Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0938-L/02
Unterhaltsleistungen an nicht haushaltszugehörige Kinder
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0938-L/02vom 25.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die pauschale Abgeltung der Unterhaltsleistungen durch den Unterhaltsabsetzbetrag werden keine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verletzt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Steyr betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 2. Februar 2001 wurde vom Berufungswerber die
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Jahr 2000 eingereicht.
Auf Seite 1 des Formulars wurde unter der Rubrik
"Unterhaltsabsetzbetrag: Kinder, für die ich 2000 den gesetzlichen
Unterhalt (Alimente) geleistet habe" ein Kind, nämlich D.F.,
angeführt. Für das Kind wurde der Unterhalt ganzjährig
geleistet.
In der "Beilage B zur Arbeitnehmerveranlagung 2000"
führte der Berufungswerber aus, er beantrage die Unterhaltspflichten
für sein Kind D.F. in voller Höhe von der Bemessungsgrundlage für
die Einkommensteuer auszuscheiden, da diese Beträge kein (frei
verfügbares) Einkommen seien. Es werde ein Betrag von 84.000 S geltend
gemacht. Da seine Frau und er derzeit noch nicht geschieden seien, aber schon
das gesamte Jahr 2000 getrennt leben würden, sei er zur Unterhaltsleistung
für seinen im Haushalt seiner Gattin lebenden Sohn D.F. verpflichtet. Als
Beilage lege er die Kopien der Kontoauszüge, aus denen die Höhe der
Zahlungen ersichtlich sei, bei.
Weiters verweise er zur Begründung auf die
Entscheidung des VfGH vom 17.10.1997, G 168/96 und G 285/96 und vom 28.11.1997,
G 451/97. Es werde um rasche Entscheidung ersucht, da die Entscheidung der
Finanzbehörden zufolgte Bindung auch an verfassungswidrige Gesetze nur
ablehnend ausfallen könne.
Am 27. Februar 2001 erging der Einkommensteuerbescheid
2000, wobei der Unterhaltsabsetzbetrag für ein Kind ganzjährig in
Höhe von 4.200 S berücksichtigt wurde. Eine Berücksichtigung der
tatsächlichen Kosten wie beantragt erfolgte nicht. Zur Begründung
wurde diesbezüglich im Bescheid angeführt, Unterhaltsleistungen seien
nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch
beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen
Belastung führen könnten. Die geltend gemachten Alimentationszahlungen
wären mangels dieser Voraussetzung nicht als außergewöhnliche
Belastung zu berücksichtigen und seien durch den Unterhaltsabsetzbetrag zur
Gänze abgegolten.
In der fristgerecht erhobenen Berufung wurde folgendes
vorgebracht:
Mit dem angeführten Bescheid sei von der
Finanzbehörde erster Instanz die Anerkennung der belegten
Unterhaltsverpflichtungen für das Kind D.F. als die
Steuerbemessungsgrundlage mindernd gesetzeskonform aber verfassungswidrig
verweigert worden. Der Steuerpflichtige begehre mit dieser Berufung die
Anerkennung der vollen Unterhaltsleistungen als Minderung der
Einkommensbemessungsgrundlage unter Hinweise auf die Entscheidungen des VfGH vom
17.10.1997 G 168/96 und G 285/96 und vom 28.11.1997 G 451/97 und Neubemessung
der Einkommensteuer auf Basis der verringerten Bemessungsgrundlage. Es werde um
rasche Entscheidung ersucht, da die Entscheidung der Berufungsbehörde
zufolge Bindung (auch) an (verfassungswidrige) Gesetze ohnehin nur ablehnend
ausfallen könne. Der Steuerpflichtige beantrage die Anrufung des
VfGH.
Die Berufung wurde ohne
Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz
zur Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 sind Leistungen
des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des
Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige noch
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf
Familienbeihilfe hat, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§
33 Abs. 4 Z 3 lit. b abgegolten.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. b EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
zugehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 350 S monatlich zu.
Unbestritten ist, dass der dieser Gesetzesstelle
entsprechende Steuerabsetzbetrag im Einkommensteuerbescheid 2000
berücksichtigt wurde.
Strittig ist, ob der Berufungswerber durch Versagung der
Abzugsfähigkeit der gesamten Unterhaltsleistung in Höhe von 84.000 S
einem verfassungsgesetzlich gewährleistetem Recht verletzt worden ist bzw.
ob die gegenständlichen Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig
sind.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Oktober
1997 (G 168/96) hat der Gerichtshof die betreffenden Bestimmungen des § 33
EStG 1988 aufgehoben. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.
November 1997 (G 451/97) wurde die Bestimmung des § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988
aufgehoben.
Der Gesetzgeber reagierte auf diese Erkenntnisse mit dem
"Familienpaket 2000" und hat in der Folge die Familienbeihilfe 1999 und 2000 und
den Kinderabsetzbetrag erhöht. Die oben zitierten Bestimmungen für die
getrennt lebenden Unterhaltspflichtigen wurden unverändert wieder
eingeführt.
In der Folge prüfte der Verfassungsgerichtshof die
Vorgangsweise des Gesetzgebers hinsichtlich der Unterhaltszahlungen an nicht
haushaltszugehörige Kinder. Die Prüfung führte zu dem Ergebnis,
dass die steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltslast nunmehr den
verfassungsrechtlichen Erfordernissen entspricht (VfGH vom 27.6.2001, B
1285/00).
Verfassungsrechtlich bedenklich wäre es, wenn
Kinderlasten bei getrennter Haushaltsführung steuer- und transferrechtlich
insgesamt eine stärkere Berücksichtigung erfahren würden als bei
gemeinsamer Haushaltsführung (VfGH 19.6.2002, G 7/02).
Die pauschale Abgeltung der Unterhaltsleistungen durch den
Unterhaltsabsetzbetrag werden daher keine verfassungsrechtlich
gewährleisteten Rechte verletzt, die angeführten Bestimmungen
entsprechen den verfassungsrechtlichen Erfordernissen.
Linz,
25. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 33 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0938-L/02
- Stammnummer
- 4228
- Gültig
- 25.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF