Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0610-W/03
Kosten eines Aufteilungsverfahrens nach §§ 81ff EheG außergewöhnliche Belastung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0610-W/03vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anwaltskosten, die dem Bw. im Zusammenhang mit einer aus beiderseitigem Verschulden geschiedenen Ehe auf Grund eines späteren Aufteilungsverfahrens gemäß den §§ 81 ff EheG entstanden sind, das zum einen durch den Bw. selbst angestrengt und zum anderen durch den Abschluss eines Vergleiches beendet wurde, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in
Wien betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Rechtskonsulent und
Firmengesellschafter und erzielte im Jahre 2001 unter anderem Einkünfte aus
nicht selbständiger Tätigkeit.
In der für das Streitjahr abgegebenen
Einkommenssteuererklärung beantragte der Bw., Anwaltskosten in Höhe
von S 120.000,00 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Diese wären im Zusammenhang mit dem nach der
Scheidung seiner Ehe eingeleiteten Verfahren hinsichtlich der Aufteilung des
ehelichen Gebrauchsvermögens entstanden.
Mit dem am 16. Oktober 2002 ergangenen vorläufigen
Einkommensteuerbescheid versagte das Finanzamt die Anerkennung der Aufwendungen
als außergewöhnliche Belastung, da diese mangels tatsächlicher,
rechtlicher oder sittlicher Gründe nicht zwangsläufig erwachsen
wären.
Dagegen erhob der Bw. Berufung und führte im
wesentlichen aus, die Kosten des Anwaltes wären dadurch entstanden, dass
die gegnerische Partei ungerechtfertigte Forderungen gegen ihn gerichtlich
geltend gemacht hätte und er gezwungen wäre, deren Abwendung durch die
Einschaltung eines Anwaltes herbeizuführen. Demnach wäre aus Sicht des
Bw. die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit der
Belastung, welcher er sich aus tatsächlichen und - angesichts des vor dem
Gericht bestehenden Anwaltszwanges - rechtlichen Gründen nicht entziehen
hätte können, gegeben.
Aus den über Vorhalt im erstinstanzlichen
Berufungsverfahren vorgelegten Schriftstücken betreffend die Ehescheidung
ergibt sich, dass die damalige Ehefrau des Bw. gegen diesen am 23. September
1997 die Scheidungsklage einbrachte, worüber in erster Instanz das
Bezirksgericht mit Urteil vom 25. März 1998 die Auflösung der Ehe
ausgesprochen hatte. Das Verschulden an der Zerrüttung der ehelichen
Gemeinschaft treffe danach zu gleichen Teilen beide Streitteile.
Danach kam es zu einem vom Bw. eingeleiteten
außerstreitigen Aufteilungsverfahren gemäß den §§ 81
ff EheG. In der Folge klagte die geschiedene Ehefrau den Bw. auf Herausgabe
bestimmter in die Ehe eingebrachter Hausrats- und Einrichtungsgegenstände,
die nicht der Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG
unterliegen würden. Das im Herausgabeverfahren ergangene
bezirksgerichtliche Urteil vom 31. Jänner 2000 wurde mit Entscheidung des
LG f. ZRS Wien vom 10. Juli 2000 aufgehoben und dem Erstgericht die
Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung aufgetragen. Das vom Bw.
eingeleitete Aufteilungsverfahren wurde schließlich mit Vergleich vom 26.
Juni 2002 beendet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs 1 EStG 1988 sind
außergewöhnliche Belastungen, die dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig erwachsen, bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2)
insoweit vor Berechnung der Steuer vom Einkommen abzuziehen, als sie die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Nach
§ 34 Abs 2 EStG 1988 liegt eine außergewöhnliche Belastung,
die zur Ermäßigung der Einkommensteuer führt, dann vor, wenn
einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Gemäß Abs 3
dieser Bestimmung erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Schon aus der Wortfolge des Gesetzes ergibt sich mit aller
Deutlichkeit, dass freiwillig getätigte Aufwendungen ebenso wenig
Berücksichtigung finden können wie Aufwendungen, welche auf Tatsachen
zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen vorsätzlich
herbeigeführt worden sind oder sonst unmittelbare Folgen eines Verhaltens
sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien Stücken entschlossen hat
(vgl. VwGH 12.4.1983, 82/14/0342, 4.4.1990, 89/13/0100, 19.12.1990,
90/13/0006).
Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass
Prozesskosten in einem Zivilrechtsstreit nicht zwangsläufig erwachsen, wenn
sie lediglich Folge der Klagsführung durch den Steuerpflichtigen oder sonst
Folge eines vom Steuerpflichtigen gesetzten Verhaltens sind, zB, wenn dieser
geklagt wird und im Prozess unterliegt (vgl. VwGH 19.3.1998,
95/15/0024).
Nach dem unstrittigen
Vorbringen des Bw. sind die von ihm als außergewöhnliche Belastung
geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von S 120.000,00 im Zusammenhang mit
der Ehescheidung auf Grund eines späteren Aufteilungsverfahrens
gemäß den §§ 81 ff EheG entstanden, das zum einen durch den
Bw. selbst angestrengt und zum anderen durch den Abschluss eines Vergleiches
beendet wurde.
Der Unabhängige
Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass schon dadurch, dass der Bw. selbst
Antragsteller im Verfahren gemäß den §§ 81 ff EheG war,
eine Zwangsläufigkeit der zu beurteilenden Aufwendungen iSd. § 34
Abs 3 EStG 1988 zu verneinen ist und zwar unabhängig davon, ob die
Verhaltensweise des Bw. eine Abwehrreaktion auf die Vorgangsweise seiner
geschiedenen Ehegattin darstellte. Dies deshalb, da nach dem außer Streit
gestellten Sachverhalt weder anzunehmen ist noch vom Bw. selbst behauptet wurde,
dass die Einbringung einer Klage die einzige ihm zur Verfügung gestandene
Möglichkeit dargestellt hätte, um die Forderungen seiner geschiedenen
Ehegattin abzuwehren. Doch selbst wenn man davon ausgehen sollte, dass der Bw.
zu dieser Vorgangsweise auch nach objektiven Kriterien gezwungen gewesen sein
sollte, ist zu betonen, dass das Verfahren durch einen Vergleich beendet wurde,
wonach freiwillig sämtliche aus dem ehelichen Verhältnis entsprungenen
Ansprüche zwischen den Parteien bereinigt und verglichen
wurden.
In diesem Zusammenhang ist auch
auf die bereits zitierte höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach
eine Belastung dann nicht zwangsläufig erwächst, wenn sie unmittelbare
Folge eines Verhaltens ist, zu dem sich der Steuerpflichtige aus freien
Stücken entschlossen hat. Dabei ist auch zu beachten, dass im
Ehescheidungsverfahren der Bw. als Beklagter nicht obsiegte, sohin daraus eine
Zwangsläufigkeit der in weiterer Folge entstandenen
verfahrensgegenständlichen Aufwendungen ebenso nicht begründet
angenommen werden kann.
Wien,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0610-W/03
- Stammnummer
- 4216
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF