Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0646-W/03
Kosten der Ausbildung zur Psychotherapeutin als Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0646-W/03vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Ausbildung in "Integrativer Gestalttherapie" im Rahmen des Psychotherapeutischen Fachspezifikums stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 dar, da nach der Verkehrsauffassung die Ausbildung zur Psychotherapeutin keine spezifische fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten Beruf der Bw. (Ausbildung von Patienten in der Durchführung der Dialysebehandlungen) darstellt, und insoweit von einem anderen Berufsbild auszugehen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw.
erzielte in den Jahren 2000 und 2001 bei der F.M.C. GmbH & Co KG, einem
Anbieter von Produkten und Dienstleistungen für Patienten mit chronischen
Nierenerkrankungen, Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung brachte die Bw. Aufwendungen für eine
"psychotherapeutische Weiterbildung" inklusive Nächtigungskosten,
Diäten und Kilometergelder von insgesamt S 23.116,20 (für das Jahr
2000) sowie 97.408,00 (für das Jahr 2001) als Werbungskosten in Abzug. Mit
Schriftsätzen vom 22. September 1998 und vom 31. Oktober 2002
bestätigte die F.M.C. GmbH & CoKG, dass die Bw. nach Beendigung einer
Ausbildung in Elektrotechnik seit 1995 für diese in enger Zusammenarbeit
mit den Ärzten der Dialysezentren die Betreuung von Heimdialysepatienten im
Bereich medizinisch technischer Außendienst übernommen hatte. Diese
Patienten befänden sich angesichts ihres neuen Lebensumstandes in einem
massiven psychischen Ausnahmezustand, die konkrete "psychotherapeutischen
Weiterbildung" unterstütze die Bw. demnach erfolgreich bei der Arbeit, die
Patienten in der Durchführung der aufwendigen Dialysebehandlungen
anzuleiten und auszubilden. Eine professionelle Versorgung von Dialysepatienten
liege auch im Interesse der F.M.C. GmbH & CoKG, welche das Engagement der
Bw. für ihre Weiterbildung zur "Integrativen Gestalttherapeutin"
begrüßte. Die Bw. hätte sich im zunehmenden Maße für
Psychologie und Psychotherapie interessiert, weshalb die gegenständliche
Ausbildung nicht überraschend gewesen wäre.
Mit den
Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 vom 21. Februar 2003
versagte das Finanzamt die Anerkennung der als Werbungskosten beantragten
Weiterbildungskosten mit der Begründung, es handle sich hierbei nicht um
Fortbildungskosten, die dazu dienen, im jeweils ausgeübten Beruf auf dem
Laufenden zu bleiben und die Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Beruf zu
verbessern. Vielmehr wären im gegenständlichen Fall die angefallenen
Aufwendungen zur Erlangung von Kenntnissen, die eine Berufsausbildung
ermöglichten, als Ausbildungskosten zu beurteilen. Dies werde auch durch
den Umstand aufgezeigt, dass die Bw. durch die Ausbildung in "Integrativer
Gestalttherapie" im Rahmen des Psychotherapeutischen Fachspezifikums die
Möglichkeit hat, den Beruf einer Psychotherapeutin auszuüben.
Darüber hinaus könne kein Zusammenhang zur konkret ausgeübten
Tätigkeit eines Außendienstmitarbeiters, dessen Aufgabe es ist,
Patienten im technischen Umgang mit Heimdialysegeräten einzuschulen, oder
einer damit verwandten Tätigkeit erblickt werden, zumal ein Psychotherapeut
grundsätzlich alle Menschen mit jeder Art von psychischen Problemen
behandle.
In der gegen
die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 gerichteten
Berufung führte die Bw. im wesentlichen aus, dass es in ihrem Beruf darum
gehe, die Patienten solange zu betreuen, bis diese selbständig in der Lage
sind, Bauchfelldialysebehandlungen zu Hause durchzuführen. Bei einer
Bauchfelldialyse werden nur zu einem geringen Anteil technische Geräte
verwendet, zumal das Bauchfell selbst als Dialysemembran fungiere. Die Arbeit
mit chronisch kranken Menschen sei eine wichtige Zielgruppe der Psychotherapie.
Die Bw. lerne die Patienten in einem Zeitpunkt kennen, in dem diese sich in
einem enormen psychischen Ausnahmezustand befinden. Es wäre demnach zu
wenig, für diese Arbeit nur Talent zu haben, vielmehr wäre es
unumgänglich, über ein psychologisch fundamentiertes Wissen zu
verfügen. Daher sei für die Durchführung ihrer jetzigen
Tätigkeit unbedingt eine psychologische Weiterbildung erforderlich, dies
werde von der F.M.C. GmbH & CoKG verlangt. Die Bw. beabsichtige zudem, als
Psychotherapeutin selbständige Einkünfte zu erzielen, und sei gerade
dabei, eine Praxis einzurichten. Schwerpunkt der selbständigen
Tätigkeit werde die Behandlung von Dialysepatienten sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs
1 Z 10 EStG 1988 in der für die Streitjahre geltenden Fassung sind
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit
der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten
beruflichen Tätigkeit als Werbungskosten abzugsfähig.
Berufsfortbildung liegt vor,
wenn bereits ein Beruf ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahmen der
Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung des
bisherigen Berufes dienen (VwGH 22.11.1995, 95/15/0161).
Berufsausbildung hingegen ist
gegeben, wenn die Bildungsmaßnahmen der Erlangung eines anderen Berufes
dienen. Für die Klärung der damit im Zusammenhang stehenden
wesentlichen Frage der Berufsidentität ist das Berufsbild maßgebend,
wie es sich nach der Verkehrsauffassung auf Grund des Leistungsprofils des
jeweiligen Berufes darstellt (VwGH 16.9.1986, 86/14/0114; 30.1.1990,
89/14/0212).
Die Bw. bildete im
Streitzeitraum Dialysepatienten, die einer aufwendigen und
selbstverantwortlichen Heimdialysetherapie bedurften, aus und begann im Jahre
2000 die Ausbildung in Integrativer Gestalttherapie im Rahmen des
Psychotherapeutischen Fachspezifikums, die unter anderem den erfolgreichen
Abschluss des psychotherapeutischen Propädeutikums voraussetzt.
Ziel der im ausgeübten
Beruf zu beurteilenden Dienstleistungen ist es vordergründig den Patienten
mit chronischem Nierenversagen Kenntnisse im Bereich der Dialysebehandlung,
insbesondere des Verfahrensablaufes, zu dem selbstverständlich auch der
Umgang mit technischen Hilfsmitteln zählt, zu vermitteln, sodass die
Kranken letztlich befähigt werden, diese Behandlungsform allein und
selbstverantwortlich zu Hause durchzuführen.
Die Ausbildung zum
"Integrativen Gestalttherapeuten" soll im wesentlichen die Vermittlung von
Fähigkeiten umfassen, spezielle individuelle Störungsbilder und
Erkrankungen sowie pathologische Gruppenphänomene und - prozesse
entsprechend zu diagnostizieren und mit den Möglichkeiten der
Gestalttherapie geeignete Behandlungsstrategien zu deren Linderung bzw.
Beseitigung zu entwickeln. Die gewählten Bildungsmaßnahmen
befähigen die Bw. jedenfalls, einen anderen als den bisherigen Beruf
auszuüben, und liefern demnach die Grundlage für einen neuen Beruf,
weshalb die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten jedenfalls
Ausbildungskosten sind. Dies wird letztlich auch durch die
Berufungsausführungen aufgezeigt, wonach die Bw. zukünftig
selbständig als Psychotherapeutin tätig werden wolle und bereits mit
der Einrichtung einer Praxis begonnen habe.
Nach der im Berufungsfall
anzuwendenden Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 10 EStG 1988 sind sowohl
Aus- als auch Fortbildungsmaßnahmen des Steuerpflichtigen, wenn sie einer
weiteren Berufsentwicklung in dessen ausgeübtem oder in einem dem
ausgeübten Beruf artverwandten Beruf dienen, abzugsfähig.
Schon aus dem Vorstehenden
ergibt sich, dass ein derartiger für die Abzugsfähigkeit mit dem
ausgeübten oder einem artverwandten Beruf erforderlicher Zusammenhang zu
verneinen ist. Dies auch deshalb, da nach der Verkehrsauffassung Schwerpunkt der
Betreuung von Dialysepatienten die Vermittlung der Fähigkeiten und
Kenntnisse zur selbständigen Anwendung der zweifelsohne die Kranken sehr
belastenden Therapie ist, während die Ausbildung zur Psychotherapeutin nach
dem Inhalt keine spezifische fachliche Weiterbildung im bisher ausgeübten
Beruf, vielmehr eine umfassende Ausbildung für Behandlungsverfahren zur
Besserung oder Heilung von seelisch bedingten, seelisch - körperlichen
Leiden, darstellt und insoweit von einem anderen Berufsbild auszugehen ist.
Entscheidungsrelevant dabei ist, dass die durch die besagte Ausbildung
erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in unterschiedlichen Bereichen zur
Anwendung gelangen können und nicht nur auf das Behandlungsverfahren bei
der Betreuung von Dialysepatienten abstellt, auch wenn die durch die besagte
Ausbildung vermittelten Kenntnisse für den bisher ausgeübten Beruf
zweifelsohne von Vorteil sind und darüber hinaus im Interesse der F.M.C.
GmbH & CoKG gelegen sind.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0646-W/03
- Stammnummer
- 4223
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF