Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0970-W/02
Schätzung bei Aufzeichnungsmängeln - Taxigewerbe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0970-W/02vom 23.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vernichtung oder Nichtaufbewahrung von Abrechnungsbelegen der Taxilenker mit dem Unternehmer berechtigen grundsätzlich zur Durchführung einer Schätzung.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dkfm. Werner Gossar, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk
in Wien betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1994 bis 1996
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. betreibt im Standort
Wien ein Taxiunternehmen.
Im Rahmen einer BP über
den Zeitraum 1994 bis 1996 wurden formelle und materielle Mängel der
Aufzeichnungen festgestellt und auf Basis der durchschn Treibstoffpreise und
-verbrauches die Jahreskilometerleistungen bzw. Kilometerertrag ermittelt und
eine Umsatz- und Gewinnzuschätzung gemäß
§ 184 BAO
vorgenommen.
Die wesentlichen und das
Berufungsverfahren betreffenden Feststellungen waren folgende:
1)
Aufzeichnungsmängel
Die
Losungsgrundaufzeichnungen (Abrechnungsbelege
der Taxilenker mit dem Unternehmer) wurden nicht aufbewahrt.
In den Aufzeichnungen wurden
mehrere auswärtige Tankrechnungen jedoch keine entsprechenden Erlöse
vorgefunden.
Gutachten nach § 57a KfzG
und die dazugehörigen Belege wurden nicht aufbewahrt.
Weiters wurden
Unregelmäßigkeiten bei den Tachometerständen
(rückläufige Tacho und hohe Kilometerleistung) festgestellt.
Eine
Treibstoffintervallverprobung für das Jahr 1994 ergab Kilometererträge
von lediglich S 3,- bis 5,-.
Unter Berücksichtigung der
Angaben des Bw. betreffend Tarif und Treibstoffverbrauch wurden
Kalkulationsdifferenzen festgestellt.
2)
Vermögensdeckungsrechnung
Im Jahre 1996 erfolgte trotz
Umsatzrückgang und ohne Eigenmittel der Kauf eines Mercedes TE250D i.H.v. S
399.835,-- durch Barscheck und Barzahlung. Im Rahmen der
Vermögensdeckungsrechnung wurde als Mittelherkunft ein Privatdarlehen eines
Schulfreundes aus Bulgarien angegeben, und zur Bestätigung ein
Schriftstück mit Namen und Anschrift des Darlehengebers ohne Vereinbarungen
hinsichtlich Zinsen und Rückzahlungsmodalitäten und dgl. vorgelegt.
Die Abwicklung des Barschecks erfolgte über ein bankinternes
Verrechnungskonto.
Das Darlehen wurde von der BP
aus folgenden Gründen nicht anerkannt:
- mangelnde
Fremdüblichkeit der Vereinbarungen (fehlenden Vereinbarungen) betreffend
Zinsen, Rückzahlung und Besicherung
- Abwicklung über ein
bankinternes Verrechnungskonto, d.h. es ist nicht ersichtlich aus welchem
Bankgeschäft das Geld kam
- Anschaffung eines vierten Pkw
trotz stetigem Umsatzrückgang und fehlenden Eigenmitteln (Umsatz lt.
Erklärung 1996 beträgt ca. S 500.000,-)
Im
Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 wurden insgesamt
Vermögensunterdeckungen von S°52.000,-, S 10.000,- und S 494.000,--
ermittelt.
Aufgrund der
angeführten Mängel schätzte die BP die Jahreskilometerleistungen
für die Streitjahre 1994 bis 1996 auf Basis von durchschn ermittelten
Treibstoffpreisen i.H.v. S 8,-, S°8,80 und S 9,10 sowie durchschn
Treibstoffverbrauches im Ausmaß von 91.555 km, 79.182 km und 59.564 km,
der durchschn Kilometerertrag wurde mit S 11,-- angesetzt.
Die Betriebseinnahmendifferenz
lt. BP betrug für die Prüfungsjahre 1994 bis 1996 S°199.810,60, S
198.464,10 und S°213.627,80, und wurde in der Folge eine Umsatz- und
Gewinnzuschätzung von brutto S 200.000,-- jährlich vorgenommen.
Gegen die
aufgrund der Feststellungen der BP ergangenen Umsatz- und
Einkommensteuerbescheide wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und wie
folgt eingewendet:
Unter Anerkennung und
Berücksichtigung des Darlehens ergäbe die
Vermögensdeckungsrechnung eine positive Bilanz (wie nachfolgend
dargestellt), die Lebenshaltungskosten von rund S 98.400,- jährlich seien
daher gedeckt. Lediglich für das Jahr 1996 würde ein Betrag von rund S
97.000,-- fehlen, jedoch wären z.T. Ersparnisse aus den Vorjahren vorhanden
gewesen.
|
|
Gewinn lt. Erkl.
|
Afa
|
IFB
|
Kreditrückzahl.
|
1996
|
-40.051
|
116.598
|
23.990
|
1.393
|
1997
|
88.690
|
104.487
|
|
96.406
|
1998
|
33.998
|
194.918
|
3.814
|
86.005
Die
Verprobung des Treibstoffaufwandes würde auf den zwei wesentlichen
Parametern "durchschn Treibstoffverbrauch und durchschn Km-Ertrag" beruhen.
Bereits geringe Abweichungen eines Ansatzes würden jedoch ein anderes Bild
ergeben, wie z.B. ein um einen Liter höher angenommener durchschn
Treibstoffverbrauch. So weise z.B. die Benützung des Chrysler Voyager einen
durchschn Treibstoffverbrauch von 14 bis 16 l und einen durchschn wesentlich
höheren Literpreis als bei Diesel auf. Unter der Annahme eines durchschn
höheren Treibstoffpreises und durchschn höheren Treibstoffverbrauches
sowie eines geringfügig niedrigeren Kilometerertrages (die Tarife in
Mödling seien niedriger, viele Flughafenfahrten) würden sich bereits
Werte ergeben, die lt. Bw. mit der Buchhaltung im Einklang stünden.
Weiters hätte sich die
günstige Gelegenheit eines zinsenlosen Darlehens ergeben, und wäre die
Abwicklung über ein Bankinstitut dargelegt worden. Der Bw. hätte von
einem im ehemaligen Ostblock wohnenden Schulfreund ein Darlehen erhalten, jedoch
könne angesichts der besonderen Umstände neben dem Barscheck kein
weiterer Zahlungsfluss angeführt werden.
Zur Berufung
nahm die BP wie folgt Stellung:
ad
Vermögensdeckungsrechnung)
Die Ermittlung der
Vermögensverhältnisse (nachstehend dargestellt) ergibt auch unter
Berücksichtigung des behaupteten Darlehens eine Unterdeckung. Das Vorliegen
von Ersparnissen wurde nicht nachgewiesen bzw. gibt es lt. Vorhalt vom 11.3.1999
keine privaten Sparbücher, Konten oder/und dgl..
|
Gewinn/Verlust lt.
Erklärung
|
33.997
|
88.689
|
-40.051
|
zzgl. Afa
|
194.918
|
104.487
|
116.598
|
zzgl. IFB
|
3.814
|
|
23.990
|
abzgl. Aktivierungen
|
-12.713
|
|
-399.835
|
Abgegrenzte
Einkünfte
|
220.016
|
193.176
|
-299.298
|
BA 637116403 1.1.
|
-7.660
|
-3.958
|
-16.051
|
BA 63116403 31.12.
|
-3958
|
-16.051
|
-5.130
|
|
-3.702
|
12.093
|
-10.921
|
Bawag 22640765902 1.1.
|
-221.210
|
-159.988
|
-84.882
|
Bawag 637116403 31.12.
|
-159.988
|
-84.164
|
0
|
|
-61222
|
-75.824
|
-84.882
|
BA 637115411 1.1.
|
-33.240
|
|
|
BA 637115411 31.12.
|
0
|
|
|
|
-33.240
|
|
|
BA 637115429 1.1.
|
-77.994
|
-40.606
|
|
BA 637115429 31.12.
|
-40.606
|
0
|
|
|
-32.388
|
-40.606
|
|
Abgegr.
Einkünfte inkl. Konten
|
89.464
|
88.839
|
-395.101
|
DarlehensRZ lt.
Aufzeichn.
|
-43.000
|
|
|
Miete lt. Vorhalt
|
-32.400
|
-32.400
|
-32.400
|
Lebenshaltung lt.
Vorhalt
|
-66.000
|
-66.000
|
-66.000
|
Deckung
(gerundet)
|
-51.900
|
-9.500
|
-493.500
ad Ermittlung
des durchschn Treibstoffpreises)
Lt. Erklärung wurden
folgende Km gefahren.
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Gesamt
|
MD 78BW (Euro"Super")
|
10.237
|
12.537
|
6.629
|
29.403
|
MD 933P (Diesel)
|
35.479
|
8.430
|
9.075
|
52.984
|
MD City6 (Diesel)
|
46.819
|
56.649
|
30.721
|
134.189
|
MD CITY5 (Diesel)
|
|
|
2.858
|
2.858
|
Summe 100% Km
|
92.535
|
77.616
|
49.283
|
219.434
|
Anteil der "Super"-Km in
%
|
11,06%
|
16,15%
|
13,45%
|
13,39%
Im Jahre 1994
wurde weiters auf Basis der
Tankrechnungen ein Literpreis von S 7,70 für Diesel und ein
Literpreis von S 10,30 für Super errechnet. Der durchschn Treibstoffpreis
1994 lautet daher (wie folgend dargestellt) auf S 7,99 bzw. rund S 8,00.
Für die Jahre 1995 und 1996 wurden lt. BP in der Folge Erfahrungswerte von
S 8,80 und S 9,10 angesetzt.
|
Euro.Super-Anteil
|
11,06%
|
x S 10,30
|
= S 1,14
|
Diesel-Anteil
|
88,94%
|
x S 7,70
|
= S 6,85
|
=
durchschn Preis 1994
|
|
|
S 7,99
ad Ermittlung
des durchschn Treibstoffverbrauches)
Lt. Besprechung vom 2.Februar
1999 wurde vom Bw. ein
Treibstoffverbrauch für die verwendeten Fahrzeuge wie folgt
bekannt gegeben.
Mercedes 200D: ca. 10 Liter
Mercedes 250D: ca. 10
Liter
Chrysler 3,3: ca. 15-16
Liter
Auf Basis der
(nachfolgend dargestellten) Kalkulation ergab sich daher ein durchschn
Treibstoffverbrauch von rund 11 Liter, wobei das Argument des höheren
Verbrauches hinsichtlich des Chrysler3,3 berücksichtigt wurde. Im Rahmen
der BP wurde in erster Linie vom Treibstoffverbrauch im Stadtverkehr bzw./und
Angaben des Bw. ausgegangen.
|
gefahrene Km 1994 -
1996
|
Km
|
Verbrauch
|
%ueller
Anteil
|
Literanteil
|
MD 78DW (EuroSuper)
|
29.403
|
16,0
Liter
|
13,40%
|
2,14
|
MD 933P (Diesel)
|
52.984
|
10,0
Liter
|
24,15%
|
2,41
|
MD City6 (Diesel)
|
134.189
|
10,0
Liter
|
61,15%
|
6,11
|
MD CITY5 (Diesel)
|
2.858
|
10,0
Liter
|
1,30%
|
0,13
|
Gewog.
Treibstoffverbrauch
|
219.434
|
|
|
10,79
ad
Kilometerertrag)
Der
aktuelle Taxitarif wurde wie nachfolgend
dargestellt bekannt gegeben, der
tatsächliche Tarif im Prüfungszeitraum 1994 bis 1996 wurde mangels
Bekanntgabe mit S 24,- angenommen.
|
|
Grundtaxe
|
Kilometer
|
Tarif 1 (besetzt
zurück)
|
S 25,-
|
S 12,-
|
Tarif 2 (leer
zurück)
|
S 25,-
|
S 22,-
Die
Km-Erträge für die Jahre 1994 und 1995 wurden in der Folge mit S 11,-,
für das Jahr 1996 mit S 12,- geschätzt. Lt. Ansicht der BP sind diese
Werte keinesfalls zu hoch, sondern für 1994 und 1995 eher um S 1,- zu
niedrig gegriffen.
Unabhängig vom Anteil der
genannten Tarife an den Gesamtfahrten liegt der daraus resultierende Km-Ertrag
daher lt. Ansicht der BP jedenfalls über den von der BP angesetzten
Beträgen.
Die
Stellungnahme der BP vom 26.7.1999 wurde dem Bw. in Wahrung des
Parteiengehörs zur Gegenäußerung übermittelt und die
Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz (nun Unabhängiger Finanzsenat) zur Entscheidung
vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 184
Abs. 3 BAO hat die Abgabenbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu
schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind
oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche
Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Aufgrund dieser Bestimmung
ergibt sich, dass schon bloß formelle Buchführungsmängel, die
einen Zweifel an der sachlichen Richtigkeit der Bücher nach sich zu ziehen
vermögen, die Schätzungsbefugnis der Behörde begründen,
wobei es eines Nachweises der Behörde, dass die Aufzeichnungen
tatsächlich unrichtig sind, nicht bedarf. Dem Abgabepflichtigen steht die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken. Im Falle der sachlichen Unrichtigkeit
von Büchern ist es für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung, ob
die Bücher formell ordnungsgemäß geführt wurden.
Zu schätzen ist lt. st.
Rspr. jedenfalls, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die
er nach den Abgabevorschriften zu führen hat, nicht führt oder nicht
vorlegt oder sogar vernichtet hat. Hat die Behörde diesen Nachweis der
qualifizierten Mangelhaftigkeit erbracht, ist die Schätzungsbefugnis die
Folge, die nicht erst wieder in ihrer Berechtigung nachzuweisen ist. Die
solcherart dem Grunde nach gerechtfertigte Schätzung ist in ihrer
Begründetheit, im beschrittenen Weg, in ihrer Schlüssigkeit und
Denkfolgerichtigkeit plausibel zu machen. D.h. die Behörde hat aufzuzeigen,
von welchen Ermittlungsergebnissen tatsächlicher Art sie ausgegangen ist
und auf welche Weise (Schätzungsmethode) sie zu den
Schätzungsergebnissen gekommen ist (vgl. Stoll, BAO-Komm., S 1927f).
Ziel der Schätzung ist es,
die Besteuerungsgrundlagen festzustellen, die die größte
Wahrscheinlichkeit für sich haben (VwGH 22.6.83, 83/13/0051). Die Wahl der
Schätzungsmethode steht dabei der Behörde im allgemeinen frei, doch
muss das Verfahren einwandfrei abgeführt und die zum
Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und
folgerichtig sein. Ob eine Kombination von Schätzungsmethoden
(kalkulatorische Schätzung, Schätzung nach dem Vermögenszuwachs,
etc.) angewendet wird, hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab und
wird von dem Ziel jeder Schätzung bestimmt, den tatsächlichen
Verhältnissen so nahe wie möglich zu kommen. Die
Schätzungsberechtigung als auch das Schätzungsergebnis sind zu
begründen.
Nach st. Rspr. hat die
Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gem.
§°167 Abs. 2 BAO).
Nach st. Rspr. liegt eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, Beweisbeschaffungs- und Vorsorgepflicht der
Partei dann vor, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Eine
erhöhte Mitwirkungspflicht liegt auch in allen jenen Fällen vor, wo
der Abgabenbehörde Ermittlungsmöglichkeiten nur im
eingeschränkten Maße (wie Bankgeheimnisse, ungewöhnliche
Verhältnisse) obliegen (Ritz, BAO, 2. Auflg., Tz 10 ff zu §
115).
Im
vorliegenden Fall bekämpft der Bw. die Schätzungsberechtigung als auch
das Schätzungsergebnis. Unter
Anerkennung des Darlehens läge eine positive Vermögensdeckungsrechnung
vor, für das Jahr 1996 wären Ersparnisse aus den Vorjahren vorhanden
gewesen. Die Gelegenheit eines zinsenlosen Darlehens durch einen Schulkollegen
im Ostblock hätte sich ergeben, jedoch angesichts der besonderen
Umstände könnte neben dem Barscheck kein weiterer Zahlungsfluss
angegeben werden.
Bereits geringe Abweichungen
hinsichtlich der Verprobung des Treibstoffaufwandes würden ein anderes Bild
ergeben.
ad Zulässigkeit der
Schätzung)
Zur Schätzungsberechtigung
ist auszuführen, dass lt. st. Rspr. des VwGH durch die Vernichtung der
Abrechnungsbelege die Schätzung dem Grunde nach zurecht begründet
wird. Zu den Büchern und Aufzeichnungen gehören die "Abrechnungsbelege
der Taxilenker mit dem Unternehmer", die den Taxameterstand bei Übernahme
und Rückgabe des Kfz durch den Lenker ausweisen (E vom 23.5.1990,
89/13/0280 und 89/13/0281).
Eine Überprüfung der
Losungsbücher konnte somit im vorliegenden Fall mangels Aufbewahrung der
Grundaufzeichnungen nicht vorgenommen werden. Der Bw. hat diesen der
Schätzung zugrundeliegenden Mangel auch nicht bestritten.
ad
Schätzungsergebnis)
Zur Behauptung des Bw., unter
Anerkennung des Darlehens ergäbe sich eine positive Bilanz der
Vermögensdeckungsrechnung, ist auszuführen, dass dieser Einwand im
Hinblick auf die Vermögensdeckungsrechnung im Rahmen des
Berufungsverfahrensweder als
nachgewiesen noch als glaubhaft gemacht beurteilt werden
kann.Da die vorgelegte
Bestätigung weder Zinsvereinbarungen, Rückzahlungsmodalitäten und
Besicherungsvereinbarungen regelt und auch die Abwicklung über ein
bankinternes Verrechnungskonto erfolgte, ist das Vorliegen eines Privatdarlehens
als nicht nachgewiesene Behauptung und daher nicht glaubhaft zu beurteilen.
Zum Einwand betreffend
Verprobung des Treibstoffaufwandes ist auszuführen, dass die Schätzung
auf Basis des von der BP ermittelten durchschn Treibstoffpreises für das
Jahr 1994, des geschätzten Km-Ertrages lt. Stellungnahme der BP vom
26.7.1999 und Tz 18 des Prüfungsberichtes nicht als unrichtig beurteilt
werden kann. Der durchschn Treibstoffverbrauch wurde auf Basis des aktuellen
Taxitarifes geschätzt. Auch wurde der Einwendung des Bw. hinsichtlich
Treibstoffmehrverbrauch betreffend Chrysler Voyager im Rahmen der Kalkulation
Rechnung getragen. Zur Einwendung betreffend geringfügig niedrigeren
Km-Ertrag auf Grund "vieler Flughafenfahrten" und "niedriger Tarife in
Mödling" ist auszuführen, dass der Km-Ertrag mangels Angaben des Bw.
lediglich im Wege der Schätzung ermittelt werden konnte und letztlich von
der BP auch als geringfügig zu niedrig gegriffen bezeichnet wird. D.h. lt.
BP ist der Km-Ertrag als keinesfalls zu hoch, sondern eher zu niedrig anzusehen
und können die Einwendungen in Anbetracht gravierender
Buchführungsmängel wie offensichtlichen Unregelmäßigkeiten
bei den Tachometerständen, Nichtaufbewahrung von Losungsgrundaufzeichnungen
und Gutachten gem. § 57a KfzG nicht überzeugen. Die Tatsache der
Aufzeichnungsmängel und Manipulationen bei den Tachometerständen
wurden auch nicht bestritten.
Aufgrund des vorliegenden
Sachverhaltes ist somit die Schätzung zu Umsatz und Gewinn auf Basis der
Nichtführung der nötigen Aufzeichnungen dem Grunde und der Höhe
nachberechtigt. Die Schätzung der
Besteuerungsgrundlagen gründet sich auf von der BP durchschn ermittelten
Zahlenwerten auf Basis der Angaben des Bw., dem aktuellen Taxitarif sowie auf
Basis der Belege (Tankrechnungen) des Bw. als auch unter Berücksichtigung
der vorgenommenen Vermögensdeckungsrechnung. Die Ermittlung der Höhe
der Besteuerungsgrundlagen erfolgte somit im Rahmen jenes Spielraumes, der mit
einer Schätzung verbunden ist.Die
Nichtaufbewahrung der Grundaufzeichnungen lassen darüber hinaus lt. a.o.
st. Rspr. des VwGH auch auf höhere Jahresfahrleistungen pro Taxi
schließen, und sind die Einwendungen des Bw. daher nicht geeignet, das
Schätzungsergebnis glaubhaft zu bestreiten. Die Schätzung wird somit
auch der Höhe nach als begründet beurteilt, mit dem Ziel der Wahrheit
möglichst nahe zu kommen.
Die Berufung war daher als
unbegründet abzuweisen.
Wien,
23. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0970-W/02
- Stammnummer
- 4225
- Gültig
- 23.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF