Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0908-W/06
Keine nachträgliche Berücksichtigung oder Anrechnung von Vorsteuern aus vergangenen Veranlagungszeiträumen bei der Umsatzsteuer des laufenden Jahres.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0908-W/06vom 20.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 19. September 2005
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 2. September 2005
betreffend Umsatzsteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Taxiunternehmer und
gründete sein Unternehmen im Jahr 2003.
Die Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung für
das Jahr 2004 erfolgte entsprechend der vom Bw. ausgefüllten und dem
Finanzamt übermittelten Steuererklärung.
Mit Schreiben vom 19. September 2005 erhob der
Bw. gegen den betreffenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2004 das
Rechtsmittel der Berufung und führte dazu begründend aus, dass unter
dem Punkt "Bisher war vorgeschrieben betreffend des Jahres 2003"
€ 290,40 nicht berücksichtigt worden seien und zudem
Vorauszahlungen des Jahres 2003 von € 2.780,82 nicht anerkannt
worden seien. Es werde deshalb um Richtigstellung der Werte für das
Jahr 2004 ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2006
wies das Finanzamt gegenständliches Rechtsmittel als unbegründet ab.
Begründet wurde dies damit, dass die begehrten Anrechnungsbeträge
solche aus der Umsatzsteuer für das Jahr 2003 darstellten und eine
Berücksichtigung der Beträge, die vorangegangene
Veranlagungszeiträume betreffen würden, entsprechend der Systematik
des Umsatzsteuergesetzes nicht vorgesehen sei.
In weiterer Folge stellte der Bw. einen Antrag auf
Ergänzung der Begründung des Steuerbescheides für das
Jahr 2004. In dem Antrag führte der Bw. aus, dass er im
November 2003 sein Unternehmen gegründet habe und er Kleinunternehmer
sei, da seine Umsätze die Grenze € 22.000,00 nicht
überschritten hätten. Die angefallene Umsatzsteuer sei durch die
Anschaffung eines PKW entstanden.
In Beantwortung dieses Schreibens ergänzte das
Finanzamt die Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung vom
17. Februar 2006 dahingehend, dass ausgeführt wurde, die
Rechnungslegung sei am 3. November 2003 erfolgt, weshalb der
Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG bzw.
§ 20 Abs. 2 leg. cit. nur in dem Voranmeldungszeitraum bzw.
Veranlagungsjahr möglich sei, in welchem die Lieferung empfangen und die
Rechnung gelegt worden sei, somit im gegenständlichen Fall im
Jahr 2003. Ebenfalls sei im § 20 leg. cit. eindeutig
geregelt, welche Steuer- und Vorsteuerbeträge im Veranlagungszeitraum zu
erfassen seien. Vorsteuerbeträge sowie die Steuerschuld aus einem
vorangegangenen Veranlagungszeitraum seien bei der Veranlagung zur Umsatzsteuer
des laufenden Jahres, im gegenständlichen Fall der
Umsatzsteuerveranlagung 2004 jedenfalls weder anzurechnen noch
nachträglich zu berücksichtigen. Ergänzend sei noch
auszuführen, dass der Bw. in beiden Veranlagungszeiträumen
Umsätze unter € 22.000,00 erzielt habe und er vor Ergehen des
Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 seitens des Finanzamtes
aufmerksam gemacht worden sei, dass Vorsteuerbeträge gemäß
§ 12 UStG nur dann zu berücksichtigen seien, wenn der Bw. auf die
Kleinunternehmerregelung verzichte. Dieser Vorhalt sei jedoch nicht beantwortet
worden, weshalb die Veranlagung der Umsatzsteuer 2003 ohne Anrechnung der
Vorsteuerbeträge vorgenommen worden und die offenbar vom Bw. in Rechnungen
ausgewiesene Umsatzsteuer als gemäß
§ 11 Abs. 12 leg.
cit. geschuldete Umsatzsteuer vorgeschrieben worden sei. Der entsprechende
Umsatzsteuerbescheid sei am 11. Jänner 2005 ergangen und sei die
Berufungsfrist nicht wahrgenommen worden.
Der vom Bw. am 25. März 2004 gestellte
Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2003,
mit welchem die Berücksichtigung des Verzichts auf die
Kleinunternehmerregelung für das Jahr 2003 begehrt worden sei, habe
mit Bescheid vom 25. April 2005 abgewiesen werden müssen, weil
der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nur bis zur Rechtskraft des
Bescheides möglich und dieser bereits rechtskräftig gewesen sei. Es
bestehe somit keine Möglichkeit mehr, die Vorsteuer aus dem Kauf des Taxis
aus dem Kalenderjahr 2003 geltend zu machen. Desgleichen könnten auch
Zahllasten aus vorherigen Veranlagungszeiträumen nicht mehr angerechnet
werden.
Mit Schreiben vom 26. April 2006 stellte der Bw.
den Vorlageantrag und führte in diesem aus, dass er Ende November 2004
seinen Taxibetrieb aufgenommen habe und er auch nicht die
€ 22.000,00-Grenze überschritten und eine entsprechende
Erklärung abgegeben habe. Den Vorhalt des Finanzamtes habe er nicht
erhalten und sei dies ihm erst durch seinen neuen Buchhalter und die
Erklärungen hinsichtlich der Jahre 2003 und 2004 sowie der daraus
resultierenden Nachzahlung bewusst geworden. Mit seinem neuen Buchhalter
hätte er auch einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Der Bw. ersuche deshalb,
den alten Zustand wieder herzustellen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom
16. April 2009 wurde der Bw. seitens des Unabhängigen
Finanzsenates aufgefordert die seiner Begründung anhaftenden Mängel zu
beheben und zu begründen, warum die ihm im Jahr 2003 entstandene
Zahllast in Höhe von € 290,40 sowie die Vorsteuer in Höhe
von € 2.780,82 im Berufungsjahr 2004 berücksichtigt werden
sollte.
In Beantwortung dieses Mängelbehebungsauftrags
führte der Bw. aus, dass der bekämpfte Bescheid ohne Mitteilung der
Ergebnisse eines allfälligen Ermittlungsverfahrens von der eingereichten
Steuererklärung abweiche und die Bescheidbegründung fehle bzw.
für den Bw. weder ausreichend noch verständlich sei. Der Bw. ersuche
daher nochmals um erklärungsgemäße Veranlagung. Ende
November 2004 sei sein Betrieb aufgenommen und die
Erklärungen 2004 mit dem Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
abgegeben worden. Den Vorhalt des Finanzamtes habe der Bw. nicht erhalten und
demzufolge nicht beantworten können, weshalb das Finanzamt für das
Jahr 2004 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen habe und die
daraus resultierenden Umsatzsteuer für das Jahr 2004
rückverlange. Es werde daher beantragt unter Zugrundelegung der abgegebenen
Steuererklärung für 2004 die Umsatzsteuer neu festzusetzen und die
Vorsteuern zugenehmigen. Zudem werde auf die Befreiung für Kleinunternehmer
verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist Taxiunternehmer und gründete sein
Unternehmen im Jahr 2003. Am 3. November 2003 erwarb der Bw. ein
Taxi und wurde seitens des Veräußerers über den Verkauf dieses
Fahrzeuges an den Bw. eine entsprechende Rechnung ausgestellt. Laut der im Akt
des Bw. befindlichen Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2003
wurde das Taxi bereits in diesem Jahr geliefert und in Betrieb genommen. Die
Einnahmen-Ausgabenrechnung enthält - im Zusammenhang mit dem neu erworbenen
Taxi - entsprechende Aufwendungen und ist das Fahrzeug auch im
Anlagenverzeichnis des Jahres 2003 enthalten. Das im Jahr 2003
erworbene Fahrzeug ist das einzige Taxi des Bw.. Er verfügt über keine
weiteren Fahrzeuge.
Vor Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung für
das Jahr 2003 wurde der Bw. mit Vorhalt vom 3. November 2004 auf
die Möglichkeit des Verzichtes der Steuerbefreiung für
Kleinunternehmer hingewiesen. Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet. In
weiterer Folge erkannte das Finanzamt die aus dem Autokauf resultierende
Vorsteuer in Höhe von € 2.780,82 nicht an und ging vielmehr davon
aus, dass die erklärten Umsätzen seitens des Bw. in Rechnung gestellt
wurden sowie die entsprechende Umsatzsteuer laut Rechnungslegung geschuldet
wurde. Es erging ein entsprechender Steuerbescheid, welcher mangels Einbringung
einer Berufung in formeller Rechtskraft erwuchs.
Mit Schreiben vom 23. März 2005 stellte der
Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer
für das Jahr 2003 und beantragte gleichzeitig ab dem Jahr 2003
auf die Kleinunternehmerbefreiung verzichten zu wollen. Gegenständlicher
Antrag wurde seitens des Finanzamtes abgewiesen.
Die Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung für
das Jahr 2004 erfolgte entsprechend den Angaben des Bw. in seiner
Umsatzsteuererklärung.
Für das Jahr 2004 lag eine seitens des Bw.
rechtzeitig eingebrachte Erklärung des Verzichtes auf die Steuerbefreiung
für Kleinunternehmer vor.
Der vorliegenden Sachverhalt ergibt sich sowohl aus der
Aktenlage als auch aus dem Berufungsvorbringen des Bw..
Gegenständliches Rechtsmittel richtet sich
ausschließlich gegen die Nichtberücksichtigung sowohl der Zahllast
als auch der nicht anerkannten Vorsteuern aus dem Jahr 2003 im
Berufungsjahr 2004.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 UStG 1994
ist bei der Berechnung der Steuer in den Fällen des § 1
Abs. 1 Z 1 und 2 ... von der Summe der Umsätze auszugehen,
für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes
entstanden ist. ... Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. ....
Gemäß Abs. 2 Z 1 leg. cit. sind von
dem nach Abs. 1 errechneten Betrag, die in den Veranlagungszeitraum
fallenden, nach § 12 abziehbaren Vorsteuerbeträge
abzusetzen.
Wenn der Bw. vorbringt, er hätte sein Unternehmen erst
im Jahr 2004 gegründet und deshalb vermeint, die für den Erwerb
des Taxis entstandenen Vorsteuern seien im Berufungsjahr 2004 bei der
Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung entsprechend zu
berücksichtigen, so kann dem nicht gefolgt werden. Wie sich bereits aus der
Aktenlage ergibt, wurde das Unternehmen des Bw. von diesem Ende 2003
gegründet und das Taxi entsprechend den diesbezüglichen
Rechnungsangaben im November 2003 erworben. In der für das
Jahr 2003 dem Finanzamt übermittelten Einnahmen-Ausgabenrechnung sind
im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Taxis entsprechende Aufwandspositionen
enthalten und scheint das Fahrzeug auch in dem der Einnahmen-Ausgabenrechnung
beigefügten Anlagenverzeichnis auf. Zudem decken sich auch in Bezug auf den
Zeitpunkt der Unternehmensgründung die sich aus der Aktenlage ergebenden
Anhaltspunkte mit jenen Angaben, welche der Bw. in seinem Antrag auf
Ergänzung der Begründung des Umsatzsteuerbescheides machte. In diesem
gab er nämlich selbst den Zeitpunkt der Unternehmensgründung mit
November 2003 an. Wenn der Bw. später, nämlich sowohl im
Vorlageantrag als auch im Antwortschreiben des Mängelbehebungsauftrages
wiederum angibt, seine Unternehmensgründung sei im November 2004
erfolgt, so erscheint diese Angabe unter den gegebenen Umständen keineswegs
als glaubwürdig. Vielmehr ist im vorliegenden Fall die Annahme, dass der
Bw. - wie ursprünglich behauptet - das Taxi tatsächlich im
Jahr 2003 gekauft, geliefert und auch im Rahmen seines Unternehmens
verwendet hat, berechtigt. Obwohl der Bw. aufgefordert wurde Gründe
anzugeben, warum sowohl die Zahllast als auch die Vorsteuern aus dem
Jahr 2003 im Jahr 2004 anerkannt werden sollten, blieb der Bw. eine
Antwort schuldig und beharrte der Bw. vielmehr auf einer
erklärungsgemäßen Veranlagung und Anerkennung der strittigen
Vorsteuern. Andere Argumente, die darauf schließen lassen würden, die
strittigen Vorsteuerbeträge stünden - entgegen der Annahme der
Behörde - mit Lieferungen oder Leistungen des
Veranlagungszeitraumes 2004 in Zusammenhang, wurden seitens des Bw. keine
vorgebracht und ergeben sich auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte aus
der Aktenlage. Gleichzeitig damit ist jedoch das Schicksal gegenständlicher
Berufung entscheiden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des
§ 20 UStG 1994 wird der Unternehmer für die im Laufe eines
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) entstandene Steuerschuld zur Umsatzsteuer
veranlagt, wobei bei der Berechnung der Steuer von der Summe der Umsätze
auszugehen ist, für welche die Steuerschuld im Laufe des
Veranlagungszeitraumes entstanden ist. Von dem ermittelten Steuerbetrag sind
dann in weiterer Folge die auf den Veranlagungszeitraum entfallenen
Vorsteuerbeträge abzusetzen. Für den gegenständlichen
Berufungsfall bedeutet dies nun, dass im berufungsgegenständlichen
Jahr 2004 von dem ermittelten Steuerbetrag nur jene Vorsteuerbeträge,
welche auf den Veranlagungszeitraum, nämlich das Jahr 2004, entfallen,
als Vorsteuerbeträge abgezogen werden können. Wie bereits oben
ausgeführt, stehen jedoch die begehrten Vorsteuerbeträge in Höhe
von € 2.780,82 ausschließlich im Zusammenhang mit dem im
Jahr 2003 erfolgten Erwerb des Taxis, weshalb ein Abzug dieser strittigen
Beträge als Vorsteuer in einem anderen Jahr als 2003 und somit folglich
auch im berufungsgegenständlichen Jahr 2004 entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen des § 20 UStG 1994 ausgeschlossen ist.
In diesem Zusammenhang irrt auch der Bw. wenn er vermeint, die Zahllast des
Jahres 2003 in Höhe von € 290,40 sei in einem nachfolgenden
Jahr zu berücksichtigen, handelt es sich jedoch bei der "Zahllast" eines
Jahres immer nur um die für den betreffenden Veranlagungszeitraum
festgesetzte Umsatzsteuerschuld, welche aber auf die Umsatzsteuer
zukünftiger Veranlagungszeiträume weder anzurechnen noch
nachträglich zu berücksichtigen ist.
Zudem geht der Bw. auch fehl in der Annahme, wenn er in der
Berufung vorbringt, im gegenständlichen Fall sei eine
erklärungsgemäße Veranlagung der Umsatzsteuer unterblieben und
seien ihm Ergebnisse eines vorangegangenen Ermittlungsverfahren nicht mitgeteilt
worden. Wie sich aus gegenständlichem Sachverhalt ergibt, wurde im Rahmen
der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2004 diese entsprechend der
Erklärung des Bw. durchgeführt und wurden die angegebenen Werte in
entsprechender Höhe im gegenständlich bekämpften
Umsatzsteuerbescheid berücksichtigt. Ebenso fand der seitens des Bw.
für das Jahr 2004 rechtzeitig eingebrachte Verzicht auf die
Steuerbefreiung für Kleinunternehmer entsprechend Berücksichtigung.
Ein Ermittlungsverfahren wurde seitens des Finanzamtes nicht durchgeführt,
weshalb dem Bw. auch keinerlei Ermittlungsergebnisse mitgeteilt werden konnten.
Der Umstand, dass der Bw. in der Erklärung zur Umsatzsteuer für das
Jahr 2004 in der Zeile "Hierauf entrichtete Vorauszahlungen
(Minusvorzeichen) bzw. durchgeführte Gutschriften(Pluszeichen)" einen Wert
in Höhe von -€ 2.780,82 eingetragen hat, welcher bei der
Veranlagung unberücksichtigt blieb, ist dabei nicht entscheidungsrelevant,
zumal es sich bei der betreffenden Zeile um kein Pflichteingabefeld bei der
Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung handelt und in diesem Feld nur die
auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum des betreffenden Veranlagungszeitraumes
entfallende Steuerschuld erfasst werden, welche ohnedies bei der
Durchführung der Umsatzsteuerveranlagung - entsprechend der am Abgabenkonto
seitens des Abgabepflichtigen selbst bemessenen und entrichteten Steuerschuld
des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes - auf die sich ergebende
Umsatzsteuerschuld entsprechend angerechnet werden. Deshalb ist auch seitens des
Abgabepflichtigen die Angabe eines entsprechenden Wertes in der betreffenden
Zeile nicht zwingend erforderlich und folglich entbehrlich. Lediglich die
Nichtberücksichtigung eines durch den Abgabepflichtigen angegebenen Wertes
in der betreffenden Zeile der Umsatzsteuererklärung seitens des Finanzamtes
kann somit nicht dazu führen, die Durchführung der
Umsatzsteuerveranlagung als nicht erklärungsgemäß anzusehen. In
diesem Zusammenhang geht auch das Vorbringen des Bw. der angefochtene Bescheid
sei mangelhaft begründet ins Leere, zumal einerseits dem bekämpften
Bescheid eine erklärungsgemäß durchgeführte Veranlagung zu
Grunde liegt und zudem andererseits dem Antrag des Bw. auf ergänzende
Bescheidbegründung bereits seitens des Finanzamtes - unter Darlegung sowohl
des gegenständlichen Sachverhaltes als auch der Systematik des
Umsatzsteuergesetzes - ausführlich entsprochen wurde.
Im gegenständlichen Berufungsfall waren aus den
genannten Gründe somit weder die aus dem Jahr 2003 stammenden
Vorsteuerbeträge noch die aus diesem Veranlagungszeitraum stammende
Zahllast bei der Umsatzsteuer für das Jahr 2004 zu
berücksichtigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 20 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0908-W/06
- Stammnummer
- 40997
- Gültig
- 20.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF