Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1317-W/05
Schätzung eines Veranstaltungsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1317-W/05vom 25.06.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Gründe der Schätzung sind in § 184 Abs. 2 und 3 BAO angeführt. Abs. 2 enthält eine beispielsweise (vgl. "insbesondere") Aufzählung der Gründe, Abs. 3 verknüpft die Schätzungsbefugnis (Schätzungspflicht) mit Mängeln der Bücher oder Aufzeichnungen. Abs. 1 normiert als allgemeinen, beiden Anordnungen (Absätze 2 und 3) vorgeordneten Grundsatz, dass dann zu schätzen ist, wenn sich nach Ausschöpfung der Ermittlungsmöglichkeiten ergibt, dass sich die Höhe der Bemessungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen lässt (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1917).
Gemäß
§ 163 Abs. 1 BAO haben Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften (gemeint Ordnungsvorschriften) des § 131 entsprechen, die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und sind der Erhebung der Abgaben zugrunde zu legen. Weisen die Bücher oder Aufzeichnungen solche formelle Mängel auf, die "geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen", so ist zu schätzen.
§ 184 Abs. 3 BAO ist also iVm § 163 Abs. 1 BAO zu lesen. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass bei formellen Mängeln, die geeignet sind, "die sachliche Richtigkeit ... in Zweifel zu ziehen" die Rechtsvermutung des § 163 Abs. 1 BAO nicht wirksam wird und die Schätzungsberechtigung prinzipiell gegeben ist (vgl. Stoll, aaO, 1920, und die dort angeführte Judikatur des VwGH).
Gemäß
§ 131 Abs. 1, 2. Absatz BAO (in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung) gelten für alle auf Grund von Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie für die ohne gesetzliche Verpflichtung geführten Bücher insbesondere die folgenden Vorschriften:
1. Sie sollen in einer lebenden Sprache und mit den Schriftzeichen einer solchen geführt werden. Soweit Bücher und Aufzeichnungen nicht in einer für den Abgabepflichtigen im Abgabenverfahren zugelassenen Amtssprache geführt werden, hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung der vorgelegten Kontoauszüge, Bilanzabschriften oder Belege beizubringen. Soweit es für die Durchführung einer abgabenbehördlichen Prüfung (§§ 147 bis 153) erforderlich ist, hat der Abgabepflichtige auf seine Kosten für die Übersetzung der eingesehenen Bücher und Aufzeichnungen in eine für ihn zugelassene Amtssprache Sorge zu tragen; hiebei genügt die Beistellung eines geeigneten Dolmetschers.
2. Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist. Soweit nach §§ 124 oder 125 eine Verpflichtung zur Führung von Büchern besteht oder soweit ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt werden, sollen Bareingänge und Barausgänge, in allen übrigen Fällen die Bareinnahmen und Barausgaben täglich in geeigneter Weise festgehalten werden.
3. Die Bezeichnung der Konten und Bücher soll erkennen lassen, welche Geschäftsvorgänge auf diesen Konten (in diesen Büchern) verzeichnet werden. Konten, die den Verkehr mit Geschäftsfreunden verzeichnen, sollen die Namen und Anschriften der Geschäftsfreunde ausweisen.
4. Soweit Bücher oder Aufzeichnungen gebunden geführt werden, sollen sie nach Maßgabe der Eintragungen Blatt für Blatt oder Seite für Seite mit fortlaufenden Zahlen versehen sein. Werden Bücher oder Aufzeichnungen auf losen Blättern geführt, so sollen diese in einem laufend geführten Verzeichnis (Kontenregister) festgehalten werden.
5. Die zu Büchern oder Aufzeichnungen gehörigen Belege sollen derart geordnet aufbewahrt werden, dass die Überprüfung der Eintragungen jederzeit möglich ist.
6. Die Eintragungen sollen nicht mit leicht entfernbaren Schreibmitteln erfolgen. An Stellen, die der Regel nach zu beschreiben sind, sollen keine leeren Zwischenräume gelassen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung soll nicht mittels Durchstreichens oder auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es soll nicht radiert und es sollen auch solche Veränderungen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit ungewiss lässt, ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später vorgenommen worden sind.
Werden die Geschäftsvorfälle maschinell festgehalten, gelten gemäß
§ 131 Abs. 2 leg. cit. die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass durch gegenseitige Verweisungen oder Buchungszeichen der Zusammenhang zwischen den einzelnen Buchungen sowie der Zusammenhang zwischen den Buchungen und den Belegen klar nachgewiesen werden sollen; durch entsprechende Einrichtungen soll der Nachweis der vollständigen und richtigen Erfassung aller Geschäftsvorfälle leicht und sicher geführt werden können.
Zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen können § 131 Abs. 3 BAO zufolge Datenträger verwendet werden, wenn die inhaltsgleiche, vollständige und geordnete Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist; die vollständige und richtige Erfassung aller Geschäftsvorfälle soll durch entsprechende Einrichtungen gesichert werden. Wer Eintragungen in dieser Form vorgenommen hat, muss, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Gemäß
§ 132 Abs. 1 BAO sind Bücher und Aufzeichnungen sowie die zu den Büchern und Aufzeichnungen gehörigen Belege sieben Jahre aufzubewahren; darüber hinaus sind sie noch so lange aufzubewahren, als sie für die Abgabenerhebung betreffende anhängige Verfahren von Bedeutung sind, in denen diejenigen Parteistellung haben, für die auf Grund von Abgabenvorschriften die Bücher und Aufzeichnungen zu führen waren oder für die ohne gesetzliche Verpflichtung Bücher geführt wurden. Soweit Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen für die Abgabenerhebung von Bedeutung sind, sollen sie sieben Jahre aufbewahrt werden. Diese Fristen laufen für die Bücher und die Aufzeichnungen vom Schluss des Kalenderjahres, für das die Eintragungen in die Bücher oder Aufzeichnungen vorgenommen worden sind, und für die Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen vom Schluss des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen; bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr laufen die Fristen vom Schluss des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsjahr endet.
Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Unterlagen kann gemäß
§ 312 Abs. 2 BAO die Aufbewahrung auf Datenträgern geschehen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche und urschriftgetreue Wiedergabe bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist jederzeit gewährleistet ist. Soweit solche Unterlagen nur auf Datenträgern vorliegen, entfällt das Erfordernis der urschriftgetreuen Wiedergabe.
Wer Aufbewahrungen in Form des Abs. 2 vorgenommen hat, muss gemäß
§ 132 Abs. 3 BAO, soweit er zur Einsichtgewährung verpflichtet ist, auf seine Kosten innerhalb angemessener Frist diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beibringen. Werden dauerhafte Wiedergaben erstellt, so sind diese auf Datenträgern zur Verfügung zu stellen.
Im gegenständlichen Fall wurde gegen eine Reihe der oben aufgezeichneten Ordnungsvorschriften des § 131 BAO verstoßen. So wurden insbesondere nachweislich die Bareingänge nicht täglich aufgezeichnet (vgl. Bp.-Bericht Tz. 1)
Darüber hinaus wurden sämtliche von den Bediensteten geführten Grundaufzeichnungen, die als Grundlage für die systematische Verbuchung der Geschäftsvorfälle dienten (wie die Kellneraufzeichnungen über die von ihnen erzielten Tageslosungen sowie insbesondere Bestandlisten, aufgrund derer, die Aufteilung in die verbuchten Spatenumsätze vorgenommen wurde), vernichtet. Damit wurden aber gerade jene Belege vernichtet, die eine Überprüfung der Eintragungen möglich machen. Wie der Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich in ständiger Rechtsprechung festhält, begründet schon die Tatsache allein, dass die Uraufzeichnungen über die erzielten Einnahmen nicht aufbewahrt wurden, die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörden, wobei der Umstand der Vernichtung von Grundaufzeichnungen an sich schon geeignet ist, die sachliche Richtigkeit der Bücher in Zweifel zu ziehen (vlg. VwGH 31.05.2006, 2002/13/0072 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Desgleichen wurden anlässlich der Abrechnung der Tageslosungen sämtliche in der Schankanlage gespeicherten Daten (wie insbesondere die von den einzelnen Kellnern abgerechneten Erlöse) gelöscht und lediglich Spartenumsätze gespeichert. Es fehlten somit sämtliche Grundaufzeichnungen für die erklärten Umsätze, was einen Verstoß gegen § 131 Abs. 3 iVm §132 BAO darstellt, da diesen Vorschriften zufolge der Datenbestand auf die Dauer der Aufbewahrungsfrist gegen Zerstörung, Veränderung und Verfälschung gesichert sein muss (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1472).
Darüber hinaus scheinen in den Büchern Darlehen von Darlehensgebern auf, die niemals an die Bw. Darlehen vergeben haben, weshalb die Aufzeichnungen und Belege der Bw. auch aus diesem Grund unrichtig sind.
Ist schon aus diesen Gründen der Buchhaltung der Bw. die Ordnungsmäßigkeit abzusprechen, so wird dieser Umstand durch das Fehlen von nachweislich erzielten Tageslosungen, Überschreiben von erfassten Einnahmen und dem Umstand, dass eine Nachkalkulation zu erheblichen Kalkulationsdifferenzen führt, erhärtet.
Aus all diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die von der Bw. geführten Bücher und Aufzeichnungen ein falsches Ergebnis wiedergeben. Im Hinblick auf die offensichtliche Unvollständigkeit und Unrichtigkeit der Geschäftsaufzeichnungen und der genannten Fehler, die über bloße Formalverstöße hinausgehen, ist die Abgabenbehörde berechtigt bzw. verpflichtet, die Besteuerungsgrundlage im Schätzungswege zu ermitteln.
b) Schätzungsmethode:
Im Rahmen der vom Finanzamt durchgeführten Schätzung wurden den Umsätzen und dem Gewinn der Jahre 1999 und 2000 jeweils S 1 Mio., jenen des Jahres 2001 S 1,5 Mio. und jenen des Jahres 2002 € 145.000,00 hinzugeschätzt. Diese Beträge wurden der 20%igen Umsatzsteuer unterzogen.
Der griffweisen Schätzung wurde folgende Berechnung zugrunde gelegt:
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Jahr
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1999
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2000
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2001
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2002
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Kalkulationsdifferenz lt. Stb.
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1,876.000 S
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1,948.000 S
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4,010.000 S
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387.000 €
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Abzüglich:
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Personalverpflegung
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200.000 S
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200.000 S
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300.000 S
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25.000 €
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Auswirkungen der
10 S/1€ Partys
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676.000 S
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748.000 S
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2.210.000 S
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217.000 €
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Ergibt
griffweise Zuschätzung
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1,000.000 S
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1,000.000 S
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1.500.000 S
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145.000 €
Die Schätzung der Personalverpflegung erfolgte unter der Annahme, dass im Durchschnitt 3 Freigetränke pro Person von rund 10 Personen an 165 Tagen konsumiert wurden. Die Höhe der von der Betriebsprüfung geschätzten Abschläge für € 1,00/S 10,00-Partys bzw. "Happy Hours" wurde damit begründet, dass laut den im Internet aufzufindenden Events durchschnittlich 15% der Veranstaltungen € 1,00/S 10,00-Partys gewesen seien. Der Anstieg dieser Beträge erklärt sich damit, dass aufgrund wachsender Konkurrenz die Häufigkeit derartiger Partys zunahm.
Im Rahmen dieser griffweisen Schätzung dienten die unter Ansatz von teilweise zu niedrigen Rohaufschlägen vom steuerlichen Vertreter der Bw. ermittelten Kalkulationsdifferenzen als Ausgangspunkt. Dies ist im Hinblick darauf, dass sich aufgrund der variantenreichen Preisgestaltung der Bw. die Ermittlung von durchschnittlichen Rohaufschlagskoeffizienten als sehr schwierig erweist, und im Hinblick auf die gravierenden Buchführungsmängel auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der für die Verprobung herangezogene Wareneinsatz von der Bw. teilweise nicht korrekt ermittelt wurde, insofern nicht zu beanstanden, als damit davon ausgegangen werden kann, dass mit dem Ansatz der vom steuerlichen Vertreter ermittelten Kalkulationsdifferenzen wohl sämtlichen Eventualitäten Rechnung getragen wurde und sich eventuell zu hoch angesetzte Faktoren mit tatsächlich zu niedrig angesetzten ausgleichen, und somit sichergestellt ist, dass keinesfalls von überhöhten wirklichkeitsfremden Werten ausgegangen wurde.
Die von der Bw. vorgebrachten Einwendungen gegen die Höhe der in Ansatz gebrachten Rohaufschlagskoeffizienten sind demnach bereits insofern unzutreffend, als der Schätzung ohnehin die Berechnungen des steuerlichen Vertreters (und nicht jene der Betriebsprüfung) zu Grunde gelegt wurden. Gegen die Höhe der in der Folge berücksichtigten Abschläge werden jedoch seitens der Bw. keine Bedenken geltend gemacht. Mit dem Einwand, dem Personal seien 5 Freigetränke pro Tag (bzw. Nacht) zugestanden worden, kann die Bw. die Schätzung insofern nicht erschüttern, als die Schätzung der Personalverpflegung griffweise und ohnehin sehr großzügig erfolgte und die Bw. auch nicht darlegt, welchen Betrag sie als angemessen ansehen würde
Soweit die Bw. die Schätzung damit bekämpft, dass ihrer Meinung nach nur die in den Jahren 2001 und 2002 nachweislich nicht verbuchten Erlöse hinzugeschätzt werden dürften, übersieht sie dabei, dass die bereits oben aufgezeigten gravierenden Buchführungsmängel und die selbst eingestandenen Kalkulationsdifferenzen, die nicht aufgeklärt werden konnten, die Abgabenbehörde in allen Jahren berechtigten bzw. verpflichten, die Bemessungsgrundlagen im Rahmen einer Schätzung zu ermitteln und darüber hinaus angesichts der mangelhaften Aufzeichnungen davon ausgegangen werden muss, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden.
Die von der Betriebsprüfung anhand der oben dargestellten Berechnung vorgenommene griffweise Zuschätzung trägt sämtlichen betrieblichen Besonderheiten Rechnung, weshalb das dabei ermittelte Betriebsergebnis auch durchaus geeignet erscheint, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. In den Jahren 2001 und 2002 wird mit der Zuschätzung darüber hinaus in etwa jene Summe abgedeckt, die der Bw. im Rahmen der nicht aufgeklärten Darlehen zur Verfügung gestellt wurde, was ebenfalls für die Richtigkeit der vorgenommenen Schätzung spricht. Die dagegen unsubstantiiert erhobenen Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen bzw. Zweifel an der Richtigkeit der von der Betriebsprüfung ermittelten Bemessungsgrundlagen hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer zu erwecken.
Dass die vorgenommenen Zuschätzungen der 20%igen Umsatzsteuer unterworfen wurden, erklärt sich bereits aus dem Umstand, dass in dem von der Bw. betriebenen Unternehmen überwiegend Getränke umgesetzt werden.
2.) Betreffend Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer für 1999 bis 2002
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
100%ige Gesellschafterin der Bw. war im Berufungszeitraum die Fa. GmbH., an der wiederum Herr Dfkm. Dr. M. K. und Herr F. M. zu jeweils 50% beteiligt waren.
Wie oben dargestellt, wurden im Rahmen der Betriebsprüfung bei der Gewinnermittlung der Bw. zuzurechnende Mehrgewinne festgestellt, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den Firmenbuchauszügen der Bw. und ihrer Gesellschafterin und den unter Pkt. 1.) getroffenen Feststellungen und ist folgendermaßen rechtlich zu würdigen:
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer; sie ist - soweit keine Endbesteuerung vorliegt - im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar.
Keine Kapitalertragsteuer fällt an, wenn die Voraussetzungen des § 94 Z 2 EStG 1988 für die so genannte Schachtelbegünstigung erfüllt sind, d.h. Empfänger der Kapitalerträge eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist, die mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Befreiungsbestimmung umfasst sämtliche Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a und b EStG 1988, so z.B. auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. Doralt/Kirchmayr, EStG8, Tz. 12 zu § 94).
Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten.
Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist.
Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung ist die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung schlüssig aus den Umständen des Falles ergeben kann, was etwa auch dann zu unterstellen ist, wenn die Gesellschaft nach Kenntnis des vom Gesellschafter in Anspruch genommenen Vorteils nichts unternimmt, um ihn rückgängig zu machen.
Im gegenständlichen Fall ist die Betriebsprüfung davon ausgegangen, dass die festgestellten Mehrgewinne nicht der GmbH, die Alleingesellschafterin ist, sondern den an dieser zu jeweils 50% beteiligten Gesellschaftern Konrad und K. zugeflossen seien, während die Bw. einwendet, sämtliche Geldbewegungen seien ausschließlich vom Geschäftsleiter vorgenommen worden, weshalb auch nur diesem die verdeckte Ausschüttung zugerechnet werden könne.
Wem die verdeckte Ausschüttung nun tatsächlich zugeflossen ist, kann aber im gegenständlichen Fall aus folgenden Gründen dahin gestellt bleiben:
Den beiden mittelbar beteiligten Gesellschaftern konnten diese Einkünfte schon bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil sie an der Bw. nicht (unmittelbar) beteiligt sind. Dass sie im Wege der Anteilsinhaberin, somit mittelbar an der Bw. beteiligt sind, lässt sie zwar - unter der Voraussetzung, dass die GmbH die Entnahmen ihrer Gesellschafter akzeptiert hat - als Empfänger von Kapitalerträgen in Betracht kommen. In einem solchen Einverständnis der GmbH lag aber wiederum eine Einkommensverwendung seitens dieser, die gegebenenfalls in der Form einer verdeckten Ausschüttung erfolgte und bei ihr die Pflicht auslösen konnte, Kapitalertragsteuer von den an die Gesellschafter (im direkten Wege) geflossenen Beträgen einzubehalten und abzuführen. Dies ist aber nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens.
Die vorliegende Konstellation ist im Ergebnis jenen Fällen vergleichbar, in denen Empfänger der verdeckten Ausschüttung eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person ist. Auch in einem solchen Fall ist die verdeckte Ausschüttung - ungeachtet des verkürzten Geldflusses an den Dritten - dem Gesellschafter der vorteilsgewährenden Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zugrunde, dass die Überlassung von Vorteilen, die sich aus der Gesellschafterstellung ergeben, an eine nahe stehende Person beim Gesellschafter Einkommensverwendung darstellt. Von einer derartigen Einkommensverwendung durch die Gesellschafterin wäre auch im gegenständlichen Fall auszugehen, wenn es die GmbH als Anteilsinhaberin zugelassen hat, dass die ihr zustehenden Gewinnanteile einem ihrer Gesellschafter zukommen.
Da somit - ungeachtet eines allenfalls verkürzten Zahlungsflusses - lediglich die alleinige Anteilsinhaberin der Bw., nämliche die GmbH als Zurechnungssubjekt der gegenständlichen Kapitalerträge in Betracht kommt, und es sich bei dieser um eine zu 100% an der Bw. beteiligte Körperschaft handelt, werden die Voraussetzungen des § 94 Z 2 EStG 1988 erfüllt. Dementsprechend ist kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen (vgl. VwGH 14.12.2005, 2002/13/0022 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs)
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25. Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 163 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 131 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 132 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1317-W/05
- Stammnummer
- 41495
- Gültig
- 25.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF