Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0197-W/09
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages wegen eines unerklärlichen EDV-Fehlers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0197-W/09vom 28.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Walter Mette, Kommerzialrat Gottfried Hochhauser
und Gerhard Mayerhofer über die Berufung der R-KG, vertreten durch RL,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 3. Juli
2008 betreffend Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO nach der am 28. Mai 2009 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 9. Mai 2008 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO, den mit Bescheid vom
9. April 2008 festgesetzten Säumniszuschlag in Höhe von
€ 992,00 nicht festzusetzen, da die Bw. kein grobes Verschulden
treffe.
Die Umsatzsteuervoranmeldung 1/2006 sei versehentlich
(EDV-Fehler) am 15. Juni 2007 auf Null gestellt worden. Im Rahmen der
am 21. März 2008 erfolgten Berichtigung sei jetzt ein
Säumniszuschlag vorgeschrieben worden.
Die Bw. habe stets sämtliche Abgaben pünktlich
entrichtet. Daher ersuche sie, gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO keinen Säumniszuschlag
festzusetzen.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
3. Juli 2008 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. ergänzend aus, dass entgegen den Ausführungen in
der Bescheidbegründung das Guthaben nicht fälschlich erzeugt worden
sei, sondern die Umsatzsteuervoranmeldung 1/2006 durch einen EDV-Fehler
versehentlich auf Null gestellt worden sei. Die Buchhalterin habe gedacht, dass
das Guthaben aus der Veranlagung des Jahres 2005 stamme, da damals die
Steuerbescheide für 2005 erlassen worden seien. Als der Fehler bemerkt
worden sei, sei die Umsatzsteuer 1/2006 sofort nachgezahlt worden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21. Oktober 2008 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. vor, dass der EDV-Fehler nicht näher konkretisiert werden könne,
weil ihr nicht bekannt sei, auf welche Weise die Umsatzsteuervoranmeldung 1/2006
EDV-mäßig auf Null gestellt worden sei.
Die Umsatzsteuer 1/2006 im Betrag von € 49.599,84
sei ordnungsgemäß rechtzeitig am 15. März 2006 an das
Finanzamt entrichtet worden.
Als das Versehen bemerkt worden sei, sei die Steuer sofort
nachgemeldet und nachgezahlt worden.
Unverständlich sei, warum das Finanzamt im Zeitpunkt
der Gutschrift der Umsatzsteuervoranmeldung 1/2006 am 15. Juni 2007
dieser hohen, unzeitgemäßen Gutschrift nicht auf den Grund gegangen
sei. Hätte das Finanzamt damals reagiert, wäre diese Fehlbuchung am
Abgabenkonto gleich aufgeklärt und jegliche Säumnis vermieden
worden.
Die Bw. entrichte stets sämtliche Abgaben
pünktlich. Aufgrund eines notwendigen Standortwechsels sei die Bw.
überdies derzeit finanziell sehr angespannt. Da sie kein grobes Verschulden
treffe, ersuche sie von der Festsetzung eines Säumniszuschlages
ausnahmsweise Abstand zu nehmen.
Die Bw. stelle den Antrag auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung und Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat.
In der am 28. Mai 2009
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend
ausgeführt, dass es nach wie vor unerklärlich bleibe, wer eine
Umsatzsteuervoranmeldung 1/06 im Juni 2007 mit Zahllast Null an das Finanzamt
übermittelt habe. Sowohl von Seiten der steuerlichen Vertretung als auch
von Seiten der Firma sei diese Null-Voranmeldung nicht übermittelt worden.
Die Mitarbeiterin der Steuerberatungskanzlei habe sich nicht erinnern
können, jemals eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung 1/06 elektronisch
übermittelt zu haben. Im Gegenteil habe sie das sogar für sich
ausgeschlossen. Es wäre auch völlig unsinnig gewesen, beim bekannten
Geschäftsgang der Firma bei monatlichen hohen Umsatzsteuerzahllasten eine
derartige Umsatzsteuervoranmeldung zu übermitteln. Wobei jedoch die
Unrichtigkeit dieser Umsatzsteuervoranmeldung vom Juni 2007 auch dem Finanzamt
auffallen hätte müssen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
1/2006 sei von der Firma selbst noch zeitgerecht im März 2006 in Papierform
an das Finanzamt übermittelt worden. Ab Anfang 2007 sei die elektronische
Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen durch die
Steuerberatungskanzlei auf Grund der von der Buchhaltung der Firma bekannt
gegebenen Umsatzsteuervoranmeldungsdaten erfolgt. Die Steuerberatungskanzlei
habe auch die Zustellvollmacht gehabt. Hinsichtlich der Verwendung des Guthabens
einen Monat später für die Umsatzsteuer 5/2006 werde ausgeführt,
dass in der Steuerberatungskanzlei davon ausgegangen worden sei, dass es sich
dabei um das Guthaben aus der Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung für den
Monat 9/2005 gehandelt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes tritt bei einem Begünstigungstatbestand die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Wer - wie im
gegenständlichem Fall - eine Begünstigung in Anspruch nehmen will, hat
also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all
jener Umstände aufzuzeigen, auf welche die abgabenrechtliche
Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Fischerlehner,
Säumniszuschlag - Liquiditätsengpass, ecolex 2004). Daher hat die
Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 25.11.2002, 97/14/0013) im Rahmen ihrer amtswegigen
Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu
prüfen, sodass selbst wenn sich der Umstand des fehlenden groben
Verschuldens entsprechend dem Vorbringen der Bw. allenfalls aus dem gesamten Akt
ergäbe, dies zufolge der erhöhten Behauptungs- und Beweislast der Bw.
nicht von Bedeutung wäre.
Grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden nicht
nur als leichte Fahrlässigkeit zu qualifizieren ist. Leichte
Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich
auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 13.9.1999, 97/09/0134).
Grobe Fahrlässigkeit wird mit auffallender Sorglosigkeit gleichgesetzt.
Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für
die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den
persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht
lässt (VwGH 12.5.1999, 99/01/0189). Nach Ritz, BAO-Handbuch,
S 152, wird kein grobes Verschulden an der Versäumung von
Zahlungsfristen vorliegen, wenn eine Abgabenentrichtung infolge
Zahlungsunfähigkeit des Abgabepflichtigen unmöglich ist oder wenn eine
Abgabenentrichtung unzumutbar wäre, etwa weil nur durch die Verschleuderung
von Vermögen liquide Mittel erzielbar wären oder weil eine
Kreditaufnahme nur durch strafrechtlich zu ahndende Täuschung des
Kreditgebers oder durch unzumutbar überhöhte Kreditzinsen erreichbar
wäre.
Laut Aktenlage wurde die Umsatzsteuer 1/2006 in Höhe
von € 49.599,84 entsprechend dem Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag
am 16. März 2006 entrichtet. Dieser Betrag wurde dem Abgabenkonto
am 15. Juni 2007 mit dem Geschäftsfallcode 78 (Buchung aufgrund
einer Voranmeldung) wieder gutgeschrieben.
Mit dem Vorbringen, dass der EDV-Fehler nicht näher
konkretisiert werden könne, weil der Bw. nicht bekannt sei, auf welche
Weise die Umsatzsteuervoranmeldung 1/2006 EDV-mäßig auf Null gestellt
worden sei, hat die Bw. die ihr obliegende Darlegungspflicht in keiner Weise
erfüllt, zumal mangels Konkretisierung der Umstände, welche zur
Meldung der Umsatzsteuervorauszahlung für 1/2006 im März 2007 mit Null
führten, auch nicht das Ausmaß des Verschuldens der Bw. daran
beurteilt werden kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0197-W/09
- Stammnummer
- 41134
- Gültig
- 28.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF