Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1342-W/06
Keine Einbringung bei fehlendem zivilrechtlichem Eigentum
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1342-W/06vom 30.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bezüglich der Stellungnahme vom 2.5.2005 werde ausgeführt, dass die unbare Entnahme im Betrag von €167.322,00 Fr. Dr.L zustehe. "...der unverändert bestehende buchmäßige Verbindlichkeitsstand der nunmehr durch Umgründung entstandenen GmbH stehe Fr.Dr.L zu. Insoweit gibt es selbstredend auch
keine Vereinbarung eines Verzichtes
."
Bei der durch Ausscheiden von Fr. S. entstehenden Verbindlichkeit von € 268.989,00 handle es sich um ein "neutrales Wirtschaftsgut". Dieses Kapitalkonto sei nicht aus der betrieblichen Tätigkeit der GesbR hervorgegangen (UmgrStRl Rz 1663). Dessen Disposition könne nach § 16 Abs. 5 UmgrStG erfolgen. Die Zuordnung der Verbindlichkeit zur Besitzgesellschaft entspreche somit der freien Wahl der Zuordenbarkeit bei neutralen Wirtschaftsgütern.
Hinsichtlich der Entreicherung von Fr. Dr.L um € 1.750,00 werde festgestellt, dass die Aufteilung der Betriebsprüfung in Betriebsvermögen € 1.750,00 und Sonderbetriebsvermögen € 986.250,00 unzutreffend sei. Es gebe nur einen Vermögensanteil, der zur Gänze in die VermögensverwaltungsGesmbH eingebracht worden sei. Dieser setze sich aus dem Kapitalkonto des Betriebsvermögens (€ 7.000,-) dem variablen Kapitalkonto und dem Kapitalkonto des Sonderbetriebsvermögens zusammen. Unter Berücksichtung der Entnahmen ergäbe sich ein Verkehrswert von € 988.000,00.
Im Zuge der Einbringung der Mitunternehmeranteile in die VermögensverwaltungsGmbH sei es zu einer Reduzierung der verkehrswertmäßigen Beteiligung von Fr. Dr.L von 91,30% auf 89,86% gekommen, da die VermögensverwaltungsGmbH von den Herren DI.T und DI.M mit einer bar eingezahlten Stammeinlage von € 17.500,00 gegründet worden sei. In absoluten Beträgen sei ihr Anteil gleich geblieben. Der im Rahmen des zweiten Umgründungsschrittes durchgeführte Anteilstausch sei auf Basis der Verkehrswerte nach Einbringung in die VermögensverwaltungsGmbH berechnet und in den Umgründungsverträgen dargestellt worden.
Die € 1.750,00 beträfen genau 5% des Nennkapitals der VermögensverwaltungsGmbH von € 35.000,00. Da Fr. Dr.L an deren Gründung nicht beteiligt gewesen sei, sei es fremdüblich und korrekt, dass es diesbezüglich zu einer geringfügigen Verschiebung der Wertverhältnisse in der VermögensverwaltungsGmbH nach Durchführung des ersten Umgründungsschrittes gekommen sei.
Im Schreiben von 21.4. 2005 teilte Hr. Dr.P mit, dass er schon im November 2002 die Auflösungsvereinbarung im Entwurf an Hrn Dr.W übermittelt habe und diese bei der Besprechung am 13.12.2002 dahingehend erörtert werden sollte, ob die Auflösungsmodalitäten der GesbR rücksichtlich Fr. S.
akzeptiert würden. Seit Dezember 2001 sei klar gewesen, dass Fr. Dr.L über 2002 hinaus Gesellschafterin bleiben würde, während Fr. S. ausscheiden würde. Das Ausscheiden von Fr. S. zum 31.12.2002 sei schon im November 2002 festgestanden. In einem diesbezüglichen Aktenvermerk sei u.a. festgehalten worden, dass Fr. S. mit 31.12.2002 ausscheide. Fr. Dr.L werde erst bei ihrem Ausscheiden am 31.12.2007 ihren Anteil von 5% übertragen "bzw. könne man hier dann enden im Falle des Auflösung des Bestandsverhältnisses, dh. Man solle das Gesellschaftsverhältnis an das bestehende Bestandsverhältnis binden."
Mit Schreiben vom 21.4.2005 teilte Hr. Dr.W dem Stb der Bw. mit, dass seiner Ansicht nach aufgrund des Gesellschaftsvertrages der GesbR das Ausscheiden von Fr. S. mit 31.12.2002 als fix anzunehmen sei.
Im Schreiben vom 4.7.2005 erklärte er, dass im Vertrag von 1987 lediglich eine Gewinnverteilung vorgesehen gewesen sei. Nach dem Tod von Hrn Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. im Jahr 1992 sei die vertragliche Regelung exekutiert worden. Erst sehr viel später hätten die Herren DI.M und DI.T thematisiert, dass sie die gesamte arbeitsmäßige Leistung erbracht hätten und ihnen ein Geschäftsführergehalt zustehe. Dies sei von Fr. S. und Fr. Dr.L ursprünglich zurückgewiesen, jedoch eine Einigung hierüber anlässlich des Ausscheidens in Aussicht gestellt worden, die letztlich den Vertragswerken zu entnehmen sei. Die Meinungsdifferenzen seien im Dezember 2002 klargestellt worden. Das Ausscheiden von Fr. S. mit 31.12.2002 sei festgestanden.
In der Besprechung am 13.12.2002 sei es v.a. zu einer mündlichen Übereinkunft über die materiellen Regelungen und den Zeitablauf gekommen.
Eine weitere aktenkundige Stellungnahme von Hrn. Dr. M.B. vom 2.5.2005 sowie die Aussagen im Gutachten betreffend die Entflechtung der Gesellschaftsverhältnisse der GesbR decken sich mit den bezughabenden Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht.
In der am19.5.2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung beantragte der steuerliche Vertreter nochmals die Befragung der bereits genannten Zeugen sowie von Herrn ChM, Notar, zur Sachverhaltsdarstellung und zur besseren Auslegung der wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse. Weiters wiederholte er nochmals ausführlich den bisherigen Sachverhalt und führte ergänzend aus, dass der Übergabevertrag aus 1987 zwar ausführlich gewesen sei, jedoch nicht ausreichend detailliert, so dass eine schwierige Phase eingetreten sei und Rechtsanwälte zugezogen worden seien. Klar sei immer gewesen, dass die Rechtsnachfolger von Herrn Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. spätestens mit 31.12.2002 aus der Gesellschaft ausscheiden würden.
Weiters erläuterte er, dass das Grundstück deshalb Betriebsvermögen gewesen sei, weil Frau Dr.L Gesellschafterin gewesen sei. Bei einer Entnahme wären die stillen Reserven zu versteuern gewesen. Um diese Steuern zu vermeiden und da Fr. Dr.L das Geld nicht gehabt habe, habe man sich für eine Umgründung entschieden. Es wäre dies jedoch kein steuerlicher, sondern ein wirtschaftlicher Grund.
Zur Vereinbarung vom 20. November 2002 (Vertragsentwurf) erklärte er weiters, dass trotz Streichung des Namens V. Sch. und dessen handschriftlicher Ersetzung durch S. eindeutig V. Sch. (L.) gemeint gewesen sei. Eine schriftliche endgültige Vertragsausfertigung sei nicht für notwendig erachtet worden, weil im Gesellschaftsvertrag klar dargelegt gewesen sei, dass S. ausscheiden werde. Es sei bei den Verhandlungen immer nur um den Kaufpreis gegangen.
Hinsichtlich des Kaufpreises und der bei Frau Dr.L in die Bilanz eingestellten Verbindlichkeit wiederholten beide Parteien ihr bisheriges Vorbringen.
Darüber hinaus erklärte der steuerliche Vertreter nochmals, dass es sich bei der von der Betriebsprüfung errechneten Differenz um einen geringfügigen Betrag handle, der vernachlässigbar sei. Zu dieser sei es gekommen, weil Herr DI.T und HerrDipl. Ing. Wilhelm die Ges.m.b.H. bar gegründet hätten und Herr DI.T, DI.M und Frau Dr.L dann eingebracht hätten. Einwendungen hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung über die Höhe des Veräußerungsgewinnes habe er keine.
Strittig sei letztlich nur die Frage der Zurechnung und der Übergang des Anteils von Fr. S. . Es seien im gegenständlichen Fall nur Mitunternehmeranteile und kein Betrieb eingebracht worden. Die GesbR hätte mit zwei Betrieben weiter bestehen können. Einem Architekturbüro und beispielsweise einem Rechenzentrum. Wäre nur das Architekturbüro eingebracht worden, dann wäre der Betrieb eingebracht worden.
Im Berufungsfall seien eben die Mitunternehmeranteile eingebracht worden. In der übernehmenden GesmbH habe eine Anwachsung gem. § 142 HGB stattgefunden, d.h. die GesmbH sei Eigentümer aller Mitunternehmeranteile und eine juristische Sekunde später gehe dann der Betrieb, weil alle Mitunternehmeranteile in einer Hand seien, auf die GesmbH über. Das hieße nicht, dass rein juristisch eine Betriebsübertragung stattgefunden habe, sondern eigentlich eine Mitunternehmeranteilsübertragung. Einbringungsgegenstand nach § 12 UmgrStG waren die Mitunternehmeranteile.
Es sei weiters klar, dass "Frau Dr.L eine GesmbH sei", denn sonst würde eine Vermietung der Liegenschaft aus dem Privatvermögen vorliegen mit Realisierung der stillen Reserven. Dies sei eine steuerlich legitime Gestaltung, für die die außersteuerlichen Gründe wesentlich größer als die steuerlichen gewesen seien. Es sollte vermieden werden, dass eine riesige Steuernachzahlung anfalle, die vollkommen unnotwendig gewesen wäre, auch weil das gesamte unternehmerische Engagement der GesbR weiter aufrecht geblieben sei und die Liegenschaft auch weiterhin als Betriebsvermögen vermietet wird. Auch hätte Fr. Dr.L als nicht Berufsberechtigte nicht Gesellschafterin in der Ziviltechniker-GesmbH sein können.
Dies sei auch eine Schwierigkeit bei der zweistufigen Umgründung gewesen, weil die M.GmbH im ersten Schritt einmal das Vermögen übernommen habe, sie habe keine Ziviltechniker-Befugnis gehabt und dies sei auch ein außersteuerlicher Grund gewesen, warum man dies in diese Richtung entflochten habe.
Hinsichtlich der Berechnung und der Höhe des Veräußerungsgewinnes befragt, erklärte der steuerliche Vertreter, dass diesbezüglich keine Einwendungen bestünden.
Abschließend warf K die Frage auf, wieso, wenn die Steuerbehörde der Meinung sei, dass die Anwendungsvoraussetzungen für eine Einbringung zum 31.12.2002 nicht erfüllt seien, dennoch ein Feststellungsbescheid mit Realisierung der stillen Reserven für das Jahr 2002 und nicht für das Jahr 2003 erlassen wurde, zumal es doch außerhalb des Umgründungssteuergesetzes keine Rückwirkung gäbe.
Die Amtsbeauftragte verwies idZ auf RZ 768 der Umgründungssteuerrichtlinien, wonach eine Rückwirkung von Rechtsgeschäften steuerlich nur bei einer ausdrücklichen steuergesetzlichen Regelung wie § 13 UmgrSt sowie auch § 6 Z. 14 lit.b EStG 1988 anzuerkennen sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob die Einbringung gem. Art III UmgrStG zum gewählten Einbringungsstichtag 31.12.2002 als geglückt zu qualifizieren ist.
Gemäß
§ 12 UmgrStG liegt eine Einbringung vor, wenn aufgrund eines Einbringungsvertrages im Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil oder ein qualifizierter Kapitalanteil (sog. einbringungsfähiges Vermögen) mit positivem Verkehrswert tatsächlich übertragen wird und die übernehmende Körperschaft dem Einbringenden hierfür eine Gegenleistung gewährt.
Bei der Einbringung wird vom Einbringenden Vermögen auf eine Körperschaft übertragen. Der Einbringende erhält als Gegenleistung grundsätzlich ausschließlich (neue) Anteile an der übernehmenden Körperschaft.
Nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen gilt die Einbringung von Vermögen in eine Körperschaft als Tausch (§ 6 Z 14 lit b EStG). Da beim Tausch jeweils eine Anschaffung und eine Veräußerung vorliegt (§ 6 Z 14 lit a EStG), werden nach den allgemeinen ertragsteuerlichen Grundsätzen die im eingebrachten Vermögen enthaltenen steuerhängigen stillen Reserven aufgedeckt und versteuert.
Eine Gewinnrealisierung durch Tausch unterbleibt nur in jenen Einbringungsfällen, auf die das Umgründungssteuergesetz anzuwenden ist (§ 6 Z. 14 lit. b EStG).
Beim Einbringenden ist das übertragende Vermögen grundsätzlich mit seinen Anschaffungskosten bzw. seinem Buchwert anzusetzen (keine Tauschbesteuerung). Um die stillen Reserven des eingebrachten Vermögens in den gewährten Anteilen an der übernehmenden Körperschaft steuerhängig zu halten, sind die Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit den Anschaffungskosten bzw. dem Buchwert des eingebrachten Vermögens zu bewerten.
Das UmgrStG ist auf Einbringungen nur dann anwendbar, wenn das Einbringungsvermögen der übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird. Aus diesem Grund muss dem Einbringenden das Einbringungsvermögen im Zeitpunkt des Abschlusses des Einbringungsvertrages zuzurechnen sein.
Der Senat gelangte aus nachstehenden Gründen zu der Überzeugung, dass Art III UmgrStG nicht zum Tragen kommt, da das eingebrachte Vermögen (Anteile der Fr. S.) den Einbringenden zum Einbringungsstichtag nicht im vollen Umfang zuzurechnen war.
Der Senat geht bei seiner Beurteilung von folgendem Sachverhalt aus:
Wie aus der Sachverhaltsdarstellung ersichtlich, war im Gesellschaftsvertrag zur Gründung der GesbR vom 15.1.1987 u.a. vereinbart worden, dass im Falle des Erbanfalles nach Hrn Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. seine Erben 20% der Anteile an der GesbR erhalten sollten und diese bis zum Ablauf von 10 Jahren ab dem Ende des Jahres, in das das Ableben des Hrn Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. gefallen ist, längstens jedoch mit Ablauf des Jahres 2002 aus der Gesellschaft ausscheiden sollten.
Der Vertrag enthält weiters die Bestimmung (Punkt 6.4.1.), dass die Erben (Pkt 1.3.) jene Anteile erhalten sollten, die dem Erblasser im Augenblick seines Ausscheidens als Gesellschafter zugestanden wären.
In diesem Zusammenhang ist vorrangig darauf hinzuweisen, dass nach dem Tod von Hrn Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. im Jahr 1992 die Gesellschafterinnen Fr. S. und Fr. Dr.L jedoch nicht, wie in dem Gründungsvertrag aus dem Jahr 1987 (Pkt 1.3.3.2) festgehalten, nach Erbanfall über 20%, sondern über 30% der Anteile verfügten. (Es handelt sich diesbezüglich um den Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. ab dem 2.1.1992 vertraglich zugesicherten Anteil gem. Pkt 5.2.c.)
Weiters wurde im Gründungsvertrag der GesbR (unter Pkt 11.1.3) folgendes vereinbart: "Bei Ausscheiden eines Gesellschafters -
mit Ausnahme der Sonderregelung für Hrn
Dipl.Ing
.
Dr
.
Rupert Sch. und/oder dessen Erben und Rechtsnachfolger - erfolgt keine Teilung des Gesellschaftsvermögens; vielmehr wächst sein Kapital sowie Gewinnanteil den verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung ...... zu."
Aus der unterschiedlichen Gestaltung der obzitierten Vertragspunkte 1.3.3.2: "...längstens mit Ablauf des Jahres 2002
scheiden die
... zivilrechtlichen
Erben
des Hrn
Dipl.Ing
.
Dr
.
Rupert Sch. aus dem Gesellschaftsverhältnis
aus und sind verpflichtet
, die ... Gesellschaftsanteile
...
zu übertragen" und 11.1.3: "Beim Ausscheiden eines Gesellschafters
- mit Ausnahme der Sonderregelung für Hrn Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. und/oder dessen Erben und Rechtsnachfolger -
wächst sein Kapital sowie Gewinnanteil
den verbleibenden Gesellschaftern ..." ergibt sich zweifelsfrei, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft sehr wohl unterschieden wurde zwischen einem Anwachsen der Gesellschaftsanteile an die verbleibenden Gesellschafter und einem Ausscheiden der weichenden Gesellschafter mit anschließend erforderlicher Übertragung deren Anteile.
Aus dieser vertraglichen Gestaltung ergibt sich für den Senat die zwingende Schlussfolgerung, dass bei Ausscheiden der Erben nach Dipl.Ing. Dr. Rupert Sch. bei Abschluss des GesbR-Vertrages kein (automatisches) Anwachsen deren Anteile an die beiden Gesellschafter Hr. DI.T und Hr. DI.M gewollt war, sondern dass es zum Übergang des zivilrechtlichen Eigentums eines eigenen Vertrages bedurft hätte.
Erst am 29.9.2003 unterfertigten Fr. S., Hr. DI.T und Hr. DI.M eine Vereinbarung dergemäß Fr. S. rückwirkend per 31.12.2002 aus der GesbR ausscheidet und
ihre Gesellschaftsanteile durch Anwachsung den Hrn DI.T und Hrn DI.M zufielen.
Diese Vereinbarung macht deutlich, dass die Bw. selbst nicht von einem automatischen Anwachsen per 31.12.2002 ausgegangen sein kann, sondern vielmehr davon, dass eine zivilrechtliche Übertragung der Anteile erforderlich war und letztgenannte Personen bis zu diesem Zeitpunkt daher auch keine Verfügungsgewalt hatten.
So führen die Bw. selbst auf Seite 3 der Berufung aus, dass "vom Beginn an klar war, dass Fr. S. austreten wird." Auch dies zeigt deutlich, dass die Bw. selbst davon ausging, dass die Abtretung der Anteile nicht automatisch mit 31.12.2002 erfolgte.
Für den Senat nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch die Aussage des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Vereinbarung des Verbleibens der Gesellschafterin V.
Sch.
vom 20.11.2002 (
Frau V. (handschriftlich korrigiert: E.) Sch.
überträgt sämtliche ihrer Geschäftsanteile je zur Hälfte an Herrn DI.T und Hr. DI.M mit der Ausnahme eines Anteils von 5% an der GesbR, ohne dass hierfür ein besonderes Entgelt zu entrichten sein würde) der angab, dass mit diesem Textteil eindeutig Fr. Dr.L (geb. Sch. ) gemeint sei, bedeutet dies, dass diese, da sie lediglich 5% der Anteile inne hatte, keine über vorgenanntes prozentuelles Ausmaß hinausgehende übertragen konnte. Dies heißt jedoch, dass diese Vereinbarung vollkommen ins Leere ging und ihr keinerlei rechtliche Bedeutung - auch nur als Vertragsentwurf - zukommt.
Auch die Aussage der Bw., dass sich der Kaufpreis aufgrund der offenen Verhandlung zwischen Fr. S. und den Herren DI.T und DI.M wegen anderer Modalitäten (Recht auf Vorweggewinn, überhöhter historischer Kaufpreis) geändert habe, zeigt, dass die Bw. die ursprünglich vereinbarte Fassung des Gesellschaftsvertrages nicht mehr als unabdingbar angesehen haben.
Wirtschaftliches Eigentum
Hinsichtlich des Vorbringens der Bw., dass ihnen gemäß den Umgründungssteuerrichtlinien Rz 803 iVm Rz 738ff zu Artikel III UmgrStG das Vermögen zumindest wirtschaftlich zuzurechnen sein müsse, ist festzuhalten, dass Erlässe interne Verwaltungsverordnungen sind, die als Weisung von den Finanzämtern zu befolgen sind, jedoch keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen zu begründen vermögen.
Da die erlassmäßige Regelung nach Auffassung des Senates im Gesetz keine Deckung findet und daher nicht als eine sich im Rahmen der Gesetze bewegende Verwaltungsübung, sondern als eine davon abweichende Regelung gesehen werden muss, beinhaltet sie keine rechtsverbindlichen Aussagen für den UFS.
Wenn die Bw. in ihrer Berufung darauf verweisen, dass zumindest das wirtschaftliche Eigentum an den Anteilen aufgrund des Gründungsvertrages der GesbR mit 31.12.2002 auf die Gesellschafter Hrn. DI.M und Hrn. DI.T übergegangen sei, ist auszuführen, dass bei der Übertragung von Rechten grundsätzlich nicht das wirtschaftliche Eigentum, sondern die zivilrechtliche Stellung von Bedeutung ist. Die von den Bw. ins Treffen geführte wirtschaftliche Betrachtungsweise kann nach Auffassung des Senates nicht dazu führen, dass das wirtschaftliche Eigentum ohne (vertragliche) Zustimmung des zivilrechtlichen Eigentümers übergeht. So kann der wirtschaftliche Eigentümer das Eigentumsrecht ohne Zustimmung des zivilrechtlichen Eigentümers nicht an einen Dritten übertragen.
Selbst wenn man der Argumentation der Bw. folgen würde und das wirtschaftliche Eigentum als nicht mehr bei Fr. S. gelegen ansehen würde, kann aus dem Gesellschaftsvertrag nicht abgeleitet werden, dass dieses auf die Herren DI.T und DI.M übergegangen ist.
Unternehmerrisiko
In Bezug auf das von den Bw. monierte fehlende höhere Unternehmerrisiko von Fr. S. ist festzuhalten, dass in einer Mitunternehmerschaft nicht gefordert ist, dass jeder einzelne Beteiligte unmittelbar selbst Unternehmerrisiko entfaltet, sondern jenes der Gesellschaft ausreichend ist. Dass Fr. S. dennoch auch nach dem 31.12.2002 noch ein gewisses Unternehmensrisiko trug, zeigt sich auch insoweit, als sie Verhandlungen hinsichtlich der Höhe des Abfertigungsbetrages führte. Das Unternehmerrisiko zeigt sich wohl auch darin, wie viel der Mitunternehmer anlässlich der Veräußerung seines Anteils für diesen erhält.
Das Vorbringen der Bw., dass eine GesbR auch ohne Vorliegen eines Unternehmerrisikos möglich sei, da andere Kriterien wie für die Beurteilung einer steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft vorlägen war für den Senat insofern nicht nachvollziehbar, als es sich hier unbestritten um eine in der Rechtsform einer GesbR am Markt agierende Ziviltechnikergemeinschaft handelte.
Zusammenfassend ist somit hinsichtlich des Erwerbs von Eigentumsrechten und Verfügung über Gesellschaftsanteile festzuhalten, dass der Veräußerer dem Erwerber nur dann an einer Sache Eigentum verschaffen kann, wenn er selbst Eigentümer war. Das ergibt sich unmissverständlich aus
§ 442 ABGB, wonach man nur jene Rechte, respektive Rechtspositionen übertragen kann, welche man selbst inne hat (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet).
Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen gelangt der erkennende Senat aus den obigen Erwägungen zur Überzeugung, dass der Gesellschaftsanteil von S. zum Einbringungsstichtag 31.12.2002 nicht in das Eigentum der beiden Gesellschafter M.u.T. übergegangen ist und demzufolge das eingebrachte Vermögen den Einbringenden zu vorgenanntem Stichtag nicht in vollem Umfang zuzurechnen war.
Ersatzstichtag
Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt, unterfertigten Fr. S., Hr. DI.T und Hr. DI.M erst am 29.9.2003 den Vertrag über das rückwirkende (per 31.12.2002) Ausscheiden der Gesellschafterin Fr. S. aus der GesbR unter Anwachsung
deren Anteile an die Gesellschafter Hrn DI.T und Hrn DI.M. Erst durch diesen Vertragsabschluss lagen die dem Einbringungsvertrag zugrunde liegenden Eigentumsverhältnisse Fr. Dr.L 5%, Hr. DI.T 47,5% und Hr. DI.M 47,5% vor.
Der Einbringungsvertrag wurde unbestritten am 25.8.2003 unterfertigt, somit zu einem Zeitpunkt, in dem den beteiligten Personen, wie bereits dargelegt, das Eigentum nicht im vollen Ausmaß zuzurechnen war. Folglich kommt auch die mit BGBl. I 2003/71 normierte Neufassung des Art 13 Abs. 2 UmgrStG, welche mit 21.8.2003 in Kraft getreten ist , hinsichtlich des Ersatzstichtages nicht zur Anwendung. Es war daher eine ertragsteuerlich wirksame Aufwertung des Betriebsvermögens zum 31.12.2002 (Aufdeckung der stillen Reserven) vorzunehmen.
Besteuerungsstichtag
Besteuerungsstichtag ist der von den Bw. ursprünglich gewählte Einbringungsstichtag. Eine davon abweichende Regelung, wonach die Versteuerung auch für den Fall des Nichtgreifens der Rechtswohltat des Ersatzstichtages zu diesem Zeitpunkt oder auch zum Zeitpunkt des handelsrechtlichen Einbringungsstichtages vorzunehmen ist, hat der Gesetzgeber nicht getroffen, weshalb es bei dem von der Bw. gewählten Einbringungsstichtag 31.12.2002 bleibt.
Eventualantrag
Hinsichtlich des von den Bw. gestellten Eventualantrags, dass aufgrund der Tatsache, dass das Sonderbetriebsvermögen sowie 75% des einzubringenden Vermögens den Einbringenden am Einbringungsstichtag zuzurechnen gewesen sei und somit zumindest hinsichtlich dieser Teile keine Versteuerung der stillen Reserven vorzunehmen sei, gelangte der Senat zur Ansicht, dass nach den ursprünglichen Intentionen der Beteiligten der gesamte Betrieb in die GesmbH eingebracht werden sollte und nicht nur einzelne Mitunternehmeranteile.
Das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, dass die GesbR mit einem zweiten Betrieb weiter bestehen hätte können, war für den Senat aufgrund der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da die GesbR ausschließlich der Tätigkeit eines Ziviltechnikerbüros nachging und tatsächlich keinen anderen Betrieb führte oder zu führen beabsichtigte. Sie hörte auch nach der Einbringung tatsächlich zu bestehen auf.
Wenn nun die Bw vermeinen, dass selbst für den Fall, dass den Bw. nur 75% des einzubringenden Vermögens zuzurechnen gewesen wäre, § 13 Abs. 2 UmgrStG, demgemäß nur das jeweils einzubringende Vermögen des einzelnen Einbringenden betroffen sei, zur Anwendung zu gelangen habe, ist der von den Bw. vertretenen Ansicht entgegenzuhalten, dass der gesamte Betrieb der GesbR in die neu gegründete GesmbH eingebracht wurde und nicht nur einzelne Mitunternehmeranteile.
Aufgrund obiger Ausführungen war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Spaltung
Da die Einbringung zum Stichtag 31.12.2002 nach Art III UmgrStG missglückte, kann auch zu diesem Zeitpunkt keine Aufspaltung nach Art. VI UmgrStG erfolgen, sondern erst im Jahre 2003, so dass sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Feststellungen bzw. den Einwendungen der Bw. erübrigt.
Es soll an dieser Stelle jedoch festgehalten werden, dass der steuerliche Vertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung die Frage, nach Einwendungen hinsichtlich der Feststellungen der Betriebsprüfung über die Höhe des Veräußerungsgewinnes dahingehend beantwortete, dass es sich bei der von der Betriebsprüfung errechneten Differenz um einen geringfügigen und daher vernachlässigbaren Betrag handle und er gegen die Berechnung keine Einwendungen habe.
Beweisanträge - Zeugenbefragungen
Hinsichtlich der von den Bw. "als Zeuge für die Sachverhaltsdarstellung" beantragten Vernehmung der Zeugen Hr. Dr.D.B., Hr. Dr.W, Hr. Dr.P, Hr. Dr. M.B., und Hr. ChM ist festzuhalten, dass neben der Angabe des Beweismittels auch die Benennung des Beweisthemas, also der Tatsachen und Punkte, die durch das angegebene Beweismittel geklärt werden sollen, entscheidend ist. Die Angabe "als Zeuge für die Sachverhaltsdarstellung" ist nach Ansicht des Senates für einen Beweisantrag nicht ausreichend.
Dennoch soll nicht unerwähnt bleiben, dass eine Vernehmung im Berufungsfall auch deshalb nicht erforderlich erschien, da die als Zeugen beantragten Personen einerseits den ihnen bekannten Sachverhalt ohnedies ausführlich schriftlich geschildert haben. Vor allem aber, da dieser im Berufungsverfahren nicht in Zweifel gezogen, sondern als den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend, angesehen wurde. Erheblich ist ein Beweisantrag im Sinne des § 183 BAO aber nur dann, wenn dieser unmittelbar dazu beitragen kann, Klarheit über eine unklare Tatsache zu gewinnen. Eine rechtliche Würdigung des Sachverhalts steht jedoch ausnahmslos dem unabhängigen Finanzsenat zu.
Für den Fall aber, dass mit der Zeugeneinvernahme der Hrn. Dr.D.B., Dr.W, Dr.P und Dr. M.B. eine Vertragsauslegung durch dieselben intendiert gewesen sein sollte, sind die Bw. darauf zu verweisen, dass unabhängig davon, dass die als Zeugen beantragten Personen aktenkundig bereits Ausführungen zu den Verträgen gemacht haben, die Auslegung von Verträgen, respektive die rechtliche Würdigung derselben nach dem Grundsatz "iura novit curia" dem erkennenden Berufungssenat vorbehalten ist.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2009
Normen und Schlagworte
- Art. 3 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1342-W/06
- Stammnummer
- 41566
- Gültig
- 30.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF