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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSI RV/0085-I/05

Zulässigkeit der Zurücknahme einer Berufung mit E-Mail

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-I/05vom 29.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes A vom 8. April 2004 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2000 und 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die im Spruch genannten Bescheide können nicht mit Aussicht auf Erfolg mit der Begründung bekämpft werden, dass die maßgebenden Bescheide (hier: betreffend Einkommensteuer 2000 und 2001) inhaltlich rechtswidrig sind. Sollten sich die Stammabgabenbescheide nachträglich als rechtswidrig erweisen und würden sie entsprechend abgeändert oder aufgehoben werden, wäre diesem Umstand neuerlich mit (Zinsen-)Bescheiden Rechnung zu tragen, die an die Änderungs- bzw. Aufhebungsbescheide gebunden sind. Es erfolgte keine Änderung der ursprünglichen Zinsenbescheide. Es ergingen vielmehr weitere Zinsenbescheide (vgl. Ritz, BAO, § 205 Rz. 34 f.). Der Bw. wurde mit Schreiben vom 21.4.2009 ua. ersucht, mitzuteilen, ob der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage aufrecht erhalten wird. Er hat die Berufung mit E-Mail vom 29.5.2009 zurückgezogen. "Anbringen" im Sinne der BAO können nicht - wirksam - mit E-Mail eingebracht werden (VwGH 25.1.2006, 2005/14/0126). Die Berufung konnte daher auch nicht rechtens gemäß § 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt werden. Über die Berufung war vielmehr in der Sache selbst abzusprechen. Dabei konnte allerdings davon ausgegangen werden, dass sich der Bw. durch eine abweisende Erledigung seiner Berufung nicht (mehr) für beschwert erachtet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Innsbruck, am 29. Mai 2009

Normen und Schlagworte

AnspruchszinsenGegenstandsloserklärung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0085-I/05
Stammnummer
41159
Gültig
29.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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