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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1637-W/04

Warenverbindlichkeiten und Darlehen als verdecktes Eigenkapital

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1637-W/04vom 21.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der in den Jahren davor erfolgten Kapitalzufuhr iHv (insgesamt) ATS 608.573,35 lagen betriebliche Vorgänge zugrunde, da sich die M-GmbH - Düsseldorf nach der als erwiesen anzusehenden Sachlage verpflichtet hatte, nicht durch die Handelsspanne finanzierbare Regiekosten zu finanzieren. Von § 983 ABGB, § 984 ABGB und der Rechtsprechung in VwGH 18.12.2008, 2006/15/0208 ausgehend stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass der Bw. ATS 608.573,35 nicht als verdecktes Eigenkapital zugeführt worden sind. »III. Über die Verbuchung der ersten und zweiten Abwehrmaßnahme: Nach der in der ggstl. Berufungssache offen gelegten Sachlage wurden die erste und zweite Abwehrmaßnahme am 31. Dezember 2001 als Forderung eingebucht und am 31. Dezember 2001 als Storno/Fehlbuchung ausgebucht. Über diese Buchungen stellt der Unabhängige Finanzsenat fest, dass sich das Betriebsvermögen der Bw. durch das Einbuchen der Forderung am 31. Dezember 2001 und das Ausbuchen dieser Forderung am 31. Dezember 2001 im Ergebnis nicht verändert hat und damit auszuschließen ist, dass der Bw. im Streitjahr Eigenkapital verdeckt zugeführt wurde. Davon abgesehen wurden mit der Verbuchung der im Jahr 2002 gesetzten ersten und zweiten Abwehrmaßnahme Vorgänge in der Bilanz zum 31. Dezember 2001 dargestellt, die nach dem v.a. Bilanzierungszeitraum stattgefunden haben, nicht im Streitjahr bilanziert werden mussten und damit nicht zum in der ggstl. Berufungssache entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehörten. Mit nicht zu bilanzierenden, dennoch bilanzierten Vorgängen wird kein Eigenkapital verdeckt zugeführt: Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass mit der Verbuchung der ersten und zweiten Abwehrmaßnahme kein Eigenkapital verdeckt zugeführt wurde. »IV. Über die Beweisanträge: Die von Bw. bzw. Amtpartei gestellten Beweisanträge sind der Beweisantrag, die Werthaltigkeit der Lieferantenverbindlichkeiten zu prüfen, der Beweisantrag auf Vorlage der Entscheidung des Düsseldorfer Insolvenzgerichts und der Beweisantrag auf Vorlage der Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters der M-GmbH - Düsseldorf. Dem Beweisantrag, die Werthaltigkeit der Lieferantenverbindlichkeiten zu prüfen, hat der Unabhängige Finanzsenat dadurch stattgegeben, dass diesbezügliche Ermittlungen in der Berufungsverhandlung durchgeführt wurden. Auf das Ergebnis des in der Berufungsverhandlung durchgeführten Beweisverfahrens wird idZ verwiesen. Über den Beweisantrag auf Vorlage der Entscheidung des Düsseldorfer Insolvenzgerichts hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt und wie folgt entschieden: Die Entscheidung des Düsseldorfer Insolvenzgerichts wurde im Jahr 2002 getroffen; die mit dieser Entscheidung geschaffene Sachlage ist daher eine ab dem Jahr 2002 existierende Sachlage. Eine ab dem Jahr 2002 existierende Sachlage ist eine nicht im Streitjahr existierende Sachlage. Nicht im Streitjahr existierende Sachlagen gehören nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachfragen nicht durchzuführen sind und weist den v.a. Beweisantrag ab. Über den Beweisantrag auf Vorlage der Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters der M-GmbH - Düsseldorf hat der Unabhängige Finanzsenat festgestellt und wie folgt entschieden: Die Verzichtserklärung des Insolvenzverwalters der M-GmbH - Düsseldorf wurde im 2002 stattfindenden Insolvenzverfahren der M-GmbH - Düsseldorf abgegeben. Der Unabhängige Finanzsenat stellt fest, dass die durch diese Verzichtserklärung geschaffene Sachlage eine ab 2002 existierende Sachlage ist, nicht zum entscheidungsrelevanten Sachverhalt gehört, Ermittlungen zu nicht entscheidungsrelevanten Sachverhalten nicht durchzuführen sind und weist den v.a. Beweisantrag ab. V. Entscheidung: Von der als erwiesen anzusehenden Sachlage ausgehend, dass der Bw. im Streitjahr kein Eigenkapital verdeckt zugeführt wurde, stellt der Unabhängige Finanzsenat fest und entscheidet: I. Die Auflösung unversteuerter Rücklagen war nicht die richtige Vorgangsweise; die Auflösung unversteuerter Rücklagen ist zu stornieren. II. Der aus der Stornierung der Auflösung unversteuerter Rücklagen sich ergebenden Ertrag ist körperschaftsteuerpflichtig. III. Das Berufungsbegehren ist abzuweisen. Abschließend ist festzuhalten, dass der Vermögensstatus der Bw. infolge Handlungsunfähigkeit der Bw. nicht feststellbar ist und deshalb nicht mit Bestimmtheit anzunehmen ist, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung wegen fehlender Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruchs vorliegen. DIESE TEXTVARIABLE BITTE AUF KEINEN FALL VERÄNDERN UND NICHT LÖSCHEN!! Wien, am 21. Juli 2009

Normen und Schlagworte

Verdecktes Eigenkapital

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1637-W/04
Stammnummer
41935
Gültig
21.07.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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