Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1975-L/02
Der Unterhaltsabsetzbetrag steht dann nicht zu, wenn eine wechselseitige Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder (Kompensation) vorliegt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1975-L/02vom 28.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer wechselseitigen Verpflichtung zu Unterhaltsleistungen für die gemeinsamen Kinder steht der Unterhaltsabsetzbetrag nicht zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. gegen die Bescheide des
Finanzamtes Grieskirchen betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2000 und
2001 (Arbeitnehmerveranlagung) entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet
abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die
Nichtanerkennung von Unterhaltsabsetzbeträgen dem Grunde nach.
Außer Streit steht die
"Nichthaushaltszugehörigkeit" betreffend den Sohn (D.G.)aus
geschiedener Ehe, die Unterhaltsverpflichtung diesem Kind gegenüber sowie
die Tatsache der Alimentationsleistung im Berufungszeitraum.
Die Ehe der Bwin. wurde mit
Gerichtsbeschluss des BG in E. vom 23.9.1993, GZ xxx, geschieden.
Zunächst wurde die Obsorge
für beide gemeinsame Kinder , D.G:, geb.24.7.1985 und (J.G.), geb.
11.11.1988, der Bwin. übertragen.
Mit Gerichtsbeschluss des
Bezirksgerichtes E. vom 16.6.1999, GZ xxx, wurde die Obsorge der Bwin für
D.G. entzogen und dem Kindesvater, Herrn F.G. übertragen (Entzug der
Obsorge als Wiederaufnahmegrund für das Jahr 2000, da diese Tatsache der
Abgabenbehörde I. Instanz erst nach Erlassen des Erstbescheides bekannt
wurde).
Es liegen unbestritten
wechselseitige Alimentationsverpflichtungen vor, d.h. dass die Bwin. für
ihren Sohn D.G. und der ehemalige Gatte der Bwin. für die Tochter J.G. zu
Unterhaltszahlungen verpflichtet wurden.
Die wechselseitigen
Unterhaltsverpflichtungen sind im Berufungszeitraum wie folgt gegeben
gewesen:
|
Bwin.
|
für
D.G.
|
|
|
1.1. 2000
-
|
1.7.2000
|
4.400,-
S
|
(über
Rekurs der Bwin.)
|
ab 1.8.2000
-
|
31.12.2000
|
4.
800,- S
|
(über
Rekurs der Bwin.)
|
ehemaliger
Gatte für J.G.:
|
2001
|
4.770,-
S
|
Im konkreten Fall erhält
die Bwin. für ihr zweites ( haushaltszugehöriges Kind ) J.G. unter
anderem auch den Kinderabsetzbetrag (Zuschlag zur Familienbeihilfe)
.
Ebenso erhält der
ehemalige Gatte der Bwin. für den Sohn D.G. einen
Kinderabsetzbetrag.
Seit 3.1.2002 ist die Bwin. mit
Mag.Dr. A.H verheiratet.
Zum Verfahren:
Berufungszeitraum
2000
Aufgrund des
"Jahresausgleichsantrages" (eingelangt bei der Abgabenbehörde I.
Instanz am 15.6.2001) wurde der Unterhaltsabsetzbetrag
geltendgemacht.
Im Erstbescheid (Bescheid vom
16.8.2001 ) wurde der Unterhaltsabsetzbetrag entsprechend dem Antrag
gewährt.
In der Folge wurde ein
kombinierter Wiederaufnahme- und Sachbescheid (Bescheid vom 18.4.2002 )
erlassen.
In der gesonderter
Bescheidbegründung wurde der Unterhaltsabsetzbetrag nicht anerkannt.
Begründung:
Aufgrund der vorliegenden
wechselseitigen Unterhaltsverpflichtungen wurde der streitgegenständliche
Unterhaltsabsetzbetrag ("wirtschaftliche Kompensation") nicht gewährt.
Keinem der Elternteile stünde - unter Hinweis auf die Gesetzeslage -
demnach dieser Absetzbetrag zu.
Gegen diesen
Einkommensteuerbescheid wurde Berufung innerhalb offener Frist im Wesentlichen
mit folgender Begründung erhoben:
Von einer wirtschaftlichen
Kompensation könne deshalb nicht ausgegangen werden, als der zu leistende
Unterhalt von der Zweckbestimmung her jeweils dem unterhaltsberechtigten Kind,
nicht dem obsorgeberechtigten Elternteil zugute kommt. Außerdem sei im
Gesetzestext selbst keine Rede von der Ausnahme der "wirtschaftlichen
Kompensation ".
Mit Mängelbehebungsauftrag
vom 8.8.2002 wurde die Bwin. zur Nachreichung folgender Punkte - unter
Fristsetzung bis 6.9.2002- aufgefordert:
a)
Begründung
b ) Gerichtsbeschlüsse
über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung
c) Zahlungsbelege
Mit Schreiben der Bwin. vom
3.9.2002 wurde diesem Ersuchen (u.a. Vorlage der Gerichtsbeschlüsse des LG
Wels vom 1.3.2001 betreffend Höhe der Unterhaltsverpflichtung) zur
Gänze entsprochen.
Berufungszeitraum
2001 (Erstbescheid vom 15.4.2002 , gemäß
§ 293 BAO
berichtigter Bescheid =angefochtener Bescheid vom 17.4.2002):
Aufgrund des
"Jahresausgleichsantrages 2002" (eingelangt bei der Abgabenbehörde I .
Instanz am 22.2.2002) wurde der Unterhaltsabsetzbetrag
geltendgemacht.
Im Erstbescheid vom 15.4.2002
wurde der Unterhaltsabsetzbetrag gewährt.
Für das Jahr 2001 wurde
eine Berichtigung des Erstbescheides gemäß "§ 293 BAO "
durchgeführt.
(" Ausfertigungsfehler beim
Unterhaltsabsetzbetrag"), da die Rechtskraft des Erstbescheides nicht gegeben
war und somit eine Wiederaufnahme unzulässig gewesen wäre.
Ablage im
Arbeitnehmerveranlagungsakt:
Zwischen dem Erstbescheid vom
15.4.2002 und der Berichtigung vom 17.4.2002 war der Beschluss des
Bezirksgerichtes in E. vom 16.6.1999, GZ xxx (Entzug der Obsorge für die
Bwin. hinsichtlich ihres Sohnes D.G.) abgelegt. Frühestens am 16.4.2002
wurde diese Tatsache der Behörde vollständig bekannt.
Der berichtigte Bescheid wurde
mit Berufung angefochten (Thema: Sonderausgaben, großes Pendlerpauschale,
Alleinerzieherabsetzbetrag) .
Begründung:
"Die Behörde sei offenbar
bei der Ausstellung des Bescheides von der falschen Annahme ausgegangen, dass
die Bwin. im Jahre 2001 verheiratet sei. Tatsache sei, dass sie erst seit
3.1.2002 mit Mag. Dr. A.H. verheiratet sei". Es werde daher beantragt, die
Sonderausgaben zu erhöhen, den Alleinerzieherabsetzbetrag und das
große Pendlerpauschale zu gewähren".
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14.5.2002 wurde der Berufung teilweise Folge gegeben.
Dagegen wurde abermals
rechtzeitig Berufung (gemeint "Vorlageantrag") erhoben, in der (dem) erstmals
die Nichtgewährung des Unterhaltsabsetzbetrages angefochten wurde. Die
Nichtgewährung würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
darstellen.
Die Bezirkshauptmannschaft in
E. bescheinigte mit Schreiben vom 19.2.2002 die Unterhaltsleistung der Bwin
für den Sohn D.G. im Jahre 2001 im Ausmaß von € 2.034,85 (=S
28.000,15).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Berufungszeitraum
2000 (Wiederaufnahme):
Eine gesonderte Berufung gegen
den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens liegt nicht
vor.
Inhaltlich war
ausschließlich die Nichtanerkennung des Unterhaltsabsetzbetrages dem
Grunde nach strittig.
Der unabhängige
Finanzsenat vertritt zum Unterhaltsabsetzbetrag folgende
Rechtsposition:
Gemäß
§ 33 Abs.
4 Z 3 lit b Einkommmensteuergesetz 1988 steht einem Steuerpflichtigen, der
für ein Kind den gesetzlichen Unterhalt leistet, das nicht seinem Haushalt
(§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz FLAG 1967 ) zugehört,
für das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden
(Ehe)Partner Familienbeihilfe gewährt wird, ein Unterthaltsabsetzbetrag
zu.
Eine eigene
Steuerbegünstigung in Form des Unterhaltsabsetzbetrages wurde durch die
Bestimmungen des Familienbesteuerungsgesetzes (BGBl 312/1992 ab der Veranlagung
1993) u. a. für Steuerpflichtige geschaffen, die
nichthaushaltszugehörigen Kindern gegenüber unterhaltsverpflichtet
sind.
Diese Steuerbegünstigung
wurde deswegen eingeführt, weil nichtunterhaltsverpflichtete
Steuerpflichtige keine Kosten für Kinder zu tragen haben. Als Ausgleich der
Kosten dient dieser Steuerabsetzbetrag. Für haushaltszugehörige Kinder
gibt es an dessen Stelle einen Kinderabsetzbetrag (gestaffelt pro Kind)
.
Ein Unterhaltsabsetzbetrag
in den Fällen einer wechselseitigen
Unterhaltsverpflichtung würde - im Vergleich zu
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber haushaltszugehörigen Kindern -
nicht gerechtfertigt sein:
Dies sei an folgendem Beispiel
erklärt:
Im Falle einer aufrechten
Ehegemeinschaft mit zwei Kindern steht der Zuschlag zur Familienbeihilfe in Form
des Kinderabsetzbetrages für jedes Kind zu (Summe: zwei
Kinderabsetzbeträge (gestaffelt !) ohne eigenem
"Unterhaltsabsetzbetrag" , da keine Alimentationsverpflichtungen
anfallen ).
Ein geschiedener Elternteil mit
einem haushaltszugehörigen und einem nichthaushaltszugehörigen Kind,
hat neben dem Kinderabsetzbetrag für das haushaltszugehörige Kind noch
einen eigenen Unterhaltsabsetzbetrag für das nichthaushaltszugehörige
Kind , soferne die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen.
Entscheidend ist nun, dass sich
im konkreten Fall zwei geschiedene Elternteile mit zwei Kindern
gegenüberstehen:
Jeder geschiedene Elternteil
ist in den Fällen einer wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung
"Zahler und Empfänger"
von Alimenten. "Verbindlichkeit und Forderung" heben sich
gegenseitig auf ("wirtschaftliche Kompensation").
Vor diesem Hintergrund ist die
Nichtgewährung des gegenständlichen Absetzbetrags zu sehen. Durch die
räumliche Trennung der Kinder (verschiedene Haushalte) kann kein
größerer Steuervorteil als im Falle von haushaltszugehörigen
Kindern entstehen (auch nur zwei Kinderabsetzbeträge!).
Wie aus den vorliegenden
Gerichtsbeschlüssen erkennbar ist (Höhe der jeweiligen
Unterhaltsverpflichtung) , zeigt sich aufgrund der beinahe gleichen
Unterhaltsverpflichtung, dass eine "wirtschaftliche Kompensation"
der wechselseitigen Unterhaltsverpflichtung gegeben ist.
Die von der Bwin. behauptete
sachliche Ungleichbehandlung kann der unabhängige Finanzsenat im Hinblick
auf obigen Ausführungen nicht teilen.
Berufungszeitraum
2001 (Berichtigung gemäß
§ 293 BAO):
Für dieses Jahr wird
hinsichtlich des Unterhaltsabsetzbetrages auf obige Ausführungen bzw.
hinsichtlich der restlichen Berufungspunkte (Alleinerzieherabsetzbetrag,
großes Pendlerpauschale, Sonderausgaben) auf die Ergebnisse der
Berufungsvorentscheidung vom 14.5.2002 verwiesen.
Aus den angeführten
Gründen waren daher die Berufungen als unbegründet abzuweisen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz,
28.April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1975-L/02
- Stammnummer
- 4103
- Gültig
- 28.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF