Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1786-W/02
Festsetzung von Aussetzungszinsen infolge der Erlassung eines abweisenden Aussetzungsbescheides unabhängig von eventuell offener Grundlagenberufung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1786-W/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Franz Müller, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien betreffend Festsetzung von Aussetzungszinsen
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 27. Juni 1997 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien gegenüber dem nunmehrigen
Bw. Schenkungssteuer in Höhe von S 1,771.056,00 fest.
Gegen diesen Bescheid wurde am 21. Juli 1997 Berufung
erhoben und gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO
beantragt.
Dieser Antrag wurde, nachdem das Finanzamt die Berufung
gegen den Schenkungssteuerbescheid mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen
hatte, mit Bescheid vom 19. September 1997 mit der Begründung abgewiesen,
dass die dem Antrag zugrundeliegende Berufung bereits erledigt sei.
Ebenfalls am 19. September 1997 setzte das Finanzamt
gegenüber dem Bw. Aussetzungszinsen in Höhe von S 7.821,00 fest. Die
Berechnung der Aussetzungszinsen war für die Zeit vom 5. August 1997 bis
19. September 1997, somit für 46 Tage, erfolgt, wobei der Zinsenberechnung
ein Betrag von S 1,771.056,00 und ein Jahreszinssatz von 3,5 %
zugrundegelegt worden war.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendet der
Bw. ein, dass gegen den o.a. Schenkungssteuerbescheid lediglich eine
Berufungsvorentscheidung ergangen sei. Da er fristgerecht einen Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt habe, gelte
die Berufung ungeachtet des vorläufigen Weiterbestandes der
Berufungsvorentscheidung, nach wie vor als unerledigt bis zu einer
abschließenden Erledigung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Es
sei daher der Aussetzungsantrag nach wie vor als unerledigt
anzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 BAO (in der Fassung
der Novelle BGBl. I Nr. 680/1994) sind für
Abgabenschuldigkeiten
a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der
Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§
230 Abs. 6) oder
b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein
Zahlungsaufschub eintritt,
Aussetzungszinsen in Höhe von einem Prozent über
dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der
Österreichischen Nationalbank zu entrichten. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der
Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des
diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der
Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der
Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht
festzusetzen.
Entsprechend dieser Bestimmung sind Aussetzungszinsen nicht
nur für die Dauer des (aus dem Aussetzungsbescheid sich ergebenden)
Zahlungsaufschubes zu entrichten, sondern bereits für die Zeit, in der nach
§ 230 Abs. 6 BAO auf Grund des Aussetzungsantrages
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen. Damit entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, in dem ein Antrag auf
Aussetzung der Einhebung eingebracht wurde, der Aussetzungszinsenanspruch. Aus
den beiden letzten Sätzen der genannten Bestimmung ergibt sich, dass die
bescheidmäßige Festsetzung der Zinsen erst nach der Abweisung des
Antrages auf Aussetzung oder im Falle der Stattgabe des Antrages, erst nach
Ablauf oder Widerruf der Aussetzung erfolgen darf.
Gemäß
§ 212 a Abs. 9 vorletzter Satz BAO
sind Aussetzungszinsen vorzuschreiben, wenn der Bescheid, der über einen
Antrag auf Aussetzung der Einhebung abweislich abspricht, ergeht.
Im Berufungsfall wurde der Antrag auf Aussetzung der
Einhebung mit Bescheid vom 19. September 1997 abgewiesen. Mit diesem Bescheid
endete die gemäß
§ 230 Abs. 6 BAO bestehende hemmende Wirkung.
Die Festsetzung der Aussetzungszinsen ist daher zu Recht erfolgt.
Die Frage, ob die dem Aussetzungsantrag zugrundeliegende
Berufung bereits einer Erledigung zugeführt wurde, oder ob diese Berufung
noch offen ist, ist für die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung von
Aussetzungszinsen ohne Bedeutung. Denn sollte sich auf Grund der Berufung gegen
den Abgabenbescheid selbst eine herabgesetzte Abgabenvorschreibung ergeben, ist
gemäß
§ 212 a Abs. 9 drittletzter Satz BAO eine Berichtigung der
Aussetzungszinsen durch die Abgabenbehörde erster Instanz von Amts wegen
vorgesehen. Diese Bestimmung ändert aber nichts an der ursprünglich
richtigen Festsetzung der gegenständlichen Aussetzungszinsen.
Der Berufung konnte sohin kein Erfolg beschieden
sein.
Wien,
22 Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1786-W/02
- Stammnummer
- 4199
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF