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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0428-L/09

Verstoß von § 122 WKG gegen Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie (EU-Widrigkeit der Kammerumlage 1).

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0428-L/09vom 04.06.2009Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der BSKG, vertreten durch Icon IWG, vom 12. Dezember 2008 und vom 26. Februar 2009 gegen die Bescheide des Finanzamtes L vom 27. November 2008 und vom 19. Februar 2009 betreffend Kammerumlage gemäß § 122 Wirtschaftskammergesetz 1998 für 7-9/2008 und 10-12/2008 entschieden: Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Entscheidungsgründe 1. (a) Die Bw. reichte beim zuständigen Finanzamt am 14. November 2008 (für das dritte Quartal 2008) und am 13. Februar 2009 (für das vierte Quartal 2008) jeweils eine Erklärung ein, mit der die Kammerumlage 1 (für das dritte Quartal eigentlich mit 15.991,90 € und für das vierte Quartal mit 16.981,86 € zu berechnen) für jedes Vierteljahr mit 0,00 € bemessen wurde. Sie brachte dabei folgende Begründung vor: Die Bw. sei eine Steuerpflichtige iSd Art. 9 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWSt-Systemrichtlinie). Die Abgabepflichtige berufe sich auf einen Verstoß von § 122 WKG gegen Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie. Der Verstoß liege darin, dass Art 168 MWSt-Systemrichtlinie einen Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorsehe, während Art 122 WKG diese Beträge der Umlagepflicht unterziehe und somit den Vorsteuerabzug in einer Weise einschränke, die nach der MWSt-Systemrichtlinie nicht ausdrücklich zugelassen sei. Es werde daher der Antrag gestellt, die Abgabenbehörde möge die KU 1 bescheidmäßig mit dem Betrag von 0,00 € festsetzen, jedenfalls aber mit Bescheid. (b) Das zuständige Finanzamt erließ am 27. November 2008 und am 19. Februar 2009 jeweils einen Bescheid über die Festsetzung der Kammerumlage, wobei die Abgabe für 7-9/2008 mit 15.991,90 € und für 10-12/2008 mit 16.981,86 € (also mit den von der Bw. angegebenen Beträgen) festgesetzt wurde. 2. Gegen die Bescheide über die Festsetzung der Kammerumlage wurde mit Schreiben vom 12. Dezember 2008 (drittes Quartal) und 26. Februar 2009 (viertes Quartal) Berufung eingelegt: Man stelle den Antrag, die Kammerumlage mit Null festzusetzen. (a) Gemäß § 122 WKG sei die Umlage in einem Tausendsatz von jenen Beträgen zu berechnen, die - aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmen erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, geschuldet werden, - als Umsatzsteuerschuld aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen seien, oder - aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder aufgrund des ig. Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. (b) Die Bw. sei eine Steuerpflichtige iSd Art. 9 der RL 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MWSt-Systemrichtlinie). Nach Art. 168 MWSt-Richtlinie sei ein Steuerpflichtiger berechtigt, soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet würden, in dem Mitgliedsstaat, in dem er diese Umsätze bewirke, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen: - Die in diesem Mitgliedsstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw. erbracht wurden oder werden, - die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen bzw dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Art. 18 lit. a MWSt-Systemrichtlinie sowie Art. 27 MWSt-Systemrichtlinie gleichgestellt sind, - die Mehrwertsteuer, die für den ig Erwerb von Gegenständen gemäß Art. 2 Abs 1 Buchstabe b Z i MWSt-Richtlinie geschuldet wird, - die Mehrwertsteuer, die für den ig Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Art. 21 und 22 MWSt- Systemrichtlinie geschuldet wird, - die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist. Die Bestimmung des Art. 168 MWSt- Richtlinie sei eindeutig, genau und unbedingt und erfülle die Voraussetzungen dafür, dass sich ein Einzelner vor den nationalen Behörden und Gerichten auf diese Bestimmung berufen könne (vgl zur Vorgängerbestimmung Art. 17 der 6. RL des Rates 77/388/EWG; so schon EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90, "Lennartz"). Wie der EuGH in ständiger Rspr ausführe, folge aus dem Mehrwertsteuersystem, dass die Steuerpflichtigen das Recht auf Abzug der gesamten Steuerbelastung sofort ausüben dürften, sofern es keine Vorschrift gebe, die den Mitgliedstaaten eine Einschränkung dieses Rechtes gestatte. Da derartige Einschränkungen in allen Mitgliedstaaten in gleicher Weise gelten müssten, seien Ausnahmen nur in den in der Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Fällen zulässig (vgl. EuGH 11.7.1991, Rs C-97/90, "Lennartz", Rz 27 und EuGH 21.9.1988, Rs 50/87, "Kommission/Frankreich", Rz 16 und 17). Die Abgabepflichtige berufe sich auf einen Verstoß von § 122 WKG gegen Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie. Der Verstoß liege darin, dass Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie einen Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorsehe, während § 122 WKG diese Beträge der Umlagepflicht unterziehe und somit den Vorsteuerabzug in einer Weise einschränke, die nach der MWSt-Systemrichtlinie nicht ausdrücklich zugelassen sei. 3. Die Berufungen wurden am 30. April 2009 dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: 1. Regelung der Kammerumlage: (a) Die nach dem Handelskammergesetz (HKG) vom 24. Juli 1946, BGBl 182/1946 vom 10. Oktober 1946, errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft, wurden als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgebildet. Zur Deckung der Kosten wurden nach § 57 HKG von den Mitgliedern der Landeskammern Beiträge eingehoben, die erstens aus einer Grundumlage und zweitens aus einem Zuschlag zur Gewerbesteuer bestanden. Die Grundumlage wurde zur Deckung der durch besondere Einnahmen nicht gedeckten Auslagen der Fachgruppen und Landeskammern eingehoben, die Höhe wurde von der Fachgruppe beschlossen. Der Beschluss unterlag der Genehmigung der Landeskammern. Zur Deckung der weder durch besondere Einnahmen noch durch die Grundumlage gedeckten Auslagen der Landeskammer (bzw der Bundeskammer) wurde auch ein Zuschlag zur Gewerbesteuer vorgeschrieben und mit dieser Steuer eingehoben. Soweit eine Gewerbesteuer nicht vorlag, war zum Zweck der Umlageberechnung von den Einkünften aus der die Kammerzugehörigkeit begründenden Tätigkeit eine Gewerbesteuer zu errechnen (§ 57 Abs 3). Der Zuschlag zur Gewerbesteuer war von den Finanzbehörden gegen eine Einhebungsvergütung von höchstens 4% vorzuschreiben, einzuheben und der Kammer zu überweisen. (b) Mit dem Bundesgesetz vom 23.8.1994, BGBl Nr. 661/1994, wurden die Kammerumlagen (KU 1) nach dem Auslaufen des Gewerbesteuergesetzes neu geregelt. Die Normierung erfolgte in § 57 Abs 1 bis 8 des HKG idF der 11. HKG-Novelle. Die Kammerumlagen waren Abgaben iSd § 3 BAO, deren Erhebung oblag dem Bund. Sie betrugen 3,9 v. T. und bemaßen sich nach - jenen Beträgen, die von Leistungen geschuldet wurden, die an den umlagepflichtigen Unternehmer erbracht wurden - den vom umlagepflichtigen Unternehmer geschuldeten Beträgen an EUSt und - den vom umlagepflichtigen Unternehmer geschuldeten Beträgen an Erwerbsteuer (entsprach § 12 Abs 1 und 2 und Art. 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994). Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges hatte für die Berechnung der Umlage keine Bedeutung. Im Fall des Überganges der Steuerschuld war die geschuldete Umsatzsteuer nicht in die Umlagenberechnung miteinzubeziehen. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage waren die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften mit Ausnahme des § 20 Abs 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden (Durchführungserlass des BMF zur Kammerumlage vom 10.4.1995, GZ 14 0613/1-IV/14/95). Schuldner der KU 1 waren Unternehmer nach § 2 UStG 1994, die Kammermitglieder gemäß § 3 Abs 2 und 3 HKG waren. Die Umlagenschuld erstreckte sich nur auf jene Umsatzsteuerbeträge der von anderen Unternehmern erbrachten Leistungen, die für Tätigkeiten beansprucht wurden, welche die Kammermitgliedschaft begründeten. Über Rechtsmittel, die ausschließlich die Höhe der KU 1 betrafen, entschieden die Abgabenbehörden. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach (zB Feststellung von Tätigkeiten, die keine Kammermitgliedschaft begründeten) bestritten wurden, entschied der Präsident jener Landeskammer, bei der eine Mitgliedschaft bestand. Wurde in einem Rechtsmittel die Umlagepflicht sowohl dem Grunde bzw dem Umfang nach als auch der Höhe nach bestritten, so hatte zuerst der Präsident der zuständigen Landeskammer darüber zu entscheiden, ob die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach zu Recht bestand. Zur Erhebung der Umlage waren jene Abgabenbehörden sachlich und örtlich zuständig, denen die entsprechende Zuständigkeit im Bereich der Umsatzsteuer oblag. Die KU 1 war kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und am 15. Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Zusätzlich waren auch jene Vorsteuerbeträge in die Bemessungsgrundlage miteinzubeziehen, die gemäß § 12 Abs 3 UStG 1994 vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Umsatzsteuern anderer Länder blieben unberücksichtigt. Vorsteuern die durch Eigenverbrauch rückgängig gemacht wurden, konnten von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Das galt auch für Vorsteuerberichtigungen nach § 12 Abs 10 oder 11 UStG 1994. Wurden vom Kammermitglied Tätigkeiten ausgeführt, die einer Kammermitgliedschaft nicht zuzuordnen waren, konnten vereinfachend die dabei anfallenden Vorsteuern durch Ermittlung eines Umsatzteilers abgegrenzt werden. (c) Im Erkenntnis vom 7.3.1995, GZ 1933/94 stellte der VfGH aufgrund einer Klage von Handelsunternehmen, betreffend die Heranziehung des Umsatzes als Basis für eine Umlage fest, dass eine Anknüpfung an verschiedene Kriterien (darunter auch den Umsatz) nicht unsachlich ist. (d) Mit 1.1.1999 trat das Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl 103/1998, in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes trat das Handelskammergesetz, BGBl 182/1946, außer Kraft. Die maßgeblichen Bestimmungen des WKG im Zeitpunkt 1.1.2008 normieren folgendes: Gemäß § 2 Abs 1 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG) gehören zu den Mitgliedern und Fachorganisationen alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstige Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind. Zu den Mitgliedern gemäß Abs 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind. Gemäß § 122 Abs 1 WKG kann nunmehr zur Bedeckung nicht gedeckter Aufwendungen von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden. Der Umsatz ist zu berechnen von jenen Beträgen, die - aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden (Z 1) - aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied als Umsatzsteuerschuld übergegangen ist (Z 2) - aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitgliedes oder aufgrund des ig Erwerbes für das Unternehmen des Kammermitgliedes vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden (Z 3). Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT und für alle Landeskammern einheitlich 1.9 vT der Bemessungsgrundlagen (gem. Z 1 bis 3). Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen. Nach § 122 Abs 2 WKG kann für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern eine abweichende Bemessungsgrundlage bestimmt werden. Nach § 122 Abs 3 WKG kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs 2, die am steuerbaren Umsatz anknüpft. Nach § 122 Abs 4 WKG kann für einzelne Berufszweige eine pauschalierte Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschlossen werden. Nach § 122 Abs 5 WKG ist die Umlage von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen (Auszug) zu erheben: - Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden. - Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. - Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben. - Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994, BGBl Nr. 663/1994, jährlich 150.000,00 € nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben. - Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen iSd § 128 Abs 3 WKG. Nach § 126 Abs 1 WKG ist die Höhe der Kammerumlagen unverzüglich nach der Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung ... darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Kammerumlagen stellen nach § 126 Abs 2 WKG Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs 3; § 128 Abs 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. 2. Bisherige Rechtsprechung zur Kammerumlage. (a) Die Frage, ob die KU 1 gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht verstößt (bzw verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verletzt), wurde bereits für den Zeitraum 1995 gestellt. (b) Eine im Handel tätige AG und Mitglied der Kammer der gewerblichen Wirtschaft berief gegen die Vorschreibung der Kammerumlage mit der Begründung, die Anwendung von § 57 HKG verletze sie in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Sie brachte gegen die Vorschreibung Berufung und anschließende Beschwerde beim VwGH ein. Dieser legte mit Beschluss vom 18. September 1996, Zl. 96/15/0065, dem EuGH gem. Art. 177 EG-Vertrag folgende Fragen zur Auslegung der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie vor: Verbietet Art. 17 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: Einheitliche Steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) - einem Mitgliedstaat die Erhebung einer Abgabe, die in einem festen Satz aus folgender Bemessungsgrundlage bemessen wird: - der Umsatzsteuer, die aufgrund der an den Abgabepflichtigen für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, geschuldet wird, und - der Umsatzsteuer, die vom Abgabepflichtigen aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für sein Unternehmen oder aufgrund des ig Erwerbs für sein Unternehmen geschuldet wird? Verbietet Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG die Erhebung einer in Frage 1 beschriebenen Abgabe? Zu den Vorlagefragen führte der VwGH zusammengefasst folgendes aus: (1) Es bestünden Zweifel, ob die Regelung des § 57 Abs 1 bis 6 HKG betreffend die Kammerumlage I mit Art. 17 der Richtlinie vereinbar sei. Die Regelung des § 57 Abs 1 HKG führe dazu, dass im Ergebnis den betroffenen Unternehmern der Vorsteuerabzug nicht zu 100% gewährt werde, sondern nur in geringerem Ausmaß. Der Betrag, der als Vorsteuer geltend gemacht werden könne, werde nämlich durch § 57 Abs 1 HKG als Bemessungsgrundlage für eine steuerähnliche Abgabe herangezogen. Es werde dadurch der Vorsteuerabzug gewährt, andererseits aber ein Anteil dieses Vorsteuerabzuges wiederum vom Finanzamt zurückgefordert. Dadurch könne ein Mitgliedstaat den Vorsteueranspruch durch Einbehaltung mittels einer Abgabe in jeder Weise einschränken. Dazu komme, dass die KU 1 grundsätzlich auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe anfalle. Jeder Wirtschaftsteilnehmer sei nämlich Mitglied von Wirtschaftskammern. Durch die Zurücknahme des Vorsteuerabzuges könne ein Verstoß gegen das System der in der Richtlinie 77/388/EWG festgelegten Mehrwertsteuer vorliegen, weil zu diesem die vollständige Vorsteuerentlastung gehöre. (2) Der VwGH halte weiters Bedenken für gerechtfertigt, ob durch die Regelung der KU 1 nicht gegen das in Art. 33 der Richtlinie 77/388/EWG normierte Verbot von Steuern mit Umsatzsteuercharakter verstoßen werde. Wie sich aus dem Urteil des EuGH vom 7. Mai 1992, Rs C-347/90, Aldo Bozzi, Slg 1992, I-2947, ergebe, stehe es dem Umsatzsteuercharakter einer gesetzlich festgelegten Zwangsleistung nicht entgegen, wenn diese der Finanzierung anderer Einrichtungen als Gebietskörperschaften diene. Zwar scheine die KU 1 der Mehrwertsteuer nicht ähnlich, da an einem Anteil des Vorsteuerbetrages angeknüpft werde. Dessenungeachtet erhebe sich die Frage, ob sie nicht der Intention und dem Geist der Richtlinie 77/388/EWG widerspreche. Die Beeinträchtigung des Mehrwertsteuersystems könne nämlich auch dadurch bewirkt werden, dass die Vorsteuer nicht in vollem Ausmaß zum Tragen komme und dadurch die Umsatzsteuer atypisch und allgemein erhöht werde. (c) Nach dem zur Vorabentscheidung des VwGH ergangenen EuGH-Urteil vom 19.2.1989, Rs C-318/96, "Spar Österreichische Warenhandels AG", stehen die Art. 17 Abs 2 und 33 der Erhebung einer Abgabe mit den Merkmalen der KU 1 nicht entgegen. Der EuGH hat dazu folgendes ausgeführt: Zu prüfen war, ob Art. 17 Abs 2 und Art. 33 es verbieten, von Mitgliedern der Kammern der gewerblichen Wirtschaft eine Abgabe (KU 1) zu erheben, die auf Grundlage der den Kammermitgliedern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen enthaltenen Mehrwertsteuern festgesetzt wird und nicht von der für ihre Umsätze geschuldeten Mehrwertsteuer abgesetzt werden kann. Während nach Auffassung der FLD Salzburg die Umlage nicht mit der Mehrwertsteuer vergleichbar sei und das Vorsteuerabzugssystem nicht beeinträchtige, sei sie nach Auffassung der Kommission als verbotene Umsatzsteuer anzusehen. (1) Zu verweisen sei auf die Ziele, die mit der Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems verbunden seien. Die Harmonisierung der Rechtsvorschriften (Erste Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967) über die Umsatzsteuern solle einen gemeinsamen Markt schaffen, auf dem ein unverfälschter Wettbewerb herrsche und der ähnliche Merkmale aufweise wie ein Binnenmarkt. Dazu sollten Unterschiede in der Besteuerung ausgeschaltet werden, die geeignet seien, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handelsverkehr zu behindern. Dem habe die Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems (Richtlinie 67/228/EWG des Rates vom 11. April 1967) gedient, welches das genannte Ziel durch die Einführung einer allgemeinen Verbrauchsteuer einer auf allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundlage verwirklichen sollte. (2) Art. 33 der Sechsten Richtlinie gestatte daher die Beibehaltung oder Einführung von Steuern, Abgaben oder Gebühren auf Lieferungen von Gegenständen, Dienstleistungen und Einfuhren nur, wenn sie nicht den Charakter von Umsatzsteuern hätten. Dagegen enthalte das Gemeinschaftsrecht keine besondere Vorschrift, die die Befugnis der Mitgliedstaaten andere Steuern, Abgaben oder Gebühren als die Umsatzsteuern einzuführen, ausschließe oder beschränke; vielmehr ergebe sich aus Art. 33, dass das Gemeinschaftsrecht konkurrierende Abgabenregelungen zulasse (Urteil 8. Juli 1986, Rs 73/85, "Kerrut", Slg 1986, 2219, Rn 22; Urteil "Wisselink" ua, Rn 14 und Urteil 19. März 1991, Rs C-109/90, "Giant", Slg 1991, I-1385, Rn 9). (3) Ob der Charakter einer Umsatzsteuer gegeben sei, hänge davon ab, ob das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems so beeinträchtigt sei, dass Waren- und Dienstleistungsverkehr und kommerzielle Umsätze so belastet würden, wie es für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei (Urteil 27. November 1985, Rs 295/84, "Rousseau Wilmot", Slg 1985, 3759; Urteil "Bergandi", Rn 14; Urteil "Giant", Rn 11; Urteile 17. September 1997, Rs C-347/95, "UCAL", Slg 1997, I-4911, Rn 33 sowie Rs C-28/96, "Fricarnes", Slg 1997, I-4939, Rn 37 und Rs C-130/96, "Solisnor-Estaleiros Navais", Slg 1997, I-5053, Rn 13, 14; Urteil 31. März 1992, Rs C-200/90, "Dansk Denkavit und Poulsen Trading", Slg 1992, I-2217, Rn 11). Zum Wesen des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gehöre, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen bis zur Einzelhandelsstufe - ungeachtet der Zahl der Umsätze auf den vorangehenden Stufen - eine allgemeine proportionale Verbrauchsteuer angewendet werde (abzüglich des auf Kostenelemente entfallenden Mehrwertsteuerbetrages). (4) Die KU 1 belaste die bezeichneten Umsätze nicht so, wie dies für die Mehrwertsteuer kennzeichnend sei: - Die Umlage werde nicht nach Maßgabe der Lieferungen, Dienstleistungen und Einfuhren berechnet, die der Steuerpflichtige durchführe, sondern nach Maßgabe derjenigen, die seine Lieferanten durchgeführt hätten. - Die Umlage sei auch nicht proportional zum Preis der vom Abgabepflichtigen angebotenen Gegenstände und Leistungen. - Die Umlage werde nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben und betreffe nicht die letzte Stufe des Verkaufs an Verbraucher. Da die genannten Merkmale nicht vorliegen würden, sei die Berechtigung der Abgabepflichtigen zum Vorsteuerabzug bei ihr nicht gegeben. Die Erhebung der KU 1 nach § 57 Abs 1 bis 6 HKG widerspreche daher nicht den Art. 17 Abs 2 und 33 der Sechsten Richtlinie. (d) Das Urteil des EuGH erfuhr in der Folge eine (teilweise äußerst) kritische Würdigung: (1) So führt Ruppe an (SWI 1998, 121), der EuGH habe nur auf die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer abgestellt, aber nicht geprüft, ob die Abgabe geeignet sei, das Funktionieren des gemeinsamen Marktes oder des Binnenmarktes zu beeinträchtigen. Zudem sei die Frage, ob ein Verstoß gegen Art. 17 Abs 2 vorliege, offenbar so gelöst worden, dass eine Abgabe, die mit dem Mehrwertsteuersystem vereinbar sei, nicht noch in weiteren Punkten überprüft werden müsse, das sei aber in der Entscheidung nicht so ausgedrückt worden. Der Entscheidung sei daher im Ergebnis zuzustimmen, die Begründung lasse aber Wünsche offen: - Der VwGH habe bei der Vorlage gar keine Ähnlichkeit der Umlage mit der MWSt angenommen, sondern auf die Intention und der "Geist" der Sechsten Richtlinie abgestellt. Der EuGH habe diese Frage nicht explizit beantwortet. - Während Art. 33 von Steuern, Abgaben und Gebühren spreche, handle es sich nach österreichischer Terminologie nicht um eine Abgabe, weil die Wirtschaftskammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts, aber keine Gebietskörperschaft sei. Es hätte daher explizit erörtert werden müssen, ob Art. 33 auch Geldleistungen an Einrichtungen erfasse, die keine Gebietskörperschaften seien und damit auch nicht den Charakter von Steuern oder Abgaben hätten. - Schon mit einem Verweis darauf, dass die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie eine Harmonisierung der Umsatzsteuern, Verbrauchsteuern und indirekten Steuern beabsichtige, die KU 1 aber (ebenso wie die Fremdenverkehrsabgabe) eine direkte Belastung darstelle, auf die die Mehrwertsteuerrichtlinie keine Anwendung finde, hätte man die Bedenken des VwGH entkräften können. - Zudem habe die KU 1 mit dem Vorsteuerabzug inhaltlich nichts zu tun, was vom Generalanwalt festgestellt, aber in der Entscheidung des EuGH nicht ausgeführt worden sei. Ziel der KU 1 sei die Finanzierung einer gesetzlichen Interessenvertretung und die Anknüpfung an den Vorsteuerabzug als objektiven Maßstab und praktikable Maßgröße für den Betriebsaufwand. Erfasst seien aber nicht die abziehbaren, sondern die in Rechnung gestellten Vorsteuern, sodass keine Einschränkung des Vorsteuerabzuges beabsichtigt sei, sondern sogar eine Zusatzbelastung des Kammermitgliedes in Beitragsform. Andernfalls dürfte eine Belastung von nichtabziehbaren Vorsteuern nicht stattfinden. (2) Nach Zorn (SWK 1998, S 256) bestünden Bedenken, wenn der in einem Gesetz gewährte Vorsteuerabzug in einem anderen Gesetz wieder (zu einem kleinen Teil) zurückgenommen werde. So könnte der Gesetzgeber Vorsteuern für Gebäudeerrichtungen gewähren, in einem zweiten Gesetz aber festlegen, dass ein Teil dieser Vorsteuern wiederum als Abgabe an die Standortgemeinde zu entrichten sei. Damit werde zwar keine umsatzsteuerähnliche Abgabe normiert, wohl aber das Funktionieren des Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, zumal eine solche Regelung im Umsatzsteuergesetz selbst gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen würde. Aus dem Blickwinkel der Einheitlichkeit der Rechtsordnung sei es nicht entscheidend, ob die Einschränkung des Vorsteuerabzuges in einem anderen Gesetz als dem UStG vorgenommen werde. (3) Nach den Anmerkungen von Moritz in RdW 1998, 168, habe der EuGH mit dem Urteil klargestellt, dass zu den wesentlichen Merkmalen einer Umsatzsteuer der Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs 2 gehöre und daher eine Steuer, die keinen Vorsteuerabzug kenne, nicht gegen Art. 33 verstoßen könne, auch wenn sie sich äußerst störend auf den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten auswirke. Das gelte dann auch für die Getränkesteuer, da sie einige der angesprochenen Merkmale nicht aufweise. Auf die Frage, ob Art. 17 Abs 2 Einfluss auf die Erhebung einer Abgabe außer der Umsatzsteuer habe, gehe der Gerichtshof nicht ein, komme aber zum Ergebnis, dass Art. 17 die Erhebung der KU 1 nicht störe und zwar offenbar deshalb, weil die KU 1 nicht den Charakter einer Umsatzsteuer habe. Der EuGH hätte sich dann aber grundsätzliche Gedanken zum Sinn von Art. 33 machen müssen. (4) Sedlaczek führt an (SWK 8/1998, S 253), dass zwar der Generalanwalt durchaus eine Beeinträchtigung des Rechtes auf Vorsteuerabzug nach Art. 17 Abs 2 durch die KU 1 konstatiert, aber dann gestützt auf die Aufgriffsschwelle des Prüfungsmaßstabes (Umsatzsteuerähnlichkeit) verneint habe. Eine Abgabe, die nicht die Kriterien des Art. 33 erfülle, sei daher nicht richtlinienwidrig. Allerdings müsse die Frage, wieweit ein Mitgliedstaat dabei gehen könne (dh bis zu welcher Höhe eine Abgabe keine Beeinträchtigung sei) als völlig offen betrachtet werden. 3. Sechste Mehrwehrtsteuerrichtlinie und MWSt-Systemrichtlinie: Die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie wurde 2006 von der Mehrwertsteuersystemrichtlinie abgelöst. Der im EuGH-Urteil vom 19.2.1989, Rs C-318/96, "Spar Österreichische Warenhandels AG", relevante Art. 17 Abs 2 wurde durch Art. 168, Art. 33 Abs 1 durch Art. 401 und Art. 33 Abs 2 durch Art. 2 Abs 3 ersetzt. Die Inhalte des Art. 5 Abs 7 Buchstabe a sind nunmehr in Art. 18 Buchstabe a und der Inhalt des Art. 6 Abs 3 neu in Art. 27 enthalten. Die in Art. 168 Buchstabe c und 168 Buchstabe d enthaltenen Passagen haben in der Richtlinie 77/388/EWG keine Entsprechung. Die in der Rspr betreffend Art. 33 Abs 2 und Art. 2 Abs 3 MWSt-Systemrichtlinie hinsichtlich der Einrichtung verbrauchsteuerpflichtiger Waren entwickelten Grundsätze, sind insoweit von Bedeutung, als darin Ausführungen zur Umsatzsteuerähnlichkeit enthalten sind. Relevant für die vorliegenden Fragestellungen sind daher primär die Art. 33 Abs 1 Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie und 401 MWSt-Systemrichtlinie. (a) Art. 17 Abs 2 und Art. 168: | Art. 17 Abs 2 Entstehung und Umfang des Rechtes auf Vorsteuerabzug | Art. 168 Entstehung und Umfang des Rechtes auf Vorsteuerabzug | Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen | Soweit die Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden, ist der Steuerpflichtige berechtigt, in dem Mitgliedstaat, in dem er diese Umsätze bewirkt, vom Betrag der von ihm geschuldeten Steuer folgende Beträge abzuziehen | Buchstabe a) die geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert wurden oder geliefert werden bzw erbracht wurden oder erbracht werden, | Buchstabe a) die in diesem Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw erbracht wurden oder werden, | Buchstabe b) die Mehrwertsteuer, die für eingeführte Gegenstände geschuldet wird oder entrichtet worden ist; (1) Abl Nr. L 194 vom 6.8.1968, S. 13 (2) Abl Nr. L 58 vom 8.3.1969, S 11 (3) Abl Nr. L 58 vom 8.3.1969, S 7 (4) ABl Nr. L 238 vom 28.9.1968, S 1, | Buchstabe e) die Mehrwertsteuer, die für die Einfuhr von Gegenständen in diesem Mitgliedstaat geschuldet wird oder entrichtet worden ist, | Buchstabe c) die Mehrwertsteuer, die nach Art. 5 Abs 7 Buchstabe a und Art. 6 Abs 3 geschuldet wird. | Buchstabe b) die Mehrwertsteuer, die für Umsätze geschuldet wird, die der Lieferung von Gegenständen beziehungsweise dem Erbringen von Dienstleistungen gemäß Art. 18 Buchstabe a sowie Art. 27 gleichgestellt sind, | Art. 5 Abs 7: Die Mitgliedstaaten können einer Lieferung gegen Entgelt gleichstellen a): die Zuordnung eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands durch einen Steuerpflichtigen für Zwecke seines Unternehmens, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigen würde; | Art. 18: Die Mitgliedstaaten können der Lieferung von Gegenständen gegen Entgelt folgende Vorgänge gleichstellen a): die Verwendung durch einen Steuerpflichtigen eines im Rahmen seines Unternehmens hergestellten, gewonnenen, be- oder verarbeiteten, gekauften oder eingeführten Gegenstands zu seinem Unternehmen, falls ihn der Erwerb eines solchen Gegenstands von einem anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde; | Art. 6 Abs 3: Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Konsultation nach Art. 29 auch die Durchführung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen in den Fällen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, in denen die Durchführung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen ihn nicht zum vollen Abzug der Mehrwertsteuer berechtigt hätte. | Art. 27: Um Wettbewerbsverzerrungen vorzubeugen, können die Mitgliedstaaten nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auch die Erbringung einer Dienstleistung durch einen Steuerpflichtigen für das eigene Unternehmen einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichstellen, falls ihn die Erbringung einer derartigen Dienstleistung durch einen anderen Steuerpflichtigen nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen würde. | Keine Entsprechung | Buchstabe c) die Mehrwertsteuer, die für den ig Erwerb von Gegenständen gemäß Art. 2 Abs 1 Buchstabe b Z i geschuldet wird; | Keine Entsprechung | Buchstabe d) die Mehrwertsteuer, die für dem ig Erwerb gleichgestellte Umsätze gemäß den Art. 21 und 22 geschuldet wird. Wie eine Analyse der jeweiligen Textstellen der beiden Richtlinien zeigt, wurden jeweils nur einzelne Worte ersetzt, der Sprachgehalt verbessert und tw die Reihenfolge der Absätze geändert, eine Abänderung des Sinngehalts der Sechsten Richtlinie erfolgte dagegen nicht. Abgesehen von den - für die vorliegende Frage nicht entscheidungswesentlichen - Tatbeständen in Art. 168 Buchstabe c und 168 Buchstabe d ist der Inhalt der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie unverändert in die MWSt-Systemrichtlinie übernommen worden. (b) Art. 33 Abs 1 und Art. 401: | Art. 33 Abs 1 | Art. 401 | Unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesonders der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. | Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist. Art. 33 Abs 1 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie hat nach dieser Gegenüberstellung in Art. 401 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (bis auf die Aufzählung der Gemeinschaftsbestimmungen) seinen Niederschlag gefunden und inhaltlich keine Änderung erfahren. 4. § 57 Handelskammergesetz und § 122 Wirtschaftskammergesetz: Vorzunehmen ist auch ein Vergleich der beiden Bestimmungen über die Kammerumlage, einmal im Zeitpunkt der EuGH-E vom 19.2.1989, Rs C-318/96, "Spar" und weiters im Zeitpunkt der gegenwärtig strittigen Abgabenbelastung: | § 57 HKG | § 122 WKG | Abs 1: Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis zu messen. | Abs 1: Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis zu messen. Ist an einer GesbR ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der GesbR als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der GesbR erfolgen. | Die Umlage ist zu berechnen von jenen Beträgen, die 1. aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden, | Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen, von jenen Beträgen die 1. aufgrund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen aufgrund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden, 2. als Umsatzsteuerschuld aufgrund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist, | 2. aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder aufgrund des ig Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Die Umlage wird vom Kammertag der Bundeskammer mit einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlage gemäß lit. a und b festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens 4,3 vT betragen. | 3. aufgrund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder aufgrund des ig Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 1,3 vT, und für alle Landeskammern einheitlich 1,9 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 bis 3. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen. Eine Analyse dieser Bestimmungen ergibt, dass zwischen § 57 Handelskammergesetz idF der besagten EuGH-Entscheidung und § 122 Wirtschaftskammergesetz nur marginale (sprachliche), aber keine inhaltlichen Unterschiede bestehen. 5. Zuständigkeit und Berechnung der Abgabe: (a) In § 122 Abs 5 Z 5 WKG ist geregelt, dass über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht von Umlagen der Wirtschaftskammer dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden hat. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs 2 WKG. Die bezeichnete Regelung des § 122 Abs 5 Z 5 WKG ist praktisch wortident mit der ursprünglichen Regelung in § 57 Abs 1 Z 3 HKG. Wie der VfGH in der Entscheidung vom 7.3.1995, B 1933/94 ausführte, war die Regelung des § 57 Abs 1 Z 3 HKG so zu verstehen, dass Rechtsmittel über die persönliche Umlagepflicht in die Zuständigkeit des Präsidenten der Landeskammer fallen. Dies sind Rechtsmittel im Zusammenhang mit der Frage der Kammerzugehörigkeit und der daraus abgeleiteten Umlagepflicht an sich. Also Rechtsmittel, mit denen bestritten wird, dass eine bestimmte Tätigkeit die Kammermitgliedschaft dem Grunde nach oder im angenommenen Umfang begründet hat. Die Zuständigkeitsbestimmung ist aber nicht auf Rechtsmittel anwendbar, die sich auf eine behauptete Verfassungswidrigkeit der Kammerumlage stützen. In diesen Fällen wird die Festsetzung der Abgabe und nicht die Umlagepflicht aus der Sicht der Kammerzugehörigkeit bestritten. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass auch im Falle einer Geltendmachung der Europarechtswidrigkeit die Finanzbehörde zuständig ist, weil die Kammerzugehörigkeit als solche nicht in Streit steht. Die Bw. weist eine Gewerbeberechtigung für die Herstellung und den Vertrieb von Schmiede-, Preß- und Hammerwerksprodukten in Form eines Industriebetriebes auf und ist Kammermitglied. (b) Die Bemessungsgrundlagen wurden den Schreiben der Bw. entnommen, diese sind daher unstrittig. 6. Prüfung des Verstoßes gegen die MWSt-Systemrichtlinie: (a) Zunächst ist allgemein festzustellen, dass die Anknüpfung an den Umsatz als solches Gegenstand einer Beschwerde beim VfGH war. Diese Anknüpfung wurde mit Entscheidung vom 7.3.1995, B 1933/94, nicht als verfassungswidrig eingestuft. Diese Frage ist daher - abgesehen davon, dass der UFS bestehende Gesetze bis zu ihrer Aufhebung anzuwenden hat - auch nicht Gegenstand der von der Rechtsmittelbehörde vorzunehmenden Prüfung. (b) Anwendung der der MWSt-Systemrichtlinie: Die Bw. führt in der Berufung aus, § 122 WKG verstoße gegen Art. 168 MWSt-Systemrichtlinie, weil in der letztgenannten Bestimmung ein Vorsteuerabzug für bestimmte Beträge vorgesehen sei, während § 122 WKG durch die Umlagepflicht (und die Berechnung der Umlage von den Vorsteuern) die Vorsteuerabzugsberechtigung in unzulässiger Weise einschränke. De facto führt die Bw. damit die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 18. September 1996, Zl. 96/15/0065) fort, welcher Bedenken hatte, ob nicht eine Einschränkung des durch Art. 17 der Richtlinie 77/388/EWG vorgegebenen Vorsteueranspruches dadurch gegeben sei, dass die Regelung des § 57 Abs 1 HKG einen 100%igen Vorsteuerabzug verhindere. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die neue MWSt-Systemrichtlinie vom 28. November 2006 (2006/112/EG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist und die Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie abgelöst hat. Die meisten der am Text der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie vorgenommenen Änderungen (ausgenommen Art. 2 Abs 3, Art. 44, Art. 59 Abs 1 und 399) sind keine Änderungen inhaltlicher Natur (s. dazu Art. 412 der MWSt-Systemrichtlinie zur Anpassung der Änderungen; Berger, SWK 2007, S 462), da die neue MWSt-Systemrichtlinie lediglich mit dem Ziel der Gewährleistung der Klarheit und Wirtschaftlichkeit der Bestimmungen verfasst worden ist (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006). (c) Umsatzsteuerähnliche Abgabe - Art. 33 Abs 1 bzw Art. 401 MWSt-Systemrichtlinie: (1) Art 401 MWSt-Systemrichtlinie regelt ab 1. Januar 2007 (bis 2006 Art. 33 Abs 1 Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie) die Zulässigkeit anderer Abgaben und Steuern neben der Mehrwertsteuer. Danach kann ein Mitgliedstaat Steuern, Abgaben und Gebühren beibehalten oder einführen, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, sofern diese im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Steuern sind Vorschreibungen, die öffentlich-rechtliche Gemeinwesen natürlichen und juristischen Personen zwangsweise auferlegen, wobei diese der Deckung des öffentlichen Finanzbedarfes dienen, ohne dass ein Anspruch auf Gegenleistung bestünde. Abgaben werden von einer Gebietskörperschaft einseitig festgesetzt, wobei sie als Gegenleistung für eine öffentlich-rechtliche Leistung zu qualifizieren sind. Gebühren werden von Gebietskörperschaften für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen festgesetzt. Beiträge sind Aufwandsersatzleistungen, für die ein konkreter wirtschaftlicher Vorteil in Anspruch genommen werden kann (Lang in Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn 20). Abgaben die einer Zwangsmitgliedschaft (beispielsweise von Handelskammern oder Wirtschaftskammern) entspringen, werden ebernfalls als Beiträge bezeichnet und sind Abgaben im weiteren Sinn. Die KU 1 ist aber keine Abgabe iSd Finanzverfassung, weil die Wirtschaftskammer keine Gebietskörperschaft ist. Da eine Prüfung der österreichischen Kammerumlage am Maßstab des Art. 33 bereits erfolgt ist (EuGH-Urteil vom 19.2.1989, Rs C-318/96, "Spar"), kann davon ausgegangen werden, dass eine solche Prüfung auch zulässig ist und derartige Geldleistungen von Art. 401 (bzw Art. 33) auch miterfasst werden, andernfalls hätte der EuGH dies wohl releviert (s zu diesem Punkt krit. Ruppe, SWI 1998, 121). Mit der Mehrwertsteuer konkurrierende Abgaben sind nach dieser Regelung grundsätzlich zulässig. Das nationale Gericht hat zu prüfen, ob ein Verstoß gegen Art. 33 vorliegt, weil die Richtlinie für den einzelnen Rechte begründet, deren Schutz den nationalen Gerichten obliegt (EuGH 19.1.1982, 8/81, "Finanzamt Münster"; EuGH vom 31.3.1992, C 200/90, "Dansk Denkavit und Poulsen Trading"; Achatz. SWK 23/24/1997, S 516). (2) Bereits in der Rspr vor dem EU-Beitritt Österreichs hat der EuGH in seinen Urteilen den Umsatzsteuercharakter nationaler Abgaben und Steuern untersucht. So hat er im Rahmen der Prüfung einer dänischen Arbeitsmarktabgabe festgelegt, welche Umstände für bzw gegen die Vergleichbarkeit der Abgabe mit der Mehrwertsteuer sprechen (s dazu EuGH vom 31.3.1992, Rs C-200/90, "Dansk Denkavit und Poulsen Trading). Die Dänische Regierung erhob zur staatlichen Finanzierung von Sozialleistungen eine Abgabe, die mit einem festen Satz des Gesamtbetrags der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vom Unternehmen getätigten Verkäufe und erbrachten Leistungen abzüglich des Betrages der an das Unternehmen erbrachten Dienstleistungen und von ihm getätigten Käufe bemessen wurde. Sie wurde weder bei der Ausfuhr noch bei der Einfuhr von Gegenständen oder Dienstleistungen erhoben (Rn 4). Die Erhebung erfolgte neben der bestehenden Mehrwertsteuerregelung (Rn 13). Nach der Rspr des EuGH soll Art. 33 die Einführung von Steuern, Abgaben und Gebühren verhindern, die das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dadurch beeinträchtigen, dass sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr (sowie kommerzielle Umsätze, s dazu EuGH 3.10.2006, Rs C-475/03, "Banca Popolare die Cremona") in einer der Mehrwertsteuer vergleichbaren Art. und Weise belasten. Eine Belastung liegt jedenfalls dann vor, wenn die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer gegeben sind (Rn 21): - Die allgemeine Anwendung der Steuer auf Umätze betreffend Gegenstände und Dienstleistungen, - die Proportionalität gegenüber dem Preis der Gegenstände und Dienstleistungen, - die Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe und - die Erfassung des Mehrwertes der Gegenstände und Dienstleistungen durch Abzug der auf den vorangegangenen Umsatz gezahlten Mehrwertsteuer. Die bezeichnete Arbeitsmarktabgabe wurde auf mehrwertsteuerpflichtige und auf andere wirtschaftliche Tätigkeiten erhoben, die in der Lieferung von Leistungen gegen Entgelt bestanden und war auf jeder Umsatzstufe zu entrichten. Sie wurde auf allen Produktions- und Vertriebsstufen erhoben und in Form eines Prozentsatzes des Wertes der verkauften Gegenstände oder Dienstleistungen abzüglich des Wertes der im selben Zeitraum gekauften Gegenstände und Dienstleistungen berechnet (Rn 22). Ungeachtet dessen, dass diese Abgabe nicht in allen Punkten der Mehrwertsteuer glich, verstieß sie trotzdem gegen Art. 33, weil die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer gegeben waren (Rn 24). (3) In der Folge hat der EuGH die Charakterisierung dieser Merkmale weiter ausgebaut (s zB EuGH 3.10.2006, Rs C-475/03, "Banca Popolare di Cremona", Rn 28 (s auch Darstellung Achatz, SWK 23/24/1997, S 516): a. Es bedarf einer allgemeinen Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte. Werden dagegen Abgaben nur auf bestimmte Erzeugnisse angewandt (bzw sind sie dem Preis der Erzeugnisse nicht proportional, werden sie nicht auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe erhoben und erfassen sie nicht den Mehrwert der Erzeugnisse), haben sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer iSd Art. 33 (s insbesondere EuGH 3.3.1988, Rs 252/86, "Bergandi" zu einer Abgabe auf die Bereitstellung von Spielautomaten; EuGH 13.7.1989, Rs 93/88 und 94/88, "Wisselink & Co BV" zu einer Verbrauchsteuer auf Personenkraftwagen und Mopeds; EuGH 17.9.1997, Rs C-347/95, "UCAL" zu Vermarktungsabgaben sowie C-28/96, "Fricarnes SA" zu Vermarktungsabgaben und Rs C-130/96, "Solisnor-Estaleiros Navais SA" zu Stempelsteuern; ebenso EuGH vom 9.3.2000, Rs C-437/97, "Evangelischer Krankenhausverein Wien" zur Getränkesteuer). b. Maßgebend ist die Festsetzung der Höhe der Steuer proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält. Bei Steuern mit einem festen Satz wird nur ausnahmsweise ein proportionaler Charakter zuerkannt. Im Fall einer nur teilweisen Proportionalität wird das Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend sein (s Achatz, SWK 23/24/1997, S 516, Fn 16 mwN). c. Die Erhebung der Steuer muss auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe stattfinden, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze. Auch eine nur einmal erhobene Steuer kann gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, wenn sie die volle Wirkung des Mehrwertsteuersystems verhindert (EuGH 13.7.1989, Rs 93/88 und 94/88, "Wisselink", Rn 12). d. Notwendig ist der Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, sodass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (mit Verweis auf das Urteil 8.6.1999, Rs C-388/97, "Pelzl u.a."). Die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges wird somit vom EuGH als wesentliches Kriterium für das Vorliegen einer mehrwertsteuerähnlichen Abgabe angesehen. (4) Dabei wird es noch nicht genügen, dass die Abgabe eines der wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht aufweist (so zwar andeutungsweise in EuGH 3.10.2006, Rs C-475/03, "Banca Popolare di Cremona", Rn 27 mit Verweis auf EuGH 17.9.1997, Rs C-130/96, "Solisnor Estaleiros Navais", Rn 19, 20 und EuGH 29.4.2004, Rs C-308/01 "Gil Insurance", Rn 34, tatsächlich aber dort nicht bestätigt; nach Achatz, SWK 23/24/1997, S 516 genügt die Nichterfüllung eines Merkmals nicht, daher prüfe der EuGH auch stets sämtliche Merkmale und ausschlaggebend sei die gesamthafte Beurteilung).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0428-L/09
Stammnummer
41228
Gültig
04.06.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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