Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1739-W/08
Kfz-Aufwendungen, Dienstwagen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1739-W/08vom 11.05.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Lt. Auskunft der ÄK wurde zudem bestätigt, dass eine Überprüfung der gemeldeten Angaben nicht erfolgt. Die Meldung der NÖ-ÄK Zeitung "X" Nr. X/XX
über die Niederlegung einer Zweitordination als "Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe" bestätigt somit insgesamt nicht das Vorliegen einer (Zweit)Ordination, und handelte es sich zudem lt. Angaben des Bw. um eine Privatordination als "praktischer" Arzt. Die Angaben des Bw. hinsichtlich des Vorliegens einer Ordination in P. sind daher widersprüchlich. Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist in freier Beweiswürdigung der gesamte Sachverhalt als nicht glaubhaft zu beurteilen. Die Berufung ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 11. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1739-W/08
- Stammnummer
- 41124
- Gültig
- 11.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF