Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0159-I/09
Wiederholte Wertfortschreibungsanträge (res iudicata)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-I/09vom 27.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vom 25. Februar 2009 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel Lienz vom 16. Februar 2009
betreffend Abweisung eines Antrages auf Wertfortschreibung entschieden:
Der Bescheid
vom 16. Februar 2009 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (kurz Bw.) ist Eigentümerin des Grundstückes Nr.
0000/0 EZ 0000 in der KG X., auf dem im Jahr 1981 ein Appartementhaus mit sechs
Wohnungen errichtet wurde.
Mit Bescheid
vom 28. 4. 1982 betreffend Art- und Zurechnungsfortschreibung zum
1. 1. 1982 wurde der Einheitswert für diesen als gemischt
genutztes Grundstück (Betriebsgrundstück) bewerteten Grundbesitz in
Höhe von 1.304.000 S festgestellt und gemäß Artikel III der
Bewertungsgesetznovelle 1972 um 20 % auf 1.564.000 S erhöht.
Dabei wurde dem gemäß
§ 53 Abs. 2 BewG
ermittelten Bodenwert ein Quadratmeterpreis von 250 S zugrunde gelegt. Mit
Bescheid vom 16. 3. 1983 wurde der Einheitswert zum 1. 1. 1983 gemäß
Artikel 2 des Abgabenänderungsgesetzes 1982 um 35 % auf
1.760.000 S erhöht.
Mit Eingabe vom
24. 6. 2008 stellte die Bw. einen Antrag auf Wertfortschreibung mit dem Begehren
um Überprüfung der bisherigen Bewertung. Ausgeführt wurde, dass
das im Erwerbszeitpunkt als Bauland gewidmete Grundstück im Jahr 1984 in
Freiland rückgewidmet worden sei. Da diese Rückwidmung zu einer
erheblichen Wertminderung der Liegenschaft geführt habe, sei die von der
Bw. entrichtete Grundsteuer "wesentlich zu hoch verrechnet" worden.
Mit Bescheid
vom 11. 7. 2008 gab das Finanzamt dem Wertfortschreibungsantrag mit der
Begründung keine Folge, dass das auf dem 1.634
m2 großen
Grundstück errichtete Gebäude mit einer Baufläche von 381
m2 eine
Nutzfläche von 808
m2 und einen umbauten
Raum von zirka 4.000
m3 aufweise. Wie einem
von der Bw. vorgelegten Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 20.
10. 2005, GZ. ..., zu entnehmen sei, könne das auf dem Grundstück
errichtete Gebäude ungeachtet der Rückwidmung in Freiland um 25 % der
Baumaße vergrößert werden. Als Alternative dazu sei auch ein
Abbruch des bestehenden Gebäudes und die Errichtung eines um bis zu 25 %
der ursprünglichen Baumaße vergrößerten neuen
Gebäudes zulässig. Da das Grundstück somit bebaut bzw. voll
bebaubar sei, sei es wertmäßig als Bauland einzustufen.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 24. 7. 2008 vertrat die Bw. die Ansicht,
dass die Umwidmung des vormals "vollständig" als Bauland ausgewiesenen
Grundstückes in Freiland sehr wohl zu einer Wertminderung der gesamten
Grundstücksfläche geführt habe, weil seither "lediglich 25 %
Zubau" gestattet sei. Die Umwidmung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das
Eigentumsrecht der Bw. dar, weil bei einer Widmung als Bauland die bebaubare
Grundstücksfläche deutlich größer wäre.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. 11. 2008 gab das Finanzamt der Berufung
teilweise statt und stellte den Einheitswert für den gegenständlichen
Grundbesitz zum 1. 1. 2008 mit 91.400 € (gemäß
AbgÄG 1982 um 35 % erhöht auf 123.300 €) fest. Dabei wurde
neben einer geringfügigen Korrektur des Gebäudewertes der Bodenwert
für das unverändert als Bauland bewertete Grundstück unter
Zugrundelegung eines Quadratmeterpreises von 14,5346 € (entspricht 200
S) neu ermittelt, weil aufgrund der Übergröße der
Grundstücksfläche ein Abschlag von 20 % vom bisherigen
Quadratmeterpreis (250 S) vorgenommen wurde. Weiters wurde das
Grundstück wegen der nicht mehr betriebenen gewerblichen Vermietung nicht
als gemischt genutztes Grundstück (§ 54 Abs. 1 Z 3
BewG), sondern als Mietwohngrundstück (§ 54 Abs. 1
Z 1 BewG) behandelt. Diese Berufungsvorentscheidung ist in Rechtskraft
erwachsen, weil die Bw. keinen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
vom 24. 7. 2008 durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt hat.
In der Folge
stellte die Bw. mit Schreiben vom 15. 2. 2009 abermals einen Antrag auf
Wertfortschreibung. Das darin enthaltene Ersuchen um neuerliche
Überprüfung der dem Grundsteuermessbescheid zum 1. 1. 2008 zugrunde
liegenden Bewertung wurde damit begründet, dass der Wertminderung des
Grundstückes infolge Rückwidmung in Freiland durch die Änderung
der Art des Bewertungsgegenstandes (Mietwohngrundstück) nicht Rechnung
getragen worden sei. Würde das Hauptanliegen der Bw. berücksichtigt,
müsste "die jeweilige Bemessungsgrundlage deutlich niedriger ausfallen als
jetzt".
Mit Bescheid
vom 16. 2. 2009 wies das Finanzamt den Wertfortschreibungsantrag vom 15. 2.
2009 mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 11. 7. 2008 ab.
Zusätzlich wurde auf die 20 %ige Kürzung des für den Bodenwert
maßgeblichen Quadratmeterpreises im vorangegangenen Berufungsverfahren
verwiesen.
In der gegen
diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 25. 2. 2009 wurde geltend gemacht, dass
nach § 53 Abs. 2 BewG als Bodenwert der Wert maßgebend sei, mit dem
der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück gemäß
§ 55 zu bewerten sei. Im Übrigen wiederholte die Bw. ihr bisheriges
Vorbringen, wonach das Grundstück durch die Rückwidmung in Freiland
eine deutliche Wertminderung erfahren habe. Ungeachtet dessen sei die
Grundsteuer "laut Bauland und nicht laut Freiland" berechnet worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Fall hat das Finanzamt über den Wertfortschreibungsantrag vom 24. 6. 2008
mit Bescheid vom 11. 7. 2008 abgesprochen und die dagegen erhobene Berufung mit
rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung vom 28. 11. 2008 erledigt.
Mit dem
neuerlichen Wertfortschreibungsantrag vom 15. 2. 2009 wird die Aufrollung einer
bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt. Dem auf einen
niedrigeren Bodenwert infolge Rückwidmung des Grundstückes in Freiland
gerichteten Begehren der Bw. steht aber das in jedem Stadium des Verfahrens von
Amts wegen zu beachtende Wiederholungsverbot entgegen. Dieser
verfahrensrechtliche Grundsatz besagt, dass neuerliche (wiederholte)
Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden
Entscheidung entgegensteht, unzulässig sind (vgl. Stoll, BAO-Kommentar,
944; VwGH 26. 6. 1997, 97/16/0024).
Die mit
rechtskräftiger Berufungsvorentscheidung entschiedene Sache, die
Rückwidmung in Freiland stehe einer Bewertung des Grundstückes als
Bauland im Hinblick auf seine tatsächliche Bebauung bzw. erweiterte
Bebaubarkeit nicht entgegen, ist ident mit jener, deren Entscheidung die Bw. mit
dem neuerlichen Wertfortschreibungsantrag vom 15. 2. 2009 begehrt. Dem steht
aber das Hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen, weil sich
die für die Bewertung des gegenständlichen Grundbesitzes
maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Erlassung der
Berufungsvorentscheidung vom 28. 11. 2008 in keiner Weise verändert hat.
Der neuerliche
Abspruch des Finanzamtes mit Bescheid vom 16. 2. 2009 in derselben Sache war
aufgrund der rechtskräftigen Berufungsvorentscheidung vom 28. 11. 2008
unzulässig. Da der Bescheid vom 16. 2. 2009 nicht hätte ergehen
dürfen, ist er mit Rechtswidrigkeit belastet. Folglich war gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO auszusprechen, dass dieser Bescheid ersatzlos
aufgehoben wird (vgl. VwGH 27. 2. 2003, 99/15/0126, Ritz,
BAO3, § 289
Tz 34).
Innsbruck,
am 27. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 193 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-I/09
- Stammnummer
- 41080
- Gültig
- 27.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF