Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0085-I/05
Zulässigkeit der Zurücknahme einer Berufung mit E-Mail
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-I/05vom 29.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des
Finanzamtes A vom 8. April 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die im Spruch genannten Bescheide können nicht mit
Aussicht auf Erfolg mit der Begründung bekämpft werden, dass die
maßgebenden Bescheide (hier: betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001)
inhaltlich rechtswidrig sind. Sollten sich die Stammabgabenbescheide
nachträglich als rechtswidrig erweisen und würden sie entsprechend
abgeändert oder aufgehoben werden, wäre diesem Umstand neuerlich mit
(Zinsen-)Bescheiden Rechnung zu tragen, die an die Änderungs- bzw.
Aufhebungsbescheide gebunden sind. Es erfolgte keine Änderung der
ursprünglichen Zinsenbescheide. Es ergingen vielmehr weitere
Zinsenbescheide (vgl. Ritz, BAO,
§ 205 Rz. 34 f.).
Der Bw. wurde mit Schreiben vom 21.4.2009 ua. ersucht,
mitzuteilen, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen
Berufungsverhandlung im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage aufrecht
erhalten wird. Er hat die Berufung mit E-Mail vom 29.5.2009
zurückgezogen.
"Anbringen" im Sinne der BAO können nicht - wirksam -
mit E-Mail eingebracht werden (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126). Die Berufung
konnte daher auch nicht rechtens gemäß
§ 256 Abs. 3
BAO als gegenstandslos erklärt werden. Über die Berufung war vielmehr
in der Sache selbst abzusprechen. Dabei konnte allerdings davon ausgegangen
werden, dass sich der Bw. durch eine abweisende Erledigung seiner Berufung nicht
(mehr) für beschwert erachtet.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 29. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 256 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-I/05
- Stammnummer
- 41159
- Gültig
- 29.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF