Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0307-G/02
RM gegen den abgeleiteten ESt-Bescheid anstatt gegen den gem § 188 BAO ergangenen Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0307-G/02vom 09.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr
1999
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw wird beim Finanzamt Graz
- Stadt (FA) seit 1996 veranlagt, weil ihr neben ihren nichtselbständigen
Einkünften auch solche aus Vermietung und Verpachtung zufließen.
Sie ist steuerlich nicht
vertreten.
Das FA erließ erstmals am
26. Mai 2000 einen Einkommensteuerveranlagungsbescheid für das Jahr 1999.
Die Veranlagung erfolgte gemäß den Angaben in der
Abgabenerklärung.
Am 3. November 2000 erging ein
gem. § 295 Abs 1 BAO geänderter Einkommensteuerbescheid für 1999,
nachdem zur Steuernummer der Bw eine Mitteilung über eine gesonderte
Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO eingelangt war, nach
welcher die Bw. im Jahr 1999 nicht nur die bereits von ihr erklärten
Vermietungseinkünfte bezogen ,hatte sondern darüberhinaus auch noch
weitere aus einer Beteiligung an einer Vermietungsgemeinschaft betreffend die
Vermietung einer Lagerhalle in der E.-Straße.
Gegen diesen Bescheid vom 3.
November 2000 brachte die Bw. form- und fristgerecht Berufung ein. Sie wendete
darin ein, dass die vom FA im angefochtenen Bescheid neu zugerechneten
Mieteinkünfte nicht zu ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
zu zählen seien. Es handle sich vielmehr um ihr "Erbteil", welches ihr von
ihrer Schwester, der Alleinerbin der fraglichen Liegenschaft, gemäß
der letztwilligen Verfügung ihrer verstorbenen Mutter in Raten ausbezahlt
werde. Da sie selbst nicht Eigentümerin der Liegenschaft sei, könne
ihr auch keine Steuer aus dem Titel Vermietung und Verpachtung angerechnet
werden. Sie bezahle ohnehin Erbschaftssteuer für dieses
Erbteil.
Die Berufung vom 30. November
2000 war außerdem mit der selben Begründung gegen die
Einkommensteuervorauszahlungsbescheide für 2000 und 2001
gerichtet.
Dazu ist festzuhalten, dass der
letztgültige Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2000 vom
26.5.2000 stammt. Dieser Bescheid ist bis heute in Geltung.
Für das Jahr 2001 erging
zwar am 3. November 2000 gleichzeitig mit dem angefochtenen
Einkommensteuerbescheid für 1999 auch ein
Einkommensteurvorauszahlungsbescheid, allerdings wurde dieser zwischenzeitig
durch eine neuen Erstbescheid am 15.2.2001 ersetzt, mit welchem die
Vorauszahlung auf der Basis der Einkünfte lt.Einkommensteuerbescheid
für 1999 vom 26. Mai 2000 festgesetzt wurde.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 6. Juli 2001 wies das FA die Berufung der Bw gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 unter Hinweis auf § 252 Abs 1 BAO ab. Ein
abgeleiteter Bescheid könne nach dieser Bestimmung nicht mit Einwendungen
gegen den Grundlagenbescheid bekämpft werden. Zusätzlich war die Bw.
zuvor telefonisch über die Rechtslage informiert und an das für die
Besteuerung der Vermietungsgemeinschaft zuständige Veranlagungsreferat
verwiesen worden.
Die Rechtsmittel gegen die
beiden Einkommensteuervorauszahlungsbescheide blieben unerledigt.
Am 19. Juli 2001 beantragte die
Bw die Vorlage ihrer Berufung vom 30. November 2000 an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Ihr bisheriges Vorbringen ergänzte sie darin einerseits um
den Hinweis auf das Vorliegen einer Doppelbesteuerung, falls sie für ihren
Erbteil neben der Erbschaftssteuer auch noch Einkommensteuer zu bezahlen habe.
Zudem wies sie darauf hin, dass sie vom Grundlagenbescheid keine Kenntnis habe
und daher gegen diesen auch nicht berufen könne.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bundesabgabenordnung (BAO)
sieht in den §§ 185 ff ein System von Grundlagenbescheiden und davon
abgeleiteten Bescheiden vor. So bilden etwa gem. § 188 BAO
ergangene Feststellungsbescheide Grundlagenbescheide zu jenen
Einkommensteuerbescheiden, in welche Daten aus solchen Feststellungsbescheiden
übernommen werden. Entsprechend stellen solche Einkommensteuerbescheide von
den Feststellungsbescheiden abgeleitete Bescheide dar.
Die maßgeblichen
gesetzlichen Bestimmungen dazu lauten im einzelnen:
§ 188 Abs 1 lit d)
BAO:" Einheitlich und gesondert werden
festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuß der
Einnahmen über die Werbungskosten) aus Vermietung und Verpachtung
unbeweglichen Vermögens, wenn an den Einkünften mehrere Personen
beteiligt sind."
Nach Abs 3 leg. cit. ist
Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf
die Teilhaber.
Gem. § 295 Abs 1 BAO ist
ein Bescheid, der von einem Feststellungsbescheid abzuleiten ist, im Falle einer
nachträglichen Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch
einen neuen Bescheid zu ersetzen (Anpassung des abgeleiteten Bescheides an den
Grundlagenbescheid).
§ 252 Abs 1 BAO
schließlich lautet: "Liegen einem
Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen
worden sind, so kann der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten
werden, daß die im Feststellungesbescheid getroffenen Entscheidungen
unzutreffend sind."
Nach dem am 30. Oktober 2000
an die oa. Vermietungsgemeinschaft gem. § 188 BAO ergangenen Bescheid
über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
für 1999 ist der Bw. aus dieser Vermietung ein Anteil am
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten in Höhe von
S 25.604,- zugeflossen.
Dieser Feststellungsbescheid
erwuchs ohne Rechtsmittel in Rechtskraft und ist bis heute in dieser Form im
Rechtsbestand. Aus § 188 Abs 3 BAO resultiert, dass
damit auch der der Bw. zugerechnete Anteil an den Einkünften
rechtskräftig und rechtsverbindlich festgestellt ist.
In das
Einkommensteuerverfahren der Bw für 1999 war aufgrund der dargestellten
Rechtslage zwingend der im oa. Feststellungsbescheid vom 30. Oktober 2000 der
Bw. zugerechnete Einkunftsanteil einzubeziehen.
Aufgrund des § 252 Abs 1
BAO sind Einwendungen gegen die Zurechnung dieser Vermietungsanteile ebenso wie
allfällige Zustellmängel, wie sie von der Bw in der Berufung bzw. im
Vorlageantrag releviert werden, nur im Feststellungsverfahren
überprüfbar. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 war
deshalb abzuweisen.
Bezüglich der gegen die
Einkommensteuervorauszahlungsbescheide 2000 und 2001 eingebrachten
Rechtsmittel wird auf die mit selbem Datum unter GZ: RV/0963-G/02 bzw
RV/0964-G/02 ergangenen Erledigungen des Senates 1 des unabhängigen
Finanzsenates/ Außenstelle Graz verwiesen.
Graz,
9.Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 252 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0307-G/02
- Stammnummer
- 4197
- Gültig
- 09.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF