6.3.codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe. Werden für eine Warenposition mehrere Genehmigungen vorgelegt, so ist je Genehmigung eine eigene Warenposition zu verwenden. (3) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht im Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden (siehe dazu den Abschnitt 2B.). 2A.2.2. Einzelausfuhrgenehmigung - andererfür in anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreichniedergelassene Ausführer (1) Abschnitt 2A.2.1. gilt sinngemäß, wobei die Nummern der Genehmigung nicht den österreichischen Vorgaben entsprechen. Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann in jenen Fällen, in denen die Ausfuhrgenehmigungen und alle für die Ausfuhr erforderlichen Belege nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann als Voraussetzung für die Ausfuhrabfertigung vom Ausführer die Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. (2) Ausfuhrgenehmigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich ausgestellt wurden, sind nicht über das System PAWA in e-Zoll einbezogen und müssen daher vom Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung als Papierexemplare vorgelegt werden, die nach AH-1110 Abschnitt 5.6.1. zu behandeln sind. 2A.3. Ausfuhrmöglichkeit mit Globalausfuhrgenehmigung 2A.3.1. Globalausfuhrgenehmigung -für in Österreich zugelassene Ausführer (1) Gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 ist die Ausfuhr (Begriff siehe Abschnitt 8.1.1.) der im Anhang I der Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig und muss daher mit gültiger Globalausfuhrgenehmigung erfolgen, wenn nicht eine Einzelausfuhrgenehmigung oder eine der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen verwendet wird. "Globalausfuhrgenehmigung" ist die einem bestimmten Ausführer (Begriff siehe Abschnitt 8.1.2.) erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung]") zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im folgenden Format nach Arbeitsrichtlinie: AT7+6 Ziffer+Jahr AH-1110 Abschnitt 5.6.3.codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe. (3) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann auch für die Ausfuhr von bestimmten, nicht im Anhang I aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck nach allen oder bestimmten Bestimmungszielen eine Genehmigung vorgeschrieben werden (siehe dazu den Abschnitt 2B.). 2A.3.2. Globalausfuhrgenehmigung - andererfür in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreichzugelassenen Ausführer (1) Gemäß Abschnitt 2AArt. 3 der Verordnung (EG) Nr.3.1. 428/2009 gilt sinngemäßist die Ausfuhr der im Anhang I der Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck genehmigungspflichtig und muss daher mit gültiger Globalausfuhrgenehmigung erfolgen, wobei die Nummern der Genehmigungwenn nicht den österreichischen Vorgaben entsprecheneine Einzelausfuhrgenehmigung oder eine der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen verwendet wird. "Globalausfuhrgenehmigung" ist die einem bestimmten Ausführer erteilte Ausfuhrgenehmigung für eine Art oder Kategorie von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die für die Ausfuhr zu einem oder mehreren genau bestimmten Endverwendern und/oder in ein oder mehrere genau festgelegte Drittländer gültig sein kann. Gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 kann in jenen Fällen, in denen die Ausfuhrgenehmigungen und alle für die Ausfuhr erforderlichen Belege nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann als Voraussetzung für die Ausfuhrabfertigung vom Ausführer die Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden. (2) Ausfuhrgenehmigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreich ausgestellt wurden, sind nicht über das System PAWA in e-Zoll einbezogen und müssen daher vom Ausführer bei der Ausfuhrabfertigung als Papierexemplare vorgelegt werden, die nach AH-1110 Abschnitt 5.6.1. zu behandeln sind. 2A.4. Ausfuhrmöglichkeit mit Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung der Europäischen Union 2A.4.1. Übersicht der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 wurden seitens der Europäischen Union Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen für Ausfuhren in jeweils gelistete Bestimmungsländer und dazu definierten Warenkreis geschaffen. Übersicht - Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen | Nummer | Übersicht | EU001 | Ausfuhr eingeschränkter Warenkreis des Anhangs I in bestimmte Länder Ausfuhren nach Australien, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, in die Schweiz einschließlich Liechtenstein und in die Vereinigten Staaten von Amerika. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 mit Ausnahme der im Anhang IIg der VO (EG) Nr. 428/2009 der Verordnung aufgeführten Güter. Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang IIa der VO (EG) Nr. 428/2009 festgelegt sind. | EU002 | Ausfuhr einiger Waren aus Anhang I in bestimmte Länder Ausfuhren nach Argentinien, Kroatien, Island, Südafrika, Südkorea und in die Türkei. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für wenige Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus dem Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009. Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang IIb der VO (EG) Nr. 428/2009 festgelegt sind. | EU003 | Ausfuhr nach Instandsetzung oder Ersatz Ausfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, die Französischen überseeischen Gebiete, Island, Indien, Kasachstan, Mexiko, Montenegro, Marokko, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 mit Ausnahme der im Anhang IIc der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 als Ausnahme und im Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter, wenn: die Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz wieder eingeführt worden sind und innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung ohne Veränderung ihrer ursprünglichen Eigenschaften in das Herkunftsland ausgeführt oder wieder ausgeführt werden; die Güter im Austausch für Güter derselben Beschaffenheit und Zahl, die zur Wartung, zur Instandsetzung oder zum Ersatz in das Zollgebiet der Europäischen Union wieder eingeführt wurden, innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum der Erteilung der ursprünglichen Ausfuhrgenehmigung in das Herkunftsland ausgeführt werden. Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang IIc der VO (EG) Nr. 428/2009 festgelegt sind. | EU004 | Vorübergehende Ausfuhr für Ausstellungen oder Messen Ausfuhren nach Albanien, Argentinien, Bosnien und Herzegowina, Brasilien, Chile, China (einschließlich Hongkong und Macao), Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Französische überseeische Gebiete, Indien, Island, Kasachstan, Kroatien, Marokko, Mexiko, Montenegro, Russland, Serbien, Singapur, Südafrika, Südkorea, Tunesien, Türkei, Ukraine und Vereinigte Arabische Emirate. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für Güter mit doppeltem Verwendungszweck des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009 mit Ausnahme der im Anhang IId der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 als Ausnahme und im Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 aufgeführten Güter. Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang IId der VO (EG) Nr. 428/2009 festgelegt sind. | EU005 | Telekommunikation Ausfuhren nach Argentinien, China (einschließlich Hongkong und Macao), Kroatien, Indien, Russland, Südafrika, Südkorea, Türkei und Ukraine. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt für bestimmte Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus der Kategorie 5 Teil 1 des Anhangs I der VO (EG) Nr. 428/2009. Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang IIe der VO (EG) Nr. 428/2009 festgelegt sind. | EU006 | Chemikalien Ausfuhren nach Argentinien, Island, Kroatien, Südkorea, Türkei und Ukraine. Diese allgemeine Ausfuhrgenehmigung gilt nur für die im Anhang IIf der VO (EG) Nr. 428/2009 taxativ aufgezählten Güter mit doppeltem Verwendungszweck aus Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009. Außerdem sind noch Nebenbestimmungen und Voraussetzungen einzuhalten, die im Anhang IIf der VO (EG) Nr. 428/2009 festgelegt sind. 2A.4.2. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen -für in Österreich niedergelassene Ausführer (1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMWFWBMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung]") zu verwenden. Zusätzlich ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar im folgenden Format nach Arbeitsrichtlinie: AT7+6 Ziffer+Jahr AH-1110 Abschnitt 5.6.3.codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe. Hinweis: Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt.Hinweis: Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen sind nicht auf den im Feld 14 der Genehmigung angeführten KN-Code begrenzt. Die Anführung der Nummern EU001 ff im Format ATEU001 ff der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen sowie der BMWFW-internen Registriernummer ist in der Ausfuhranmeldung nicht erforderlich. 2A.4.3. Allgemeine Ausfuhrgenehmigungen - nichtfür in Österreichanderen EU-Mitgliedsstaaten niedergelassene Ausführer (1) Sofern die Ausfuhrabfertigung bei einer österreichischen Zollstelle zulässigerweise für einen nicht in Österreich niedergelassenen Ausführer erfolgt, kann entweder eine individuelle Genehmigung ähnlich der im Abschnitt 2A.4.2. beschriebenen oder direkt die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 verwendet werden. (2) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer jedenfalls erklären, dass für die Ausfuhrgüter eine gültige Ausfuhrgenehmigung vorliegt. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode X002 ("Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in geänderter Fassung]") zu verwenden. Zusätzlich ist die zutreffende Nummer der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar - abweichend von den Bestimmungen in AH-1110 Abschnitt 5.6.3. - im Format ATEU00x (mit x=1, 2, 3, 4, 5 oder 6). (3) Zusätzlich ist die zutreffende Nummer der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung anzuführen, und zwar - je nach Mitgliedsland der EU im Format zB DEEU00x (mit x=1, 2, 3, 4, 5 oder 6). (4) Bei Inanspruchnahme der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der EU, EU00x (mit x=1, 2, 3, 4, 5 oder 6), werden keine Abschreibungen durchgeführt. 2A.5. Ausfuhrmöglichkeit mit nNationaler Allgemeiner Ausfuhrgenehmigung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Neben den Allgemeingenehmigungen der EU stehen auch nationale (österreichische) Allgemeingenehmigungen zur Verfügung: 2A.5.1. Allgemeine Ausfuhrgenehmigung "Wiederausfuhr" - ÖsterreichNationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren (AT001) (1) Umfang der Geltung Gemäß(1) § 3 Abs. 1 1. AußHV 2011 besteht für die Die Ausfuhr der im von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, Anhang I der Verordnung gelisteten Güterdie in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 mit doppeltem Verwendungszweck eine Allgemeineangeführt sind, unterliegt gemäß § 3 Abs. 1 1. AußWV 2011 Ausfuhrgenehmigungbei der Wiederausfuhr einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn 1.diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind, 2.nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und 3.danach a)diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder b)Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder c)Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der Wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht. (2) Nichtanwendbarkeit (2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind Güter, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder die Güter gemäßmit doppeltem Verwendungszweck, die im Art. 9 Abs. 4 Buchstabe aAnhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit Anhang IIg dieser Verordnungangeführt sind, oder Ausfuhren in ein Bestimmungsland, das in Anlage 1 der 3. AußWV 2014 angeführt ist, das sind derzeit: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Venezuela, Zentralafrikanische Republik. (3) Erklärung in der Zollanmeldung (3) Nach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der ersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AAGX002 ("Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009]") und der zusätzliche Informationscode 42300 (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 3 1. AußWV 2011) zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung (= AT001) in der Zollanmeldung anzuführenanzuführen, und zwar im folgenden Format: AT7+6 Ziffer+Jahr codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe. (4) Behandlung der Ausfuhrgenehmigung (5) Bei der Allgemeinen AusfuhrgenehmigungNationalen Allgemeingenehmigung werden keine Abschreibungen durchgeführt. 2A.5.2. Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung "Bagatellfälle" - Österreich (AT002) (1) Umfang der Geltung (1) Gemäß § 3a Abs. 1 1. AußWV 2011 besteht für die Ausfuhr der imvon Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung gelisteten Güter mit doppeltem Verwendungszweck in(EG) Nr. 428/2009 gelistet sind, die Bestimmungsländer eine AllgemeineMöglichkeit der Verwendung einer nationalen allgemeinen Ausfuhrgenehmigung, wenn, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter im Wert vongeliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollenbeträgt. Hinweis: zum Zwecke der Prüfung dieser Regelung kann die Zollbehörde die Vorlage des Handelsvertrages verlangen. (2) Nichtanwendbarkeit (2) Ausgenommen von der Anwendung dieser Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung sind 1.Güter, die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder 2.Güter gemäß Art. 9 Abs. 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit Anhang IIg dieser Verordnung oder Güter, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 inAnhang I der jeweils geltenden FassungVerordnung (EG) Nr. 428/2009 in den Gattungen D und E oder in den Ausfuhrlistennummern 1A002a, 1C012a, 1C227, 1C228, 1C229, 1C230, 1C231, 1C236, 1C237, 1C240, 1C350, 1C450, 5A001b5, 5A001h, 6A001a2a1, 6A001a2a5, 6A002a1c, 8A 001b, 8A001d, 9A011 angeführt sind, oder 3.Ausfuhren in ein Bestimmungsland, das in Anlage 1 der 3. AußWV 2014 angeführt ist (das sind derzeit: Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Eritrea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Venezuela, Zentralafrikanische Republik ist.) oder 4.Güter, bei denen dem Ausführer zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt ist, dass sie für nukleare oder militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen, oder 5.Güter, die im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden. Die Ausfuhr von Gütern der Ausfuhrlistennummer 1A004c gilt die Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 nur dann, wenn a.kein Ausschließungsgrund gemäß den Ziffern 1, 3, 4 und 5 vorliegt und b.es sich um biologische Nachweisausrüstung handelt und c.dem Ausführer bekannt ist oder er von der Behörde unterrichtet wurde, dass diese Güter ausschließlich zum Zweck der Nahrungsmittelkontrolle oder ausschließlich zum Schutz der zivilen Bevölkerung vor Seuchen oder Epidemien verwendet werden und d.es sich beim Empfänger oder Endverwender nicht um das Militär, paramilitärische Einrichtungen, die Polizei oder Nachrichtendienste handelt und e.die Güter nicht für zivile Verwaltungen der in c genannten Einrichtungen oder für sonstige Verwaltungen, die für die in Z c genannten Einrichtungen tätig werden, bestimmt sind. (3) ErklärungNach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der Zollanmeldungersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AAGX002 ("Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009]") und der zusätzliche Informationscode 4230142300 (Nationale Allgemeine AusfuhrgenehmigungAllgemeingenehmigung nach § 3a3 1. AußWV 2011) zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung (= AT002) in der Zollanmeldung anzuführenanzuführen, und zwar im folgenden Format: AT7+6 Ziffer+Jahr codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe (4) Behandlung der Ausfuhrgenehmigung (5) Bei der Nationalen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung werden keine Abschreibungen durchgeführt. 2A.5.3. Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung für "Ventile und Pumpen" - Österreich (AT003) (1) Gemäß § 3b Abs. 1 1. AußWV 2011 unterliegt die Ausfuhr von Ventilen und Pumpen der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 nach Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, Türkei oder Ukraine einer Allgemeingenehmigung. (2) Die nationale Allgemeingenehmigung gilt jedoch nicht, wenn eine allgemeine EU Ausfuhrgenehmigung vorliegt, oder dem Ausführer bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen oder die Waren im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden. (3) ErklärungNach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der Zollanmeldungersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AAGX002 ("Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009]") und der zusätzliche Informationscode 4230242300 (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 3b3 1. AußWV 2011) zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung (= AT003) in der Zollanmeldung anzuführenanzuführen, und zwar im folgenden Format: AT7+6 Ziffer+Jahr codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe. (4) Behandlung der Ausfuhrgenehmigung (5) Bei der Allgemeinen AusfuhrgenehmigungNationalen Allgemeingenehmigun werden keine Abschreibungen durchgeführt. 2A.5.4. Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung für "Frequenzumwandler" - Österreich (AT004) (1) Gemäß § 3c Abs. 1 1. AußWV 2011 unterliegt die Ausfuhr von Frequenzumwandler der Ausfuhrlistennummer 3A22 - einschließlich Software und Technologie der Ausfuhrnummern 3D002, 3D225, 3E201 und 3E225 dafür - des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 einer Allgemeingenehmigung. (2) Die nationale Allgemeingenehmigung gilt jedoch nicht, wenn eine allgemeine EU Ausfuhrgenehmigung vorliegt, oder dem Ausführer bekannt ist, dass die zu liefernden Güter für militärische Zwecke oder für Zwecke der Trägertechnologie verwendet werden sollen oder die Waren im Bestimmungsland in eine Freizone oder in ein Freilager ausgeführt werden. (3) ErklärungNach der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in Verbindung mit § 59 Abs. 1 AußWG 2011 dürfen in Österreich niedergelassene Ausführer die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen nur dann in Anspruch nehmen, wenn sie unter Einhaltung weiterer Vorschriften des § 59 AußWG 2011 (ua. Mitteilungspflicht an das BMDW vor der Zollanmeldungersten Inanspruchnahme) registriert sind. Nach erfolgter Registrierung werden dem Ausführer individuelle Ausfuhrgenehmigungen ausgestellt, in denen durch die Höhe der Wertangaben bzw. Mengenangaben dem Charakter der Allgemeinen Genehmigungen Rechnung getragen wird. Diese Genehmigungen sind von den Zollstellen wie individuelle Genehmigungen zu behandeln. (4) In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Allgemeine AusfuhrgenehmigungNationale Allgemeingenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AAGX002 ("Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck [Verordnung (EG) Nr. 428/2009]") und der zusätzliche Informationscode 4230342300 (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 3c3 1. AußWV 2011) zu verwenden - außerdem. Außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung (= AT004) in der Zollanmeldung anzuführenanzuführen, und zwar im folgenden Format: AT7+6 Ziffer+Jahr codiert mit Buchstabe beginnend mit "A" für 2010, dh. derzeit "J" für 2019+Unterscheidungsbuchstabe - jeweils ohne Leerzeichen; zB: AT7000123J+Unterscheidungsbuchstabe. (4) Behandlung der Ausfuhrgenehmigung (5) Bei der Allgemeinen AusfuhrgenehmigungNationalen Allgemeingenehmigung werden keine Abschreibungen durchgeführt. 2A.5.5. Allgemeine Ausfuhrgenehmigung - andererfür in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Österreichzugelassenen Ausführer (1) Ausfuhrgenehmigungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind in der gesamten Gemeinschaft gültig und können daher, wenn die Ausfuhrabfertigung nach zollrechtlichen Vorschriften in Österreich zulässig ist, hiefür herangezogen werden. (2) Bei der Ausfuhrabfertigung muss der Ausführer die für die Güter gültige Ausfuhrgenehmigung vorlegen. Bei Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung muss der Ausführer deren Vorhandensein und Gültigkeit (auch für die Ausfuhrgüter) durch geeignete Unterlagen nachweisen. Die Gültigkeit von nationalen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen kann vom Erteilungsland eingeschränkt werden (zB in Deutschland auf Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz im deutschen Wirtschaftsgebiet); auf solche Einschränkungen ist besonders zu achten. Die Gültigkeit von nationalen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen kann vom Erteilungsland eingeschränkt werden (zB in Deutschland auf Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz im deutschen Wirtschaftsgebiet); auf solche Einschränkungen ist besonders zu achten. (3) Wenn die Ausfuhrgenehmigungen bzw. die Nachweise nicht in deutscher Sprache vorliegen, kann als Voraussetzung für die Ausfuhrabfertigung vom Ausführer die Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden, bis zu deren Vorliegen die Ausfuhrabfertigung unterbleibt. 2A.6. Ausfuhr von der Maßnahme nicht umfasster Güter 2A.6.1. Nicht gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC keine Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Bei der Ausfuhr-Zollabfertigung werden solche Güter und Technologien als nicht der Maßnahme unterliegend angesehen. Das gilt nicht, wenn spezifische Informationen vorliegen, zB Mitteilung über besondere Vorgangsweisen in Einzelfällen, Verbote für die betreffende Ware und Ähnliches. (2) Wenn die Darstellung der Maßnahme im TARIC von den Rechtsgrundlagen für die zu beachtende Maßnahme abweicht, so gelten nur die der Maßnahme zugrunde liegenden Rechtsvorschriften. Somit können auch Güter und Technologien aus solchen Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einem Ausfuhrverbot oder einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen. Dies ist auch bei der Anwendung von Strafsanktionen (zB § 79 AußWG 2011) zu beachten. 2A.6.2. Gekennzeichnete Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur (1) Werden Güter zur Ausfuhr angemeldet, die in Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur einzureihen sind, die im TARIC Hinweise zur jeweiligen Maßnahme enthalten, gilt: Wenn solche Güter nicht den Beschreibungen in den Fußnoten zur angemeldeten Unterposition der Kombinierten Nomenklatur entsprechen, ist dieser Umstand in der Ausfuhranmeldung zwingend zu erklären. (2) Die Erklärung erfolgt in e-Zoll unter Verwendung des Dokumentenartencodes "Y901" (Nicht in der Liste der Güter mit doppeltem Verwendungszweck aufgeführtes Erzeugnis). Wird eine solche Erklärung nicht abgegeben, sind die angemeldeten Güter so zu betrachten, als ob sie der Maßnahme unterliegen. 2A.6.3. Voranfrage Die Bestimmungen zur Voranfrage und über die Verwendung des Dokuments sind der Arbeitsrichtlinie AH-1110 Abschnitt 8. zu entnehmen. 2B. Ausfuhr von anderen als im Anhang I der Verordnung gelisteten Gütern 2B.1. Ausfuhrverbot Gemäß Art. 3 Abs. 2 iVm Art. 4 und Art. 8 der VO (EG) Nr. 428/2009 können für die Ausfuhr von Gütern, die nicht im Anhang I dieser Verordnung gelistet sind, derzeit nur Genehmigungspflichten vorgeschrieben werden. 2B.2. Ausfuhrmöglichkeit mit Ausfuhrgenehmigung 2B.2.1. Vorschreibung besonderer Ausfuhrgenehmigungspflichten (1) Gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 428/2009 iVm Art. 4 und Art. 8 der VO (EG) Nr. 428/2009 können für die Ausfuhr von Gütern, die nicht im Anhang I dieser Verordnung gelistet sind, von den zuständigen Behörden Genehmigungspflichten vorgeschrieben werden. (2) Die Ausfuhr der einer solchen Genehmigungspflicht unterworfenen Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfolgt mit gültiger Einzelausfuhrgenehmigung oder Globalausfuhrgenehmigung. Abschnitt 2A.2. und Abschnitt 2A.3. sind entsprechend anzuwenden. Abschnitt 2A.2. und Abschnitt 2A.3. sind anzuwenden. (3) Allgemeine Genehmigungen können für diese Fälle - auf Grund des anderen Warenkreises - sowie für die Ausfuhr von Gütern, die nicht im Anhang I der VO (EG) Nr. 428/2009 gelistet sind, nicht verwendet werden. 2B.2.2. Besondere Ausfuhrgenehmigungspflichten nach Ausfuhrländern Italien hat der Kommission gemäß Artikel 8 der VO 428/2009 mitgeteilt, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder aus Menschenrechtserwägungen eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr der folgenden Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die nicht in Anhang I gelistet sind, an Syrian Telecomunications Establishment (STE), Syrien, eingeführt hat: System für die zentrale Überwachung öffentlicher LAN-Datenbanken, Internet- und 2G/3G-Dienste, einschließlich Ausrüstung zur Extraktion des Netzwerkstroms Schnittstellen- und Vermittlungssysteme für die Systemkomponenten Server für die Verarbeitung überwachter Netzwerkströme Software für die Verarbeitung überwachter Netzwerkströme Systeme für die Datenspeicherung und -ablage Datenbankmanagementworkstation Datenbankmanagementsoftware LAN-Infrastruktur Abschnitt 3. derzeit frei Abschnitt 4. derzeit frei

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Bestand
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Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010302/0018-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010302/0030-IV/8/2009
Stammnummer
42528
Enthalten in Fassung
11 (geltend: 18)
Gültig
28.02.2019 bis 15.01.2020
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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