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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1450-W/05

Erlöse aus einem Kaufvertrag sind dem Vollmachtgeber zuzurechnen, wenn der Bevollmächtigte die Zahlung für und im Namen des Vollmachtgebers übernimmt

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1450-W/05vom 23.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach mehreren Fristverlängerungen brachte die Bw. am 11. November 2008 eine Stellungnahme ein. Die "Beweiswürdigung" des UFS aufgrund der übermittelten Unterlagen sei falsch. Zur richtigen Beurteilung des Sachverhaltes sei das gesamte Verhalten der Beteiligten in lebensnaher Betrachtung einzubeziehen. Die nach Aufdecken des Geldflusses an Frau B.M. abgegebenen Erklärungen seien völlig unglaubwürdig. Der UFS gehe von der unrichtigen Prämisse aus, dass zwischen den Vertragsparteien tatsächlich ein "Kaufpreis" iHv ATS 11 Millionen vereinbart worden sei und dass die Bw. als Rechtsnachfolgerin nachweisen müsse, dass eine beträchtliche Zahlung an eine dritte Person nicht dem Kaufpreis zuzurechnen wäre. Ergänzend wurde ausgeführt: - Zum angeblichen Kaufpreis: Hier liege lediglich ein mit "Anbot" überschriebenes Dokument vor in welchem von einem Kaufpreis von ATS 11 Millionen plus Mehrwertsteuer die Rede sei. Das Dokument sei von B.M. und G.S. und offenbar vom Verfasser M.G.. unterschrieben. Dabei handle es sich natürlich um keinen Kaufvertrag. Das nächste Dokument zur Höhe des Kaufpreises sei der von Dr.K. formulierte Kaufvertrag, in welchem eindeutig ein Gesamtkaufpreis von ATS 6 Millionen zzgl. 20% USt vereinbart worden sei. Die Zahlung des im Vertrag vereinbarten Kaufpreises sei eindeutig nachgewiesen. Anders sei die Situation hinsichtlich des in bar übergebenen Betrages von ATS 5 Millionen. Dieser Betrag sei von allen Beteiligten stets verschwiegen worden. Er sei weder für die Verkäuferin bestimmt gewesen, noch sei er ihr tatsächlich zugekommen. Es wurde auf das Strafverfahren vor dem LG Wien Akt25 verwiesen und darauf, dass die Beteiligten bei jeweiligen Befragungen und trotz entsprechender Vorhalte bestätigt hätten, dass nur der im Kaufvertrag vereinbarte Preis von ATS 6 Millionen bezahlt worden wäre. - Zur Bezahlung des Kaufpreises: Hinsichtlich der Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises von ATS 6 Millionen zzgl. 20% USt iHv ATS 1,2 Millionen lägen übereinstimmende Beweisergebnisse vor. Ein höherer Kaufpreis sei trotz deutlich geäußerter Verdachtsmomente und Einleitung eines Strafverfahrens grundsätzlich bestritten worden. Der Geschäftsführer (Anmerkung: der Generalbevollmächtigte) der Käuferin sei am 17.11.1998 durch das Gericht zum Kaufvertrag, zur Abwicklung und Bezahlung vernommen worden. Er habe bei dieser Verhandlung mit keinem Wort behauptet, dass ein Betrag von ATS 11 Millionen vereinbart worden wäre. Er wies im Gegenteil darauf hin, dass der gesamte Kaufpreis bezahlt worden wäre, die Umsatzsteuer jedoch nicht. Der die Abwicklung durchführende Makler M.G. sei der Frage des Kaufpreises ausgewichen. B.M. habe bestritten, dass es jemals ein Angebot über ATS 12 Mio. gegeben habe und stets beteuert, dass der Kaufpreis lediglich ATS 6 Mio. betragen habe. Aus der Reaktion der Beteiligten in den Jahren 1996 bis 1998 sei für die Bw. ohne jeglichen Zweifel ersichtlich, dass lediglich ein Kaufvertrag mit einem Kaufpreis iHv ATS 6 Mio. zustande gekommen sei. Unabhängig von diesem Kaufpreis sei ein Betrag von ATS 5 Mio. an B.M. übergeben worden. Dieser Geldbetrag sei jedoch kein Kaufpreis, sondern eine "Provision" für die die Erblasserin betreuende B.M. gewesen. Es habe weder für B.M. noch alle anderen Beteiligten bei den vielfältigen Befragungen einen sachlichen Grund gegeben den nunmehr behaupteten Sachverhalt nicht offen zu legen. Erst durch die Bp sei offenbar geworden, dass die Käuferin einen Betrag von ATS 5 Mio. an B.M. bezahlt habe. P.F. habe ursprünglich bestritten mit den Geldbewegungen betreffend das Geschäftslokal etwas zu tun gehabt zu haben. Dies stehe in diametralem Gegensatz zu seiner jetzigen Behauptung, er habe einen Barbetrag von ATS 5 Millionen als Kaufpreis persönlich übergeben. - Zur Übergabe des Betrages von ATS 5 Millionen: B.M. habe sich im Strafverfahren erwartungsgemäß damit verantwortet, dass sie den Betrag jedenfalls zur Gänze oder zum Großteil an die Erblasserin weitergegeben habe. Zur Unterstützung dieser Schutzbehauptung stünden keine objektiven Beweisergebnisse zur Verfügung; insbesondere kein Beleg, wie er in Anbetracht der Höhe des Betrages und des Misstrauens der Erblasserin zwingend gewesen wäre. Der Übergeber des Geldbetrages P.F. habe sich rechtzeitig entfernt. Lediglich der Makler M.G. habe ausgesagt, dass der Geldbetrag an G.S. übergeben worden wäre und unterstützte damit die Behauptung der B.M.. Es sei offensichtlich, dass es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeitsbestätigung handle. Es werde generell auf die Position des Maklers bei der Abwicklung hingewiesen, der in sämtliche finanzielle Transaktionen involviert gewesen sei, sogar (namens der Käuferin) in die Rückführung eines Betrages von ATS 500.000,00 am 4.7.1997. Er habe die Erben auf die Bezahlung seiner Provision aus dem Kaufpreis von ATS 6 Mio. (Rechnung vom 9.1.1997) gedrängt und damit deutlich gemacht, dass ihm bekannt war, dass lediglich dieser Betrag vereinbart und bezahlt worden war. Richtig sei zwar, dass das LG für Strafsachen Wien das Strafverfahren gegen die Beschuldigte B.M. eingestellt hat. Offensichtlich aber wegen der durch den Tod der Erblasserin sowie der wechselseitigen Schutzbehauptungen der Beschuldigten und des M.G. eintretenden Beweisschwierigkeiten. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, dass im vorliegenden Finanzverfahren vom tatsächlich vorliegenden Sachverhalt auszugehen sei. Für die Bw. stehe fest, dass die betroffenen Erben weder den Betrag von ATS 5 Mio. oder einen Teil davon erhalten haben, noch dass sie Kenntnis von der Transaktion hatten. B.M. habe dies bewusst verschwiegen, bis durch die Bp der entsprechende Beleg auftauchte. Sie habe die Erblasserin bis zuletzt betreut und es sei überhaupt kein Grund ersichtlich, weshalb sie nach dem plötzlichen Tod der Erblasserin nicht offenbaren sollte, dass sich in deren Wohnung ein Millionenbetrag befinde. Zweifellos habe sie sich den übernommenen Betrag selbst zugewendet. Eine Zurechnung an die Erben scheitere daran, dass sie nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Kaufpreis zu übernehmen. Mit der Stellungnahme wurden folgende Anträge gestellt: 1) Einvernahme der B.M. zur Aufklärung der vielfachen Widersprüche in ihren Behauptungen seit 1998; 2) Einvernahme der ehemaligen Rechtsanwältin Dr.K. unter Hinweis darauf, dass sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht bereits entbunden wurde, zur Frage, von wem sie wann die Informationen hinsichtlich des Kaufpreises und die Aufträge zur Verteilung des Kaufpreises inklusive Rückzahlung der erlegten Sicherheiten erhielt; 3) Einvernahme des Zeugen P.F. zur Aufklärung der Widersprüche in seinen bisherigen Aussagen, zu direkten Kontakten mit der Erblasserin und zur Bezahlung des Kaufpreises (Umsatzsteuer?) 4) Einvernahme des Zeugen M.G. zur Aufklärung der Widersprüche in seinen bisherigen Angaben hinsichtlich des Kaufpreises und der Provisionsabrechnung; 5) Einvernahme der Zeugin Franziska K-F. zum Beweis dafür, dass B.M. den von ihr übernommenen Geldbetrag von ATS 5 Millionen nicht an die Erblasserin weitergab. 6) Einvernahme des Zeugen M.H. zum Beweis dafür, dass G.S. im Glauben war, dass lediglich der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis iHv ATS 6 Millionen zzgl. USt vereinbart und auch bezahlt wurde. 7) Einvernahme des Zeugen C.O. zum Beweis dafür, dass B.M. eine "Provision" erhielt. 8) Beischaffung der Akten Akt34 des BG Donaustadt 9) Beischaffung des Aktes Akt23 des HG Wien 10) Beischaffung des Aktes Akt38 des BG Innere Stadt. F) Zeugeneinvernahmen - Am 11. Dezember 2008 wurde Frau Franziska K-F. als Zeugin unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht einvernommen und ihre Angaben niederschriftlich festgehalten. Sie wurde zu ihren Wahrnehmungen und Kenntnissen aufgrund ihrer Tätigkeit als Angestellte bei der Firma G.S., insbesondere im Zusammenhang mit dem Verkauf des Geschäftes bzw. Mietrechtes im Jahr 1996, befragt. Sie gab u.a. an, dass sie als Verkäuferin bis Ende 1996 im Geschäft tätig war und mit G.S. auch über die Geschäftslage gesprochen habe und wusste, dass dieses nicht so gut laufe. G.S. habe das Geschäft selbst geführt und es war der Eindruck gegeben, dass diese die geschäftlichen Belange habe gut einschätzen können. Sie habe ihre Angelegenheiten selbst abgewickelt und Aufträge an B.M. erteilt. Geld bewahrte sie meist in ihrer Wohnung auf, wohin auch jeweils der Kasseninhalt zu bringen war. Da sie zur Bank nur wenig Vertrauen gehabt habe, sei das Gehalt nicht überwiesen, sondern bar bezahlt worden. Frau K-F. habe von den Verkaufsplänen Mitte 1996 erfahren. Nach ihrer Erinnerung habe B.M. den Verkauf in die Wege geleitet und es habe Gespräche der G.S. mit dem Makler gegeben, sie könne aber zu den Inhalten der Gespräche nichts sagen. Sie habe den Makler gesehen, aber nicht mit ihm gesprochen. Am Tag der Vertragsunterzeichnung, dem 14.8.1996, sei sie nicht im Geschäft sondern auf Urlaub gewesen, sodass sie zu den Abläufen keine Angaben machen könne. Nach ihrer Rückkehr im September habe sie erfahren, dass ihr Arbeitsverhältnis mit 31.12. beendet werde. Die Schlussabwicklung sei von B.M. durchgeführt worden. - Herr P.F., Generalbevollmächtigter der M.GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1996 und 1997, wurde mit Schreiben vom 12. Februar 2009 schriftlich als Zeuge, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, einvernommen. In der schriftliche Aussage vom 2. April 2009 gab er u.a. an: Zu den Zahlungsflüssen im Zusammenhang mit den Anbot vom 1.8.1996 und dem Kaufvertrag vom 14.8.1996 - das Anbot vom 1.8.1996 sei von der M.GmbH angenommen worden. Er habe dies auch als Bevollmächtigter unterfertigt. Der Kaufpreis sei darin mit ATS 11 Millionen vereinbart worden. Der Kaufvertrag über ATS 6 Millionen sei nur ein Teilvertrag der gesamten Vereinbarung gewesen. Dieser Abschluss war so im Angebot vom 1.8.1996 vorgesehen und verlangt. Die am 14.8.1996 geleisteten Zahlungen (Scheck über ATS 2 Millionen und Bargeld über ATS 5 Millionen) seien in Erfüllung des angenommenen Angebotes erfolgt. B.M. und M.G. seien in die Verhandlungen involviert gewesen. Die Geldübergabe habe in den Räumen der Hausverwaltung stattgefunden. Zum neuen Mietvertrag: Der neue Mietvertrag ab 1.1.1997 sei am 14.8.1996 abgeschlossen worden. Seitens der M.GmbH seien weder an die Hausinhaber, die Hausverwaltung noch an andere Personen irgendwelche Zahlungen oder Provisionen im Zusammenhang mit dem Übergang des Mietrechtes und dem Abschluss des neuen Mietvertrages geleistet worden. Es sei ihm nicht bekannt, dass die Verkäuferin derartige Zahlungen oder Provisionen geleistet hätte. Zur Rolle der B.M.: Die Rolle der B.M. habe er so wahrgenommen, dass sie im Geschäft gearbeitet und stets angegeben habe G.S. in allen Belangen zu vertreten. Ob er im Verlauf der Verhandlungen, zum Vertragsabschluss oder bei der Geldübergabe mit G.S. persönlichen Kontakt hatte oder Telefonate mit ihr geführt hatte, sei ihm nicht erinnerlich. Er habe damals auf eine Vollmacht bestanden und diese habe B.M. ihm gegenüber nachgewiesen. Die Vollmacht sei, soweit erinnerlich, notariell beglaubigt gewesen. Er habe damals auch M.G. gesagt, dass eine Vollmacht für die weitere Abwicklung notwendig sei. Zu seinen früheren Zeugenaussagen: An die Aussagen vor mehr als 10 Jahren (Wirtschaftspolizei v. 15.5.1997) habe er keine aktive Erinnerung mehr. Er vermute, dass sich die Fragen damals nur um den schriftlichen Kaufvertrag drehten. Hinsichtlich der, 7 und 8 Jahre nach dem Verkauf, vorgebrachten detaillierten Angaben zu den Verkaufs- und Zahlungsabwicklungen befragt, gab P.F. an, dass nach seiner Erinnerung in sämtlichen Verfahren die dort jeweils relevanten Fragen entsprechend beantwortet wurden. Die Aussagen aus 2003 und 2004 seien jedenfalls zutreffend. Konkret zur Annahme des Anbots vom 1.8.1996 befragt, gab P.F. an, dass dieses von ihm als Beauftragter der M.GmbH angenommen und unterschrieben worden sei. Er habe es B.M. und M.G. zurückgegeben. Die beiden angeführten Zeugenaussagen samt den zugehörigen schriftlichen Fragen an P.F. wurden der Bw. am 9. April 2009 zur Wahrung des Parteiengehörs und Stellungnahme übermittelt. Die Bw. führte dazu in ihrer Stellungnahme vom 27. Mai 2009 aus, dass aufgrund aller bisherigen Beweisergebnisse feststehe, dass es zwischen G.S. und der Käuferin einen Kaufvertrag mit einem "Kaufpreis" von ATS 6 Mio. zzgl. Umsatzsteuer gegeben habe. Dieser sei auch komplett bezahlt worden. Die Verantwortung der Frau B.M. für die Übernahme des weiteren Betrages in bar von ATS 5 Mio. und Weitergabe an die Verkäuferin sei zusammengebrochen, da die als Zeugin des Vorganges genannte Frau K-F. angegeben habe, ortsabwesend gewesen zu sein. Sowohl B.M. als auch der Makler M.G. gingen davon aus, dass B.M. nur eine eingeschränkte Vollmacht besessen hatte und nicht berechtigt gewesen sei, den Kaufpreis mit Wirkung für G.S. zu übernehmen. B.M. und ihr Helfer M.G. hätten versucht diesen Mangel durch ihre Angaben über die Übergabe des Geldes an Frau G.S. nachträglich zu sanieren. Beweis gebe es dafür keinen. Die erst Jahre nach der Abwicklung und nach der Aufdeckung des Geldflusses durch die Bp von den beiden konstruierte Verantwortung erweise sich als völlig unglaubwürdig. Es sei auch völlig unverständlich, dass der Makler seinen Provisionsanspruch nicht auf Grundlage eines Kaufpreises von ATS 11 Mio. geltend gemacht habe, sondern lediglich auf Basis von ATS 6 Mio. Die schriftliche Zeugenaussage des Herrn P.F. stehe in Widerspruch zu seinen bisherigen Angaben und sei völlig unglaubwürdig. Es sei von Anfang an nicht nur der Verdacht, sondern die konkrete Behauptung einer Bereicherung der Frau B.M. in Rede gewesen. Alle Beteiligten seien in den 90er Jahren davon ausgegangen, dass der Geldfluss an B.M. nicht auffliegen würde und hätten diesen beflissentlich verschwiegen. Nach Ansicht der Bw. seien die Beweisergebnisse eindeutig genug um zu belegen, dass die bisher angenommene Zurechnung eines Betrages von ATS 5 Mio. als Kaufpreis zum Vermögen der Erblasserin nicht haltbar sei. Vor diesem Hintergrund scheine die Durchführung der weiteren Beweisanträge im Schriftsatz vom 10.11.2008 nicht unbedingt erforderlich. Sollten jedoch von Seiten des UFS weitere Zweifel bestehen, werden diese noch ausstehenden Einvernahmen durchzuführen sein. Insbesondere die erstmalige Einvernahme des der gesamten Abwicklung besonders nahe stehenden Zeugen M.H.. Über die Berufung wurde erwogen: Im gegenständlichen Fall ist strittig, zu welchem Gesamtpreis die Erblasserin, Frau G.S., ihr Geschäft in 1010-Wien, konkret die Geschäftseinrichtung, Investitionen und Warenlager sowie das Mietrecht am Geschäftslokal, verkauft hat. Strittig ist, ob der Verkauf zum Preis von ATS 6 Mio. netto, wie durch die Bw. angegeben und gegenüber der Finanzbehörde erklärt, oder zum Preis von insgesamt ATS 10.166.667,00 netto, wie im Zuge der durchgeführten Bp festgestellt worden ist, erfolgte. Abhängig von der Klärung dieser Frage, sind die Bemessungsgrundlagen für die Festsetzung der Umsatzsteuer für das Jahr 1996 sowie für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte für das Jahr 1997 zu ermitteln. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurden die dem UFS vorliegenden und in den Entscheidungsgründen angeführten Akten und Unterlagen aus dem Bp-Verfahren, die verschiedenen Stellungnahmen sowie die Akte zu den Gerichtsverfahren und die Aussagen der involvierten Personen vor der Wirtschaftspolizei, vor den Gerichten und vor dem UFS, herangezogen. Hinsichtlich der seitens der Bw. gestellten Beweisanträge wird festgehalten: Im abgabenrechtlichen Verfahren ist auf die Bestimmung des § 183 BAO zu verweisen. Demnach sind Beweise von Amts wegen oder auf Antrag aufzunehmen. Im Abgabenverfahren ist keine unmittelbare Beweisaufnahme erforderlich; es dürfen auch Beweismittel verwendet werden, die andere Behörden erhoben haben (z.B. Auswertung von Zeugenaussagen, die vor einem Gericht oder der Polizei gemacht wurden). Beweisanträge haben das Beweismittel und das Beweisthema, somit die Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, anzugeben. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehende Einvernahme nicht verpflichtet (VwGH 2008/15/0044, 27.8.2008). Bevor auf die Anträge (1 - 10) der Bw. vom 11.11.2008 im Einzelnen eingegangen wird, wird vorausgeschickt, dass die als Zeugen beantragten Personen B.M., Dr.K., P.F., M.G., M.H. und C.O. bereits (zum Teil mehrmals) in den genannten gerichtlichen Verfahren, in denen die Bw. jeweils Partei gewesen ist (siehe Entscheidungsgründe Punkte B - D), zum Sachverhalt befragt worden sind. Da sich die angeführten Verfahren nicht sämtlich auf die Übernahme und den Verbleib der ATS 5 Mio. bezogen haben, wurden die Aussagen entsprechend ihrer Relevanz für dieses Thema in der Berufungsentscheidung berücksichtigt. 1) Dem Antrag auf neuerliche "Einvernahme der B.M. zur Aufklärung der vielfachen Widersprüche in ihren Behauptungen seit 1998" wird nicht entsprochen. Es wird auf die Notwendigkeit der konkreten und präzisen Angabe des Beweisthemas verwiesen. Mit der alleinigen Forderung nach "Aufklärung der vielfachen Widersprüche", ohne konkret zu benennen welchen Behauptungen sich widersprüchlich darstellen und welche konkrete Tatsachenbehauptung durch die Einvernahme erwiesen werden soll, trägt die Bw. diesem Erfordernis nicht Rechnung. 2) Einvernahme der ehemaligen Rechtsanwältin Dr.K. unter Hinweis darauf, dass sie von ihrer Verschwiegenheitspflicht bereits entbunden wurde, zur Frage, von wem sie wann die Informationen hinsichtlich des Kaufpreises und die Aufträge zur Verteilung des Kaufpreises inklusive Rückzahlung der erlegten Sicherheiten erhielt. Diesbezüglich wird auf die Zeugenaussage der Dr.K. im gerichtlichen Strafverfahren im Jänner 2004 (siehe Entscheidungsgründe Punkt D) verwiesen. Darin hat sie über die von ihr abgewickelten Zahlungsflüsse zum Kaufvertrag ausgesagt und angegeben, dass ihr die Zahlung des im Berufungsverfahren strittigen Barbetrages von ATS 5 Mio. nur vom Hörensagen bekannt gewesen sei. Auch hier wird auf die Notwendigkeit der konkreten und präzisen Angabe des Beweisthemas verwiesen. Aus dem Antrag der Bw. geht nicht hervor, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch die Einvernahme erwiesen werden soll, sodass diesem nicht zu entsprechen war. 3) Einvernahme des Zeugen P.F. zur Aufklärung der Widersprüche in seinen bisherigen Aussagen, zu direkten Kontakten mit der Erblasserin und zur Bezahlung des Kaufpreises. Diesbezüglich wird auf die in den Gerichtsverfahren mehrfach durchgeführten Einvernahmen sowie die durch den UFS durchgeführte schriftliche Zeugeneinvernahme und die dazu ergangene schriftliche Aussage des P.F. vom 2.4.2009 verwiesen. Diese Schriftstücke wurden der Bw. am 9.4.2009 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. 4) Einvernahme des Zeugen M.G. zur Aufklärung der Widersprüche in seinen bisherigen Angaben hinsichtlich des Kaufpreises und der Provisionsabrechnung. Es wird auf die Notwendigkeit der konkreten und präzisen Angabe des Beweisthemas verwiesen. Mit der unpräzisen Forderung nach "Aufklärung der Widersprüche in seinen bisherigen Angaben" trägt die Bw. diesem Erfordernis nicht Rechnung. Aus dem Antrag der Bw. geht nicht hervor welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch die Einvernahme erwiesen werden soll, sodass diesem nicht zu entsprechen war. 5) Einvernahme der Zeugin Franziska K-F. zum Beweis dafür, dass B.M. den von ihr übernommenen Geldbetrag von ATS 5 Millionen nicht an die Erblasserin weitergab. Diesbezüglich wird auf die durch den UFS am 11.12.2008 durchgeführte Zeugeneinvernahme und die darüber aufgenommene Niederschrift verwiesen. Die Niederschrift wurde der Bw. am 9.4.2009 zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt. 6) Einvernahme des Zeugen M.H. zum Beweis dafür, dass G.S. im Glauben war, dass lediglich der tatsächlich vereinbarte Kaufpreis iHv ATS 6 Millionen zzgl. USt vereinbart und auch bezahlt wurde. Diesbezüglich wird auf die vor der Wirtschaftspolizei im März 1997 bzw. vor dem Bezirksgericht Donaustadt im Herbst 1998 (siehe Entscheidungsgründe Punkte B und C) getätigten Aussagen des M.H. verwiesen. Mit seinen, zeitnah zum Geschehen erfolgten Angaben, brachte er zum Ausdruck, dass er weder in die Verkaufsverhandlungen involviert gewesen war, noch mit G.S. über den Inhalt des Kaufvertrages gesprochen hatte. Eine inhaltlich anders lautende Beantwortung der Frage der Bw. erscheint sowohl aufgrund des schon kundgemachten fehlenden Wissens, als auch der nunmehr vergangenen Zeit, 13 Jahre nach den Ereignissen, mehr als unwahrscheinlich. Dem Antrag auf Einvernahme war daher nicht zu folgen. 7) Einvernahme des Zeugen C.O. zum Beweis dafür, dass B.M. eine "Provision" erhielt. Dazu wird auf dessen diesbezügliche Aussage bzw. auf den Gebrauch seines Entschlagungsrechtes als Sohn der B.M. vor dem Bezirksgericht Donaustadt (siehe Entscheidungsgründe Punkt C) verwiesen. 8) Beischaffung der Akten Akt34 des BG Donaustadt; 9) Beischaffung des Aktes Akt23 des HG Wien; 10) Beischaffung des Aktes Akt38 des BG Innere Stadt. Zu den Anträgen 8 - 10) wird festgestellt, dass der bloße Antrag auf Beischaffung von Gerichtsakten oder Verfahrensakten zu einem Strafprozess als Beweisantrag als untauglich zu beurteilen ist. Dies folgt daraus, als keine Angabe darüber vorliegt, aus welchen Bestandteilen des beizuschaffenden Aktes welche für die Berufungen relevanten konkreten Umstände hervorgehen sollen (VwGH 2002/13/0211, 10.8.2005). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Frau G.S. war Hauptmieterin des Geschäftslokals in 1010-Wien in welchem sie bis zu ihrem Tod am 5.1.1997 einen Handelsbetrieb für Rauchwaren und Rauchrequisiten in Form eines Einzelunternehmens führte. Frau B.M. war bei G.S., die von ihr als Tante bezeichnet wurde, angestellt, um sich um die Buchhaltung zu kümmern. Die Benennung "Tante" resultierte aus der Tatsache, dass B.M. die vormalige Ehegattin des leiblichen Neffen, P.O., war und von G.S. wie eine Nichte gesehen wurde. Wie den Unterlagen zu entnehmen ist, wurde B.M. in die Verkaufsabwicklung einbezogen und kümmerte sich auch im Herbst 1996, nach der Erkrankung der G.S., um weitere geschäftliche Belange. Der Neffe und Haupterbe, P.O., gab bei seinen Vernehmungen (s. 17.11.1998, Akt34) an, dass er keinen Kontakt zu seiner Tante hatte und diesen auch nicht gesucht hat. Er wusste von ihrer Krankheit, konnte aber zu ihrem (gesundheitlichen) Zustand im Sommer 1996 keine Angaben machen, da ein letztes Gespräch mit ihr 1988 oder 1989 gewesen sein musste. Über den Geschäftsverkauf war er nicht informiert. Er erlangte erst Anfang 1997 Kenntnis davon. G.S. hatte Kontakt zu M.H., dem Sohn ihrer Nichte E.H.. Er gab bei seinen Vernehmungen (1997 u.1998) an, dass er für die Tante seit Jahren als Handelsagent tätig, aber nicht angestellt war und die Wareneinkäufe durchführte. Er erledigte auch persönliche Einkäufe und Wege für sie und hatte guten Kontakt zu ihr. M.H. war nach seinen eigenen Angaben nicht in die Verkaufsverhandlungen involviert, kannte jedoch das Verkaufsanbot vom 1.8.1996 und einen Entwurf des Kaufvertrages vom 14.8.1996. Details über den tatsächlichen Abschluss und den Verkaufspreis waren ihm nicht bekannt. Mit Datum 1.8.1996 stellte Frau G.S. ein schriftliches Anbot an die M.GmbH und bot darin ihre Hauptmietrechte am Geschäftslokal an. Als Preis sind darin ATS 1 Mio. (zu hinterlegen bei einem Notar) und weitere ATS 11 Mio. netto angegeben. In Punkt 3) des Anbotes ist angeführt, dass für Einrichtung und Warenlager ein gesonderter Vertrag erstellt werden muss, da es sich um keinen Unternehmensverkauf handelt. In Punkt 4.b) ist die Bedingung enthalten, dass ein neuer Mietvertrag zustande kommen muss. Die Vermittlung des Geschäftslokals wurde an Herrn M.G. übertragen. Das Anbot ist von G.S., B.M. (die aufgrund ihrer früheren Ehe mit dem Neffen der Frau G.S. als Nichte bezeichnet ist) und M.G. unterzeichnet. M.G. war als Immobilienmakler durch den Gesellschafter-Geschäftsführer der M.GmbH, T.H., sowie deren Prokuristen und Generalbevollmächtigten P.F. beauftragt. Der unter Punkt 3) des Anbotes genannte und von der Bw. als unstrittig anerkannte Kaufvertrag für die Geschäftseinrichtung des Lokales, sämtliche Investitionen und das Warenlager wurde am 14.8.1996 zwischen der Verkäuferin, G.S., und der Käuferin, der M.GmbH, vertreten durch P.F., geschlossen. Der Kaufpreis betrug ATS 6 Mio. zzgl. 20% Umsatzsteuer. Die ebenfalls seitens der Bw. unstrittige Bezahlung erfolgte entsprechend der vertraglichen Vereinbarung durch eine Anzahlung mittels Scheck iHv ATS 2 Mio. am 14.8.1996 sowie durch Überweisung von ATS 4 Mio. am 10.1.1997 (Tag der vertraglich festgelegten Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes). Die Umsatzsteuer von ATS 1,2 Mio. wurde am 26.11.1998 durch die Käuferin überwiesen. Dieser Vertrag war, auch entsprechend dem ursprünglichen Verkaufsanbot, aufschiebend bedingt. Die Rechtswirkung des Vertrages war vom Verzicht der Verkäuferin auf ihre Mietrechte sowie von der Erlangung eines neuen Hauptmietvertrages samt Einräumung eines Untervermietrechtes abhängig. Die erforderliche Verzichtserklärung und Erklärung zur Lösung des Mietrechtes zum 31.12.1996, vorbehaltlich des Zustandekommens eines neuen Mietvertrages mit der M.GmbH, wurde schriftlich mit Datum 14.8.1996, unterzeichnet von Frau G.S., abgegeben. Der neue Hauptmietvertrag per 1.1.1997 wurde ebenfalls am 14.8.1996 durch die Käuferin, vertreten durch P.F. im Beisein von M.G., mit der die Hauseigentümer vertretenden Gebäudeverwaltung abgeschlossen. Zug um Zug mit dem Abschluss des neuen Mietvertrages wurde durch P.F. am 14.8.1996 ein weiterer Betrag von ATS 5 Mio. in bar an Frau B.M., als Bevollmächtigte der Frau G.S., übergeben. Die Übergabe, der auch der Makler M.G. beiwohnte, fand in den Räumlichkeiten der Hausverwaltung statt. Zu dieser Geldübergabe liegt die Bestätigung der Übernahme des Betrages durch Frau B.M. sowie der von P.F. mit Datum 14.8.1996 erstellte Aktenvermerk über den Ablauf der finanziellen Abwicklung des Geschäftes vor. Darin ist auch angeführt, dass P.F. im Auftrag des T.H. von einem Bankkonto der M.GmbH ATS 5 Mio. in bar behoben hat. Da seitens der Verkäuferin keine Rechnung über den Barbetrag von ATS 5 Mio. gelegt wurde, wurde die Zahlung schließlich seitens der M.GmbH mit Gutschrift vom 10.3.1997 abgerechnet. Die Gutschrift wurde, wie der Aufgabeschein belegt, per Einschreiben am 11.3.1997 an die "Firma G.S." versandt. In dieser Gutschrift wird auf die Bevollmächtigung der B.M. Bezug genommen. Der Zahlungsvorgang fand, wie P.F. in seinen Aussagen angegeben hat, seinen Niederschlag im Rechenwerk der Käuferin. Diese Angaben finden sich in den Akten des für die M.GmbH zuständigen Finanzamtes bestätigt. Der Erwerb der Mietrechte wurde seitens der Käuferin buchhalterisch mit ATS 10.166.667,00 netto erfasst. Seitens der Bw. wird nun nicht die Zahlung der M.GmbH über ATS 5 Mio. grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Bw. stellt jedoch in Frage, dass es sich bei dieser Zahlung um einen Teil des Preises für den Kauf des Geschäftes auf Basis des "Anbotes" vom 1.8.1996 handelt. Das Anbot wird nicht als Kaufvertrag gesehen und die Übernehmerin des Betrages, Frau B.M., wird nicht als für die Geldübernahme bevollmächtigt beurteilt, da sie lediglich über eine eingeschränkte Vollmacht verfügt habe. Wenn man die Vorbringen der Bw. in den Berufungsschriften und Stellungnahmen zusammenfasst, so geht diese davon aus, dass Frau B.M. das an sie übergebene Geld nicht für und im Namen der Verkäuferin, G.S., übernommen habe. Die Bw. geht weiter davon aus, dass sie das Geld nicht weitergegeben, sondern als eine Art "Provision" für sich behalten und verwendet habe. B.M. sei durch den Makler M.G. in ihrem, nach Ansicht der Bw. unrechtmäßigen, Tun unterstützt worden. Bei diesen Überlegungen übersieht die Bw. dass G.S., wie im Anbot angeführt, grundsätzlich die Mietrechte an dem Geschäftslokal verkaufen wollte. Bedingung dafür war u.a. auch der Verkauf der Geschäftseinrichtung unter Abschluss eines eigenen Vertrages. Aufgrund der Formulierung im Anbot vom 1.8.1996 ist nicht davon auszugehen, dass Frau G.S. die Absicht hatte ihre Mietrechte kostenlos abzutreten und nur aus dem Verkauf der Geschäftseinrichtung einen Erlös zu lukrieren. Davon wäre aber dann auszugehen, wenn man nur den auf die Geschäftseinrichtung lautenden schriftlichen Kaufvertrag als gültig beurteilen würde. Dass der im Anbot enthaltene Betrag von insgesamt ATS 12 Mio aufgeteilt wurde und schließlich nur über den Verkauf der Geschäftseinrichtung, nicht aber auch über den Verkauf, d.h. die Abtretung, der Mietrechte ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, stellt keine Gründe dafür dar, die Vorgehensweise der beteiligten Partner in Zweifel zu ziehen. Wenn die Bw. das vorliegende "Anbot" als Kaufvertrag anzweifelt, so ist ihr zu entgegnen, dass für Rechtsgeschäfte gem. § 883 ABGB der Grundsatz der Formfreiheit als Teil der Privatautonomie gilt. Für das Zustandekommen eines Vertrages ist nicht dessen Form, sondern der übereinstimmende Wille der Vertragspartner maßgeblich. Wird das "Anbot", der "Antrag" etc. durch eine Willensäußerung angenommen, so entsteht ein Vertrag (§ 861 ABGB). Gem. § 863 ABGB kann man seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein angenommene Zeichen, sondern auch stillschweigend durch konkludente, schlüssige Handlungen erklären. Im vorliegenden Fall geht der UFS in freier Beweiswürdigung davon aus, dass die Vereinbarung vom 1.8.1996, wie auch immer diese bezeichnet ist, die Grundlage für den Geschäftsverkauf und die Abtretung der Hauptmietrechte am Geschäftslokal in 1010-Wien gebildet hat. Grundsätzlich wurden sämtliche in dieser Vereinbarung enthaltenen Bedingungen erfüllt und dementsprechend der Verkauf der Geschäftseinrichtung samt Investitionen und Warenlager sowie der Verkauf der Hauptmietrechte abgewickelt. Eine Abweichung zum Anbot ist lediglich darin zu finden, dass nicht ein Gesamtpreis von ATS 12 Mio. netto, sondern ein Gesamtbetrag von ATS 12,2 Mio. brutto geleistet wurde. Der Vertragsabschluss stellt sich in mehreren Schritten dar: Das Angebot wurde am 1.8.1996 durch die Vertragsparteien mittels Unterschrift angenommen. Dies wird durch den Vertreter der Käuferin, P.F., auch im Zuge seiner Zeugenaussage im Strafverfahren bestätigt. Am 14.8.1996 wurden dann jene Schritte gesetzt die zum Vertragsschluss führten und wodurch der übereinstimmende Wille der Vertragspartner hinsichtlich des Verkaufes bzw. Kaufes der Geschäftseinrichtung samt Investitionen und Warenlager sowie des Hauptmietrechtes zum Ausdruck gebracht wurde. Der als Bedingung im Anbot angeführte gesonderte Vertrag über die Geschäftseinrichtung wurde am 14.8.1996 abgeschlossen. Am gleichen Tag wurde die für die Abtretung des Hauptmietrechtes erforderliche Verzichtserklärung, unter der Bedingung des Abschlusses eines neuen Hauptmietvertrages, durch G.S. abgegeben. In der Folge wurde der neue Mietvertrag, für die Zeit ab 1.1.1997, zwischen der Hausverwaltung und der M.GmbH geschlossen. Entsprechend dem Kaufvertrag über die Geschäftseinrichtung wurden auch die vereinbarten Zahlungsbedingungen für diesen Teil erfüllt (Anzahlung von ATS 2 Mio. bei Vertragsunterzeichnung). Die weitere Zahlung von ATS 4 Mio. lt. Kaufvertrag erfolgte vertragsgemäß bei Übergabe des Kaufgegenstandes, somit am 10.1.1997, durch Überweisung. Der offensichtlich mündlich für die Abtretung der Hauptmietrechte vereinbarte (Teil)Betrag von ATS 5 Mio. wurde in bar ebenfalls am 14.8.1996 übergeben. Zu sämtlichen dargestellten Vorgängen liegen Belege und Unterlagen vor. Die Bw. argumentiert und stellt in Abrede, dass die in bar übergebene Summe von ATS 5 Mio. einen Teil des Kaufpreises darstellt und begründet dies damit, dass B.M. nicht bevollmächtigt gewesen sei den Betrag zu übernehmen und sie diesen Betrag in der Folge nicht an G.S. weitergegeben habe. Es sei ein abgesprochenes Vorhaben vorgelegen bei dem sie durch M.G. unterstützt worden sei den Betrag für sich zu behalten. Fest steht, dass keine der betroffenen Personen aus dem Kreis der Bw. am gegenständlichen Geschehen im Jahr 1996 persönlich beteiligt oder in sonst einer Form involviert war. Es wird den Argumenten bezüglich einer Absprache entgegengehalten. Laut Akt hat G.S. am 7.8.1996, schriftlich und notariell beglaubigt, B.M. Vollmacht erteilt. Es wurde dazu ein Formblatt für eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht verwendet. Im Text des Formblattes finden sich weder Streichungen noch Einschränkungen, sodass von einer allgemeinen und unbeschränkten Vollmacht auszugehen wäre. Folgende Worte bzw. Wortfolgen sind im Text unterstrichen, nämlich: "allgemeine und unbeschränkte"; "alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte"; "Stimmrecht"; "Grundbuchsgesuche" und "Prozessvollmacht". Am Ende des Formblattes ist eine handschriftliche Einfügung "Eingeschränkt auf den Räumungsvergleich betreffend Geschäftslokal G.S., 1010-Wien für den 10.1.1997 und die Unterzeichnung des Kaufvertrages" vorhanden. In einem Zusatzblatt ist durch den Notar angeführt: Bestätigt wird hiermit die Echtheit der Unterschrift der Frau G.S., geboren .... Festgehalten wird, dass die nach dem Datum der Urkunde ersichtliche, handschriftliche Einfügung ... vor Unterfertigung erfolgte. Wien, 7.8.1996. Selbst wenn die Vollmachtgeberin im Augenblick der Vollmachtserteilung, eventuell auch auf Anraten des Notars, an eine Einschränkung der Vollmacht dachte, wurde doch in weiterer Folge nach außen, durch das Dulden des Handelns der Bevollmächtigten, keine Einschränkung zum Ausdruck gebracht. Aufgrund des schlechten Gesundheitszustandes, jedoch ohne dass davon ihre geistigen Kräfte und ihr Wille betroffen waren, ist es nachvollziehbar, dass G.S. an B.M. schlüssig eine unbeschränkte Vollmacht zur Geschäftsführung und auch Abwicklung des Geschäftsverkaufes erteilt hat. Für jene Personen, die im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeiten mit B.M. zu tun hatten, war es keine Frage, dass diese für G.S. handelte. B.M. war bei sämtlichen wesentlichen Verhandlungen und Vertragsunterzeichnungen als Vertraute der G.S. anwesend und einbezogen. Dies wird auch durch B.M. bestätigt und findet sich in den Aussagen von Frau K-F., Herrn M.G. und Herrn P.F. wieder. Auch M.H., der laufend im Geschäft anwesend war und Kontakt zu seiner Tante hatte, deutet in seiner Aussage vom 21.10.1998 vor Gericht an, dass sich B.M. um die geschäftlichen Belange gekümmert habe. Der Generalbevollmächtigte der Käuferin M.GmbH, Herr P.F., war in seiner Funktion sowohl für den Abschluss des Vertrages als auch für die Erfüllung der vertraglichen Bedingungen verantwortlich. Es steht fest, dass in Erfüllung der Verträge und Absprachen mit G.S. die entsprechenden Zahlungen zu leisten waren. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens, insbesondere des Geschäftslebens ist davon auszugehen, dass eine Übergabe des Betrages von ATS 5 Mio., ohne die Sicherheit der bestehenden Bevollmächtigung der B.M. zur Übernahme für die Verkäuferin G.S., wohl nicht erfolgt wäre. In der durch B.M. unterzeichneten Übernahmebestätigung vom 14.8.1996 ist sie klar als Bevollmächtigte der G.S. ausgewiesen. Die Beurteilung des gesamten Ablaufes des Verkaufes des Geschäftslokals und der Hauptmietrechte, von den ersten Gesprächen bis schließlich zur Geschäftsübergabe am 10.1.1997, ergibt, dass weder für den Vertreter der Käuferin, P.F., noch für den Makler M.G. Anhaltspunkte vorlagen, die gegen eine generelle Bevollmächtigung der B.M. und gegen ihr Auftreten für und im Namen der G.S. gesprochen haben. Im Zuge der durch die Erben in den Jahren 1997 und 1998/1999 angestrengten Gerichtsverfahren sowie des im Jahr 2003 geführten Strafverfahrens (Akt25, Akt34 und Zahl15), wozu auf die Punkte B, C und D in den Entscheidungsgründen verwiesen wird, wurde keine Bereicherung der B.M. im Zusammenhang mit der Zahlung der ATS 5 Mio. zu Ungunsten der Verkäuferin bzw. der nunmehrigen Bw. er- bzw. bewiesen. So verlief auch die bereits im Mai 1997 im Zuge des ersten Verfahrens (welches zeitnah zu den in Rede stehenden Geschehnissen durchgeführt und schließlich gem. § 90 StPO 1975 aF eingestellt wurde) bei B.M. durchgeführte Hausdurchsuchung negativ. Durch das Bezirksgericht Donaustadt, in der Folge bestätigt durch das Berufungsgericht, wurde festgestellt, dass B.M. jedenfalls schlüssig als unbeschränkt Bevollmächtigte der G.S. anzusehen war. Aufgrund der bestehenden Bevollmächtigung und der daraus resultierenden Verpflichtungen erfolgte die Verurteilung der B.M. zur Rechnungslegung. Sie wurde in diesem, grundsätzlich den Verbleib der Waren betreffenden, Verfahren für schuldig gesprochen, den Klägern (Erben) binnen vier Wochen unter Vorlage eines Verzeichnisses, die von ihr aus dem Warenlager verbrachten Gegenstände und deren Verkaufspreis anzugeben sowie die Verfahrenskosten zu ersetzen. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien aus dem Jahr 2003 (Zahl15), die in der Folge zur ergänzenden Sachverhaltsermittlung zurückgewiesen worden ist, wird B.M. ebenfalls als Bevollmächtigte der G.S. gesehen. Der gegen den Makler M.G. gerichtete Verdacht der Bw. B.M. bei ihrem vermeintlich unrechtmäßigen Tun durch eine nicht der Realität entsprechende Aussage bezüglich der Weitergabe des Geldbetrages an G.S. unterstützt zu haben, hat sich im Jahr 2003 im Verfahren vor dem LG für Strafsachen Wien nicht bestätigt. Der Vorwurf, dass B.M. Zahlungen aus dem vermeintlich einbehaltenen Betrag an ihre Söhne geleistet habe, erwies sich ebenfalls nicht als haltbar und es ist den Gerichtsakten zu entnehmen, dass sie über Beträge aus der Auszahlung von Lebensversicherungen sowie dem Verkauf einer Eigentumswohnung iHv ca. ATS 1,2 Mio. verfügen konnte. Die Aussage der für die Übergabe des Betrages an G.S. genannten Zeugin, Frau K-F., vor dem UFS im Dezember 2008, dass sie am 14.8.1996, dem Tag der Übergabe, nicht im Geschäft der G.S. gewesen war, lässt nicht auf eine falsche Aussage des Maklers bezüglich der tatsächlichen Übergabe des Betrages von ATS 5 Mio. an G.S. schließen. Als Indiz dafür, dass am 14.8.1996 tatsächlich ein Geldbetrag bar an G.S. übergeben worden ist, stellt die ebenfalls vorliegende, von G.S. an diesem Tag unterfertigte, "Erklärung" dar. Mit dieser Erklärung wird bestätigt, dass ein Scheck iHv ATS 2 Mio. bei Frau Dr.K. treuhändig hinterlegt worden ist. Dieser Teil der Erklärung wird auch seitens der Bw. nicht bestritten. Das Schriftstück enthält aber auch den Satz "Der gesamte Geldbetrag in der Höhe von ATS 4,2 Mio. (= handschriftlich und in Worten eingefügt) wurde an meine Nichte, Frau B.M. ausbezahlt und diese übergab mir denselben Betrag." Nach dem einfachen Wortsinn beurteilt, wäre davon auszugehen, dass ein Gesamtbetrag von ATS 4,2 Mio. in bar übergeben worden ist. Auch das Wort "ausbezahlt" weist auf einen Bargeldbetrag hin. Da es sich bei einem Scheck um ein Wertpapier handelt, erscheint es nicht schlüssig davon auszugehen, dass der Scheckbetrag in der angeführten Summe von 4,2 Mio. enthalten war und daher lediglich von einem Barbetrag von ATS 2,2 Mio. auszugehen wäre. Nach den Angaben der B.M. und des M.G. im gerichtlichen Strafverfahren zur Verminderung des Betrages auf ATS 4,2 Mio. wurde von den insgesamt ATS 5 Mio. ein Betrag von ATS 800.000,00 an die den Mietvertrag abschließende Hausverwaltung bezahlt. Dass ein solcher Zahlungsfluss stattgefunden hat, wäre, infolge der im Geschäftsleben nicht als unüblich zu beurteilenden "nützlichen Aufwendungen" bei Geschäftsabschlüssen, ebenso wie die Tatsache, dass darüber kein Beleg vorliegt, nicht als unglaubwürdig und nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens widersprechend, zu beurteilen Die Bw. stellt eine Zurechnung des Erlöses von ATS 5 Mio. brutto in Abrede, da sich B.M. bereichert hätte indem sie den übernommenen Betrag von ATS 5 Mio. nicht weitergegeben hat. Dazu ist festzustellen, dass zum einen in einer solchen Bereicherung ein ggf. strafrechtliches Delikt zu sehen wäre. Zum anderen hat sich dieser Verdacht, wie die Einstellung des gerichtlichen Verfahrens gegen B.M. nach den ergänzenden Erhebungen im Jahr 2004 gezeigt hat, nicht bestätigt. Die Bw., die nach wie vor die Ansicht vertritt, dass sich B.M. mit dem übernommenen Betrag von ATS 5 Mio. bereichert hat, kommentiert dieses Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens im hier gegenständlichen Berufungsverfahren damit, dass sich die Staatsanwaltschaft habe völlig verwirren und sich schließlich zur Einstellung des Verfahrens habe bewegen lassen. Der UFS kommt zum Schluss, dass B.M., wie schon oben ausgeführt, den Betrag für und im Namen der G.S. vom Vertreter der Käuferin am 14.8.1996 übernommen hat. Dadurch ist dieser Betrag als Teil des Kaufpreises für die Abtretung der Hauptmietrechte am Geschäftslokal in 1010-Wien zu beurteilen. Die Klärung der Frage ob und inwieweit B.M. sich danach bereichert hat, ist für die steuerrechtliche Beurteilung der erfolgten Zahlung und Übernahme nicht ausschlaggebend. Der Betrag stellt infolge Erfüllung der vertraglichen Bedingungen durch die Käuferin im Jahr 1996 einen Erlös der Einzelunternehmung G.S. dar und ist daher mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen. Im Jahr 1997, konkret am 10.1.1997, erfolgte die Geschäftsübergabe. Der Veräußerungsgewinn für das Jahr 1997 wird aufgrund der erklärten und im Zuge des Bp-Verfahrens geprüften Grundlagen sowie unter Hinzurechnung eines Nettobetrages von ATS 4.166.667,00 ermittelt. Infolge der kritischen Geschäftslage des Unternehmens G.S. wäre es grundsätzlich nicht undenkbar, dass ein Teil des übernommenen Betrages bis zur Geschäftsübergabe im Jänner 1997, wie dies B.M. in den Aussagen vor der Wirtschaftspolizei vorbringt, für die Bezahlung von Schulden des Einzelunternehmens verwendet wurde. Wie den Gerichtsakten weiter zu entnehmen ist, konnten infolge Wasserschadens in der Kanzlei des steuerlichen Vertreters keine Unterlagen und Aufzeichnungen beigebracht werden. Eine steuerrechtliche Berücksichtigung etwaiger Aufwendungen ist mangels konkreter Daten hinsichtlich z.B. Höhe, Art und Empfänger solcher Ausgaben und infolge Fehlens von belegmäßigen Nachweisen nicht möglich. Zu dem im Vorhalt vom 28.8.2008 zum Thema Schuldentilgung enthaltenen Verweis auf fehlende Unterlagen oder Nachweise äußerte sich die Bw. in ihrer Stellungnahme nicht. Die Beurteilung des Sachverhaltes hat trotz ergänzender Beweisaufnahmen im Berufungsverfahren zu keinen von den steuerlichen Feststellungen der Bp abweichenden Ergebnissen geführt. Die Entscheidung über die Berufungen erfolgt daher spruchgemäß. Wien, am 23. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1450-W/05
Stammnummer
41971
Gültig
23.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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