Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0933-W/06
Grunderwerbsteueräquivalent auch bei Verkauf des erbl. Grundstückes durch die Verlassenschaft vertreten durch den erbserklärten Erben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0933-W/06vom 05.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Sonja Tades,
1090 Wien, Türkenstraße 5, gegen den Bescheid des Finanzamtes
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 2. März 2006,
ErfNr. betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Einantwortungsurkunde vom 23. Jänner 2006 wurde
der Nachlass der am 7. Dezember 2003 verstorben G. auf Grund des
Gesetzes nach bedingt abgegebener Erbserklärung der erl. Cousine W.
(Berufungswerberin; Bw.) zu einem Neuntel eingeantwortet.
Lt. Inventar des Verlassenschaftsgerichtes vom 27. Dezember
2005 war die Erblasserin Eigentümerin eines Anteils an der Liegenschaft EZ.
x GB B. mit einem dreifachen Einheitswert von € 17.089,44.
Dieser Liegenschaftsanteil wurde von der Verlassenschaft
vertreten durch die erbserklärten Erben, also ua auch durch die Bw., mit
Kaufvertrag vom 13. Juni 2005, vom Verlassenschaftsgericht mit Beschluss vom 1.
Juli 2005 abhandlungsbehördlich genehmigt, um einen Kaufpreis von €
43.500,00 verkauft.
Auf Grund des Ergebnisses der Verlassenschaftsabhandlung
setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG)
gegenüber der Bw. Erbschaftssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG
in Höhe von € 193,62 ausgehend von einem steuerpflichtigen Erwerb von
€ 1.383,00 zuzüglich Erbschaftssteuer gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG in Höhe von € 66,43 ausgehend vom anteiligen
steuerlichen Wert des erbl. Liegenschaftsanteiles in Höhe von
€ 1.898,00, somit insgesamt in Höhe von € 260,05
fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete
sich die Bw. ausschließlich gegen den Zuschlag gemäß
§ 8
Abs. 4 ErbStG mit der Begründung, der Zweck des Zuschlages gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG sei als Ausgleich für die entfallende
Grunderwerbsteuer vorgesehen. Gemäß Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 5.11.1962, 437/61 SLg 2732 F sei die Erhöhung
gemäß
§ 8 Abs 4 ErbStG nur dann vorzuschreiben, wenn ein
Grundstück im Erbweg unmittelbar der steuerpflichtigen Person angefallen
sei. Da im gegenständlichen Fall die erbl. Liegenschaft während des
laufenden Verlassenschaftsverfahrens, also vor Einantwortung,
veräußert worden sei, habe es kein unmittelbares Anfallen der Sache
an die steuerpflichtige Person gegeben, da erst mit Einantwortung der
Eigentumserwerb stattfinde. Da der Erwerber Grunderwerbsteuer bezahlt habe,
wäre der Zweck des § 8 Abs. 4 ErbStG als
Grunderwerbsteueräquivalent nicht mehr gegeben und doppelt Steuer
verrechnet worden.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die
Bw. einen Vorlageantrag ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) unterliegt der Steuer nach diesem
Bundesgesetz der Erwerb von Todes wegen. Nach § 2 Abs. 1 Z 1 ErbStG
gilt als Erwerb von Todes wegen ua. der Erwerb durch Erbanfall.
Erbanfall bedeutet nach den §§ 536 und 545 ABGB
die Entstehung des Erbrechts, die grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers
eintritt (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und
Schenkungssteuer, Rz 3 zu § 2 ErbStG. Erbrecht ist gemäß
§ 532 ABGB das ausschließliche, dingliche und gegen jedermann
wirkende Recht, die ganze Verlassenschaft oder einen Bruchteil der ganzen
Verlassenschaft in Besitz zu nehmen. Auf Grund des Erbrechtes entsteht
dem zur Erbschaft Berufenen ein Rechtsanspruch auf die Inbesitznahme der
Erbschaft, und zwar mit dem Anteil, der seinem Erbrechtstitel entspricht. Dieser
Anspruch bezieht sich grundsätzlich nur auf den jeweils zustehenden
ideellen Anteil selbst, nicht aber auf einzelne Gegenstände des
Nachlassvermögens. Der Erbe übt sein Erbrecht auf Grund seines
Erbrechtstitels (=Berufungsgrundes) durch die Abgabe der Erbserklärung aus.
Die Erbserklärung ist die gegenüber dem Abhandlungsgericht abgegebene,
einseitige und unwiderrufliche Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen
(Fellner, a.a.O., Rz 11 zu § 2 ErbStG).
Auf Grund des § 8 Abs. 4 ErbStG erhöht sich die
nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer bei Zuwendungen an
den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein
Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um 2 vH, an andere Personen um
3,5 vH des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Erwerbes durch Erbanfall iSd
§ 2 Abs. 1 Z. 1 ErbStG mit der Annahme der Erbschaft, also der Abgabe der
Erbserklärung erfüllt. Mit der Abgabe der Erbserklärung ist also
der Erwerb durch Erbanfall erbschaftssteuerrechtlich
vollzogen. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG entsteht die
Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des
Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur sofern er vom Anfall
durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht (siehe VwGH 28.9.2000,
2000/16/0327).
Umfang und Zusammensetzung des erworbenen Vermögens
sind im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld zu beurteilen (Fellner,
a.a.O., Rz 4 zu § 12 ErbStG; VwGH 27.1.1999, 98/16/0361, 0362).
Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetze
nichts anderes bestimmt ist, gemäß
§ 18 ErbStG der
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgebend.
Auf Grund des § 19 Abs. 1 ErbStG richtet die Bewertung
sich, soweit nicht im Abs. 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach den
Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften). Nach Abs 2 leg.cit. ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Nach § 20 Abs. 1 ErbStG gilt als Erwerb, soweit nichts
anderes vorgeschrieben ist, der gesamte Vermögensanfall an den
Erwerber.
Der dem Erbteil entsprechende Anteil am steuerlich
bewerteten Nachlassvermögen und nicht der effektiv zugeteilte
Vermögensgegenstand gilt als angefallen (Fellner, a.a.O., Rz 23 zu §
2; VwGH 22.1.1987, 86/16/0021, 0022, und 3.10.1996, 95/16/0191).
Nach dem Erbschaftssteuergesetz ist mit der Abgabe der
Erbserklärung der Erwerb des Nachlasses durch den Erben vollzogen, wobei es
hinsichtlich des Zeitpunktes des Erwerbes keinen Unterschied macht, ob zum
Nachlass auch Liegenschaften gehören. Erbschaftssteuerrechtlich hat daher
die Bw. durch die Abgabe der Erbserklärung den gesamten Nachlass, zu dem
auch die Liegenschaften gehörten, von Todes wegen erworben, wenngleich sie
auch das Eigentum an den Liegenschaften erst mit der Einantwortung und der
nachfolgenden Eintragung in das Grundbuch erworben hätte. Das erworbene
Vermögen gilt erbschaftssteuerrechtlich dem Erben bereits im Zeitpunkt des
Todes des Erblassers als zugekommen. Ab diesem Zeitpunkt ist der Erbe bereits
als Erwerber des gesamten Nachlasses anzusehen. Das bedeutet aber, dass es
für die steuerliche Behandlung nicht auf die Einantwortung und die
nachfolgenden für die Erwerbung des Eigentums erforderlichen Rechtsakte
ankommt, diese also für Zwecke der Erbschaftssteuer unbeachtlich sind. Da
im vorliegenden Fall kein nach dem Grunderwerbsteuergesetz zu behandelnder
Erwerb von Liegenschaften vorliegt, muss der Einwand, der Erwerb der
Liegenschaften sei nach dem Grunderwerbsteuergesetz noch nicht eingetreten, ins
Leere gehen. Dazu kommt aber noch, dass die Rechtfertigung der Erhebung des
Zuschlages nach § 8 Abs.4 und 5 ErbStG beim Erwerb von Liegenschaften,
nämlich als Äquivalent für die auf Grund der
Grunderwerbsteuerbefreiung des § 3 Z. 2 Grunderwerbsteuergesetz entgangene
Grunderwerbsteuer, bloß ein Motiv des Gesetzgebers darstellt, das im
Gesetzeswortlaut nicht, zum Ausdruck kommt. Derartige Motive des Gesetzgebers
dürfen aber bei im Übrigen eindeutigem Gesetzeswortlaut bei der
Gesetzesanwendung nicht berücksichtigt werden (siehe VwGH 24.6.82,
81/15/0119; Fellner, a.a.O., Rz 37 zu § 8 ErbStG).
Dem steht hier auch das Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 24. 9. 2003, B 706/00 nicht entgegen, in welchem
der Verfassungsgerichtshof grundsätzlich einen (grunderwerbsteuerbaren)
Erwerb mit der Erbserklärung anerkennt, aber auf Grund der Tatsache, dass
die erbserklärten Erben durch einen Nachlasskonkurs an der
Verfügungsmöglichkeit gehindert wurden und die Verfügung
über die Grundstücke durch den Masseverwalter und nicht durch oder
für die Erben getroffen wurde, zur Vermeidung eines verfassungswidrigen
Ergebnisses den Fall eines Nachlasskonkurses, der die Einantwortung an einen
erbserklärten Erben hindert, einer grunderwerbsteuerrechtlich relevanten
Rückgängigmachung gleichhielt und damit den Erwerb eines
Grundstückes iSd § 8 Abs. 4 ErbStG verneinte.
Im gegebenen Fall erfolgte der Verkauf des
Liegenschaftsanteils durch die Verlassenschaft, vertreten durch die
erbserklärten Erben, und es ist der Verkaufserlös in die
Verlassenschaft geflossen. Ein dem oa. Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes
vergleichbarer Fall liegt hier nicht vor, wobei bemerkt wird, dass eine
Auslegung im Sinne des Berufungsvorbringens wohl zur Folge hätte, dass an
Stelle des anteiligen dreifachen Einheitswertes des Grundstückes der
anteilige Kauferlös zur Bemessung der Steuer nach § 8 Abs. 1 ErbStG
heranzuziehen wäre, und der angefochtene Bescheid dann in diese Richtung
abzuändern wäre.
Der gegenständliche Sachverhalt ist auch nicht mit dem
Sachverhalt, welcher dem in der Berufung zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichthofes vom 5.11.1962, 437/61 zu Grunde lag,
vergleichbar. Dort war Gegenstand des Erwerbes von Todes wegen kein
Grundstück, sondern der Anteil an einer Personengesellschaft des
Handelsrechtes, welche Eigentümerin eines Grundstückes war. Da der
Erwerb von Todes wegen das Eigentumsrecht der Personengesellschaft an dem
Grundstück nicht berührte, konnte auch kein
Grunderwerbsteueräquivalent erhoben werden.
Da die Bw. den Liegenschaftanteil im Sinne des § 2
Abs. 1 Z 1 ErbStG erworben hat, war die Steuer nach § 8 Abs 4 ErbStG iV mit
§ 19 Abs 2 ErbStG ausgehend vom anteiligen dreifachen Einheitswert zu
erheben (vgl. UFS 12.4.2005, RV/0065-S/05).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0933-W/06
- Stammnummer
- 41264
- Gültig
- 05.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF