Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0242-Z3K/02
Mit Zubehör versehene "Jumbo-pencils/Riesenbleistifte" sind nicht "Andenkenstäbe" des Kapitels 44 sondern Bleistifte des Kapitels 96.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0242-Z3K/02vom 08.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sogenannte "Jumbo-pencil/Riesenbleistifte" - auch wenn auf ihnen Sehenswürdigkeiten abgebildet und sie mit Zubehör ausgestattet sind - sind nach der Allgemeinen Vorschrift über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 1 Bleistifte der Warenposition 9609 und nicht Andenkenstäbe der Warenposition 4420. Im Interesse der Rechtssicherheit und leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns ist das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Einreihung/Tarifierung von Waren in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchern.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 29. Mai 2001,
GZ. xxxxx, betreffend Eingangsabgaben,
entschieden: Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Anmeldung (Bescheid) vom 13. April 2001, WE-Nr.
xxxxx, wurden für den Empfänger und nunmehriger Bf. 25 Karton
Bleistifte der Warennummer 96091010002 angemeldet, die Ware in der Folge mit
2,7 % an Zoll belastet und dieser zusammen mit anderen Eingangsabgaben
erhoben.
In der zugrundeliegenden Rechnung vom 5. März
2001 wird die Ware als "Jumbo-pencil 38 cm with offset print (Austria-logo and 6
scenery-pictures) gold string, metal ring, plastic bag with 3 small pencils,
bell and top closing" umschrieben.
Dagegen wendet sich die Berufung vom 8. Mai 2001. Der
Bf. führt darin im wesentlichen aus, er habe vom Zollamt die Zolldokumente
zur gegenständlichen Verzollung erhalten. Er habe leider feststellen
müssen, dass die Einreihung in die Tarifnummer 96091010002 Bleistifte
erfolgt sei. Beim gegenständlichen Artikel handle es sich um einen
Ziergegenstand, der als Souvenir verkauft werde. Aufgrund seiner Länge,
seiner Dicke, seines Gewichtes und seines Materials sei er als Bleistift nicht
zu verwenden.
Die korrekte Warennummer wäre vielmehr die Tarifnummer
44201019002 als Ziergegenstand aus Holz mit einer Zollbelastung von 0 %, so
dass um eine Zollgutschrift im Betrage von Schilling 1.156,00
(€ 84,01) ersucht werde.
Das Hauptzollamt Wien hat über die Berufung vom
8. Mai 2001 mit Berufungsvorentscheidung vom 29. Mai 2001, Zahl:
xxxxx, entschieden und die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Das Hauptzollamt Wien führt dazu im wesentlichen aus,
dass gemäß der Anmerkung 1(q) zu Kapitel 44 der Kombinierten
Nomenklatur Waren des Kapitels 96 (zum Beispiel Tabakpfeifen und Teile
davon, Knöpfe, Bleistifte) nicht in Kapitel 44 gehören. Da Bleistifte
sogar namentlich in der Ausschlussanmerkung erwähnt würden, sei der
zur nunmehr umkämpften Abfertigung gelangte "Jumbo-Pencil-Riesenblei"
ebenfalls vom Kapitel 44 ausgenommen.
Überdies besage die Allgemeine Vorschrift über
die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (AV) 3a, dass, wenn für die
Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2b, oder in irgend
einem anderen Fall, zwei oder mehrere Positionen in Betracht kämen, unter
anderem so zu verfahren sei, dass die Position mit der genaueren
Warenbezeichnung jener mit der allgemeineren vorgehe.
Die genauere Bezeichnung der streitverfangenen Ware sei
eindeutig "Bleistift". Somit sei die Ware auch gemäß der AV 3a in die
Warennummer 96091010002 einzureihen.
Dagegen wendet sich die Beschwerde vom 20. Juni 2001.
Der Bf. bemerkt, dass sich die Beschwerde im wesentlichen auf die Ablehnung der
Berufung durch das Hauptzollamt Wien und die Begründung, dass Bleistifte
namentlich vom Kapitel 44 ausgenommen und dass überdies bei Waren, die
in mehrere Positionen eingereiht werden können, die jeweils genauere
Warenbezeichnung zu verwenden sei, beziehe.
Der Bf. formuliert sein Begehren um neuerliche
Überprüfung und Korrektur dahingehend, dass er bemerkt, die von ihm
importierten und auf der Importrechnung als Jumbo-pencil deklarierten Stifte
würden ausschließlich als Andenken und zum Aufhängen und Legen
verwendet. Sie seien aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichtes und des
Materials als Bleistifte völlig ungeeignet. Die Deklarierung müsse
daher unter "Andenkenstäbe" oder "Panoramastäbe" und die Verzollung
als "Ziergegenstände aus Holz" unter der Nummer 44201019002
erfolgen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates
vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften,
ABl.Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF (Zollkodex, ZK) hat
auszugsweise nachfolgenden Inhalt:
"(1) Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich
geschuldeten Abgaben stützen sich auf den Zolltarif der Europäischen
Gemeinschaften.
(3) Der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften
umfasst:
a) die Kombinierte Nomenklatur;
b) jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der
Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen -
beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung
zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden
ist;
c) die Regelzollsätze und die anderen Abgaben, die
für die in der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren gelten, und
zwar
- die Zölle und
- die bei der Einfuhr erhobenen Abgaben, die im Rahmen der
gemeinsamen Agrarpolitik oder aufgrund der für bestimmte
landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse geltenden Sonderregelungen
eingeführt worden sind;
d) die Zollpräferenzmaßnahmen aufgrund von
Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder
Ländergruppen, in denen eine Zollpräferenzbehandlung vorgesehen
ist;
e) die Zollpräferenzmaßnahmen, die von der
Gemeinschaft einseitig zugunsten bestimmter Länder, Ländergruppen oder
Gebiete erlassen worden sind;
f) die autonomen Aussetzungsmaßnahmen, mit denen die
bei der Einfuhr bestimmter Waren geltenden Zollsätze herabgesetzt oder
ausgesetzt werden;
g) die sonstigen in anderen Gemeinschaftsregelungen
vorgesehenen zolltariflichen
Maßnahmen.
(6) Die zolltarifliche Einreihung einer Ware ist die nach
dem geltenden Recht getroffene Feststellung der für die betreffende Ware
maßgeblichen
a) Unterposition der Kombinierten Nomenklatur oder
Unterposition einer anderen Nomenklatur im Sinne des Absatzes 3 Buchstabe b)
oder
b) Unterposition jeder anderen Nomenklatur, die ganz oder
teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren
Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur
Durchführung anderer als zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr
erstellt worden ist."
Aus der AV 1 über die Auslegung der Kombinierten
Nomenklatur ergibt sich unter anderem, dass für die Einreihung einer Ware
der Wortlaut der Position und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln
und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder
Kapiteln nichts anderes bestimmt ist - die weiters angeführten Allgemeinen
Vorschriften maßgebend sind.
Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehrere
Positionen in Betracht, ist nach der AV 3a so zu verfahren, dass die
Position mit der genaueren Warenbezeichnung vorgeht.
In den Erläuterungen zur AV 3a wird unter Punkt IV a
und b bemerkt, dass es nicht möglich sei, starre Grundsätze
festzulegen, nach denen bestimmt werden könne, ob eine Position die Ware
genauer bezeichne als die andere; ganz allgemein könne jedoch gesagt
werden, dass eine namentliche Bezeichnung genauer sei als eine
Gattungsbezeichnung und dass jene Warenbezeichnung genauer sei, die die Ware
deutlicher und genauer beschreibe.
Mit Urteil vom 28. April 1999 hat der Europäische
Gerichtshof in der Rechtssache C 405/97 entschieden, dass die in der
Kombinierten Nomenklatur festgelegten objektiven Merkmale das entscheidende
Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung sind (siehe Erkenntnis (E) des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28.09.2000, GZ. 99/16/0302).
Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung (zum Beispiel
E vom 17.02.1994, GZ. 93/16/0169, E vom 20.06.1990, GZ. 90/16/0051, E vom
12.11.1987, GZ. 85/16/0108, und andere) entscheiden, dass im Interesse der
Rechtssicherheit und der leichteren Nachprüfbarkeit des Verwaltungshandelns
das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren
grundsätzlich in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen
ist, wie sie im Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen zu den Kapiteln oder
Abschnitten des Zolltarifs, der als international verbindliches Warenverzeichnis
für die Signatarstaaten des internationalen Übereinkommens über
das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Kodierung der Waren die Grundlage
für die Einreihung der weltweit gehandelten Waren bildet, festgelegt
sind.
Es kommt bei der Einreihung von Waren also
grundsätzlich auf an der Ware selbst feststellbare objektive Merkmale an.
Bei der Tarifierung von Waren sind wirtschaftliche Gesichtspunkte nicht zu
berücksichtigen. Da für die Tarifierung von Waren einzig und allein
objektive Kriterien entscheidend sind, kommt es dabei nicht auf deren
tatsächliche Verwendung, sondern auf die Verwendungsmöglichkeit bzw.
nicht darauf, ob eine Ware wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht oder nur in
einer bestimmten Art verwendet werde soll, an (E des VwGH vom 12.11.1987, GZ.
85/16/0108).
Die verfahrensgegenständliche Ware wird in der
Rechnung als "Jumbo-pencil 38 cm with offset print (Austria-logo and 6
scenery-pictures) gold string, metal ring, plastic bag with 3 small pencils,
bell and top closing" beschrieben.
Wenn man bei der Bestimmung dieser Waren einzig und allein
objektive Kriterien berücksichtigt und dabei bedenkt, dass es dabei nicht
auf deren tatsächliche Verwendung, sondern auf deren
Verwendungsmöglichkeit ankommt bzw. nicht darauf, ob eine Ware
wirtschaftlich verwertbar ist oder nicht oder nur in einer bestimmten Art
verwendet werde soll, ist eine Einreihung als Bleistifte in die Warennummer
9609101002 geboten.
Die Warenposition 9609 erfasst Blei-, Kopier- und
Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für
Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- und Zeichenkreide und
Schneiderkreide.
Gemäß der Anmerkung 1(q) zu Kapitel 44 der
Kombinierten Nomenklatur gehören Waren des Kapitels 96 (zum Beispiel
Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte) nicht in Kapitel 44.
Da Bleistifte einerseits in dieser Ausschlussanmerkung namentlich erwähnt
sind und andererseits namentlich von der Warenposition 9609 erfasst werden, ist
der zur bekämpften Abfertigung gelangte "Jumbo-Pencil / Riesenbleistift" -
nach objektiven Kriterien beurteilt - vom Kapitel 44 ausgenommen; dies umso
mehr, wenn die Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Warenposition
9609 ausführen, dass in diese Position auch Bleistifte, die mit einem
Radiergummi oder anderem Zubehör ausgestattet sind bzw. sein können,
gehören.
Damit bringt bereits die Anwendung der AV 1 ein
eindeutiges Ergebnis.
Die AV 3a besagt, dass, wenn für die Einreihung
von Waren zwei oder mehrere Positionen in Betracht kommen, unter anderem so zu
verfahren ist, dass die Position mit der genaueren Warenbezeichnung jener mit
der allgemeineren Warenbezeichnung vorgeht.
Die nach objektiven Kriterien beurteilte genauere
Bezeichnung der streitverfangenen Ware ist gegenüber den vom Bf. ins
Treffen geführten Bezeichnungen "Andenkenstäbe oder
Panoramastäbe" eindeutig "Bleistifte".
Die streitverfangene, sich nach objektiven Kriterien als
Bleistifte präsentierende Ware wäre daher auch gemäß der
AV 3a in die Warennummer 96091010002 einzureihen.
Graz,
08. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 20 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 20 Abs. 6 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
TarifierungJumbo-pencil/RiesenbleistifteAndenkenstäbeBleistifteTarifierung von "Jumbo-pencil/Riesenbleistifte"entscheidendes Kriterium sind die objektiven Merkmale und Eigenschaften von Waren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0242-Z3K/02
- Stammnummer
- 4123
- Gültig
- 08.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF