Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2766-W/02
Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bei Körperschaften öffentlichen Rechts - KöR
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2766-W/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ob eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken vorliegt, ist nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. VwGH 28.1.1982, 81/15/0072).
Dabei muss einerseits eine rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes bestehen und darf andererseits der Wert des Entgeltes nicht so gering sein, dass er gegenüber dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt und somit einer Unentgeltlichkeit gleichgestellt wird (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0025). Eine entgeltliche Gebrauchsüberlassung liegt ebenso wenig vor, wenn der Entlehner bloß die nach § 981 ABGB zu bestreitenden - mit dem ordentlichen Gebrauch verbundenen - Kosten trägt.
Werden daher Grundstücke gegen einen bloßen Anerkennungszins oder gegen den Ersatz der Betriebskosten überlassen, liegt nach zivilrechtlichem Verständnis keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung und - mangels Bestandvertrag - keine unternehmerische Tätigkeit der Körperschaft öffentlichen Rechts vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Riedl gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der
Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung
festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu
ersehen.
Die Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 ergehen
gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) ist eine niederösterreichische Gemeinde, die
in den Jahren 1997 bis 2000 in den Ortsgemeinden O. und G. die Amtsgebäude
einem Umbau unterzog und dabei jeweils ein Dorfzentrum errichtete.
Aus der Errichtung der
Dorfzentren in G. und O. erwuchsen der Bw. in den Jahren 1997 bis 2000
Errichtungskosten in Höhe von S 6,451.047,17 bzw. S 3,115.649,48,
wofür die Bw. in den Jahren 1998 und 1999 die nachstehend angeführten
Beträge als Vorsteuern geltend machte:
|
|
Dorfzentrum
G.:
|
|
Dorfzentrum
O.:
|
|
Jahr:
|
Nettokosten:
|
Vorsteuern:
|
Nettokosten:
|
Vorsteuern:
|
1997
|
|
|
921.773,88
|
|
1998
|
673.611,87
|
172.917,57
|
594.764,46
|
125.186,05
|
1999
|
2.985.866,16
|
594.773,26
|
979.882,40
|
195.976,48
|
2000
|
2.791.569,14
|
|
619.228,74
|
|
|
6.451.047,17
|
|
3.115.649,48
|
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung für das Jahr 1998 sowie einer
Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 1999
wurde lt. Tz. 20 des BP-Berichtes festgestellt, dass hinsichtlich des in G.
errichteten Dorfzentrums keinerlei Nachweis für die beabsichtigte
unternehmerische Nutzung erbracht werden konnte. Die künftige Vermietung
bzw. unternehmerische Nutzung des in G. errichteten Dorfzentrums werde weder
durch einen entsprechenden Gemeinderatsbeschluss, noch durch einen bereits
abgeschlossenen Mietvertrag dokumentiert.
Mangels Nachweises einer
Vermietungsabsicht des in G. errichteten Dorfzentrums seien die in den Jahren
1998 und 1999 geltend gemachten Vorsteuern wie folgt rückzufordern:
|
|
1998
|
1999
|
Vorsteuern betr.
Dorzentrum in G.:
|
172.917,57
|
594.773,26
|
davon bereits als
Eigenleistungen berücksichtigt:
|
-
31.829,33
|
|
Vorsteuern
betr. Dorzentrum in G.:
|
141.088,24
|
594.773,26
Hinsichtlich
des in O. errichteten Dorfzentrums wurde lt. Tz. 20 des BP-Berichtes
festgestellt, dass bereits ein mit 15. Dezember 1997 datierter
Gemeinderatsbeschluss vorliege, mit dem die Absicht der künftigen
Vermietung des Erd- und Kellergeschosses an den Dorferneuerungsverein O.
dokumentiert wird. Seitens der Betriebsprüfung werde daher der vorgenommene
Vorsteuerabzug unter der Voraussetzung der späteren unternehmerischen
Nutzung in Form der Vermietung und Verpachtung anerkannt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses
der Betriebsprüfung sei jedoch noch keine Beurteilung der Frage
möglich, ob und in welchem Ausmaß die in G. und O. errichteten
Dorfzentren unternehmerisch genutzt werden.
Das Finanzamt folgte den
Feststellungen der Betriebsprüfung, dabei wurde für das Jahr 1998 das
Verfahren gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen und
ein vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 1998 erlassen. Für das Jahr 1999
wurde die Bw. mit vorläufigem Bescheid gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung zur
Umsatzsteuer veranlagt.
Für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum wurden die Bemessungsgrundlagen und die
Höhe der Überschüsse daher wie folgt ermittelt:
|
1998
|
Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
5.408.824,45
|
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern:
|
4.560.632,50
|
|
Gutschrift:
|
4.019.750,00
|
|
|
|
1999
|
Gesamtbetrag der
Entgelte:
|
4.486.545,00
|
|
Gesamtbetrag der
Vorsteuern:
|
3.166.127,25
|
|
Gutschrift:
|
2.717.473,00
Gegen
die vorläufig ergangenen Umsatzsteuerbescheide 1998 und 1999 wurde mit
Eingabe vom 2. August 2000 fristgerecht berufen und eine Berücksichtigung
der Vorsteuern aus dem Umbau des Dorfzentrums in G. in Höhe von
S 141.088,24 (1998) bzw. S 594.773,26 (1999) beantragt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass aus der tatsächlichen Abwicklung der Bauvorhaben von
Beginn an die Absicht der unternehmerischen Nutzung erkennbar gewesen sei.
Zwischenzeitlich seien auch die entsprechenden Mietverträge mit den
Vereinen bzw. Dorferneuerungsvereinen abgeschlossen worden, sodass die fehlenden
Grundlagen zur Berücksichtigung der Vorsteuern mittlerweile vorhanden
seien. Die Veranlagung könne daher richtig gestellt und endgültig
erfolgen. Nach geschäftsordnungsmäßiger Unterschrift durch den
Gemeinderat würden die entsprechenden Verträge vorgelegt.
Zufolge der mit 26. Juli 2001
abgegebenen Stellungnahme der Betriebsprüfung zu gegenständlicher
Berufung seien im Zuge einer Vorort durchgeführten Erhebung die
Lokalitäten (tatsächliche Fertigstellung erst nach
Prüfungsabschluss) in Augenschein genommen und die mit 30. Dezember 2000
datierten und mit dem Dorferneuerungsverein W. und der Dorfgemeinschaft O.
abgeschlossenen Mietverträge eingesehen worden.
Der betreffend das Dorfzentrum
in G. mit 30. Dezember 2000 abgeschlossene Mietvertrag mit dem
Dorferneuerungsverein W. hat den nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen
Inhalt:
.... nach
Fertigstellung des Gebäudes wird das Mietobjekt .... zur Gänze an den
Dorferneuerungsverein W. .... zur Verwendung als Vereinshaus
vermietet.
.... die
Errichtung des Dorfzentrums ist mit 30.12.2000 abgeschlossen. Das
Mietverhältnis wird daher mit 1.1.2001 beginnen und auf unbestimmte Dauer
geschlossen.
.... als
Mietzins (inklusive Betriebskosten) ist ein monatlicher Betrag i.H.v.
S 6.000,-- zuzüglich USt vereinbart ....
.... die
von der Mieterin erbrachten Eigenleistungen (S 599.596,--) werden
als
"Finanzierungsbeitrag" auf
das Mietentgelt angerechnet
.... unter
beiderseitigem Verzicht auf Verzinsung und Wertsicherung kommt
es
zur Anrechnung von jeweils
S 4.000,-- auf das monatliche Mietentgelt, sodass dieser Anteil für
150 Monate als aliquot bezahlt gilt
.... die
übrige Miete (S 2.000,--) und die komplette Mehrwertsteuer sind
jeweils monatlich im vorhinein an die Bw. zu überweisen.
.... für
die Dauer der als bezahlt quittierten Mietzinsvorauszahlung verzichtet die
Vermieterin auf die Valorisierung der vereinbarten Mietzinse.
.... für
die Zeit ab 1.7.2013 verpflichtet sich der Mieter zur Bezahlung monatlich im
vorhinein unter Einräumung eines 5tätigen Respiros, wobei der
vereinbarte Mietzins ab diesem Tage wertgesichert auf Basis des VPI 1986 ....
vor Vorschreibung gelangt. Für die dem 1.7.2013 folgenden Indexschwankungen
wird eine Schwellgrenze von 10% vereinbart.
.... Für
den Fall einer vom Mieter veranlassten Vertragsauflösung vor dem 1. 7. 2013
verfällt der zeitlich noch nicht verbrauchte Anteil der geleisteten
Mietvorauszahlung zugunsten der Vermieterin und verzichtet der Mieter auf
diesbezügliche Rückzahlungsansprüche aus welchem Titel auch
immer.
Der
hinsichtlich des Dorfzentrums in O. mit der Dorfgemeinschaft O. abgeschlossene
Mietvertrag vom 30. Dezember 2000 ist mit dem vorstehenden Mietvertrag ident,
wobei lediglich die der Dorfgemeinschaft O. in Form einer Mietvorauszahlung
angerechneten Eigenleistungen in Höhe von S 639.966,-- sowie das in
Rechnung gestellte Mietentgelt differieren.
Zufolge den
vorstehenden Mietverträgen habe die Mieterin anlässlich der Neu- und
Umbauarbeiten des Mietgegenstandes in den Jahren 1997 bis 2000 jeweils die
nachstehend angeführten Eigenleistungen in Höhe von S 599.576,--
bzw. S 639.966,-- erbracht, die wie folgt ermittelt wurden:
1.)
angerechnete "Eigenleistungen" betreffend Dorfzentrum O.:
|
Dorfzentrum
O.:
|
1997
|
1998
|
1999
|
2000
|
Mannstunden:
|
211.900,00
|
184.600,00
|
143.200,00
|
60.100,00
|
Traktorstunden:
|
27.720,00
|
1.890,00
|
2.100,00
|
|
Anhängerstunden:
|
7.392,00
|
504,00
|
560,00
|
|
Eigenleistungen:
|
247.012,00
|
186.994,00
|
145.860,00
|
60.100,00
|
Gesamt:
|
639.966,00
|
|
|
2.)
angerechnete "Eigenleistungen" betreffend Dorfzentrum G.:
|
Dorfzentrum
G.:
|
1998
|
1999
|
2000
|
Mannstunden:
|
141.500,00
|
205.800,00
|
176.200,00
|
Traktorstunden:
|
39.060,00
|
21.000,00
|
|
Anhängerstunden:
|
10.416,00
|
5.600,00
|
|
Eigenleistungen:
|
190.976,00
|
232.400,00
|
176.200,00
|
Gesamt:
|
599.576,00
|
|
Als Folge der von
Dorferneuerungsverein W. und Dorfgemeinschaft O. zugerechneten "Eigenleistungen"
wurden diesen ein Betrag in Höhe von S 600.000,-- bzw.
S 640.000,-- als "Mietvorauszahlung" und damit für einen Zeitraum von
150 bzw. 160 Monaten ein monatliches "Mietentgelt" in Höhe von jeweils
S 4.000,-- angerechnet.
Demnach hatten der
Dorferneuerungsverein W. und die Dorfgemeinschaft O. monatlich die nachstehend
angeführten Beträge wie folgt im vorhinein an die Bw. zu
überweisen:
|
Bezeichnung:
|
Dorfzentrum G:
|
Dorfzentrum O:
|
Mietzins inkl. Betriebskosten:
|
6.000,00
|
4.000,00
|
zuzügl. MWSt:
|
1.200,00
|
800,00
|
SUMME:
|
7.200,00
|
4.800,00
|
abzügl. Eigenleistungen:
|
- 4.000,00
|
- 4.000,00
|
zu entrichtender
Betrag:
|
3.200,00
|
800,00
Zufolge der
mit 26. Juli 2001 datierten Stellungnahme der Betriebsprüfung sei aus den
vorstehenden Passagen des Mietvertrages ersichtlich, dass diese
Mietverträge nicht unter fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen
worden seien, da durch Anrechnung der vom Dorferneuerungsverein W. bzw. der
Dorgemeinschaft O. erbrachten Eigenleistungen als "Finanzierungsbeitrag" ein
Großteil der vereinbarten Miete bereits als bezahlt gelte.
Im Falle des Dorfzentrums O.
sei die Miete sogar für einen Zeitraum von 13 Jahren und 4 Monaten
"entrichtet" worden, sodass die Dorfgemeinschaft O. lediglich die auf das
Mietentgelt entfallende Umsatzsteuer zu entrichten gehabt habe. Für die
Fremdunüblichkeit der gegenständlichen Mietverträge spreche auch
die Tatsache, dass die Bw. in den mit den Dorferneuerungsvereinen
abgeschlossenen Mietverträgen für die Dauer der vorstehenden
Mietzinsvorauszahlungen auch auf eine Valorisierung des Mietzinses verzichtet
habe.
Der Auskunft des
Bürgermeisters B. zufolge sei überdies im Gemeindevorstand beschlossen
worden, dass sowohl dem Dorferneuerungsverein W., als auch der Dorgemeinschaft
O. die Zahlungen des verbleibenden Mietentgeltes gestundet würden. Demnach
habe den Feststellungen der Betriebsprüfung zufolge bis dato kein
Zahlungsfluss stattgefunden.
Überdies hänge die
Fiktion des Betriebes gewerblicher Art bei der Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts davon ab,
ob auf Grund seiner Entgeltlichkeit ein zivilrechtlicher Miet- oder
Bestandsvertrag begründet worden sei.
In diesem Zusammenhang verwies
die Betriebsprüfung auf den Umstand, dass in der bloßen
Weiterverrechnung der laufenden Betriebskosten keine Entgeltlichkeit erblickt
werden könne, da für die Annahme der Entgeltlichkeit über die
Betriebskosten hinaus jedenfalls eine Vergütung für die Sache selbst
geleistet werden müsse. Da im vorliegenden Fall überhaupt kein
Zahlungsfluss stattgefunden habe, sei eine Zugehörigkeit der Dorzentren in
G. und O. zum Unternehmensbereich der Bw. zu verneinen.
Lasse man im vorliegenden Fall
die anfallenden Betriebskosten außer Ansatz und stelle den Mietentgelten
die Errichtungskosten gegenüber, so würde sich beim Dorfzentrum O.
bzw. G. jeweils eine Amortisationsdauer von 65 bzw. 89 Jahren ergeben. In den
ersten 150 bzw. 160 Monaten, in denen die Eigenleistungen angerechnet werden,
würden den lukrierten Vorsteuerbeträgen Umsatzsteuerzahlungen in
Höhe von S 120.000,-- bzw. S 180.000,--
gegenüberstehen.
Im vorliegenden Fall sei nach
Auffassung der Betriebsprüfung das Mietentgelt viel zu tief bemessen, wobei
trotz dieser niedrigen Beträge bis dato kein Geldfluss stattgefunden habe.
Aus der Sicht der Betriebsprüfung seien daher Errichtung und Betrieb der
Dorfzentren dem hoheitlichen Bereich der Bw. zuzurechnen.
Zufolge der mit 3. September
2001 abgegebenen Gegenäußerung zur Stellungnahme der
Betriebsprüfung habe die Finanzverwaltung schon im Geltungsbereich des
Umsatzsteuergesetzes 1972 eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
bejaht, wenn der Mietzins wenigstens die laufenden Betriebskosten deckte. Diese
Auffassung sei auch im Geltungsbereich des UStG 1994 mehrmals bestätigt
worden und werde in Rz 265 der Umsatzsteuerrichtlinien zitiert.
Demnach setze die Anerkennung
als Bestandverhältnis zumindest die Deckung der laufenden Betriebskosten
voraus. Der Grundsatz der Betriebskostendeckung sei auch zu beachten, wenn zB
Mehrzweckhallen nicht ganzjährig, sondern für Einzelveranstaltungen
vermietet werden. Diesfalls werde die Überlassung nur dann als
Vermietungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 UStG 1994
anerkannt, wenn das Benützungsentgelt zumindest die auf die einzelne
Benützungseinheit entfallenden Betriebskosten decke. Seitens des
Bundesministeriums für Finanzen werde daher von einer
betriebskostendeckenden Miete ausgegangen.
Wie die Betriebsprüfung
weiters selbst festgestellt habe, seien in der Sitzung der Gemeindevorstandes
der Bw. vom 22. Jänner 2001 unter Tagesordnungspunkt 4
Zahlungserleichterungen beschlossen worden, um den Dorferneuerungsvereinen das
Mietentgelt zu stunden. Dies in der Form, dass die vereinbarten Mieten für
die Dorfzentren in G. und O. halbjährlich im nachhinein, das heißt
jeweils mit Ende Juni und Ende Dezember jeden Jahres fällig gestellt
würden.
Nach zivilrechtlichem
Verständnis stelle die Stundung eine Vereinbarung zwischen Gläubiger
und Schuldner dar, die den Fälligkeitszeitpunkt hinausschiebe. Für die
Zeit der Stundung könne der Gläubiger die Leistung nicht fordern und
der Schuldner sie nicht erbringen. Durch die Gewährung der Stundung sei die
Geltendmachung der Forderung hinausgeschoben.
Tatsächlich seien von der
Bw. an die Dorgemeinschaft O. und die Dorferneuerungsverein W. mit 5. Juni 2001
jeweils eine den Mietverträgen entsprechende Umsatzsteuer-Rechnung
folgenden Inhalts ergangen:
|
Dorfzentrum
O.:
|
Dorfzentrum
G.:
|
Miete à
4.000 pro Monat:
|
24.000,00
|
Miete à
6.000 pro Monat:
|
36.000,00
|
zuzügl.
Mehrwertsteuer:
|
4.800,00
|
Zuzügl.
Mehrwertsteuer:
|
7.200,00
|
Gesamtsumme:
|
28.800,00
|
Gesamtsumme:
|
43.200,00
|
abzügl.
Eigenleistungen lt. Vertrag:
|
-
24.000,00
|
abzügl.
Eigenleistungen lt. Vertrag:
|
-
24.000,00
|
zu
überweisender Betrag:
|
4.800,00
|
zu überweisender Betrag:
|
19.200,00
Die
entsprechenden Rechungsbeträge in Höhe von S 4.800,-- bzw.
S 19.200,-- seien - wie in Beilage 4 dokumentiert - mit 15. Juni 2001 bzw.
3. Juli 2001 bei der Bw. eingelangt.
Der Argumentation der
Betriebsprüfung, die Bw. habe höhere Vorsteuerbeträge lukriert,
als sie Umsatzsteuer entrichtete, sei entgegen zu halten, dass es auf ein
"angemessenes Verhältnis" zwischen Vorsteuern und Umsatzsteuerzahlungen
oder überhaupt auf größere Umsatzsteuerzahlungen als Vorsteuern
nicht ankomme. Das Verhältnis zwischen lukrierten Vorsteuern und
Umsatzsteuerzahlungen sei daher völlig irrelevant.
Soweit die Betriebsprüfung
für die Dorfzentren O. und G. die Amortisationsdauer von 65 bzw. 89 Jahren
anspreche, spreche sie die "Liebhaberei" an. Hierzu sei festzuhalten, dass nach
der Neufassung der Liebhabereiverordnung auf dem Gebiet der Umsatzsteuer
Liebhaberei nur bei Betätigungen nach § 1 Abs. 2 der
Liebhabereiverordnung möglich sei.
Die in § 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung aufgezählten Betätigungen seien bei
Betrieben gewerblicher Art nicht möglich, da bei ihnen die Betätigung
keinesfalls einer in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen
könne. Betriebe gewerblicher Art fallen daher nie unter dem
Liebhabereitatbestand.
Bei der Vermietung durch
Körperschaften öffentlichen Rechts würden seitens des
Bundesministeriums für Finanzen Liebhabereigrundsätze nicht
angewendet, weil eine umsatzsteuerrechtlich relevante Vermietung nach Ansicht
der Finanzverwaltung dann anerkannt werde, wenn die Betriebskosten ersetzt
werden.
Eigenleistungen des Mieters
seien umsatzsteuerlich als Entgelt zu qualifizieren, wenn der Mieter vertraglich
zu diesen Leistungen verpflichtet sei. Aufwendungen des Mieters auf die
Bestandsache seien Entgelt für die Leistungen des Vermieters jedenfalls
dann, wenn sie der Mieter tätigen müsse, um die Nutzung der
Bestandsache zu erhalten. Zwischen der Bw. und den Dorferneuerungsvereinen sei
vereinbart worden, welche Leistungen die Dorferneuerungsvereine zu erbringen
haben. Diese Leistungen seien im gemeinsamen Einvernehmen bewertet worden.
Hätten die Dorferneuerungsvereine diese Eigenleistungen nicht erbracht,
hätten diese nicht die Nutzung der Bestandsache erhalten.
Im Übrigen werde seitens
der Betriebsprüfung übersehen, dass auch die Dorferneuerungsvereine
ihrerseits auf eine Valorisierung der bewerteten Arbeitsleistungen verzichten.
Dem Verzicht der Bw. auf eine Valorisierung des Mietzinses stehe der Verzicht
auf eine Valorisierung der bewerteten Eigenleistungen gegenüber.
Die gegenständliche
Berufung wurde ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Eingabe vom 9. September
2002 wurde seitens der Bw. auf einen entsprechenden Vorhalt der
Finanzlandesdirektion ausgeführt, dass das in O. errichtete Dorfzentrum
auch von der "Jugend" dieser Katastralgemeinde benützt werde. Es entziehe
sich aber der Kenntnis der Bw., ob diese für diese Benutzung ein
Mietentgelt entrichte. Seitens der Bw. seien weder der Dorfgemeinschaft O., noch
der "Jugend" in O. Subventionen gewährt worden.
Leider gebe es keinen
protokollierten Gemeinderatsbeschluss, in dem festgehalten sei, dass das
Dorfzentrum in G. umsatzsteuerpflichtig vermietet werden solle. Es sei jedoch
allen Beteiligten am Zustandekommen dieses Baues klar gewesen, dass das
Dorfzentrum G. in der selben Art und Weise wie das Dorfzentrum O. errichtet und
genutzt werden sollte, nämlich als umsatzsteuerpflichtige Vermietung nach
der Fertigstellung.
Dies beweise auch die Vornahme
des Vorsteuerabzuges während der Bauphase in den Umsatzsteuervoranmeldungen
und die Aufnahme der Vorsteuern in die Umsatzsteuerjahreserklärung.
Mit Eingabe vom 9. September
2002 reichte die Bw. die mit 30. Dezember 2000 datierten Zusatzvereinbarungen zu
den mit dem Dorferneuerungsverein W. bzw. Dorfgemeinschaft O. abgeschlossenen
Mietverträgen nach, denen zufolge seitens der Bw. die Betriebskosten bis zu
einem Betrag in Höhe von S 68.000,-- (Dorferneuerungsverein W.) bzw.
S 45.000,-- (Dorfgemeinschaft O.) getragen werden. Sollten die
Betriebskosten den Betrag von S 68.000,-- bzw. S 45.000,--
übersteigen, sei der übersteigende Betrag entweder als
Betriebskostenersatz an die Bw. zu entrichten oder eine Anpassung der Miete
vorzunehmen.
Zufolge der Eingabe vom 9.
September 2002 haben sich aus dem Betrieb der Dorfzentren in G. und O. die
nachstehenden Betriebskosten ergeben, denen Mietentgelte in Höhe von
S 48.000,-- bzw. S 72.000,-- gegenüberstehen:
1.)
Dorfzentrum in O.:
|
Betriebskosten:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Strom:
|
16.041,00
|
75.645,76
|
62.028,69
|
21.224,98
|
2.123,18 €
|
Versicherung:
|
2.450,00
|
803,40
|
3.441,80
|
3.913,60
|
310,32 €
|
Kanalbenützung:
|
|
|
|
9.784,17
|
717,51 €
|
Kehrgebühr:
|
600,00
|
600,00
|
600,00
|
600,00
|
21,80 €
|
Wasser:
|
|
|
|
2.211,00
|
|
Gesamt:
|
19.091,00
|
77.049,16
|
66.070,49
|
37.733,75
|
3.172,81 €
|
Miete lt.
Vertrag:
|
|
|
|
48.000,00
|
1.744,15 €
2.)
Dorfzentrum in G.:
|
Betriebskosten:
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
Strom:
|
|
|
10.360,74
|
19.194,39
|
284,61 €
|
Versicherung:
|
|
1.446,50
|
902,80
|
3.947,40
|
|
Müllgebühr:
|
|
448,25
|
896,50
|
953,70
|
69,20 €
|
Kanalbenützung:
|
|
|
|
6.813,18
|
499,63 €
|
Gas:
|
|
|
27.159,99
|
29.325,29
|
1.137,04 €
|
Wasser:
|
|
|
|
7.474,50
|
|
Gesamt:
|
-
|
1.894,75
|
39.320,03
|
67.708,46
|
1.990,48 €
|
Miete lt.
Vertrag:
|
|
|
|
72.000,00
|
2.616,22 €
Mit Eingabe
vom 9. September 2002 wurde von der Bw. das mit 29. September 2000 datierte
Sitzungsprotokoll des Gemeinderates nachgereicht. Aus diesem Sitzungsprotokoll
geht hervor, dass die Bw. im Zuge einer Umsatzsteuerprüfung darauf
hingewiesen worden sei, dass für die Führung der gegenständlichen
Dorfzentren in G. und O. als Wirtschaftsbetriebe entsprechende Mietverträge
notwendig seien, aus denen ersichtlich sei, dass die laufenden Betriebskosten
nicht von der Bw. getragen werden.
Zufolge dem mit
Vizebürgermeister XX geführten Telefonat vom 16. April 2003
resultieren die bei der Bemessung des Mietentgeltes in Abzug gebrachten
Mietvorauszahlungen in Höhe von jeweils S 4.000,-- monatlich aus
Eigenleistungen der Mitglieder des Dorferneuerungsvereines W. bzw. der
Dorfgemeinschaft O..
Zufolge der mit 19. Mai 2003
datierten Telefaxeingabe liege zwischen der Dorfgemeinschaft O. bzw. dem
Dorferneuerungsverein W. bezüglich der Abrechnung der Arbeitsleistungen als
Mietvorauszahlung nur die in Punkt III der jeweiligen Mietverträge
angeführte Vereinbarung vor.
Der Eingabe vom 19. März
2003 war überdies zu entnehmen, dass die Dorfgemeinschaft O. bzw. der
Dorferneuerungsverein W. in den Jahren 2001 und 2002 die halbjährlich
gestundeten Mietentgelte wie folgt entrichtet haben:
|
Dorfzentrum
O.:
|
Entrichtungsdatum:
|
Zeitraum:
|
Miete
in €:
|
Miete
in öS:
|
31.07.2001
|
1. HJ
2001
|
2.092,98 €
|
28.800,00
|
12.02.2002
|
2. HJ
2001
|
2.092,98 €
|
28.800,00
|
13.08.2002
|
1. HJ
2002
|
2.092,98 €
|
28.800,00
|
26.11.2002
|
2. HJ
2002
|
2.092,98 €
|
28.800,00
|
|
Dorfzentrum
G.:
|
Entrichtungs-datum:
|
Zeitraum:
|
Miete
in €:
|
Miete
in öS:
|
31.07.2001
|
1. HJ
2001
|
3.139,46 €
|
43.200,00
|
28.12.2001
|
2. HJ
2001
|
3.139,46 €
|
43.200,00
|
21.06.2002
|
1. HJ
2002
|
3.139,46 €
|
43.200,00
|
29.11.2002
|
2. HJ
2002
|
3.139,46 €
|
43.200,00
Zufolge
der Eingabe vom 19. März 2003 werde das Erdgeschoss im Dorfzentrum O. mit
Holzöfen und das Obergeschoss mit Strom beheizt, wobei die Dorfgemeinschaft
O. für das nötige Heizmaterial der Holzöfen sorge.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in
einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen.
Nach § 2 Abs. 3 UStG
1994 sind die Körperschaften öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer
Betriebe gewerblicher Art (§ 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988)
gewerblich oder beruflich tätig. Als Betriebe gewerblicher Art im Sinne
dieses Bundesgesetzes gilt jedoch stets die Vermietung und Verpachtung von
Grundstücken durch öffentlich-rechtliche Körperschaften.
Gemäß
§ 1090 ABGB heißt der Vertrag, wodurch jemand den Gebrauch einer
unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis
erhält, Bestandvertrag.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die Vermietungen der Dorfzentren in G. und
O. an den Dorferneuerungsverein W. bzw. die Dorfgemeinschaft O. eine
unternehmerische Tätigkeit der Bw. begründen, wenn die dabei erzielten
Mietentgelte nicht einmal die mit dem laufenden Betrieb anfallenden
Betriebskosten bzw. die Absetzung für Abnutzung für vermietete
Gebäude mit 1,5% der Anschaffungskosten für vermietete Gebäude
decken.
Ob eine Vermietung und
Verpachtung von Grundstücken vorliegt, ist nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechts zu beurteilen (vgl. VwGH 28.1.1982, 81/15/0072;
12.11.1990, 89/15/0023).
Ein zivilrechtlicher
Bestandvertrag ist nach § 1090 ABGB ein Vertrag, wodurch jemand den
Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit und gegen einen
bestimmten Preis erhält. Maßgebliches Kriterium für die
Beurteilung eines Bestandvertrages ist somit seine Entgeltlichkeit, also die
Vereinbarung eines Entgeltes für
die Gebrauchsüberlassung (vgl. VwGH 12.11.1990, 89/15/0023).
Dabei muss einerseits eine
rechtliche Verpflichtung zur Leistung eines Entgeltes bestehen und darf
andererseits der Wert des Entgeltes nicht so gering sein, dass es gegenüber
dem Wert der Nutzung nicht ins Gewicht fällt und somit einer
Unentgeltlichkeit gleichgestellt wird. Eine Gebrauchsüberlassung gegen
einen wirtschaftlich nicht ins Gewicht fallenden Anerkennungszins begründet
somit keine entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Sinne des § 1090
ABGB (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0025).
Eine entgeltliche
Gebrauchsüberlassung liegt ebenso wenig vor, wenn der Entlehner bloß
die nach § 981 ABGB zu bestreitenden - mit dem ordentlichen Gebrauch
verbundenen Kosten - trägt (vgl. VwGH 11.12.1996, 94/13/0025).
Werden daher Grundstücke
gegen einen bloßen Anerkennungszins oder den Ersatz der Betriebskosten
überlassen, liegt nach zivilrechtlichem Verständnis keine
Entgeltlichkeit, somit kein Bestandvertrag und folglich keine unternehmerische
Tätigkeit der Körperschaft öffentlichen Rechts vor (vgl.
Achatz/Leitner, Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre
Privatisierung im Steuerrecht, Wien 2001, S. 120f).
Eine entgeltliche Vermietung
wurde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes daher selbst für
den Fall verneint, wo geringfügige Mehreinnahmen über den
Betriebskosten in Höhe von S 8.000,-- pro Jahr erzielt wurden (vgl.
VwGH 11.12.1996, 94/13/0025).
Zufolge der Eingabe
vom 19. Mai 2003 liegt hinsichtlich der Anrechnung der von den Mitgliedern der
Dorferneuerungsvereine erbrachten Eigenleistungen
nur die Vereinbarung jeweils im
Punkt III der Mietverträge vor. Es hat demnach im Zeitpunkt der
Erbringung dieser Eigenleistungen im
Zeitraum 1997 bis 2000 keine entsprechende Vereinbarung mit den
Dorferneuerungsvereinen gegeben, denen zufolge diese Bauleistungen den
vorstehend bezeichneten und abgabenrechtlich gemäß den
§§ 34ff BAO als gemeinnützig eingestuften
Dorferneuerungsvereinen zuzurechnen war.
Die Erbringung von
Eigenleistungen durch die Mitglieder des Dorferneuerungsvereines W. bzw. der
Dorfgemeinschaft O. stand zufolge dem telephonischen Auskunft von
Vizebürgermeister XX vom 16. April 2003 im Interesse der Bw., um die
Errichtungskosten der betreffenden Dorfzentren in G. und O. niedrig zu
halten.
Sind die in Form von Mann-,
Traktor- und Anhängerstunden erbrachten "Eigenleistungen" nicht dem
Dorferneuerungsverein W. bzw. der Dorfgemeinschaft O., sondern nur ihren
Mitgliedern zuzurechnen, können diese Eigenleistungen nicht in Form einer
"Mietvorauszahlung" auf das von den Dorferneuerungsvereinen jeweils zu
entrichtende Entgelt angerechnet werden. Die von den Mitgliedern dieser
Dorferneuerungsvereine erbrachten "Eigenleistungen" haben daher lediglich die
den Dorferneuerungsvereinen in Rechnung gestellten monatlichen Mietentgelte um
jeweils S 4.000,-- bzw. € 290,69 reduziert.
Da die verbleibenden
Mietentgelte in Höhe des monatlich jeweils im vorhinein zu entrichtenden
Betrages in Höhe von S 3.200,-- bzw. S 800,-- betreffend das
Dorfzentrum G. bzw. Dorfzentrum O. für das Jahr 2001 nicht einmal die der
Bw. aus dem Vermietung der Dorfzentren erwachsenen Betriebskosten decken,
stellen die aus der Vermietung der Dorfzentren erklärten Einnahmen keine
steuerbaren Entgelte im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 UStG
dar.
Folglich wurde hinsichtlich der
Vermietung der in G. und O. errichteten Dorfzentren kein Betrieb gewerblicher
Art im Sinne des § 2 Abs. 3 zweiter Satz UStG begründet, der
die Bw. zum Abzug der in Zusammenhang mit dem Umbau bzw. Errichtung der
Dorfzentren geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 141.088,--
(1998) bzw. S 594.773,26 (1999) berechtigt. Dessen ungeachtet werden die in
einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge gemäß
§ 11 Abs. 12 UStG geschuldet.
Im vorliegenden Fall liegt nach
dem Gesamtbild der Verhältnisse keine fremdübliche Vermietung von
Grundstücken vor, als bei der Vermietung des Dorfzentrums G. für das
Jahr 2001 selbst die erklärten
Mietentgelte in Höhe von S 72.000,-- nicht einmal jenen Betrag
erreichen, der 1,5% der Absetzung für Abnutzung für vermietete
Gebäude entspricht, das sind im vorliegenden Fall S 96.765,71 bzw.
1,5% von S 6.451.047,17, der bereits durch Eigenleistungen reduzierten
Errichtungskosten.
Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse liegt daher eine - auch ohne Abzug der "Eigenleistungen" eine
Überlassung von Grundstücken gegen einen wirtschaftlich nicht ins
Gewicht fallenden Anerkennungszins vor, die keinen Betrieb gewerblicher Art im
Sinne des § 2 Abs. 3 UStG begründet (vgl. Ruppe, UStG 1994 -
Kommentar, § 2 Tz 196, S. 293).
Da im vorliegenden Fall mit den
vorläufigen Umsatzsteuerbescheiden vom 3. Juli 2000 die hinsichtlich des
Dorfzentrums O. geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von S 125.186,05
(1998) und S 195.976,48 (1999) nur unter der Voraussetzung der
späteren unternehmerischen Nutzung anerkannt wurden, werden die geltend
gemachten Vorsteuern wie folgt korrigiert:
|
|
1998
|
1999
|
Vorsteuer lt. BP, Bescheid v. 3. 7. 2000:
|
4.560.632,50
|
3.166.127,25
|
Vorsteuern betr. Dorfzentrum O.:
|
125.186,05
|
195.976,48
|
Vorsteuern lt.
BE:
|
4.435.446,45
|
2.970.150,77
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1090 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 981 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
VermietungGrundstückeAnerkennungszinsBetriebskostenKörperschaft öffentlichen RechtsBetrieb gewerblicher Art
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2766-W/02
- Stammnummer
- 4204
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF