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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2922-W/08

Festsetzungsverjährung, Verschulden, Nachweispflicht

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2922-W/08vom 28.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Solcherart zeigt der zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der KG herangezogene Bw. mit seinem Vorbringen, dass es nicht zumutbar sei, bescheidmäßig noch nicht festgesetzte Abgaben entrichten zu müssen, bzw. Abgaben bezahlen zu müssen, gegen deren Vorschreibung er Berufung eingebracht habe, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Haftungsbescheides auf, zumal die Fälligkeitstage der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuerschuldigkeiten zweifelsfrei in die Geschäftsführerzeit des Bw. gefallen sind. Die Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern zu den monatlichen Fälligkeitsterminen ist im gegenständlichen Fall bereits längst vor der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung ex lege eingetreten (vgl. VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106). Das Berufungsvorbringen des Bw., dass die Abgaben (großteils) ausgesetzt gewesen seien und ihm daher keine Pflicht für die Abgabenentrichtung getroffen hätte, geht daher ins Leere. Auch verhilft dem Bw. der Berufungseinwand dahingehend nicht zum Erfolg, dass bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ausreichendes Vermögen für die Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen wäre. Die bereits eingetretene schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. zu den Fälligkeitstagen der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern kann nicht dadurch beseitigt werden, dass der nachfolgende Geschäftsführer möglicherweise ebenfalls seine Verpflichtung zur Entrichtung der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuern verletzt hat. Seitens des Unabhängigen Finanzsenates kann ein Ermessensfehler bei der Inanspruchnahme zur Haftung nicht erkannt werden, wenn derjenige Geschäftsführer, welcher zu den Fälligkeitstagen durch sein malversives Verhalten im Rahmen einer Umsatzsteuerhinterziehung die Pflichtverletzung bewirkt hat, zur Haftung herangezogen wird. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auch davon ausgegangen werden, dass die Pflichtverletzungen des Bw. Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben waren. Die Haftungschuld reduziert sich daher auf die im Spruch angeführten Abgaben und Beträge. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 28. Mai 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2922-W/08
Stammnummer
41140
Gültig
28.05.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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