Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4742-W/02
Verteilung von Einkünften auf drei Jahre: Tätigkeit als Kostümbildnerin für Unterhaltungssendungen des ORF nicht künstlerisch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4742-W/02vom 08.07.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Vorliegen einer künstlerischen Begabung ist idR bei einer abgeschlossenen künstlerischen Hochschulbildung anzunehmen (zB Akademie der bildenden Künste, Hochschule für Musik und darstellende Kunst), daraus folgt aber nicht, dass der künstlerische Wert einer Tätigkeit nicht nachgeprüft werden muss (VwGH 20.2.1996, 92/14/0084). Fehlt - wie im gegenständlichen Fall - eine Hochschulbildung oder sonstige vollwertige künstlerische Ausbildung, muss die Finanzbehörde die Künstlereigenschaft auf Grund der von ihm entfalteten Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung prüfen. Die Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten, die die steuerlich relevante Tätigkeit bilden, zu beurteilen (VwGH 25.1.1994, 90/14/0092; VwGH 15.1.1997, 94/13/0002). Maßgebend für die Beurteilung einer in der Herstellung eines Gegenstandes bestehenden Tätigkeit ist ausschließlich die Art und Weise seiner Gestaltung. Erfolgt sie nach für ein umfassendes Kunstfach (zB Malerei, Bildhauerei, Architektur) charakteristischen Gestaltungsprinzipien oder ist sie auf dieselbe Stufe zu stellen wie diese, weil die Tätigkeit eine vergleichbar weit reichende künstlerische Ausbildung und Begabung erfordert, dann ist diese Tätigkeit als künstlerisch anzusehen (VwGH 21.1.1986, 84/14/0017; VwGH 5.7.1994, 94/14/0032). Großes Können und eine persönliche Note machen aus einer handwerklichen noch keine künstlerische Tätigkeit (VwGH 21.7.1993, 91/13/0231).
Konkret ist zur Lösung also anhand der Verkehrsauffassung zu prüfen, ob die von der Bw geschaffenen Werke, die den im Streitjahr erzielten Einnahmen zu Grunde liegen, als Kunstwerke anzusehen sind oder ob Kunsthandwerk vorliegt.
Die Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit ist in erster Linie anhand jener Kriterien zu treffen, die Schrifttum und Rechtsprechung zum Steuerrecht entwickelt haben. Lexika und ähnlichen Nachschlagewerken ist zwar die Eignung, zum Verständnis des Kunstbegriffes beizutragen, nicht abzusprechen, sie haben aber nicht die durch das Steuerrecht vorgegebene Abgrenzung zwischen künstlerischer und gewerblicher Tätigkeit zum Ziel (VwGH 18.9.1991, 91/13/0054). Aus der Rechtsprechung haben sich zur Abgrenzung von Kunst und Kunsthandwerk folgende Kriterien entwickelt:
Nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, ist künstlerisch (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043; VwGH 20.2.1996, 92/13/0084). Überwiegen die gewerblichen Merkmale, dann liegt ein Gewerbebetrieb vor (VwGH vom 5.4.1963, 0739/61). Die Behörde muss also untersuchen, ob die vom Steuerpflichtigen hergestellten Entwürfe in ihrer überwiegenden Mehrzahl als graphische Kunstwerke anzusehen sind oder ob es sich bei ihnen nur um Erzeugnisse handelt, die das Ergebnis einer erlernbaren Technik nicht übersteigen (VwGH 25.3.1960, 1313/57). Die Abgrenzung zwischen Kunst und Kunsthandwerk muss in jedem Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens entweder der künstlerischen, der Arbeit zB eines Malers, Bildhauers etc in Richtung auf eigenschöpferischen Wert gleichartigen, oder der handwerklichen Komponente entschieden werden, wobei persönliche Note und großes Können allein eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen machen (VwGH vom 4.10.1983, 83/14/0043, mit Hinweis auf VwGH vom 30.3.1962, 927/59).
Der kunstvolle Vortrag eines Musikstückes verliert auch dann nicht den Charakter einer künstlerischen Tätigkeit, wenn er um der Stimmung willen geboten wird (VwGH 29.5.1990, 89/14/0022, verstärkter Senat). Das Spielen von Volksmusikinstrumenten, wie zB Gitarre, Akkordeon (VwGH 7.4.1961, 0616/60), Zither, Knopfgriffharmonika, Mandoline und Blockflöte (VwGH 23.9.1964, 1319/63), wird idR nicht zur Ausübung der Kunst gerechnet. Das Gleiche gilt für das Singen von volkstümlichen Liedern und Jodlern und die Zusammenstellung und Vorführung von Volkstänzen. Aber auch der Vortrag von Volksmusik ist Kunst, wenn er einen bestimmten Qualitätsstandard nicht unterschreitet (VwGH 29.5.1990, 89/14/0022, verstärkter Senat).
Wenn das dargebotene Musikstück nicht als Kunst anzusehen ist, spricht der Anschein für das Fehlen künstlerischen Charakters der Darbietung. In einem solchen Fall müssten besondere Umstände für den künstlerischen Charakter des Vortrages sprechen (VwGH 12.12.1995, 94/14/0060; VwGH 23.1.1996, 93/14/0083; VwGH 26.5.1998, 97/14/0038). Volksmusik wird demnach in vielen Fällen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Ein Gewerbebetrieb liegt jedenfalls aber dann vor, wenn Volksmusik durch publikumswirksame Effekte verfälscht wird (VwGH 23.1.1996, 93/14/0083, betr. Volksmusik auf Tiroler Abenden).
Tätigkeiten sind nur dann als künstlerisch iSd abgabenrechtlichen Vorschriften anzunehmen, wenn sie einen gewissen Qualitätsstandard nicht unterschreiten (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083). Darbietungen primitivster Art sind ungeachtet ihres kommerziellen Erfolges nicht künstlerisch (VwGH 23.10.1984, 84/14/0083, betr. Kinderstimmenimitator). Das Erreichen eines "gewissen Niveaus" bzw. eines "Mindestniveaus" oder das Verlangen, den "künstlerischen Standard nicht zu unterschreiten" wird von Lehre und Rechtsprechung regelmäßig gefordert (siehe Beispiele im Kommentar zum UStG 1994, Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, § 10, Tz 90, tw mit Judikaten belegt)
1.3. Sachverhaltsfeststellung: Der zu prüfende rechtserhebliche Sachverhalt, ob die von der Bw im Streitjahr ausgeübte Tätigkeit unter den Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z 5 des Umsatzsteuergesetzes 1994 als eine selbständige künstlerische Tätigkeit zu subsumieren ist, wird wie folgt festgestellt:
Die Bw übte die Tätigkeit einer selbständigen Kostümbildnerin, Modedesignerin und Stilberaterin aus. Sie verfügt über eine einschlägige, mehrjährige, fundierte Berufsausbildung für Bühnenschneiderei, nicht aber über einen Hochschulabschluss. Die Berufsausbildung ist nicht als künstlerische Ausbildung anzusehen. Für den ORF war die Bw als Kostümbildnerin auf Basis eines Urheberrechtsvertrages tätig. Bei den von der Bw betreuten Sendungen des ORF "Willkommen Österreich", "Bingo", "Money Maker" und "Adventzeit" handelte es sich um Informationssendungen und Spiele- bzw. Quiz-Shows. Die Bw hatte dabei sowohl die ModeratorInnen sowie die Gäste einzukleiden als auch bei besonderem Bedarf des ORF für spezielle Drehs und Beiträge besondere Kostüme (z. B. das Kostüm des Samurais für "Willkommen Österreich") zu entwerfen und deren Herstellung in der Werkstatt des ORF zu überwachen. Die zivile Kleidung für die ModeratorInnen stellte sie zusammen und kaufte sie gegebenenfalls auf Rechnung des ORF für den ORF ein oder nahm sie aus dem Fundus des ORF. Für die Sendung "Bingo" entwarf die Bw darüber hinaus das Logo, welches auf den T-Shirts abgebildet ist, das die Gäste der Sendung als Erinnerungsgeschenk erhalten, sowie für die Sendung "Money Maker" den Anzug des Moderators und den Overall mit den vielen Taschen für den Gast in der Gelddusche.
1.4. rechtliche Beurteilung
1.4.1. zum Berufungsvorbringen: Es besteht keine Bindungswirkung iSd § 116 Abs. 2 BAO im Abgabenverfahren an den Bescheid des Künstler-Sozialverischerungsfonds, zumal der Künstler-Sozialverischerungsfonds bei seinem Bescheid wegen Beitragszuschuss die Künstlereigenschaft der Bw nicht anhand der von ihr geschaffenen Werke geprüft hat.
Die Gegenüberstellung der Ausbildung an der Universität für angewandte Kunst - Wien als akademische und künstlerische Ausbildung und der von der Bw abgeschlossenen Ausbildung an der HBL Herbststraße für Bühnenschneiderei zeigt klar, dass in beiden Ausbildungen deutliche Unterscheide bestehen. Der universitären Ausbildung ist zu entnehmen, dass die Kostümbildnerei als Teil der darstellenden Kunst wie Regie und Schauspielerei den Focus auf die Inszenierung der Figur legt, während die von der Bw absolvierte Ausbildung eine Berufsausbildung darstellt, wo primär das Handwerk erlernt wird. Entgegen ihrer Ansicht ist davon auszugehen, dass sie über keine künstlerische Ausbildung verfügt, weshalb der Sachverhalt wie oben festzustellen ist.
Zu den Argumenten, dass keine feste Anstellung, keine Anwesenheitspflicht, keine Weisungsgebundenheit bestehe, ist zu sagen, dass dies keine Gründe für die Annahme einer künstlerischen Tätigkeit sind, sondern nur dafür, dass keine Einkünfte iSd § 2 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 vorliegen. Auf die Künstlereigenschaft zu schließen, weil etwas nicht ist, ist keine schlüssige Argumentation (zB kein Quadratmeterpreis wie bei Fliesenleger, die Betrauung von Gewandmeistern). Im Übrigen kann es für die Beurteilung als Kunst nicht auf die Höhe der Bezahlung ankommen.
Eine Auseinandersetzung mit den künstlerischen Abhandlungen kann wegen der unten stehenden Ausführungen in Punkt 4.2. und 4.3. unterbleiben. Gleiches gilt für das Vorbringen der schöpferischen Phantasie, des malerischen und zeichnerischen Talents sowie des psychologischen Einfühlungsvermögens.
Dem Einwand, dass laut Wikipedia der Kostümbildner Künstler sei, wird entgegnet, dass das dort beschriebene Berufsbild nicht dem von der Bw ausgeübten entspricht, wie bereits aus dem ersten Absatz der Homepage hervorgeht: Theater- oder Filmproduktion, Abschluss eines Kunsthochstudiums.
1.4.2. Zum künstlerischen Anspruch an die Sendungen des ORF: Bei der von der Bw ausgeübten Tätigkeit der Kostümbildnerei handelt es nicht um einen anerkannten Kunstzweig bzw ein umfassendes, anerkanntes Kunstfach wie Malerei, Bildhauerei oder Architektur. Ein Künstler mit Hochschulausbildung bzw. akademischer Ausbildung hat grundsätzlich die Vermutung für sich, künstlerisch tätig zu sein, was im Einzelfall jedoch widerlegbar ist (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043; VwGH 20.2.1996, 92/13/0084).
Da nun einerseits eine Hochschulausbildung grundsätzlich ein starkes Indiz für eine künstlerische Tätigkeit ist und andererseits der Verwaltungsgerichtshof wiederholt verlangt, dass ein gewisses Niveau nicht unterschritten werden dürfe bzw. ein gewisses Mindestniveau zu erreichen sei, erscheint es im Fall eines Kostümbildners schlüssig, bei Kostümen die Trennung von bloßem Kunsthandwerk und niveauvollem Kunstwerk dort zu sehen, wie die akademische Ausbildung zum Kostümbildner das Berufserfordernis an den Kostümbildner stellt. Das akademische Niveau eines Kostümbildners ist nach den zusammengetragenen Materialien der Universität der angewandten Kunst Wien und der Universität der Künste Berlin dort zu sehen, wo ein Kostümbildner im engen Zusammenwirken mit Regisseur, Dramaturg und Schauspieler, Bühnen- und Maskenbildner das Kostüm für eine Figur in einem künstlerischen Werk für Bühnen- und Filmwerke, demnach in erster Linie für Theater, Oper und Film gestaltet. Die beschriebene Hochschulausbildung macht auch deutlich, dass für den künstlerischen Aspekt bei Kostümbildner die Gesamtinszenierung in einem Team im Vordergrund steht und gelehrt wird, wohingegen die Ausbildung der Bw im Erlernen des Handwerks zu erblicken ist. Im Einzelfall wird nicht auszuschließen sein, dass auch ein Theaterstück als niveaulos zu beurteilen ist, doch erscheint der beschriebene Zugang als grundsätzlich folgerichtig. In diesem Sinn bereits VwGH vom 18.6.192, 2407/59, wo der VwGH auf Seite 4 nicht ausschloss, "dass im Fall eines Gesamtplanes, der bereits von einem anderen Künstler oder von einer Gemeinschaft ausgearbeitet worden ist, sich auch die Ausarbeitung der Kostümentwürfe durch den Bf als Ergebnis einer eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweige darstellt, die über die Tätigkeit eines begabten Kunsthandwerkes hinausgeht."
Der ORF ist ein Verbreitungsmedium. Verbreitet der ORF - insbesondere im Hörfunkbereich - musikalische Kunstwerke, muss der ORF den Verwertungsgesellschaften (etwa AKM), welche die Rechte der Künstler wahrnehmen, einen Anteil am Sendeerlös weiterleiten. Der ORF ist aber im Sinne des im Steuerrecht anwendenden Künstlerbegriffs nicht eigenschöpferisch tätig.
Diesem zuvor beschriebenen akademischen Anspruch, die von der Bw mit Kostümen ausgestatteten Sendungen des ORF als Kunstwerke anzusehen, können die von ihr betreuten Sendungen nicht gerecht werden. Die Ansicht der Bw, aus dem Programmauftrag des ORF per se die Künstlereigenschaft des ORF schlechthin abzuleiten, kann nicht geteilt werden, weil der ORF in erster Linie ein Medium zur Verbreitung von Informationen ist, und kein Medium, das Kunstwerke schafft. Die dem Programmauftrag wohl unbestreitbar entsprechende Sendung "Treffpunkt Kultur" beispielsweise, die auch auf der von der Bw überreichten Homepage herangezogen wurde, ist nicht als künstlerisch im Sinne der im Steuerrecht entwickelten Grundsätze anzusehen, weil diese Sendung keine Kunst in einem eigenen Schöpfungsvorgang schafft, sondern über Kunst und Kultur berichtet, und daher als wissensvermittelnd - wenn auch auf hohem Bildungsniveau - zu beurteilen ist. Auch ein Interview während der Sendung beispielsweise mit dem Intendanten der Salzburger Festspiele ist nicht künstlerisch, sondern informativ. An eine Sport- (z.B. Sport am Sonntag) oder Nachrichtensendung (z.B. ZIB) den generellen künstlerischen Anspruch zu stellen, erscheint auch vollkommen verfehlt. Die von der Bw beim ORF betreuten Sendungen werden wohl dem Programmauftrag entsprechen, sind aber weder Kunstwerke der Literatur noch akademisch inszeniert, sondern ehe solide Informationssendungen mit Unterhaltungswert. Den in die Sendungen hineigeschnittenen Beiträgen kommt ein solches künstlerisches Niveau als literarisches Kunstwerk ebenfalls nicht zu, was sich zwangsläufig daraus ergibt, dass die Figuren keine künstlerische bzw. gar keine Handlung haben. Gegen die Annahme, die Sendung "Willkommen Österreich" sei eine künstlerische Sendung spricht überdies bereits, dass die Regie ohne weiters vom einen zum anderen Regisseur übergehen kann.
Ist es zutreffend, für die grundsätzliche Frage der Burteilung einer Fernsehproduktion als Kunstwerk auf das zuvor beschriebene akademische Niveau abzustellen, dann führt das zur Schlussfolgerung, dass grundsätzlich ohne diese niveauvolle Inszenierung keine Person, also weder der Regisseur, der Kostüm- oder Maskenbildner, der Darsteller, wobei im Fall der Bw als solche die ModeratorInnen und Studiogäste anzusehen sind, künstlerisch tätig sein kann. Hängt die Beurteilung eines Kostümbildners als Künstler von der Beurteilung einer Fernsehproduktion als Kunstwerk ab, ist es aber auch vollkommen ohne Belang, ob der nicht akademisch vorgebildete Kostümbildner beim Auftraggeber in anderen Sendungen mit akademisch vorgebildeten Kostümbildnern in Konkurrenz trifft, so wie die Bw vorgetragen hat, weil diesfalls auch der akademisch vorgebildete Kostümbildner als nicht künstlerisch tätig zu beurteilen wäre, wie dies bei den von der Bw ins Treffen geführten Sendungen "Wahre Freunde", "Romygala" und "Forscherexpress" der Fall ist, weil nicht jede beruflich entfaltete Tätigkeit einer Person, deren Künstlereigenschaft außer Zweifel steht, künstlerisch ist (VwGH 4.10.1983, 83/14/0043; VwGH 20.2.1996, 92/13/0084).
1.4.3. zum Grundsatz der Einheitlichkeit des Betriebes Aber selbst dann, wenn die für besondere Beiträge entworfenen Kostümen als Kunstwerke zu beurteilen, wäre die Bw aus einem anderen Grund dennoch nicht als Künstlerin anzusehen, nämlich wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Betriebes. Grundsätzlich sind selbständige und gewerbliche Tätigkeit getrennt zu beurteilen. Stehen eine selbständige und gewerbliche Tätigkeit aber in einem derart engen sachlichen, wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang, dass die Gesamttätigkeit nach der Verkehrsauffassung als Einheit betrachtet werden muss, ist im Sinne dieses Grundsatzes der Einheitlichkeit des Betriebes anhand der Kriterien der §§ 21 bis 23 EStG 1988 zu prüfen, unter welche Einkunftsart die aus dem einheitlichen Betrieb fließenden Einkünfte fallen. Dabei kommt es auf das Überwiegen an (Jakom2, Baldauf EStG 2009, § 22, Tz 5, sowie oben angeführte VwGH-Judikatur).
Gegenständlich ist in Bezug zu den ORF-Einkünften von einem einheitlichen Betrieb im zuvor beschriebenen Sinn auszugehen, weil davon auszugehen ist, dass das von der Bw geschuldete Werk iSd Punktes 1.1. der Allgemeinen Bedingungen die komplette Kostümausstattung der im monatlichen Urheberrechtsvertrag angeführten Sendung(en) ist, wofür die Bw ein Werk- und ein Sendehonorar erhält. Mit dem Urheberrechtsvertrag tritt der Urheber des Werkes die Werknutzungsrechte an dem von ihm geschaffenen Werk gegen Beteilung am durch Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes vom Rechtserwerber erzielten Gewinn (daher auch Beteiligung am Sendehonorar) ab. Ob das den Gegenstand des Urheberrechtsvertrages bildende Werk hingegen ein Kunstwerk ist oder nicht, ist für Zwecke des Urheberrechts ohne Bedeutung. Nach der vorliegenden Vertragsgestaltung ist es weiters vollkommen ohne Belang, ob in einer Sendung ausschließlich Moderatoren in bürgerlicher Kleidung nach dem Zeitgeschmack einzukleiden waren, wie viele Gäste geladen waren oder ob ein besonderes (grundsätzlich künstlerisches) Kostüm für einen Beitrag verlangt wurde. Die Einkleidung der ModeratorInnen erfordert zwar Geschmack, Stilkunde und Modebewusstsein, aber keine eigenschöpferische Begabung und ist daher nicht als künstlerisch anzusehen. Dieselbe Beurteilung trifft auf die Studiengäste zu, sowie auf den weiters von der Bw ausgeübten Bereich des Modedesigns und der Stilberatung. Auch in dem von der Bw entworfenen (und vom ORF über die Publikums-T-Shirts vielfach vervielfältigten) Logo für die Sendung "Bingo" ist die Eignung als Kunstwerk abzusprechen, weil Kreativität und Form- und Farbsinn für sich allein noch nicht künstlerische Eigenschöpfung ist.
Betrachtet man nur die Vorabend-Illustrierte "Willkommen Österreich", durch die jeweils zwei Moderatoren geleiteten und die in der Regel von Montag bis Freitag ausgestrahlt wurde, so ist festzustellen, dass die Bw allein für diese Sendung bei angenommenen 35 Sendewochen, was 175 Sendetagen entspricht, 350 Bekleidungen für Moderatoren zu gestalten hatte, wobei für die rund 90 Minuten dauernde Sendung zumindest sechs Gäste anzunehmen wären, die ebenfalls zivil eingekleidet werden mussten, was im Jahr 1.050 zusätzliche Zivilkleidungen ausmacht. Die samstags ausgestrahlte Sendung "Bingo" wurde abwechselnd von zwei Moderatoren betreut, sodass im Jahr hierfür rund 50 Bekleidungen für Moderatoren zu gestalten waren, wobei hier die T-Shirts für das Saalpublikum mit mindestens 40 Personen je Sendung 2.000 zusätzliche Zivilkleidungen ausmachen. Die zivilen Bekleidungen für die Sendungen "Willkommen Österreich" und "Bingo" sind demzufolge in einem Jahr mit 3.450 Stück (=350+1.050+50+2.000) anzunehmen.
Im Jahr 2000 hatte die Bw also nur für die beiden Sendungen "Willkommen Österreich" und "Bingo" 400 Bekleidungen für Moderatoren weitere 3.050 Zivilkleidungen zu gestalten und nach ihren Angaben drei künstlerische Kostüme je Monat, also 36 künstlerische Kostüme im Jahr. Der Einwand der Amtspartei, dass in zeitlicher Hinsicht sämtliche Einkleidungen undifferenziert zu beurteilen sind, überzeugt aus zweierlei Hinsicht. Zum einen deshalb, weil die vertragliche Gestaltung der Bw und dem ORF eine solche Differenzierung zwischen ziviler Einkleidung für Moderatoren und Sendungsgästen und künstlerischen Kostümen für Beiträge selbst nicht vornimmt. Zum anderen deshalb, weil es auch als vollkommen verfehlt angesehen werden muss, den Schöpfungsakt eines Künstlers in zeitlicher Hinsicht messen zu wollen. Es kann nur darauf ankommen, ob das geschaffene Werk per se ein Kunstwerk ist oder nicht. Ob der Künstler beim Schaffensakt binnen kürzester Zeit eine künstlerische Eingebung hatte oder für den künstlerischen Schöpfungsakt lange mit sich ringen musste, muss auch deshalb belanglos sein, weil dieser Umstand weder beweisbar noch überprüfbar ist. Gegenständlich käme man sonst zu der unvertretbaren Ansicht, dass die Kleidungen der ModeratorInnen überbezahlt und die grundsätzlich künstlerischen Kostüme unterbezahlt sind.
Ist wie gegenständlich wegen einer engen wirtschaftlichen und organisatorischen Verflechtung von einem einheitlichen Betrieb auszugehen, so kann es im Sinne der von Lehre und Rechtsprechung geforderten Feststellung des Überwiegens nur auf die Anzahl der insgesamt in einem Veranlagungsjahr geschaffenen Werke ankommen, nicht aber darauf, welcher Teilaspekt der Gesamttätigkeit in welcher Zeit erledigt werden kann, dem sodann das Attribut künstlerisch oder kunsthandwerklich und somit gewerblich zugeordnet wird, wie man aus dem VwGH-Erkenntnis vom 18.6.1962, 2407/59, durchaus herauslesen könnte. Wie der Beschreibung des Berufsbildes des Kostümsbildner in der freien Enzyklopädie Wikipedia zu entnehmen ist, gehören zu diesem Berufsbild auch viele organisatorische und wirtschaftliche Tätigkeiten, die für sich allein betrachtet niemals künstlerisch sein können, in zeitlicher Hinsicht wohl aber ins Gewicht fallen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Betriebes könnte ein Kostümbildner bei dieser Beurteilungsmethode nämlich wohl niemals als künstlerisch beurteilt werden können, wenn man die Tätigkeiten nach dem Berufsbild in diese Teiltätigkeiten zerlegte und einzeln als künstlerisch oder gewerblich bewertete. Sieht man es dann noch als richtig an, den grundsätzlich künstlerischen Schöpfungsakt, bei einem Kostümbildner also das Entwerfen der Kostüme, zeitlich nicht zu bewerten, hätte ein Kostümbildner nicht einmal einen künstlerischen Teilbereich.
Überwiegen bedeutet mehr als die Hälfte, also mehr als 50 %. Die Frage nach dem Überwiegen einer Kostümbildnerin für den ORF, die sowohl ModeratorInnen und Sendungsgäste nach dem Zeitgeschmack einzukleiden hat als auch für besondere Beiträge grundsätzlich künstlerische Kostüme zu erschaffen hat, ist anhand der insgesamt in einem Veranlagungsjahr geschaffenen Werke zu lösen. Im gegenständlichen Fall sind also die zivilen, nicht künstlerischen Bekleidungen für die ModeratorInnen und Sendungsgäste mit 3.450 pro Jahr in Relation zu den grundsätzlich künstlerischen Kostümen von 36 Stück pro Jahr zu setzen, was einen grundsätzlich künstlerischen Anteil von 1,043 % ergibt. Für den weitaus überwiegenden Teil ist die Bw also gewerblich tätig gewesen, weshalb wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Betriebes der gesamte Betrieb "Kostüme für den ORF" als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist. Ob die anderen Tätigkeiten Modedesign und Stilberatung als ein daneben bestehender, weiterer Gewerbetrieb anzusehen sind, brauchte nicht untersucht zu werden.
Die Bw erzielte im Jahr 200 also ausschließlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
2. Einkommensteuervorauszahlungen 2002
2.1. Rechtsgrundlagen: Gemäß
§ 45 Abs. 1 1. Teilstrich EStG 1988 ist Bemessungsgrundlage für die Ermittlung von Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer die Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der einbehaltenen Beträge im Sinne des § 46 Abs. 1 Z 2. Da sich die Einkommensteuerschuld für 2000 aufgrund gegenständlicher Berufungsentscheidung nicht geändert hat, war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8. Juli 2009
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 ORF-G, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984
- § 2 ORF-G, ORF-Gesetz, BGBl. Nr. 379/1984
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4742-W/02
- Stammnummer
- 41742
- Gültig
- 08.07.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF