Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0148-F/09
Moralische Verpflichtung zur Einräumung eines Fruchtgenussrechtes als Sicherung des Unterhaltes des überlebenden Ehegatten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0148-F/09vom 09.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
"Bezug nehmend auf Ihr Schreiben vom 28.3 .2009 übermitteln wir Ihnen in Beilage eine Kopie des Notariatsaktes vom 1.6.1995.
Zum Nachweis der Kosten, welche der Berufungswerberin im Zusammenhang mit der Abgabe von Steuererklärungen des Erblassers entstanden sind, übermitteln wir Ihnen unsere Rechnungen Nr. 14481, 17011 und 18061. Mit diesen Rechnungen wurden sowohl die Berufungswerberin betreffende Leistungen als auch den Erblasser betreffende Leistungen abgerechnet.
Auf im Zusammenhang mit der Verlassenschaft stehende Leistungen entfällt davon ein Betrag in Höhe von € 1.043,46.
Hinsichtlich der in Punkt 2) Ihres Schreibens angeforderten Verkehrswerte des geschenkten Unternehmens und der bezeichneten Liegenschaften ist anzumerken, dass die Erhebung dieser Werte für die Berufungswerberin nicht mehr möglich ist. Für die Ermittlung der vor 15 Jahren geltenden Werte sind keine Berechnungsgrundlagen mehr vorhanden.
Es ist für uns auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Höhe dieser Verkehrswerte für die Beurteilung des Bereicherungswillens des Erblassers eine Rolle spielt.
Wie von uns bereits wiederholt dargelegt wurde, kann es der Berufungswerberin nicht zugemutet werden, dass diese für die Deckung des laufenden Unterhaltes zur Veräußerung von Vermögen gezwungen wäre.
Auch die vollständige Erhebung aller Ersparnisse und Verkehrswerte der Liegenschaften wäre nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten möglich, da auch hiefür die meisten Unterlagen nicht mehr existieren.
Es ist für uns auch die Bedeutung dieser Werte nicht nachvollziehbar, da es für die Frage "Schenkung oder Unterhalt" nicht auf das Vermögen der Personen ankommt.
Den im o.g. Schreiben dargelegten Sachverhaltsfeststellungen kann von unserer Seite aus den folgenden Gründen nicht zugestimmt werden:
Die dargelegte Einkommenssituation der Berufungswerberin und des Erblassers in den Jahren 1991-1995 konnte von uns der Höhe nach nicht überprüft werden, da die diesbezüglichen Unterlagen nicht mehr vorhanden sind.
Aufgefallen ist aber, dass auch eine einmalige Abfertigungszahlung im Jahr 1994 an die Berufungswerberin bei der Berechnung des Nettoeinkommens angeführt ist. Wenn auch die nachfolgende Berechnung diesen Wert nicht mehr einbezieht, so ist für das weitere Verfahren jedenfalls auch darauf hin zu weisen, dass im gegebenen Zusammenhang eine einmalige Zahlung keine Auswirkung auf künftige laufende Einnahmen hat.
Vielmehr ist aus dem Erhalt einer Abfertigungszahlung ersichtlich, dass offenbar im Jahr 1994 ein Dienstverhältnis beendet wurde. Aus Ihrer Einkommensdarstellung geht auch hervor, dass ab 1994 ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wurde als in den Jahren 1991-1993.
Zum Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes im Jahr 1995 war daher von einem geringeren künftigen Nettoeinkommen der Berufungswerberin auszugehen. Wenn daher in weiteren Berechnungen die Nettoeinkommen der Jahre 1991-1993 zugrunde gelegt werden, können aus den Ergebnissen keine Rückschlüsse auf das Vorliegen eines Bereicherungswillens des verstorbenen Gatten im Jahr 1995 gezogen werden.
Im Jahr 2006 wurde das Fruchtgenussrecht nicht aus der Bemessungsgrundlage ausgeschieden. In den erklärten Einkünften der Berufungswerberin sind Einkünfte nach § 29 EStG in Höhe von € 1.257,20 enthalten, die dem gegenständlichen Fruchtgenussrecht zuzurechnen sind.
Bei der Darstellung der Einkommenssituation des IB fällt auf, dass als monatliches Nettoeinkommen des Jahres 2006 ein Zwölftel des Jahresbetrages angesetzt wurde. Es wurde damit nicht berücksichtigt, dass Herr B am 9.11.2006 verstorben ist und daher nur bis zu diesem Zeitpunkt Einkommen erzielt werden konnte. Der Lohnzettel für das Jahr 2006 erfasst nur den Zeitraum bis zum 31.10.2006. Als monatliches Einkommen müsste daher rund ein Zehntel des Jahresbetrages angeführt werden.
Irreführend erscheint die Darstellung des Witwenpensionsanspruches, welcher aus dem Bruttobetrag der Pension (KZ 210) des Jahres 1995 abgeleitet wurde. Sämtliche der anderen Angaben beziehen sich entweder auf Nettobeträge oder auf das steuerpflichtige Einkommen. Wenn die Darstellung des Witwenpensionsanspruches inklusive der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt, entsteht der Eindruck des Vorliegens eines wesentlich höheren als des tatsächlich gegebenen Anspruches. Abgeleitet vom angegebenen Bruttobetrag hätte der Nettoanspruch im Jahr 1995 unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte ca. € 725,00 betragen.
Die Ausführungen zum Unterhaltsanspruch sind für uns nicht nachvollziehbar, da der aus dem Familienrecht stammende 40%-Anteil für den Unterhaltsanspruch auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar sein kann.
Diese Berechnung des Unterhaltsanspruches wird bei Trennungen von Ehepartnern angewendet. Bei einer Trennung kann der bisherige Lebensstandard nicht für beide Partner beibehalten werden.
Der Wille des Erblassers war aber bei der Einräumung des Fruchtgenussrechtes nicht darauf gerichtet eine Vorsorge für eine mögliche Trennung der Ehepartner zu schaffen. Vielmehr wollte der verstorbene Gatte für den Fall seines Todes sicherstellen, dass die Berufungswerberin dadurch nicht mit einem wesentlich geringeren Einkommen das Auslagen finden müsse.
Der Sinn der Einräumung des Fruchtgenussrechtes bestand für Herrn IB darin, dass für die Witwe nach seinem Ableben eine Situation geschaffen ist, die es ihr ermöglicht wie zuvor ihre Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
Es muss dabei bedacht werden, dass anfallende Ausgaben häufig Fixkosten darstellen, welche auch nach dem Tod des Gatten in unverminderter Höhe anfallen. Die gesamten Ausgaben eines Haushaltes betragen nach dem Tod eines Ehepartners regelmäßig wesentlich mehr als die Hälfte der vorher angefallen Ausgaben.
Diesen Umstand sieht auch der Gesetzgeber als gegeben an, wenn er den Witwenpensionsanspruch in Höhe von 60% der Pension festsetzt. Es ist vom Gesetzgeber gewollt, dadurch für den hinterbliebenen Ehepartner eine Situation zu schaffen, mit der dieser seinen bisherigen Lebensstandard halten kann.
Wir sind der Überzeugung, dass ein Ehepartner, der dafür Sorge trägt, dass der überlebende Ehegatte 60% des gemeinsamen Einkommens zur Verfügung hat nicht die subjektive Absicht der Bereicherung des Ehegatten hat, sondern für den ordentlichen Unterhalt sorgen will.
Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet dies, dass für die Entscheidung über die Freigiebigkeit der Zuwendung entscheidend ist, ob auch ohne die Zuwendung des Fruchtgenussrechtes nach dem Tod des Erblasser zur Deckung der Lebensbedürfnisse ein Einkommen zumindest 60% des gemeinsamen Nettoeinkommens zur Verfügung gestanden wäre.
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1995
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2006
|
Nettoeinkommen Berufungsführerin
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1.182,99
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1.259,49*
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Nettoeinkommen IB
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2.360,06
|
3.256,96*
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Summe der Nettoeinkommen
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3.543,05
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4.516,45
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davon 60%
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2.125,83
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2.709,87
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abzüglich Nettoeinkommen Berufungsführerin
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-1.182,99
|
-1.259,49
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abzüglich Witwenpension(sanspruch)
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-725,00
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-693,23
|
Fehlbetrag zu Lebenshaltungskosten
|
217,84
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757,15
* angepasste Werte gemäß den o.g. Ausführungen
Sowohl im Jahr 2005, in welchem Herr IB ein außerordentlich geringes Nettoeinkommen erzielte, als auch im Jahr 2006 erreichten die Nettoeinkünfte und der Witwenpensionsanspruch der Berufungswerberin nicht 60% des gemeinsamen Nettoeinkommens.
Ohne die Zuerkennung des Fruchtgenussrechtes hätte die Berufungswerberin mit einem wesentlich geringeren Nettoeinkommen als bisher auskommen müssen. Es ist daher durch objektive Sachverhaltsfeststellungen möglich, Rückschlüsse auf den Willen des IB anlässlich der Vereinbarung des Fruchtgenussrechtes zu ziehen. Der Willen des Erblassers, welcher unter Ausübung einer moralischen Verpflichtung darauf gerichtet war der Berufungswerberin in ihrem letzten Lebensabschnitt den gewohnten Lebensstandard zu sichern, kann damit eindeutig bekräftigt werden. Es liegen keine objektiv erkennbaren Sachverhaltsmerkmale vor, die darauf schließen lassen, dass dieser Wille zum Zeitpunkt des Abschlusses des gegenständlichen Notariatsaktes nicht gegeben gewesen wäre."
Über die Berufung wurde erwogen:
Erbschaftssteuer:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird. Ein solcher Vertrag zugunsten Dritter setzt voraus, dass sich jemand eine Leistung an einen Dritten versprechen lässt.
In dem zwischen dem Erblasser und Herrn MB abgeschlossenen Schenkungsvertrag vom 15. Dezember 1994 wurde vereinbart, dass ein Dritter, nämlich die Berufungsführerin, mit dem Tod des Übergebers das Fruchtgenussrecht an der übergebenen Liegenschaft [...] erwirbt. Die Beschwerdeführerin hat somit unmittelbar mit dem Tod des Erblassers einen Vermögensvorteil erworben.
Mit Rücksicht darauf, dass es sich bei einer Zuwendung iSd § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten abgeschlossenen Rechtsgeschäft beruht, ist nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob beim Erblasser ein Bereicherungswillen bestanden hat. Ein solcher Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden. Es ist also nicht nur zu prüfen, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist, sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen wurde. Die moralische Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung schließt die Annahme der Freigebigkeit der Leistung (den Bereicherungswillen beim Zuwendenden) dann aus, wenn der Gesetzgeber eine solche moralische Verpflichtung zu einer Leistung anerkennt und im Falle ihrer Nichterfüllung entsprechende Schutzvorschriften aufstellt. Der Gesetzgeber lässt erkennen, dass er den Unterhalt auch des überlebenden Ehegatten gesichert wissen will, wenn nicht schon durch Erbteil oder ein Vermächtnis oder durch eine anderweitige Versorgungsmaßnahme des Erblassers, so doch durch einen Anspruch gegenüber der Verlassenschaft. Diese Vorsorge des einen Ehegatten für den anderen wird durch § 796 ABGB zwar nicht gesetzlich erzwungen, aber doch als erstrebenswertes Ziel hingestellt, da der Gesetzgeber offenbar den anständigen Unterhalt des hinterbliebenen Ehegatten auf alle Fälle gesichert wissen will. Sucht nun ein Ehegatte dieses Ziel zu erreichen, um seine Erben zu entlasten, und sorgt er schon zu Lebzeiten für den anständigen Unterhalt des anderen Ehegatten für die Zeit nach seinem Ableben, dann schließt die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus.
Um festzustellen, ob der anständige Unterhalt der Beschwerdeführerin durch deren Erbrecht und den Pensionsanspruch tatsächlich gesichert war, sind darauf gerichtete und ferner auch Feststellungen darüber erforderlich, ob der Erblasser von der Erbeinsetzung und der Pension die Vorstellung hatte, dass damit der Unterhalt der Beschwerdeführerin ausreichend gedeckt ist oder ob er seiner Ehegattin dadurch, dass er sich außerdem noch das Fruchtgenussrecht für sie ausbedungen hat, eine über den anständigen Unterhalt hinausgehende Lebensführung sichern wollte. Durch die Verweisung des § 796 ABGB auf § 94 ABGB soll sichergestellt werden, dass der Unterhaltsanspruch des überlebenden Ehegatten den Lebensverhältnissen entspricht, in denen die früheren Ehegatten bis zum Tode des einen von ihnen gelebt hatten. Dem überlebenden Ehegatten gebührt daher der Unterhalt nur so weit, als dies im Falle des Fortlebens des verstorbenen Ehegatten nach der konkreten Situation der Eheleute im Rahmen des § 94 ABGB der Fall wäre. Dies muss aber nicht zu einer Fixierung des zuletzt gegen den Erben bestandenen Anspruchs führen, weil immer die angemessenen Bedürfnisse des überlebenden Ehegatten zu berücksichtigen sind. Die Absicht der Bewahrung des "bisherigen Lebensstandards" schließt einen Bereicherungswillen nicht aus.
§ 796 ABGB lautet:
"Der Ehegatte hat, außer in den Fällen der §§ 759 und 795, solange er sich nicht wiederverehelicht, an die Erben bis zum Wert der Verlassenschaft einen Anspruch auf Unterhalt nach den sinngemäß anzuwendenden Grundsätzen des § 94. In diesen Anspruch ist alles einzurechnen, was der Ehegatte nach dem Erblasser durch vertragliche oder letztwillige Zuwendung, als gesetzlicher Erbteil, als Pflichtteil, durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung erhält; desgleichen eigenes Vermögen des Ehegatten oder Erträgnisse einer von ihm tatsächlich ausgeübten oder einer solchen Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann."
Ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht und wie hoch dieser ist, richtet sich nach den Grundsätzen des § 94 ABGB, also wie bei aufrechter Ehe. Die hypothetische Entwicklung der Leistungsfähigkeit des verstorbenen Ehegatten ist dabei zwar nicht zu berücksichtigen, dennoch können sich im Vergleich zum zuletzt bestandenen Unterhaltsanspruch gegen den Verstorbenen Änderungen ergeben. Auf Grund der ausdrücklichen Anordnung in § 796 S 2 ABGB muss sich der überlebende Ehegatte in seinen Unterhaltsanspruch alles einrechnen lassen, was er aus Anlass des Todes des anderen Ehegatten von diesem selbst (zB das gesetzliche Vorausvermächtnis nach § 758) oder von dritter Seite erhalten hat, und zwar sowohl privatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Zuwendungen (Witwenpension). Über diese Zuwendungen hinaus hat sich der überlebende Ehegatte auch noch sein Vermögen (auch den Stamm) sowie die von ihm erzielten oder in zumutbarer Weise erzielbaren Einkünfte einrechnen zu lassen (Weiß/Ferrari in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht (2007), 32 ff).
Der UFS hat die Berufungsführerin im Vorhalt vom 29. Mai 2009 u.a. ersucht, folgende Fragen zu beantworten:
a) Wie hoch war der Verkehrswert des an Herrn MB geschenkten Unternehmens "BI" zum Zeitpunkt der Schenkung Ende 1994?
b) Wie hoch war der Verkehrswert folgender in GB L eingetragenen Liegenschaften:
GST-NR f,
GST-NR g,
GST-NR h,
GST-NR iGST-NR jGST-NR kEnde des Jahres 1994 sowie Ende des Jahres 2006
c) Wie hoch war der Verkehrswert der der Berufungsführerin gehörenden Liegenschaften Ende des Jahres 1994 sowie Ende des Jahres 2006:
EZ c, a, d und e GB Lustenau sowie EZ b GB Schwarzenberg?
d) Wie hoch war die fiktive Miete der Berufungsführerin für die von ihr bewohnte Wohnung Ende 1994 bzw Ende 2006?
e) Wie hoch waren die Ersparnisse der Berufungsführerin Ende 1994 bzw Ende 2006?
f) Wie hoch waren die Ersparnisse des Erblassers Ende 1994 bzw Ende 2006?
g) Warum hat die Berufungsführerin keine Erbantrittserklärung abgegeben?
h) Warum hat die Berufungsführerin keine Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche geltend gemacht?
Die Beantwortung dieser Fragen wäre notwendig gewesen, um feststellen zu können ob der Berufungsführerin überhaupt ein Unterhaltsanspruch gemäß
§ 796 ABGB zusteht. Die Beantwortung der Fragen g) und h) wäre der Berufungsführerin ohne Schwierigkeit möglich gewesen.
Die Behauptung, dass die Erhebung der Verkehrswerte des geschenkten Unternehmens nicht mehr möglich ist, ist angesichts der Bestimmung im Schenkungsvertrag, wonach sich der Geschenknehmer die mit diesen Schenkungen nach Abzug der übernommenen Verbindlichkeiten und der eingegangenen Verpflichtungen in seinen Erb- und Pflichtteil nach dem Erblasser einrechnen lässt, unglaubwürdig, da um eine solche Anrechnung durchführen zu können, die Verkehrswerte bekannt sein müssen.
Die Bekanntgabe einer fiktiven Miete für die von der Berufungsführerin bewohnte Wohnung wäre dieser ebenfalls ohne große Schwierigkeiten möglich gewesen, da sie den Zustand der Wohnung bestens kennt und ihrem steuerlichen Vertreter die Mieten in L bekannt sein müssen, da dieser auch dort seinen Sitz hat. Die fiktive Miete wäre aber ihren Einkünften hinzuzurechnen gewesen, da sie dadurch, dass sie keine Miete aufwenden muss, um ihr Wohnbedürfnis zu decken, mehr Geld für die sonstigen Unterhaltsbedürfnisse zur Verfügung hat. Ihr Einkommen ist daher um die fiktive Miete zu erhöhen.
Die Behauptung, dass die Erhebung der Ersparnisse und der Verkehrswerte der Liegenschaften nur unter außergewöhnlichen Schwierigkeiten möglich wäre, da die meisten Unterlagen nicht mehr existieren würden, wird die Berufungsführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Banken die Unterlagen hinsichtlich der dort veranlagten Ersparnisse aufbewahrt haben. Die Liegenschaften sind zweifelsohne körperlich noch vorhanden. Dass daher der Bekanntgabe der Verkehrswerte der Liegenschaften etwas entgegengestanden wäre, ist daher für den UFS nicht nachvollziehbar.
Der UFS geht davon aus, dass die Berufungsführerin die Fragen nicht beantwortet hat, weil sie nicht eingestehen wollte, dass sie über ein Vermögen im Wert von mehreren hunderttausend Euro verfügt. Weiters geht der UFS davon aus, dass die Berufungsführerin auf Grund ihres großen Vermögens weder eine Erbserklärung abgegeben noch Pflichtteils(ergänzungs)ansprüche geltend gemacht hat.
Bei den folgenden Berechnungen hat der UFS folgende Abweichungen vom Vorhalt vom 29. Mai 2009 vorgenommen:
Die Abfertigung, die die Berufungsführerin im Jahr 1994 erhalten hat wurde bei der Einkommensermittlung nicht herangezogen, da es sich um eine Einmalzahlung handelt, die keine Auswirkungen auf künftige laufende Einnahmen hat.
Bei den Einkünften der Berufungsführerin im Jahr 2006 waren die Einkünfte aus dem gegenständlichen Fruchtgenussrecht und die darauf entfallende Einkommensteuer herauszurechnen.
Bei der Darstellung der Einkommenssituation des Herrn IB war das monatliche Einkommen des Jahres 1996 nicht ein Zwölftel des Jahresbetrages, sondern 10/103-Anteile, da er das Einkommen im Zeitraum 1. Jänner bis 9. November erzielt hat.
Der UFS hat folgenden Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Einkommen der Berufungsführerin:
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|
1991
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1992
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1993
|
1994
|
1995
|
2006
|
2007
|
Einkommen Berufungsführerin (ohne Fruchtgenussrecht 2007)
|
220.274,00
|
262.024,00
|
299.535,00
|
176.431,00
|
198.557,00
|
13.882,22
|
26.390,29
|
sonstige Bezüge Berufungsführerin
|
37.480,00
|
43.670,00
|
41.310,00
|
30.860,00
|
25.847,00
|
2.185,50
|
4.395,43
|
abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
-39.366,70
|
-43.156,00
|
-46.727,00
|
-24.498,90
|
-12.875,70
|
-729,63
|
-6.557,79
|
Steuergutschrift (Nachforderung)
|
371,00
|
-9.184,00
|
-17.613,00
|
12.049,00
|
2.911,00
|
-414,20
|
335,68
|
steuerfreie Bezüge
|
|
|
|
1.925,00
|
|
|
|
abzüglich VZ
|
|
|
|
-10.000,00
|
-19.100,00
|
|
|
tatsächliches Nettoeinkommen ohne Einkünfte aus KV
|
218.758,30
|
253.354,00
|
276.505,00
|
186.766,10
|
195.339,30
|
14.923,89
|
24.563,61
|
monatliches Nettoeinkommen
|
18.229,86
|
21.112,83
|
23.042,08
|
15.563,84
|
16.278,28
|
1.243,66
|
2.046,97
|
monatliches Nettoeinkommen in €
|
1.324,82
|
1.534,33
|
1.674,53
|
1.131,07
|
1.182,99
|
1.243,66
|
2.046,97
Einkommen von IB:
|
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
1995
|
2006
|
Einkommen
|
805.875,00
|
718.924,00
|
629.725,00
|
0,00
|
475.840,00
|
32.572,36
|
sonstige Bezüge
|
|
|
|
|
50.902,00
|
4.144,64
|
abzüglich einbehaltene Lohnsteuer
|
|
|
|
|
-64.800,20
|
-4.933,78
|
Steuergutschrift (Nachforderung)
|
-290.950,00
|
-247.450,00
|
-208.474,00
|
|
47.760,00
|
786,33
|
abzüglich VZ
|
|
|
|
|
-120.000,00
|
|
tatsächliches Nettoeinkommen ohne Einkünfte aus KV
|
514.925,00
|
471.474,00
|
421.251,00
|
0,00
|
389.701,80
|
32.569,55
|
monatliches Nettoeinkommen
|
42.910,42
|
39.289,50
|
35.104,25
|
0,00
|
32.475,15
|
3.162,09
|
monatliches Nettoeinkommen in €
|
3.118,42
|
2.855,28
|
2.551,13
|
0,00
|
2.360,06
|
3.162,09
Aus der Pension des IB abgeleiteter Pensionsanspruch der Berufungsführerin:
|
|
1995
|
Pension (KZ 210) IB
|
356.318,00
|
davon 60% Witwenpensionsanspruch (KZ 210)
|
213.790,80
|
Witwenpensionsanspruch monatlich in €
|
1.294,73
Der Witwenpensionsanspruch der Berufungsführerin hat auf Grund der Pension des Erblassers im Jahr 1995 ca 1.300,00 € brutto p.m. betragen. Der Witwenpensionsanspruch hat im Jahr 1995 netto ca 725,00 € p.m. betragen.
Nach ständiger Rechtsprechung erhält der schlechter Verdienende 40% des Familieneinkommens (gemeinsames Einkommen beider Ehegatten). Der Unterhaltsanspruch der Berufungsführerin errechnet sich daher folgendermaßen:
|
|
1995
|
2006
|
Nettoeinkommen Berufungsführerin
|
1.182,99
|
1.259,49
|
Nettoeinkommen IB
|
2.360,06
|
3.256,96
|
Summe der Nettoeinkommen
|
3.543,05
|
4.516,45
|
Witwenpension(sanspruch)
|
725,00
|
693,23
|
monatl. Netteoeinkommen BF plus Witwenpensionsanspruch
|
1.907,99
|
1.952,72
|
Durchschnittliches Nettoeinkommen BF in%
|
53,85%
|
43,24%
Auf Grund dieser Berechnung hat die Berufungsführerin unter Einbeziehung des Witwenpension(sanspruchs) deutlich mehr als 40% des Familieneinkommens erzielt. Es wurde weder behauptet noch dargetan, dass die Berufungsführerin tatsächlich einen höheren Unterhaltsbedarf hat.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages war die Höhe des Witwenpensionsanspruches der Berufungsführerin absehbar. Unter Einbeziehung dieses Witwenpensionsanspruches erreicht die Berufungsführerin mehr als 40% des Familieneinkommens. Es bestand daher schon allein auf Grund des Einkommens der Berufungsführerin weder eine rechtliche noch eine moralische Verpflichtung des Herrn IB den Unterhalt der Berufungsführerin durch Einräumung eines Fruchtgenussrechtes weiter abzusichern. Dem Erblasser war zu diesem Zeitpunkt - er ging mit 1. Jänner 1995 in Pension - sicherlich die Höhe seiner zukünftigen Pension und sohin auch der zu erwartende Witwenpensionsanspruch der Berufungsführerin bekannt.
Die von der Berufungsführerin vertretene Ansicht wonach der 40% Anspruch nur bei Trennungen von Ehepartnern angewendet werde, ist nicht richtig, da dieser Unterhaltsanspruch gemäß
§ 94 ABGB auch während aufrechter Ehe gilt (vgl Hinteregger in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³
§ 94 Rz 52).
Zudem hat sich der überlebende Ehegatte auch seinen Vermögensstamm bei Berechnung seiner Unterhaltsanspruches einberechnen zu lassen. Die Berufungsführerin hat Ende 1994 - laut Grundbuch - über folgendes Liegenschaftsvermögen verfügt:
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EZ
|
Nutzung
|
Fläche
|
Adresse
|
Anteil
|
c
|
GST-Fläche Baufläche Gebäude Baufläche begrünt
|
751 278 473
|
RS 5, L
|
1/2
|
a
|
GST-Fläche Baufläche Gebäude Baufläche begrünt
|
412 153 259
|
RS 8, L
|
1/1
|
d
|
GST-Fläche Baufläche Gebäude Baufläche begrünt
|
638 130 508
|
RS 8, L
|
1/1
|
e
|
GST-Fläche Baufläche Gebäude Baufläche begrünt
|
961 447 514
|
RS 9, L
|
1/3
|
b
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GST-Fläche Baufläche Gebäude Baufläche befestigt
|
416 133 283
|
RM 653, S
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1/3
Diese Liegenschaften stellen einen beachtlichen Wert dar.
Zudem stand der Berufungsführerin sowohl Ende 1994 als auch zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht in Höhe von einem Drittel des Nachlasses nach dem Erblasser zu. Allein das Liegenschaftsvermögen des Erblassers war mehrere hunderttausend Euro wert. Im Testament vom 11. Oktober 2006 hat der Erblasser dieses Liegenschaftsvermögen seinen (Schwieger)Kindern vermacht. Sein restliches Vermögen vermachte er der Berufungsführerin. In Punkt IV. des Testaments verfügte der Erblasser, dass falls seine Kinder gegenüber der Berufungsführerin den Pflichtteil geltend machen, diese nur den Pflichtteil erhalten sollten, nicht aber die Vermächtnisse. Es ist daher davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers - ca einen Monat nach Erstellung des Testaments - beträchtliches endbesteuertes Vermögen vorhanden war, das nicht in das Inventar aufgenommen wurde. Aber selbst wenn kein solches endbesteuertes Vermögen vorhanden gewesen ist, ist der Berufungsführerin ein Pflichtteilsanspruch zugekommen, der zumindest mehrere zehntausend Euro betragen hat. Die Tatsache, dass die Berufungsführerin auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs verzichtet hat, spricht dafür, dass ihr Unterhalt bereits durch ihre Einkünfte und ihr Vermögen gesichert ist. Andernfalls hätte sie wohl kaum auf die Geltendmachung des Pflichtteils verzichtet.
Gemäß
§ 796 ABGB ist in den Unterhaltsanspruch auch alles einzurechnen, was der Ehegatte als Pflichtteil erhält. Der Wert des Pflichtteils - auch wenn die Berufungsführerin ausdrücklich auf die Geltendmachung verzichtet hat - vermindert daher den Unterhaltsanspruch gemäß
§ 796 ABGB, zumal vom Erblasser kein Zusammenhang zwischen der Einräumung des Fruchtgenussrechtes und dem Pflichtteilsverzicht hergestellt wurde. Da der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Einräumung des Fruchtgenussrechtes auch schon mehrere zehntausend Euro betragen hat, hat dieser fiktive Pflichtteilsanspruch auch die moralische Verpflichtung des Erblassers zur Einräumung des Fruchtgenussrechtes zur Sicherung des angemessenen Unterhalts verringert.
Zudem wäre der Berufungsführerin auf Grund des Schenkungsvertrages vom 15. Dezember 1994 ein Schenkungspflichtteilsergänzungsanspruch zugestanden, der ebenfalls die moralische Verpflichtung des Erblassers zur Einräumung des Fruchtgenussrechtes vermindert hat.
Da das Vermögen des Erblassers und der Berufungsführerin auch schon Ende des Jahres 1994 zu wesentlichen Teilen vorhanden war, kann aus der Höhe des vorhandenen Vermögens des Erblassers und der Berufungsführerin geschlossen werden, dass es bei der Überbindung des Fruchtgenussrechtes auf die Berufungsführerin nach dem Tod des Erblassers diesem nicht darauf angekommen ist, der Erblasserin den ihr zustehenden Unterhalt zu sichern, sondern dass dieser ganz bewusst eine Bereicherung der Berufungsführerin in Kauf genommen hat.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen der Berufungsvorentscheidung verwiesen.
Bewertung des Fruchtgenussrechtes:
Rechte auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen sind nach den Vorschriften der §§ 15 und 16 BewG zu bewerten. Hängt die Dauer einer Nutzung oder einer Leistung vom Leben einer oder mehrerer Personen ab, ist der Wert derselben nach § 16 BewG zu ermitteln, dh unter zwingender Zuhilfenahme des Lebensalters der bedachten Person mit dem entsprechenden Vervielfacher zu ermitteln.
Ausgangspunkt für die Bewertung von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen ist ihr Jahreswert am Stichtag. Nutzungen oder Leistungen, die nicht in Geld, sondern in Sachleistungen bestehen (Wohnungs- oder Fruchtgenussrecht), sind gemäß
§ 17 Abs 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen. Dieser Durchschnittspreis ist jener Betrag, den ein beliebiger Leistungsempfänger aufwenden müsste, um die Nutzung (Leistung) am Verbrauchsort zu erlangen. Der Jahreswert ist nicht der Betrag, den der jeweilige Nutzungsinhaber nach seinem persönlichen Verhältnis erzielen kann, sonder jener Betrag, der durchschnittlich bei gewöhnlicher Bewirtschaftung voraussichtlich erzielt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde das Fruchtgenussrecht mit den tatsächlich erzielten Mieten abzüglich der Versicherungen kapitalisiert mit dem sich nach dem Lebensalter der Berufungsführerin ergebenen Kapitalisierungsfaktor bewertet. Da dieser Wert den dreifachen Einheitswert der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaften überstiegen hat, wurde Wert des Fruchtgenussrechtes mit dem dreifachen Einheitswert der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaften begrenzt.
Selbst wenn man - wie von der Berufungsführerin gefordert - den Durchschnitt der letzten fünf Jahre ansetzen würde und von diesen noch einen Mietausfall von 10% abziehen würde wäre der kapitalisierte Wert des Fruchtgenussrechtes immer noch höher als der dreifache Einheitswert der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaften.
Ein Abzug der Einkommensteuer ist nicht vorgesehen, da diese zu den persönlichen Verhältnissen gehört, die - wie bereits oben ausgeführt - bei der Bewertung des Fruchtgenussrechtes nicht zu berücksichtigen sind.
Da sowohl die von der Berufungsführerin vorgeschlagene Bewertung (ohne Abzug der Einkommensteuer), als auch die vom Finanzamt vorgenommene Bewertung des Fruchtgenussrechtes höher als der dreifache Einheitswert der mit dem Fruchtgenussrecht belasteten Liegenschaften ist, und der Wert des Fruchtgenussrechtes daher mit dem dreifachen Einheitswert zu begrenzen ist, erübrigt es sich darauf einzugehen, ob der Durchschnittswert der letzten fünf Jahre und ein 10%iges Mietausfallswagnis anzusetzen sind.
Zusätzliche Kosten:
Hinsichtlich der zusätzlichen Kosten in Höhe von 1.043,46 € wird der Berufung stattgegeben.
Steuerberechnung:
Die Erbschaftssteuer berechnet sich daher folgendermaßen:
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Guthaben beim Finanzamt
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6.884,73
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Fruchtgenussrecht u.a.
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143.456,16
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Kosten der Bestattung
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-6.295,82
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Steuerberatungskosten
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-1.043,46
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs 1 ErbStG
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-2.200,00
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steuerpflichtiger Erwerb
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140.801,61
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Steuer (7% vom abgerundeten Erwerb)
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9.856,07
Feldkirch, am 9. Juli 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0148-F/09
- Stammnummer
- 41753
- Gültig
- 09.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF