Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0418-W/09
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0418-W/09vom 25.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RP, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen des NS, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11
Schwechat Gerasdorf vom 14. November 2006 betreffend Haftung
gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 14.059,00 anstatt € 14.155,47
eingeschränkt wird
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 14. November 2006 nahm
das Finanzamt den nunmehrigen Gemeinschuldner (Gs.) als Haftungspflichtigen
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 14.155,47 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte
der Gs. vor, dass er vom 9. November 2001 bis zum
17. August 2005 als Geschäftsführer und vom
17. August 2005 bis zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft am
18. November 2005 als Liquidator der Gesellschaft im Firmenbuch
eingetragen gewesen sei.
Die erstinstanzliche Behörde zitiere lediglich ganz
allgemein Gesetzesbestimmungen ohne einen konkreten Vorhalt, welche
Umsatzsteuerbeträge aus welchen Rechtsgeschäften rechtskräftig
gemeldet, veranlagt, jedoch nicht entrichtet worden seien. Der Inhalt des
angefochtenen Bescheides sei daher einer Prüfung überhaupt nicht
zugänglich, es würden einfach nur irgendwelche Beträge ohne
genauen Hintergrund angeführt.
Von der S-GmbH seien Liegenschaften nur gekauft worden,
dies teilweise auch mit Umsatzsteuerpflicht gemäß einer Optierung im
Sinne des § 6 Abs. 2 UStG. Die diesbezüglichen
Umsatzsteuerbeträge aus den Kaufpreisen seien allerdings nicht an das
Finanzamt, sondern an die jeweiligen Verkäufer abzuführen gewesen, was
auch in jedem einzelnen Fall erfolgt sei. Inwieweit die Umsatzsteuer von den
Verkäufern in der Folge an das Finanzamt abgeführt worden seien,
entziehe sich der Kenntnis der S-GmbH und des Gs.
Im Zuge der Durchführung des Liegenschaftskaufes S sei
der finanzierte Kaufpreis von der Treuhänderin CH im Zusammenwirken mit JG
vereinbarungswidrig ausbezahlt worden. Aus diesem Grund habe es der Gesellschaft
an Liquidität gemangelt. Ab Mitte 2003 sei die S-GmbH illiquide gewesen.
Aufgrund der Illiquidität seien weder an die Finanz noch an andere
Gläubiger der Gesellschaft Zahlungen erfolgt, sodass es niemals zu einer
Gläubigerbegünstigung gekommen sei. Erst aus dem Verkaufserlös
der Liegenschaft S hätten die absonderungsberechtigten Pfandgläubiger
zum Teil befriedigt werden können. Aufgrund der mangelnden Einnahmen im
Haftungszeitraum sei es daher nicht nachvollziehbar, weshalb
Umsatzsteuerschuldigkeiten in dem im Haftungsbescheid ausgewiesenen Ausmaß
offen aushaften könnten. Tatsächlich könne eine Aushaftung in
diesem Umfang nicht bestanden haben, sodass auch keine Abfuhrverpflichtung des
Gs. bestanden habe.
Es seien im Haftungszeitraum keine Einnahmen vorhanden
gewesen. Mangels Vermögens habe die S-GmbH weder gegenüber der Finanz
noch gegenüber anderen Gläubigern Zahlungen zur Tilgung ihrer
Verbindlichkeiten leisten können. Aus diesem Grund habe die S-GmbH im
Haftungszeitraum weder über ausreichende Mittel zur Entrichtung
allfälliger Abgaben verfügt, noch wären allfällige
Abgabenforderungen gegen den Gs. insbesondere in Hinblick auf die mangelnde
Vollziehbarkeit weder wirtschaftlich noch zweckmäßig. Das Ermessen
sei in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Forderung von der Behörde
weder im Sinne noch im Zweck des Gesetzes entsprechender Weise ausgeübt
worden, sodass ein Ermessensfehler bei der Entscheidung vorliege.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. Jänner 2009 als unbegründet
ab.
Mit Eingabe vom 29. Jänner 2009 beantragte
der Berufungswerber rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Gs. laut Eintragung im
Firmenbuch von 9. November 2001 bis zum 2. August 2005 als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer und vom
3. August 2005 bis zur amtswegigen Löschung der Gesellschaft am
18. November 2005 als Liquidator die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 2/5 fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Entgegen dem Vorbringen, wonach im Haftungszeitraum keine
Einnahmen vorhanden gewesen seien, sodass die S-GmbH weder gegenüber der
Finanz noch gegenüber anderen Gläubigern Zahlungen zur Tilgung ihrer
Verbindlichkeiten habe leisten können, geht aus den Feststellungen
über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung laut Bericht vom
15. Oktober 2003 hervor, dass die Wohnungen im Objekt S zum Teil
vermietet waren, wobei die noch nicht erklärten Umsätze betreffend die
vermieteten Wohnungen anhand der vorgelegten Unterlagen (mit Bescheiden vom
16. Oktober 2003) der Umsatzsteuer unterzogen wurden. Bestätigt
werden diese Feststellungen durch die dem Kaufvertrag vom
1. Februar 2005 beiliegende Mietzinsliste vom 23. Juni 2004,
aus der sich ein monatlicher Umsatz in Höhe von € 6.520,86
(brutto) ergibt.
Mit Kaufvertrag vom 1. Februar 2005 wurde die
Liegenschaft S um den Kaufpreis von € 2,526.000,00
veräußert, wobei der Veräußerungserlös laut
Kaufvertrag und den Ausführungen in der Berufung zur Geldlastenfreistellung
des Kaufgegenstandes verwendet wurde. Auf Grund des umsatzsteuerfreien Verkaufes
der Liegenschaft erfolgte mit Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2005
gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG eine Berichtigung
der Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten des
Gebäudes in Höhe von € 36.938,54. Die
haftungsgegenständliche Umsatzsteuer 2/2005 im aushaftenden Ausmaß
von € 13.518,27 resultiert somit aus dem umsatzsteuerfreien Verkauf
der Liegenschaft.
Der Gs. hat somit nach den vorstehenden Ausführungen
keine Vorkehrungen dafür getroffen, dass die durch das
Veräußerungsgeschäft anfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt
abgeführt werden kann. Im Hinblick auf die behauptete wirtschaftliche
Situation der Gesellschaft hat der Gs. damit gegen die Pflicht verstoßen,
die Benachteiligung von Abgabenforderungen zu vermeiden, weil er nach der von
ihm vorgebrachten Illiquidität ab Mitte 2003 nicht damit rechnen konnte,
über Barmittel zur Bezahlung der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer
verfügen zu können. Der Vorwurf des Abschlusses eines
Rechtsgeschäftes, dessen Erfüllungsmodalitäten in einer Weise
vereinbart wurden, die dem Geschäftsführer die Entrichtung der aus dem
Leistungsaustausch erfließenden Umsatzsteuerschuld zwangsläufig
unmöglich machen musste, ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.5.1996, 95/13/0236) berechtigt.
Bereits in der Niederschrift über das Ergebnis der
USt-Sonderprüfung vom 15. Oktober 2003 wurde ausgeführt,
dass bei der steuerpflichtigen Lieferung eines Gebäudes der Vorsteuerabzug
kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung erst ab dem Zeitpunkt der
Ausübung der Option zur Steuerpflicht (welche erst ab der
Grundstücklieferung möglich ist) vorgenommen werden kann. Nach den
erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum
Abgabenrechtsänderungsgesetz 1998 soll durch die Anfügung des
Unterabsatzes des § 6 Abs. 2 UStG mit
Abgabenrechtsänderungsgesetz 1998, BGBl. 28/1999, verhindert werden, dass
es vor der Lieferung des Grundstückes zu einem Vorsteuerabzug (im Hinblick
auf eine im Zuge des Grundstücksumsatzes beabsichtigte Option) kommt, was
zu einer budgetären Verschiebung des Umsatzsteueraufkommens führen
würde.
Somit ist dem Gs. hinsichtlich der
haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2/2005 bereits die
unrechtmäßige Geltendmachung der Vorsteuer vor Ausübung der
Option zur Steuerpflicht zum Vorwurf zu machen, zumal hiedurch erst die
Vorsteuerberichtigung gemäß
§ 12 Abs. 10 UStG erforderlich wurde und der
haftungsgegenständliche Abgabenanspruch entstand.
Hinsichtlich der für die Umsatzsteuer 2/2005
festgesetzten Säumniszuschläge in Höhe von € 270,37,
€ 135,18 und € 135,18 ist auf die Bestimmung des
§ 7 Abs. 2 BAO zu verweisen.
Bezüglich der am 15. Februar 2005
fälligen haftungsgegenständlichen Umsatzsteuer 2004 in Höhe von
€ 96,47 bestehen zufolge Veräußerung der Liegenschaft mit
Kaufvertrag vom 1. Februar 2005 und des Umstandes, dass die
Mietzinseinnahmen laut Kaufvertrag ab 1. Jänner 2005 von den
Käufern vereinnahmt wurden, laut Aktenlage deutliche Anhaltspunkte für
das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, daher war der Berufung mangels
entgegenstehender Feststellungen hinsichtlich dieser Abgabe stattzugeben.
Sofern der Gs. mit dem Hinweis auf die mangelnde
Vollziehbarkeit die Uneinbringlichkeit der Haftungsschuld bei ihm vorbringt, ist
dem zu entgegnen, dass damit nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.11.2002, 97/13/0177) nicht eine
unzweckmäßige Ermessensübung dargelegt wird, da die
allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass
künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte
Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können. Laut
Firmenbuchauszug war der Gs. im haftungsrelevanten Zeitraum einziger
Geschäftsführer der Gesellschaft, somit der einzige in Betracht
kommende Haftende im Sinne der § 9 Abs. 1 in Verbindung mit
§§ 80 ff. BAO, und können diese Abgabenschulden
bei der Gesellschaft nicht mehr eingebracht werden . Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 14.1.2003, 97/14/0176) ist die Behörde daher
in Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nicht rechtswidrig
vorgegangen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Gs.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Gs. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von
€ 14.059,00 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
GeschäftsführerUneinbringlichkeitschuldhafte PflichtverletzungOption zur Steuerpflichtumsatzsteuerfreier Verkauf der LiegenschaftVorsteuerberichtigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0418-W/09
- Stammnummer
- 41051
- Gültig
- 25.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF